Geschworenenprozess

Geschworenenprozess

Ein Geschworenengericht ist ein Gericht, in dem Geschworene an der Entscheidung (ganz oder zum Teil) beteiligt sind.

Die Geschworenen sind keine Juristen, sondern meist "unbeteiligte" Bürger, die durch Abstimmung ein Urteil fällen. Dabei bewerten meist die Geschworenen die Sachlage des Falles, der Richter dagegen die Rechtslage.

Der Name "Geschworener" kommt daher, dass diese Bürger traditionell auf das Recht/Gesetz und ihr Gewissen schwören mussten.

In den Vereinigten Staaten sind Geschworenengerichte bei Strafverfahren von der Verfassung vorgeschrieben.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland gab es ab 1848 in verschiedenen Staaten Geschworenengerichte. Die Beteiligung von Bürgern an der Urteilsfindung war auch ein Ergebnis der Märzrevolution von 1848. Die gescheiterte Paulskirchenverfassung hatte zwingend Schwurgerichte bei "Preßvergehen" (Art. IV, § 143 Abs. 3) sowie bei "schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen" (Art. X, § 179 Abs. 2) vorgesehen.

Schwurgerichte im Deutschen Reich von 1878 bis 1924

Durch das Gerichtsverfassungsgesetz (Reichsjustizgesetze) wurden 1878 im Deutschen Reich die Schwurgerichte als periodisch, bei den Landgerichten zusammentretende Spruchkörper eingerichtet (§ 79 GVG a.F.). Schon bei der Ausarbeitung dieses Gesetzes im Reichstag wurde wegen abweichender Traditionen in einigen Bundesstaaten die Forderung nach Abschaffung der Geschworenengerichte zu Gunsten der Schöffengerichte laut. Dieses Konzept konnte sich allerdings noch nicht durchsetzen. So blieb es vorerst bei Schwurgerichten an den Landgerichten "aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen" (§ 81 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) alter Fassung). Berufsrichtern und Geschworenen kam dabei also eine unterschiedliche Funktion zu: Die Geschworenen befanden alleine über die Schuld des Angeklagten, wobei sich die Reihenfolge der Stimmangabe nach der Auslosung richtete und der Obmann der Geschworenen zuletzt abstimmte (§ 199 Abs. 2 GVG alter Fassung). Anschließend entschieden die Berufsrichter über das Strafmaß.

Entscheidungen, welche nach der Strafprozessordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz von dem erkennenden Gericht zu erlassen waren, erfolgten in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts (§ 82 GVG a.F.).

Bestallung der Mitglieder des Schwurgerichts

Auch die Bestallung der Geschworenen und der Berufsrichter geschah auf unterschiedliche Weise. Die richterlichen Mitglieder wurden durch den Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl der Richter des Landgerichts für die Dauer einer Sitzungsperiode des Schwurgerichts (§ 83 Abs. 2 GVG a.F.) bestimmt; der Vorsitzende der Schwurgerichts wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für die Dauer der Sitzungeperiode aus der Zahl der Richter des Oberlandesgerichts oder aus der zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts gehörenden Landgerichte ernannt. Solange kein Vorsitzender des Schwurgerichts ernannt worden ist, erledigt der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozessordnung dem Vorsitzenden zugewiesenen Geschäfte (§ 83 Abs.3 GVG a.F.).

Das Amt eines Geschworenen war Ehrenamt, welches nur Deutschen verliehen werden konnte (§ 84 GVG a.F.). Die Urliste für die Auswahl der Schöffen diente zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Der Schöffenwahlausschuss an einem Amtsgericht hatte dabei die Personen, welche er zur Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt, aus der Urliste auszuwählen. Die Vorschläge waren so zu bemessen, dass dreimal so viele Kandidaten vorgeschlagen wurden, wie Geschworene benötigt wurden. Die Vorgeschlagenen waren in einer Vorschlagsliste zusammenzufassen. § 91 GVG a.F. bestimmte, dass spätestens zwei Wochen vor Beginn einer Sitzung des Schwurgerichts durch den Präsidenten des Landgerichts in öffentlicher Sitzung, an der auch zwei Mitglieder des Landgerichts teilnahmen, in Gegenwart der Staatsanwaltschaft 30 Hauptgeschworene ausgelost wurden. Das Verzeichnis der ausgelosten Hauptgeschworenen (Spruchliste) wurde dem ernannten Vorsitzenden übersandt, durch den die Hauptgeschworenen zur Eröffnungssitzung des Schwurgerichts geladen wurde.

Sachliche Zuständigkeit des Schwurgerichts

Gemäß § 80 GVG a.F. waren die Schwurgerichte für die Verbrechen zuständig, die nicht dem Reichsgericht oder den Strafkammern zugeordnet waren. Demnach gehörten im wesentlichen folgende Straftaten nicht zu der Zuständigkeit des Schwurgericht:

  • Hochverrat und Landesverrat gegen Kaiser und Reich (§ 136 Abs.1 Nr.1 GVG a.F.);
  • für Verbrechen, die alleine oder in Verbindung mit anderen strafbaren Handlungen mit Zuchthaus von bis zu 5 Jahren bedroht waren (§ 78 Nr.2 GVG a.F.);
  • für Verbrechen von Personen unter 18 Jahren (§ 78 Nr.3 GVG a.F.);
  • Unzucht (§ 8 Nr.4 GVG a.F.);
  • die Verbrechen des Diebstahl, der Hehlerei und der Betrugs (§ 78 Nr.5 bis 7 GVG a.F.);

Verfahren in der Hauptverhandlung

Zur Hauptverhandlung hatten die 30 Hauptgeschworenen zu erscheinen. Von den tatsächlich erschienenen durften Angeklagter und Staatsanwaltschaft zusammen so viele ablehnen, dass noch zwölf übrig blieben, wobei die Staatsanwaltschaft begann und bei ungerader Differenz der Angeklagte einen Geschworenen mehr ablehnen durfte.

Vor der Urteilsfindung belehrte der Vorsitzende die Geschworenen, welche Fragen zu entscheiden waren. Er unterzeichnete und übergab den Fragenkatalog, worauf sich die Geschworenen zurückzogen und einen Obmann wählten. Je nach Gegenstand der Frage musste sie mit unterschiedlicher Mehrheit beantwortet werden. War das geschehen, so wurde der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt und der Obmann verkündete: „Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen...“, wobei er das jeweilige Mehrheitserfordernis nennen musste, sodass der Vorsitzende den Spruch bei Irrtümern über die erforderliche Mehrheit berichtigen konnte. Erst dann entschieden die Berufsrichter über das Strafmaß, der Angeklagte wurde wieder in den Saal geführt und das Urteil verkündet.

Emminger’sche Reform, Nationalsozialismus und Nachkriegszeit

Die von Beginn an umstrittenen Geschworenengerichte hatten verschiedene Nachteile. Häufig wurden etwa die Geschworenen auf Grund unsachlicher Überlegungen abgelehnt (Bauern bei Meineid, Städter bei Brandstiftung), weil die Ablehnung weder begründet zu werden brauchte noch vom Gericht überprüft wurde. Dennoch mussten alle 30 Geschworene erscheinen und entschädigt werden, was hohe Kosten verursachte. Vor allem in Meineidfällen neigten die Geschworenengerichte zu sachlich unbegründeten Freisprüchen. Häufig irrten die Geschworenen auch über die komplizierten Rechtsfragen. Ihre Entscheidung musste auch nicht begründet werden, sodass die auf Sachrügen gestützte Revision faktisch aussichtslos war: der Nachweis falscher Rechtsanwendung ließ sich so nicht führen. Bei der Strafzumessung schließlich, wo die Geschworenen am ehesten hätten nützlich sein können, durften sie nicht mitwirken.

In der Emminger’schen Reform, so benannt nach dem damaligen Reichsjustizminister Erich Emminger, wurden die Geschworenengerichte durch Verordnung der Reichsregierung „über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege“ vom 4. Januar 1924 (RGBl I, S. 15) abgeschafft. Sie bestanden zwar dem Namen nach (Schwurgericht) als bedarfsweise zusammentretende Spruchkörper fort, doch mit einheitlicher Richterbank, also ohne die charakteristische Trennung von Schuld- und Straffrage:

§ 82 Abs. 1 GVG a.F.
Die Richter und die Geschworenen entscheiden über die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich; während der Hauptverhandlung üben die Geschworenen das Richteramt im gleichen Umfang wie die Schöffen aus.

Erhalten blieben auch Sonderregelungen über die Besetzung der Schwurgerichte – drei Berufsrichter und nun nur noch sechs „Geschworene“ – im 6. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Zunächst jedoch traten − vom 15. Januar bis 31. März 1924 − Schwurgerichte gar nicht mehr zusammen und wurden überhaupt Schöffen in Strafsachen nicht mehr hinzugezogen, „um dem drohenden Stillstand der Rechtspflege vorzubeugen“ (V. Abschnitt der Verordnung).

Nationalsozialistische Gesetzgebungsakte und die in den Ländern zwischen 1945 und Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetretene Rechtszersplitterung führten dazu, dass 1950 die Rechtslage von 1924 wiederhergestellt werden musste (Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl S. 455).

Später wurden auch die Sonderbestimmungen über die Besetzung der Schwurgerichte aufgehoben, die Schwurgerichte sind Große Strafkammern des Landgerichts. Im Gerichtsverfassungsgesetz findet sich deshalb noch heute ein 6. Titel über die Schwurgerichte, der nur noch aus den aufgehobenen Paragrafen 79 bis 92 besteht.

Heutige Rechtslage

Während Geschworenengerichte in Deutschland also schon lange nicht mehr existieren, wurde der Name "Schwurgericht" beibehalten. Die große Strafkammer des Landgerichts heißt nämlich bei bestimmten, besonders schweren Delikten weiterhin "Schwurgericht", § 74 Abs. 2 S. 1 GVG.

Dieses Schwurgericht hat aber mit dem ursprünglichen Schwurgericht nur noch den Namen gemeinsam. Es verhandelt in der Besetzung der großen Strafkammer, hat also keine Geschworenen, die nur über die Schuldfrage abstimmen, sondern mit den zwei Schöffen neben den drei Berufsrichtern zwar ehrenamtliche, ansonsten aber gleichberechtigte Richter, die umfassend mitentscheiden. Auch tritt das Schwurgericht nicht mehr nur periodisch zusammen, sondern ist eine normale Kammer des Landgerichts.

Rechtslage in Österreich

Entschieden wird über politische Verbrechen (etwa nach dem Verbotsgesetz) und alle Verbrechen mit einer Strafuntergrenze von fünf Jahren. Ein Geschworenengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof (drei Berufsrichtern) und den Geschworenen (acht Laien). Nach Belehrung durch den vorsitzenden Richter entscheiden die Geschworenen alleine über Schuld oder Unschuld, und zusammen mit den Richtern über das Strafmaß. Anders als in anderen Rechtsordnungen muss dabei keine Einstimmigkeit erzielt werden, eine einfach Mehrheit reicht. Kommt keine Mehrheit für eine Verurteilung zustande (das heißt also auch, wenn die Abstimmung 4:4 ausgeht) ist gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

Sind die drei Berufsrichter einstimmig der Überzeugung, dass die Entscheidung der Geschworenen falsch ist, so können sie "den Wahrspruch der Geschworenen aussetzen", und vom Obersten Gerichtshof überprüfen lassen. Dieser weist den Fall unter Umständen einem anderen Geschworenengericht zur neuerlichen Verhandlung zu.

Rechtslage in der Schweiz

Kantonaler Strafprozess (mit Beispiel des Kantons Zürich)

In der Schweiz kennen nur noch der Kanton Zürich sowie einige französischsprachige Westschweizer Kantone das Institut des Geschworenengerichts. Charakteristisch für dieses Gericht ist, dass die Geschworenen erstens für jeden einzelnen Rechtsfall aus der Menge der hierfür gewählten Bürger und Bürgerinnen ausgelost werden und dass sie zweitens ohne vorgängige Aktenkenntnis allein aufgrund des Prozesses selbst entscheiden (Unmittelbarkeitsprinzip). Diese Art von Rechtsfindung wird heute im Allgemeinen als überholt angeschaut, weshalb die meisten Kantone entweder nur die reguläre Strafgerichtsbarkeit (ausgeübt durch das Bezirksgericht und das Obergericht oder wie die Gerichte auch immer benannt sind) oder aber ein sogenanntes Strafgericht oder Kriminalgericht als Fachgericht kennen, dessen Mitglieder im Unterschied zum Geschworenengericht über Aktenkenntnis verfügen und für eine feste Amtsdauer bestallt sind.

Gemäß der kantonalzürcherischen Strafprozessordnung von 1919 tritt das Geschworenengericht dann an die Stelle des Obergerichts, wenn der Angeklagte den Sachverhalt bestreitet. Laut dem kantonalzürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz von 1976 setzt es sich aus dem Präsidenten, zwei Richtern und neun Geschworenen zusammen, wobei Präsident und Richter vom Obergericht bestimmt werden und die Geschworenen aus der Gesamtheit der für vier Jahre gewählten Geschworenen ausgelost werden. Das Geschworenengericht hat die folgenden Vergehen und Verbrechen zu beurteilen:

  • vorsätzliche Tötung Art. 111 des Strafgesetzbuches (StGB)
  • Mord Art. 112 StGB
  • Totschlag Art. 113 StGB
  • schwere Körperverletzung Art. 122 StGB
  • Raub gemäss Art. 140 Ziffern 3 und 4 StGB
  • Erpressung gemäss Art. 156 Ziffern 2 und 4 StGB
  • Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 184 StGB
  • Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziffern 2 und 3 StGB
  • Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB
  • Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB

Ist der Angeklagt noch nicht zwanzig Jahre alt, tritt an die Stelle des Geschworenengerichts das Bezirksgericht.

Im Unterschied zum traditionellen Schwurgericht, wie es etwa der angelsächsischen Raum kennt (Jury), wo also die Geschworenen über die Schuld urteilen und der Richter das Strafmaß verfügt, entscheiden heute bei den schweizerischen Geschworenengerichten Präsident, Richter und Geschworene gemeinsam über Schuld und Strafe.

Die voraussichtlich 2010 inkrafttretende neue gesamtschweizerische Strafprozessordnung sieht keine Geschworenenprozesse mehr vor. Es ist damit abzusehen, dass auch in den letzten Kantonen, welche diese Institution noch kennen, entweder die Lösung des Strafgerichts mit fest bestallten Richtern eingeführt oder aber auf ein solches Spezialgericht im Strafbereich überhaupt verzichtet wird.

Bundesstrafprozess

Die Bundesassisen als Teil des Bundesgerichts wurden per 1. März 2000 abgeschafft, nachdem sie im 20. Jahrhundert lediglich zweimal zusammengetreten waren (1927 und 1933). Heute beurteilt erstinstanzlich das Bundesstrafgericht als Vorinstanz des Bundesgerichts i.S.v. Art. 86 BGG Strafsachen im Zuständigkeitsbereich des Bundes.


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