Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung

Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung
Basisdaten
Titel: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Kurztitel: Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung
Abkürzung: IntBestG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstellennachweis: 450-28
Datum des Gesetzes: 10. September 1998
(BGBl. II S. 2327)
Inkrafttreten am: 22. September 1998
GESTA: C118
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 regelt die nationale Umsetzung des Pariser Abkommens vom 17. Dezember 1997 zur Bekämpfung der internationalen Bestechung. Es besteht aus drei Artikeln.

Artikel 1 erklärt, dass das Gesetz der nationalen Umsetzung des internationalen Abkommens durch die unter Artikel 2 getroffenen Regelungen dient.

Artikel 2 enthält die eigentlichen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Abkommens. In § 1 werden ausländische Amtsträger den inländischen Amtsträgern hinsichtlich des Straftatbestandes der Bestechung der §§ 334 ff. Strafgesetzbuch (StGB) gleichgestellt. In § 2 wird geregelt, daß auch die Bestechung von Vertretern ausländischer Geschäftspartner und von ausländischen Abgeordneten den Straftatbestand der Bestechung erfüllt. § 3 erweitert den Geltungsbereich des Gesetzes auf alle Länder. Es können somit auch Taten im Ausland geahndet werden. § 4 erweitert den Anwendungsbereich des § 261 StGB auf Taten der §§ 334ff. StGB in Verbindung mit § 1 IntBestG.

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

In der praktischen Umsetzung bleibt das Gesetz hinter den nationalen Strafvorschriften zurück, da nur die Bestechung im Zusammenhang mit dem internationalen Geschäftsverkehr unter Strafe gestellt ist. Da -anders als im Strafgesetzbuch- die Vorteilszuwendung für zukünftige Dienstpflichtverletzungen des Bestochenen erfolgen muss, treten erhebliche Beweisprobleme auf. Die Zuwendung selbst erfolgt in der Regel erst nach der Dienstpflichtverletzung des ausländischen Abgeordneten oder Amtsträgers. Die vorherige Absprache ist zwar strafbar, aber kaum zu beweisen. Die praktische Anwendung des Gesetzes wirft daher erhebliche Probleme auf.

Ausblick

Mehrere Übereinkommen und Rahmenbeschlüsse sind durch den deutschen Gesetzgeber umzusetzen. Daher wurde von der Bundesregierung in das Gesetzgebungsverfahren ein Entwurf eingebracht, der die materiell-rechtlichen Voraussetzungen grenzübergreifender Korruptions- und Bestechungsdelikte reformieren soll (Bundestagsdrucksache 16/6558, bislang nicht beraten). Umzusetzen sind:

  • das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption (ETS-Nr. 173) nebst Zusatzprotokoll (ETS-Nr. 191)
  • der EU-Rahmenbeschluss 2003/568/JI zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor
  • Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Zur Umsetzung sollen die Vorschriften des IntBestG weitgehend ins Strafgesetzbuch inkorporiert werden; bleiben werden die Zustimmung zum völkerrechtlichen Vertrag aus Art. 1, aus Art. 2 wird bleiben die Strafvorschrift des § 2 ("Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr"). Die zukünftige Fassung des § 3 wird sich nur auf Taten des § 2 erstrecken. § 4 (bislang Anwendung der Geldwäschevorschriften, § 261 StGB) wird ebenfalls aufgehoben werden, weil diese Regelung ins StGB überführt wird. Das Merkmal "im internationalen geschäftlichen Verkehr" soll entfallen, so dass künftig auch Bestechungshandlungen "ohne geschäftlichen Verkehr" strafbar sein werden. Nicht entfallen soll das Merkmal der Vorteilszuwendung für "zukünftige" Dienstpflichtverletzungen, so dass nachträgliche "Dankeschön-Vorteile" auch weiterhin nicht der Strafbarkeit unterliegen, auch wenn damit Dienstpflichtverletzungen "belohnt" werden.

Weblinks

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