Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat

Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat

Das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (RGBl I, S. 1016) war ein von der Deutschen Reichsregierung am 1. Dezember 1933 beschlossenes und von Reichskanzler Adolf Hitler sowie dem Reichsminister des Innern, Wilhelm Frick, unterzeichnetes Gesetz, das die „unlösliche“ Verbundenheit von Staat und NSDAP festlegte.

Inhaltsverzeichnis

Wesentlicher Inhalt

Die NSDAP wurde als „Trägerin des deutschen Staatsgedankens“ definiert und in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1) mit eigener Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder umgewandelt.

Der Stellvertreter des Führers und der Chef des Stabes der SA wurden per Amt Mitglieder der Reichsregierung (§ 2).

Die öffentlichen Behörden wurden verpflichtet, der Partei und der SA Amts- und Rechtshilfe zu leisten (§ 6).

Vorgeschichte

Bei den letzten nach dem Recht der Weimarer Republik abgehaltenen Wahl am 5. März 1933 erhielt die NSDAP mit etwa 44% nicht die absolute Mehrheit der Stimmen. Die Nationalsozialisten schafften es jedoch, mit den Stimmen aller anderen Parteien außer SPD und KPD im Reichstag die nötige Zweidrittelmehrheit für die Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes am 24. März zu erlangen, das die Macht unter Ausschaltung des Parlaments auf Hitler übertrug und schließlich auch zum Verbot sämtlicher Parteien außer der NSDAP verwendet wurde.

Es bildete sich ein Einparteienstaat, der am 1. Dezember 1933 durch das oben zitierte „Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat“ auch rechtlich verankert wurde.

Gültigkeit

Das Gesetz wurde am 2. Dezember 1933 im Reichsgesetzblatt Nr. 135 veröffentlicht und am 20. September 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehoben.

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