Gesetz zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn

Gesetz zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn

Das „Gesetz zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn (Bonn-Gesetz)“ vom 10. Juni 1969 beinhaltet die Gebietsreform in der Region Bonn auf der kommunalen Ebene. Das Gesetz trat am 1. Juli 1969 in Kraft und bildete den Auftakt der sich über sechs Jahre ersteckenden Neugliederung der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Dabei wurden die Bedürfnisse des Raum Bonns als Hauptstadtregion in besonderer Weise berücksichtigt.

Kurzbeschreibung

1. Abschnitt Kreisfreie Stadt Bonn
§ 1 Zusammenschluss von Beuel, Bonn, Bad Godesberg, Buschdorf, Duisdorf, Ippendorf, Lengsdorf, Lessenich, Röttgen, Holzlar und Oberkassel zur neuen Stadt Bonn
2. Abschnitt Landkreis Bonn
§ 2 Eingliederung von Hersel und Sechtem in die Gemeinde Bornheim
§ 3 Zusammenschluss des Amts Ludendorf mit Buschhoven, Essig, Heimerzheim, Ludendorf, Miel, Morenhoven, Odendorf und Ollheim sowie Straßfeld zur neuen Gemeinde Swisttal
§ 4 Eingliederung von Gielsdorf, Impekoven, Oedekoven und Witterschlick in die Gemeinde Alfter
§ 5 Eingliederung des Amts Rheinbach-Land mit Flerzheim, Hilberath, Neukirchen, Niederdrees, Oberdrees, Queckenberg, Ramershoven, Todenfeld und Wormersdorf in die Stadt Rheinbach
§ 6 Eingliederung von Altendorf, Ersdorf, Lüftelberg und Merl des Amts Meckenheim in die Stadt Meckenheim
§ 7 Zusammenschluss des Amts Villip mit Berkum, Gimmersdorf, Holzem, Ließem, Niederbachem, Oberbachem, Pech, Villip, Werthhoven und Züllighoven sowie Adendorf, Arzdorf und Fritzdorf des Amts Meckenheim zur neuen Gemeinde Wachtberg
3. Abschnitt Siegkreis
§ 8 Zusammenschluss des Amts Niederkassel mit Lülsdorf, Mondorf, Niederkassel, Stockem, Rheidt und Uckendorf zur neuen Gemeinde Niederkassel
§ 9 Eingliederung von Sieglar und Altenrath in die Stadt Troisdorf
§ 10 Zusammenschluss von Buisdorf, Hangelar, Meindorf, Menden (Rheinland), Niederpleis und Mülldorf zur neuen Gemeinde Sankt Augustin
§ 11 Eingliederung von Ittenbach, Heisterbacherrott, Niederdollendorf, Oberdollendorf, Oberpleis und Stieldorf in die Stadt Königswinter
§ 12 Eingliederung von Aegidienberg aus dem Amt Königswinter-Land in die Stadt Bad Honnef
§ 13 Eingliederung von Breid, Halberg, Inger, Scheiderhöhe und Wahlscheid in die Gemeinde Lohmar
§ 14 Zusammenschluss von Neunkirchen und Seelscheid zur neuen Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid
§ 15 Eingliederung von Flurstücken in die Stadt Siegburg
§ 16 Eingliederung von Lauthausen und Uckerath in die Gemeinde Hennef (Sieg)
§ 17 Eingliederung von Flurstücken in die Gemeinde Eitorf
§ 18 Eingliederung von Winterscheid aus dem Amt Ruppichteroth in die Gemeinde Ruppichteroth
§ 19 Zusammenschluss von Dattenfeld, Herchen und Rosbach zur neuen Gemeinde Windeck
4. Abschnitt Rhein-Sieg-Kreis
§ 20 Alfter, Bornheim, Meckenheim, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg werden in den Siegkreis eingegliedert, welcher den Namen Rhein-Sieg-Kreis erhält und Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises Bonn ist
5. Abschnitt Sonderplanungsausschuss
§ 21 Sonderplanungsausschuss für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis
§ 22 Zuordnung der Gemeinden zu dem Amtsgerichten Bonn, Brühl, Königswinter, Rheinbach, Siegburg und Waldbröl sowie Auflösung der Amtsgerichte Eitorf und Hennef zum 1. Januar 1970
§ 23 Regelungen zur Kreissparkasse Bonn
§ 24 weitere Bestimmungen
§ 25 Auflösung des am 27. September 1964 gewählten Kreistages des Siegkreises und des am 27. September 1964 gewählten Rats der Gemeinde Wesseling
§ 26 Inkrafttreten des Gesetzes

Literatur

  • Franz Möller: Der Rhein-Sieg-Kreis im Spannungsfeld von Bund und Land 1949–2000. Rheinlandia Verlag, Siegburg 2006, ISBN 3-938535-20-2.

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