Gesetz über das Kreditwesen

Gesetz über das Kreditwesen

Als Kreditwesengesetz (KWG) wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet. Bis 1978 wurde dieses Gesetz auch im österreichischen Rechtssystem angewandt. Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Institute [1] und Institutsgruppen. Institute sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Die jeweils gültige Fassung des Kreditwesengesetzes ist auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu finden.

Basisdaten
Titel: Gesetz über das Kreditwesen
Kurztitel: Kreditwesengesetz
Abkürzung: KWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Bankrecht
FNA: 7610-1
Ursprüngliche Fassung vom: 10. Juli 1961
(BGBl. I S. 881)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 9. September 1998
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 20. März 2009
(BGBl. I S. 607, 616)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. März 2009
(Art. 11 G vom 20. März 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Hauptzwecke des KWG sind:

  • die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft
  • der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen

Inhaltsverzeichnis

Erfassung von Risiken

Das KWG und ergänzende Verordnungen (Solvabilitätsverordnung (als deutsche Umsetzungen von Basel II), Liquiditätsverordnung, GroMiKV) legen Kreditinstituten Restriktionen auf, welche die Möglichkeit der Banken, Risiken eingehen zu können, begrenzen. Die Vorschriften lassen sich anhand der zu begrenzenden Risikoart kategorisieren:

Anzeigepflichten der Kreditinstitute gegenüber der Bundesbank und BaFin

Das KWG liefert die Rechtsgrundlage, anhand derer die Bundesbank und die BaFin Informationen von Banken beziehen sowie direkt Einfluss auf Kreditinstitute ausüben kann. Aus dem KWG leiten sich Anzeigepflichten der beaufsichtigten Institute ab:

Generelle Auskunftspflicht

§ 44: Auskünfte und Prüfungen von Instituten: Es besteht eine generelle Auskunftspflicht der Banken auch ohne besonderen Anlass über alle Geschäftsangelegenheiten.

Angaben bezüglich Solvabilität (ehemals Grundsatz 1)

§ 10 in Verbindung mit Solvabilitätsverordnung: betrifft die angemessene Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute, wobei eine monatliche Gesamtkennziffer erstellt werden muss. Außerdem ist eine Genehmigung und Überprüfung bankeigener Modelle erforderlich.

Angaben bezüglich Liquidität (ehemals Grundsatz 2)

§ 11 in Verbindung mit Liquiditätsverordnung: Liquiditätslage der Kreditinstitute wird durch die Erstellung einer monatlichen Liquiditätskennzahl abgebildet.

Großkredite

§§ 13, 13a: Großkredite: Die Banken sind vierteljährlich zu Meldungen ihrer Großkredite verpflichtet. Eine Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze ist nur mit Zustimmung der BaFin zulässig. Der die Großkreditobergrenze überschreitende Betrag ist mit zusätzlichen Eigenmitteln zu unterlegen. Nähere Bestimmungen zum Großkreditwesen sind in der Groß- und Millionenkreditverordnung GroMiKV geregelt.

Monatsausweise und Jahresabschlüsse

§ 25: Monatsausweise (monatliche Bilanzstatistiken) an die Deutsche Bundesbank, durch BaFin wahrnehmbar

§ 26: Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten

Informationspflichten bei besonderen Ereignissen

§ 12a: Begründung von Unternehmensbeziehungen

§ 14: Millionenkredite: Dies sind Kredite die ein Volumen von 1.500.000 Euro oder mehr haben.

§ 24 umfasst mehrere besondere Ereignisse:

  • Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftleiters
  • Übernahme und Aufgabe einer Beteiligung
  • Änderung der Rechtsform
  • Verlust >= 25% des haftenden Eigenkapitals
  • Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes
  • Errichtung, Verlegung, Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat
  • Einstellung des Geschäftsbetriebes
  • Aufnahme und Beendigung von Nichtbankgeschäften

Einflussmöglichkeiten der BaFin auf die Geschäftsführung

Begrenzungen

§ 12: Begrenzung qualifizierter Beteiligungen

§ 13: Begrenzung von Großkrediten

§ 23: Untersagung von Missständen bei der Werbung von Kreditinstituten

§ 15: Begrenzungsmöglichkeit von Organkrediten

Bankerlaubnis

§ 32: Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften

Eingriffe bei einer Normverletzung

§§ 33, 35: Versagen bzw. Aufhebung/Erlöschung der Erlaubnis :

  • Falls nicht ausreichendes Eigenkapital vorhanden
  • Wenn der Geschäftsleiter nicht die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung hat

§ 36: Abberufung von Geschäftsleitern

§ 37: Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

§ 45: Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder Liquidität: Nach Ablauf einer angemessene Frist ist es der BaFin möglich Entnahmen, Gewinnausschüttungen und Kreditgewährungen zu untersagen.

Einfluss bei drohender Insolvenz

§ 46: Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren

  • Anweisung für die Geschäftsführer durch BaFin
  • Verbot der Annahme von Einlagen

§ 46a: Maßnahmen bei Insolvenzgefahr

§ 47: Abwehr schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft

Vorgaben zu Ablauf- und Aufbauorganisation

Das KWG macht eine Reihe von Vorgaben bezüglich der Ablauf- und der Aufbauorganisation:

Ablauforganisation

  • § 13 Abs. 2 bzw. § 13a Abs. 2: Es ist ein einstimmiger Beschluss aller Geschäftsleiter notwendig, wenn ein Großkredit gewährt wird.
  • § 18: Kreditinstitute müssen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern, deren Kredite 750.000 Euro übersteigen, offenlegen lassen.
  • § 33: Es gilt das Vieraugenprinzip auf Geschäftsleitungsebene, d.h. es sind mindestens zwei Geschäftsleiter erforderlich.

Aufbauorganisation

  • § 25a: Ein Kreditinstitut ist verpflichtet, ein geeignetes System zur Risikosteuerung und Risikoüberwachung einzurichten. Die Konkretisierung zu § 25a KWG finden sich in den MaRisk.

Änderungen aufgrund der Umsetzung von Basel II

Für die Umsetzung der neuen Eigenkapitalvorschriften nach Basel II in deutsches Recht ist die Anpassung des Kreditwesengesetz notwendig (siehe Umsetzung von Basel II). Dies erfolgt über das "Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie", welches am 29. Juni 2006 vom Deutschen Bundestag und am 22. September 2006 vom Bundesrat angenommen wurde; somit wurde das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Geändert haben sich unter anderem:

  • Regelungen zur Behandlung von Institutsgruppen (u.a. in § 10a (Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen), § 10c (Nullgewichtung von Intragruppenforderungen) sowie § 2a (Ausnahmen für gruppenangehörige Institute));
  • Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (§ 10);
  • der Begriff des Kredits im Sinne der §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers: z.B. Aufnahme von Kreditderivaten in die Begriffsbestimmung des Kredites (§ 19);
  • die Ausweitung der anzeige- und anrechnungsentlastenden Sicherungsinstrumente (§ 20b)
  • Offenlegungspflichten durch die Kreditinstitute (§ 26a)
  • Bestimmung von Prüfungsinhalten (§ 30)

Darüber hinaus ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität, Solvabilitätsverordnung) zu erlassen.

Literatur

  • Beck/Samm/Kokemoor: Gesetz über das Kreditwesen. C.F. Müller Verlag, Heidelberg, KWG Kommentar mit Materialien und ergänzenden Vorschriften ;Loseblattsammlung, 135. Aktualisierung Februar 2009

Weblinks

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