Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung
Kurztitel: Zwangsversteigerungsgesetz
Abkürzung: ZVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
FNA: 310-14
Ursprüngliche Fassung vom: 24. März 1897 (RGBl. I S. 97)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1900
(Art. 1 EGZVG)
Neubekanntmachung vom: 20. Mai 1898
(RGBl. S. 713)
Letzte Änderung durch: Art. 32 G vom
17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2702)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Durch das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) werden in Deutschland die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als besondere Verfahren der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geregelt.

Das Zwangsversteigerungsgesetz beschäftigt sich mit zwei der drei Arten der Vollstreckung in ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht.

Die dritte Vollstreckungsart ist die Eintragung einer Sicherungshypothek als Zwangshypothek in das Grundbuch (vergleiche hierzu §§ 866, 867, 870 ZPO).

Wie § 869 ZPO deutlich macht, ist das ZVG systematisch Teil des Zwangsvollstreckungsrechts der ZPO.

Gesetzesgliederung

Erster Abschnitt. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
Zweiter Titel. Zwangsversteigerung
I. Anordnung der Versteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
IV. Geringstes Gebot. Versteigerungsbedingungen
V. Versteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
VII. Beschwerde
VIII. Verteilung des Erlöses
IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
Dritter Titel. Zwangsverwaltung

Zweiter Abschnitt. Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung

Erster Titel. Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
Zweiter Titel. Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

Dritter Abschnitt. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

Weblinks

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