Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)

Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozialversicherung. Sie soll Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen. Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch, eine weitere wichtige rechtliche Grundlage bei Berufskrankheiten ist auch die Berufskrankheitenverordnung (BKV). Eingeführt wurde die Unfallversicherung erstmals im Rahmen der Bismarckschen Sozialgesetzgebung („Unfallversicherungsgesetz“) im Jahre 1884. Siehe auch: Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

Versicherter

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist versichert, wer

Aufgrund des hohen Risikos von Berufskrankheiten sind Unternehmer eines Friseurbetriebes pflichtversichert (§ 50 BGW-Satzung). Darüber hinaus gibt es auch noch verschiedene besondere Versichertengruppen wie beispielsweise bestimmte ehrenamtlich Tätige. Pflichtversichert bedeutet hier nicht, dass die Versicherten verpflichtet sind, einen Beitrag zu zahlen (dies muss der Arbeitgeber oder bei versicherten ehrenamtlich Tätigen die jeweils zuständige Institution leisten), wohl aber, dass der Unfallversicherungsträger verpflichtet ist, im Versicherungsfall zu leisten.

Dabei sind die versicherten Personen im Allgemeinen nicht universell versichert, vielmehr sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an weitere Voraussetzungen geknüpft:

Versicherungsfall

Versicherte Risiken der UV sind Arbeitsunfall (auch Arbeitsunfälle im Straßenverkehr z. B. bei Taxifahrern) einschließlich Wegeunfall (Unfall auf dem unmittelbaren Weg von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit, in der Regel zum Wohnort des Versicherten und zurück) sowie Berufskrankheit (soweit in der Berufskrankheitenverordnung als solche anerkannt).

§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bietet eine Definition des Versicherungsfalls. Hiernach sind Arbeitsunfälle Unfälle eines Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 (Versicherung kraft Gesetzes, Versicherung kraft Satzung, Freiwillige Versicherung) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Wobei der Gesundheitsschaden rechtlich wesentlich auf den Unfall zurückgeführt werden muss.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zum Körperschaden oder Tod führen.

Ein Arbeitsunfall ist nicht automatisch jeder Unfall, der bei der Arbeit oder auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit eintritt. Es gibt keine generelle Formel. Vielmehr muss die versicherte Tätigkeit unter bestimmten, u. a. von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für den Eintritt des Unfalls verantwortlich sein. Hier gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen und Besonderheiten.

Auch eine Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Arbeit auftritt, ist nicht automatisch eine Berufskrankheit. Der Gesetzgeber – und nicht die Unfallversicherungsträger – gibt eine nach Schädigungen (z. B. chemische Stoffe) sortierte Liste bestimmter Erkrankungen heraus, die als Berufskrankheit in Frage kommen. An einige (z. B. bei Asbesteinwirkung) ist dabei ein Mindestmaß an schädigender Einwirkung geknüpft, an andere ein Zwang zur Aufgabe der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit (z. B. bei Hauterkrankungen). Diese Liste wird durch einen Ausschuss von Sachverständigen erstellt, der auch Empfehlungen an die Bundesregierung abgibt, welche Erkrankungen in die Liste aufgenommen werden sollten. Bestimmte Erkrankungen können dann wie eine Berufskrankheit entschädigt werden. Sie stehen also noch nicht explizit auf der Liste, erfüllen aber bestimmte andere Kriterien. Einzelfallentscheidungen über die Anerkennung berufsbedingter Erkrankungen, die nicht in der Liste aufgeführt ist, sind möglich.

Leistungen

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld (Verletztengeld, Verletztenrente, Hinterbliebenenrente). Die medizinische Behandlung wird als Sachleistung gewährt; der behandelnde Arzt stellt eine Rechnung direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft aus. Es gilt die UV-GOÄ 2001 in der Fassung vom 1. Juli 2007, die für jede Leistungsposition einen festen Wert vorsieht. Geringfügig unterscheidet sich das resultierende Honorar, wenn statt der Allgemeinen Heilbehandlung eine Besondere Heilbehandlung durchgeführt wird.


Bei Verbleib einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender Höhe (ab 20 %) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus auch durch eine Rente und andere Geldleistungen an den Versicherten. Hat ein Versicherter allerdings bereits einen Arbeitsunfall mit einer MdE i. H. v. 10 %. – egal bei welchem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – und es tritt ein neuer Versicherungsfall hinzu, gibt es einen sogenannten Stütztatbestand. Beispiel: Zwei verschiedene Versicherungsfälle mit jeweils einer MdE von 10 v. H.: Es werden beide Renten nach der MdE 10 v. H. ausgezahlt. Die Ansprüche stützen sich. Fällt einer durch Besserung weg, endet auch der andere. Eine Ausnahme gilt bei Versicherugsfällen ab dem 1. Januar 2008 bei landwirtschaftlichen Unternehmern, deren Ehegatten und Familienangehörigen. Hier ist eine MdE von wenigstens 30 % Voraussetzung für einen Rentenanspruch.

Die Einschätzung erfolgt durch den Unfallversicherungsträger. Er bedient sich dabei gesammelter Erfahrungswerte und kann durchaus auch von der Einschätzung eines ärztlichen Gutachters abweichen. Die MdE ist keine „Gliedertaxe“ wie in der privaten Versicherungsbranche. Bei einer privaten Unfallversicherung wird ein Vertrag über bestimmte Leistungen bei bestimmten Körperschäden abgeschlossen (z. B. Verlust eines Fingers = X % der Versicherungssumme – ungeachtet des Alters, des Berufs und der Größe der tatsächlichen Funktionseinbuße). Bei der Feststellung der MdE hingegen, wird insbesondere die Funktionseinbuße berücksichtigt. So kann es vorkommen, dass zwei verschiedene Versicherte mit der gleichen Verletzung unterschiedlich hohe Minderungen der Erwerbsfähigkeit haben.

Auf die Rentenleistung erfolgt bisher keine Einkommensanrechnung. Lediglich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Leistung eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen.

Die Hinterbliebenenleistungen berechnen sich nicht nach einer individuellen Höhe wie die MdE, sondern werden nach festen Prozentsätzen gezahlt. Auf diese Leistungen wird allerdings Einkommen mit einem bestimmten Prozentsatz (gesetzlich für verschiedene Einkommensarten festgelegt) angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.

Grundlage für die Leistungsberechnung ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV). Dieser beträgt 2/3 des gesamten Arbeitseinkommens der zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Für Unternehmer bestehen dabei besondere Regelungen, wie die Tatsache, dass sich ihre Leistungen nach einer satzungsmäßig festgelegten Versicherungssumme richten.

Umstritten ist, ob die Unfallversicherung auch Schmerzensgeld gewährt bzw. einen zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch sperrt. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung ist ein solcher Ersatz nicht vorgesehen. Die hierin liegende Ungleichbehandlung geschädigter Arbeitnehmer gegenüber sonstigen Geschädigten, die ein Schmerzensgeld erhalten, ist vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1995 für verfassungskonform erachtet worden. In jüngerer Zeit mehren sich kritische Stimmen (vgl. nur Fuhlrott, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2007, S. 237 ff.), die hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erblicken wollen. Jüngere Reformpläne, die diskutiert werden, sehen daher einen solchen Ersatzanspruch für immaterielle Schäden vor.

Gefährdung des Versicherungsschutzes

Ein möglicher Grund für den Verlust von Ansprüchen bei Wegeunfällen ist die Abweichung vom Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und die längere Unterbrechung des Weges. Unzutreffend ist die in manchen Unternehmen herrschende Rechtsauffassung, dass Mitarbeiter ihren Versicherungsschutz verlieren würden, wenn sie die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschreiten. Die Unfallversicherung ist unabhängig von der Schuld leistungspflichtig. Einschränkungen sind nur bei Vorsatz (z. B. vorsätzliche Selbstverletzung eines Versicherten oder die vorsätzliche Mißachtung von Vorschriften durch den Arbeitgeber) oder bei grober Fahrlässigkeit möglich, wobei dieser Umstand zumeist gerichtlich festgestellt wird.

Der Unfallversicherungsschutz kann auch durch den Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln gefährdet werden:

  • Bei mäßigem Alkoholkonsum entfällt der Unfallversicherungsschutz, wenn der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Unfallursache ist. Das bedeutet, dass z. B. ein mäßig alkoholisierter Mitarbeiter, der sich beim Hämmern auf den Daumen schlägt, einen Arbeitsunfall erleidet, da sich dieser Vorgang auch ohne Alkoholeinfluss ereignen könnte. Stürzt der Mitarbeiter bei gleichartigem Alkoholeinfluss die Betriebstreppe hinunter, da er alkoholbedingt das Gleichgewicht verloren hat, so stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Bei einem Verkehrsunfall wird bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration) grundsätzlich angenommen, dass der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Unfallursache sei.
  • Liegt ein Vollrausch vor, so dass ein Arbeitnehmer zu keiner zweckgerichteten Tätigkeit mehr in der Lage ist, wird er wie ein „Betriebsfremder“ behandelt und verliert seinen Versicherungsschutz unabhängig von der konkreten Unfallursache.

Aufgaben

Zu den Aufgaben der Träger der UV gehört neben der Gewährung von Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles auch die Beratung und Aufsicht der Mitgliedsbetriebe auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (Prävention); hierbei werden die Träger der UV teilweise kooperierend mit den Behörden der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig. Auch die Bemessung der Beiträge nach der Unfallgefahr der Gewerbezweige (Risikoklassen) dient der Prävention.

Träger

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in § 114 Abs. 1 SGB VII aufgelistet.

Dies sind im Einzelnen:

  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Neun regional gegliederte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, (hierbei handelt es sich um die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften der Länder und die Gartenbau-Berufsgenossenschaft)
  • Unfallkassen und Feuerwehr-Unfallkassen. 32 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden, sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten, Hilfeleistungsunternehmen wie Feuerwehren, Lebensretter und ehrenamtlich Tätige, im einzelnen
    • die Unfallkasse des Bundes,
    • die Eisenbahn-Unfallkasse,
    • die Unfallkasse der Post und Telekom,
    • die Unfallkassen der Länder,
    • die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
    • die Feuerwehr-Unfallkassen,
    • die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.

Die unter staatlicher Aufsicht stehenden Berufsgenossenschaften und die öffentlichen Unfallversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und sind selbst verwaltet. Sie hatten sich bis Juni 2007 in drei getrennten Dachverbänden, dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), dem Bundesverband der Unfallkassen (BUK) und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB) zusammengeschlossen. Zum 1. Juni 2007 haben der HVBG und der BUK zum gemeinsamen Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) fusioniert.

Finanzierung

Die gesetzliche Unfallversicherung wird finanziert durch Beiträge (Umlagen) der Mitgliedsunternehmen in einem nachträglichen Umlageverfahren (Jahresbeitrag).

Die Höhe des Beitrags richtet sich im Bereich der gewerblichen Unfallversicherung und bei den versicherten Unternehmen (z. B. Verkehrsbetriebe) der öffentlichen Unfallversicherer nach der Arbeitsentgeltsumme sowie nach der Gefahrklasse, zu der der Unternehmer veranlagt worden ist. Die Gefahrklasse wird in jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft von der Vertreterversammlung in deren Gefahrtarif festgesetzt (§§ 157 SGB VII). Die Beiträge werden allein von den Unternehmern (Arbeitgebern) erbracht (§ 150 Absatz 1 SGB VII). Die Beitragshöhe richtet sich dabei u. a. auch nach der Höhe des an die Arbeitnehmer ausbezahlten Arbeitsentgelts, der so genannten Lohnsumme (§ 153 SGB VII).

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird aus Beiträgen finanziert, die sich nach der Größe der bewirtschafteten Fläche und der Anzahl der gehaltenen Tiere richten.

Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand wird im Bereich der Kindergartenkinder, Schüler und Studenten aus Steuermitteln finanziert.

Geldleistungen

Bei Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne des SGB VII können folgende Geldleistungen in Betracht kommen:

Sachleistungen

Darüber hinaus haben Versicherte einen umfangreichen Anspruch auf Sach- bzw. Dienstleistungen, insbesondere ambulante und stationäre ärztliche Behandlung, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Teilhabeleistungen, Heil- und Hilfsmittel. Der Anspruch geht mitunter weit über das hinaus, was die gesetzliche Krankenversicherung bietet, weil alle erforderlichen Maßnahmen von dem Träger ausgeschöpft werden müssen, um die Erwerbsfähigkeit des Verletzten wieder herzustellen. Dabei gibt es keine Budgetierung der einzusetzenden Mittel. Die Unfallversicherungsträger halten hierfür besondere Unfallkliniken vor, die speziell für die Versorgung der Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgerüstet sind um eine besonders gute Rehabilitation zu gewährleisten. Im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung ist die freie Arztwahl des Versicherten bei berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungen stark eingeschränkt. Behandeln darf in der Regel nur ein zugelassener Durchgangsarzt.

Ferner kann Hilfestellung zur beruflichen Wiedereingliederung, so genannte Berufshilfe, gewährt werden.

Organisationsreform 2008

Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG; Bundestags-Drucksache 16/9154)[1] sieht durchgreifende Reformen für die Unfallversicherung in Deutschland vor, die bereits ab 2009 in Kraft treten werden. Der Gesetzentwurf wurde am 25. Juni 2008 im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales verabschiedet und ist am 26. Juni 2008 vom Deutschen Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und der Linken beschlossen worden.[2]

Ziel der Reform ist es, die Organisation der Unfallversicherung an die veränderten Bedingungen in der gewerblichen Wirtschaft anzupassen, die gemeinsame Tragung der Altlasten besser zu verteilen und die Verwaltungsstrukturen insgesamt zu modernisieren (BT-Drs. 16/9154, S. 1).

Im einzelnen sind folgende Änderungen geplant[3]:

  • Durch Zusammenlegung soll die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften bis Ende 2009 von derzeit 23 auf nur noch neun, die der Unfallkassen soll auf 17 sinken.
  • Für die gewerblichen Berufsgenossenschaften soll ein sogenannter „Überaltlastenausgleich“ eingeführt werden, der die Belastung der einzelnen Berufsgenossenschaften durch die historisch bedingten Altlasten gleichmäßig und zukunftssicher auf alle Träger verteilen soll. Dadurch wird das Solidarprinzip bei der Finanzierung der Unfallversicherung gestärkt. Die Verteilung soll zu 70 Prozent nach den Arbeitsentgelten und zu 30 Prozent nach der Neurentenlast der Unfallversicherungsträger erfolgen. Bei den meisten Trägern werden hierdurch die Beiträge sinken, im Dienstleistungssektor und im Gesundheitswesen wird es dagegen eher zu Beitragssteigerungen kommen. Für die Umstellung ist ein Zeitraum bis 2013 vorgesehen.
  • Das bisherige Meldeverfahren für die Unfallversicherung, der Lohnnachweis an den Unfallversicherungsträger, wird abgeschafft. Die Unternehmer müssen fortan alle gesetzlich vorgesehenen Daten (insbesondere Lohnsumme und Arbeitsstunden) nicht mehr zusammengefasst für das ganze Unternehmen an die Berufsgenossenschaft, sondern für jeden einzelnen Versicherten an dessen Rentenversicherungsträger melden, der auch das Prüfungswesen übernimmt. Die Unternehmen teilen selbst mit, welcher Gefahrklasse nach dem Gefahrtarif ein Versicherter angehört. Diese Neuregelung wurde von Unternehmerseite, aber auch seitens der Berufsgenossenschaften besonders scharf kritisiert, weil sie den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhe und dabei Daten erfasst und übertragen werden müssten, die für die Festsetzung der Gefahrtarife gar nicht benötigt werden.
  • Der Dachverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) wird lediglich der Rechtsaufsicht, nicht, wie ursprünglich vorgesehen, der Fachaufsicht des Bundessozialministeriums unterstellt.
  • Der Einzug der Insolvenzgeldumlage soll nicht mehr über die Berufsgenossenschaften erfolgen, sondern über die Krankenkassen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Auf eine Reform des Leistungsrechts wurde nach längerer und kontroverser Diskussion verzichtet.

Während die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die Änderungen überwiegend begrüßt hat[4], sieht die FDP noch Gesprächsbedarf für die Zukunft beim Leistungsrecht[5].

Belege

  1. Gesetzentwurf zum UVMG, BT-Drs. 16/9154: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/091/1609154.pdf
  2. Sozialverband VdK Deutschland, 27. 6. 2008: http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de18886&SID=CeyeBZEdCk6zfPbe6RtSv2xuNKNmRF
  3. Meldung zu den Beratungen der Unfallversicherungsreform im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_193/02.html
  4. DGUV: Gesetzliche Unfallversicherung: „Modernisierungsgesetz bringt insgesamt zukunftsweisende Veränderungen auf den Weg“: http://www.dguv.de/inhalt/presse/2008/Q2/uvmg/index.jsp
  5. http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_193/02.html

Siehe auch

Gesetzliche Unfallversicherung in Österreich


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