Gesetzliche Unfallversicherung (Österreich)

Gesetzliche Unfallversicherung (Österreich)

Die Gesetzliche Unfallversicherung in Österreich ist ein Versicherungssystem, das die Bürger in bestimmten Unfallsituationen schützt.

Inhaltsverzeichnis

Versicherungsträger

Getragen wird das System von vier Versicherungsanstalten:

  • Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA):

Bei der AUVA sind alle Arbeiter, Angestellte und gewerblich selbständig Erwerbstätige, sowie Schüler und Studenten und andere besonders geschützte Personengruppen versichert.

  • Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB):

Sie ist für den Versicherungsschutz aller in der Land und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen, sowie deren Angehörigen zuständig.

  • Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB):

Sie ist für alle Beschäftigten bei Eisenbahngesellschaften, wie der ÖBB und der Wiener Linien zuständig. Bedienstete von Bergbaubetrieben sind jedoch bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversichert.

  • Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA):

Sie ist für die pragmatisierten Beamten und Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst zuständig. Auch Träger öffentlicher Staatsfunktionen sind bei der BVA versichert. Seit 2004 gehören weiters die Bediensteten der Versicherungsanstalt selbst sowie die Universitätsbediensteten zum versicherten Personenkreis.

Versicherungsfall

Für die Unfallversicherung gibt es zwei Arten der Versicherungsfälle:

  • den Arbeitsunfall: darunter versteht man Unfälle, die entweder direkt bei der Arbeit oder auch auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte passieren. Dazu zählen aber auch innere Auswirkungen, die beispielsweise durch Übermüdung oder durch übermäßige Kälte entstehen.
  • die Berufskrankheit: unter dieser versteht man Erkrankungen, die durch lange Einwirkung auf den Körper entstehen. Es zählen beispielsweise Allergien dazu. Aber auch eine Gehörschädigung durch Einwirkung von Lärm am Arbeitsplatz wird zu den Berufskrankheiten gerechnet. Dazu gibt es eine Liste in der Anlage 1 des ASVG, in der alle durch die Versicherung anerkannten Berufskrankheiten genannt sind.

Im Gegensatz zu den freiwilligen Versicherungen bei einer Versicherungsanstalt gilt hier das Prinzip Alles oder nichts. Dies bedeutet, dass ein Schaden entweder komplett anerkannt oder komplett abgelehnt wird. Es gibt hier kein Teilverschulden wie bei anderen Versicherungen.

Von der Versicherung werden aber nicht nur die Unfälle am Arbeitsplatz gedeckt. Es gibt drei Bereiche, die in die Zuständigkeit einer der vier Versicherungen fallen:

  • die Erwerbstätigkeit: Dazu zählen alle Bereiche, die mit dem Lebensunterhalt zusammenhängen. Nicht dazu zählt aber ein Freizeitunfall oder ein Unfall bei einer Schwarzarbeit. Das zeigt, dass ein Verkehrsunfall im Fall eines Wegunfalles gedeckt ist, ein Verkehrsunfall beim Spazierenfahren jedoch nicht.
  • den Schul- und Unterrichtsbesuch: Auch Schüler und Studenten sind sowohl am Weg zur Schule als auch in der Schule selbst unfallversichert.
  • Hilfeleistungen im Fremdinteresse: Personen, die anderen in Not befindlichen Menschen helfen sind ebenso bei der Hilfeleistung versichert. Das kann eine Hilfeleistung einer einzelnen Person genauso betreffen wie im Rahmen einer Hilfsorganisation (z. B. Feuerwehr oder Rettungsdienst).

Geschichtliches

Erstmals wurde durch das 1854 geschaffene Berggesetz den im Bergbau tätigen Menschen Versicherungsschutz gewährt. 1888 wurde das Arbeiterunfallversicherungsgesetz geschaffen, wonach unselbständig Erwerbstätige versichert wurden, die in besonders gefährlichen Betrieben arbeiteten. Die Versicherung wurde zu 90 % von den Unternehmen und 10 % von den Arbeitern finanziert, wobei sich die Höhe des Beitrags nach der Gefährlichkeit der Tätigkeit richtete. Da die Versicherung nur für bestimmte Betriebe galt, handelte es ich um eine Betriebsversicherung. 1917 wurden erstmals auch Wegunfälle in den Schutz mit einbezogen.

1926 wurde diese Versicherung zu einer Personenversicherung umgewandelt. Damit fielen alle Arbeitnehmer unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Schon 1928 wurden auch die Berufskrankheiten mit einbezogen.

Zwischen 1939 und 1945 galt das reichsdeutsche System der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung.

Erst 1955 wurden selbständig Erwerbstätige versichert und 1977 kamen auch die Schüler und Studenten dazu. Die dritte Gruppe kam erst in den 1990er Jahren dazu.

Siehe auch

Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)

Weblinks


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