Gesetzlicher Güterstand

Gesetzlicher Güterstand

Das Güterrecht befasst sich mit den Vermögensverhältnissen von Ehegatten und Lebenspartnern. Der Güterstand wird durch Heirat begründet und durch Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten aufgelöst und auseinandergesetzt. In einem Konkubinat wird kein gesonderter Güterstand begründet. Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Bruchteilsgemeinschaft, die durch Erwerb von Gegenständen mit gemeinsamen Mitteln entsteht (zum Beispiel bei Haushaltsgegenständen, Grundstücken, Eigentumswohnungen). Die Eheleute können unter verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Güterständen durch Ehevertrag auswählen. Der Güterstand, welcher in Ermangelung einer ehevertraglichen Regelung zur Anwendung kommt, heißt gesetzlicher Güterstand.

Inhaltsverzeichnis

Grundgedanken

Jede natürliche Person ist grundsätzlich alleinige Inhaberin ihres Vermögens. Sie kann, soweit unbeschränkte Geschäftsfähigkeit besteht, mit ihrem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach belieben verfahren und jedermann von der Einwirkung auf dasselbe ausschließen. Das gemeinsame Wohnen („Tisch und Bett“) und Wirtschaften innerhalb einer Ehe erfordert aber vermögensrechtliche Lösungen, die der gemeinsamen Zweckverfolgung in einer Ehe gerecht werden. Als Güterstand wird der Inbegriff der vermögensrechtlichen Regelungen bezeichnet, die über Unterhaltspflichten, Vertretungsmacht und Eigentumsvermutungen hinausgehen.

Rechtslage in Deutschland

Anwendbarkeit

siehe auch: Internationales Privatrecht

Sind die Ehegatten Deutsche, wenden deutsche Gerichte und Behörden deutsches Recht an.

Bei Ausländern muss unterschieden werden:

Sind beide Ehegatten Ausländer, die demselben Staat angehören oder zuletzt angehörten, finden auf das Güterrecht in Deutschland die Vorschriften ihres Heimatstaates Anwendung (Art. 15 Abs.1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Der deutsche Gesetzgeber hat den Ehegatten aber eine Rechtswahl dahingehend eingeräumt, dass sie an Stelle des Heimatrecht auch das Güterrecht wählen können, welches an dem Ort herrscht, wo einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Grundstücke können sie auch das Recht des Belegenheitsorts wählen. Das führt dann allerdings zu einer rechtlichen Spaltung des ehelichen Güterstands.

Ist nur ein Ehegatte Ausländer, gehören beide ausländischen Ehegatten unterschiedlichen Staaten an oder sind die Ehegatten Asylanten oder sonstige Konventionsflüchtlinge[1], so wird auf das eheliche Güterrecht das Recht des Ortes durch deutsche Stellen angewendet, wo beide ihren gemeinsamen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Auch solchen Ehepaaren steht eine Rechtwahl dahingehend zu, dass an Stelle des Aufenthaltsrechts auch das Recht desjenigen Staates wählen können, welchem einer von ihnen angehört. Für Grundstücke kann auch hier das Recht des Belegenheitsorts gewählt werden.

Die Rechtswahl hat im Inland in notariell beurkundeter Form zu erfolgen. Wird sie im Ausland vorgenommen, ist die dort übliche Form maßgeblich.

Deutsche Vorschriften

Das deutsche Güterrecht unterscheidet seit dem Gleichberechtigungsgesetz 1957 zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Ist kein Ehevertrag geschlossen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Zwischen 1900 und 1953 waren die Güterstände der Nutzverwaltung, der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft vorgesehen. Gesetzlicher Güterstand war die Nutzverwaltung. Von 1966 bis 1990 galt in der DDR der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft; hier wurde während der Ehe erworbenes Vermögen Gemeinschaftseigentum (§§ 13 ff. FGB DDR).[2] [3]

Haben die Ehegatten eine fremde Staatsbürgerschaft, bestimmt sich in Deutschland das Ehegüterrecht nach dem Recht des Staates, welchem die Ehegatten angehören. Gehören die Ehegatten verschieden Staaten an, so bestimmt sich das Recht des Güterstandes nach dem Recht ihres gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthaltes, in Ermangelung eines gemeinsamen Aufenthalts nach dem Recht desjenigen Staates, mit dem die Ehegatten in anderer Weise am engsten verbunden sind. Die Ehegatten können aber durch Ehevertrag auch das Güterrecht des Staates wählen, dem einer von ihnen angehört, des Staats, wo einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in Bezug auf Liegenschaften das Recht des Belegungsortes.

Bis 1900 galten in Deutschland über 100 verschiedene Güterrechte, die in der Hauptsache den folgenden fünf Systemen zuzuordnen waren:

Güterrechtsreform

Am 20. August 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen.

Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Mit den neuen Regelungen soll aber besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zu Lasten des Anderen Vermögenswerte beiseite schafft. Außerdem soll berücksichtigt werden, wenn in der Ehe Schulden aus der vorehelichen Zeit getilgt werden.

Rechtslage in Österreich

Das österreichische Güterrecht unterscheidet seit 1957 zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Ist kein Ehevertrag geschlossen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Zwischen 1900 und 1953 waren die Güterstände der Verwaltungsgemeinschaft (Nutzverwaltung), der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft vorgesehen. Gesetzlicher Güterstand war die Verwaltungsgemeinschaft.

Durch besondere Vereinbarung (Ehevertrag) können auch die Güterstände Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zur Anwendung kommen.

Rechtslage in der Schweiz

Das eheliche Güterrecht bestimmt, was während der Ehe wem gehört, und es regelt die Aufteilung des Vermögens nach dem Tod. Es liefert damit die Basis für eine anschliessende erbrechtliche Auseinandersetzung.

Es gibt grundsätzlich 3 Güterstände:

- Ordentlicher Güterstand -> Errungenschaftsbeteiligung - Gütergemeinschaft - Gütertrennung

Die Errungenschaftsbeteiligung umfasst Eigengut und Errungenschaft die bei der Auflösung berücksichtigt werden. Das Eigengut umfasst Vermögensbestandteile, die schon vor der Ehe vorhanden waren oder in Form von persönlichen Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe dazugekommen sind. Ebenfalls zum Eigengut gehören persönliche Gegenstände. Die Errungenschaft umfasst alle anderen Vermögensteile, insbesondere jene, die in Form von Kapital- und Arbeitseinkommen während der Ehe angefallen sind und nicht durch die tägliche anfallenden Ausgaben verzehrt wurde. Die Erträge aus der Bewirtschaftung des Eigengutes fallen ebenfalls in die Errungenschaft.

Bei der Gütergemeinschaft wird in einem Ehevertrag festgelegt, was zum Eigengut und was nicht dazu gehört. Dies ist also nicht gesetzlich definiert. Alles andere fällt ins so genannte Gesamtgut. In dieser Form trägt also jeder immer noch die Verantwortung für sein Vermögen. Beim Ableben ist meistens die Gesamtübertragung des Gesamtgutes vorgesehen.

Bei der Gütertrennung wird im Ehevertrag auch für den Fall der Auflösung der Ehe eine klare Trennung des Vermögens zwischen Mann und Frau festgeschrieben. Dies ist nützlich wenn Erbansprüche von Erben einer ersten Ehe geschützt werden sollen. Eine Gütertrennung kann auch bei der Gründung eines Unternehmens durch die eine Person sinnvoll sein. So kann die andere Person ihr Vermögen vor den Gläubigern der ersten Person schützen.

Einzelnachweise

  1. Art.12 Genfer Flüchtlingskonvention
  2. Christiane A.Lang, "Die Koexistenz der Zugewinn- und der Errungenschaftsgemeinschaft", djbZ 4/2008, S. 176 ff.
  3. Christiane A. Lang, "§ 40 FGB/DDR: Anspruchsgrundlage der Gegenwart", FORUM Familienrecht, Heft 1+2/2006, S. 29 ff.

Weblinks

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