Glossatoren

Glossatoren
Dekretalen mit Glossa ordinaria

Als Glossator bezeichnet man den Verfasser einer Glosse, d. h. einer erklärenden Anmerkung zu einem Text, oder eines Kommentars, der aus mehreren solchen Anmerkungen besteht. In der engeren Bedeutung bezeichnet man als Glossatoren die Rechtsgelehrten, die im 12. und 13. Jahrhundert in Italien die Quellen des weltlichen römischen Rechts mit Glossen versahen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Worterklärung

Das Wort glos(s)ator entstand im mittelalterlichen Latein als Nominalisierung des gleichfalls mittellateinischen Verbs glos(s)are ("mit einer Glosse versehen") und wurde als fachsprachlicher Latinismus seit dem Ausgang des Mittelalters in das Deutsche und in mehrere andere europäische Volkssprachen entlehnt (u.a. franz. glossateur, ital. chiosatore[1], für Rechtstexte jedoch meist glossatore, span. glosador). Das Wort ist bis heute ein fachsprachlicher Ausdruck geblieben, der vornehmlich von Philologen, Historikern und Kodikologen verwendet wird und sich dann in der Regel auf den Verfasser einer antiken oder mittelalterlichen Glosse zu einem biblischen, antiken oder mittelalterlichen Text bezieht.

Juristische Glossatoren

In einer engeren, von der lateinischen Fachsprache mittelalterlicher Juristen geprägten Bedeutung, die auch von modernen Rechtshistorikern beibehalten wurde, bezeichnet man als Glossatoren speziell die Lehrer des weltlichen Rechts, die im 12. und der 1. Hälfte des 13. Jahrhunderts in Italien, vornehmlich in Bologna, die Texte des Corpus Iuris Civilis (einer Sammlung von Quellen des antiken römischen Rechts) kommentierten. Sie versahen diese Texte mit Glossen (glossae), die in der Regel an den Rand (Marginalglosse) oder zwischen die Zeilen (Interlinearglosse) des Gesetzestextes geschrieben wurden. Daneben beschrieben sie einzelne rechtliche Probleme (summae) und lösten Widersprüche zwischen verschiedenen Textstellen auf (distinctiones). Eine den gesamten Regelungsgehalt einer Rechtsvorschrift erläuternde Behandlung war ihnen jedoch weitgehend fremd und wurde erst bei den Postglossatoren – auch Kommentatoren oder Consiliatoren genannt – üblich.

Die bedeutendsten Glossatoren dieses Typs waren Irnerius, Azo und Accursius (Zusammenfassung der bisherigen Glossen zur Glossa ordinaria 1250). Ihr Werk wurde am Ende des 13. und im 14. Jahrhundert von den Postglossatoren (besonders Cinus de Pistoia, Bartolus de Saxoferrato und Baldus de Ubaldis) fortgesetzt. Durch die modernisierende Rezeption des römischen Rechts bei den Glossatoren und Postglossatoren wurde dieses zur Grundlage für das kontinentaleuropäische Privatrecht.

Auch bei den Kanonisten, den Fachleuten des mittelalterlichen Kirchenrechts, gab es faktisch Glossatoren, auch wenn sie nicht typischerweise so genannt werden, nämlich einerseits die Dekretisten, die sich der Kommentierung des Decretum Gratiani widmeten, und die Dekretalisten, die die päpstlichen Dekretalen kommentierten. Unter den Dekretisten sind besonders Hugutius von Pisa, Tankred von Bologna, Laurentius Hispanus und Johannes Teutonicus zu nennen; unter den Dekretalisten verdienen Bernardus von Pavia, Raimund von Penyafort und Johannes Andreae Erwähnung.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Nach Ausweis der Wörterbücher jedoch von chiosa=glossa abgeleitet

Literatur

  • Lange, Hermann: Römisches Recht im Mittelalter I: Die Glossatoren (München 1997).
  • Schulte, Johann Friedrich von: Die Geschichte der Quellen und Literatur des canonischen Rechts (Stuttgart 1875-1877).

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