Große Strafkammer

Große Strafkammer
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Als Strafkammern bezeichnet man die in der Berufungsinstanz tätigen kleinen und die in erster Instanz zuständigen großen Kammern der Landgerichte im Strafverfahren.

Personelle Besetzung

Kleine Strafkammern sind mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, große Strafkammern grundsätzlich mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Im Eröffnungsbeschluss (siehe Zwischenverfahren) kann die Große Strafkammer beschließen, dass in der Hauptverhandlung nur zwei Berufsrichter tätig werden, was der Regelfall ist (§ 76 Absatz 2 GVG). Wird die Große Strafkammer allerdings als Schwurgericht tätig, so ist sie stets mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt.

Zuständigkeit

Die Kleinen Strafkammern sind zuständig für Berufungen gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichtes, sofern nicht bei Berufungen gegen Urteile eines Jugendschöffengerichts die Große Jugendkammer zuständig ist.

Die Großen Strafkammern sind in erster Instanz zuständig für die Verbrechen und Vergehen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Strafrichters, des Schöffengerichts und des Oberlandesgerichts fallen oder die wegen ihrer besonderen Bedeutung durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht angeklagt werden. Das Schwurgericht ist zuständig für die Schwerstkriminalität, die gegen das Leben gerichtet ist (siehe auch: Tötungsdelikt), also Mord, Totschlag und die erfolgsqualifizierten Delikte mit Todesfolge. Weiterhin sind als besondere Kammern Wirtschaftsstrafkammern, eine Staatsschutzkammer (§ 74a GVG) (sofern ein Oberlandesgericht im Bezirk des Landgerichts liegt) und die Jugendkammern (§ 33b JGG), die in Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen tätig werden, eingerichtet (siehe auch: Jugendstrafrecht, Jugendgerichtsgesetz, Jugendrichter).

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