Gruber-Degasperi-Abkommen

Gruber-Degasperi-Abkommen

Das Gruber-De-Gasperi-Abkommen (auch Pariser Abkommen genannt) wurde am 5. September 1946 in Paris zwischen Österreich und Italien abgeschlossen. Das Abkommen wurde vom österreichischen Außenminister Karl Gruber und dem italienischen Ministerpräsidenten Alcide De Gasperi unterzeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der Tiroler Karl Gruber hatte, als Außenminister ohne Staat, wenig Hoffnung auf eine erfolgreiche Einigung. Der Trentiner Alcide De Gasperi verfolgte hingegen seine eigenen Ziele für sein Heimatland und bot Österreich eine Autonomie für die Region Trentino-Südtirol an.

Gruber war vom vorliegenden Entwurf nicht begeistert, wurde aber durch Zuspruch Großbritanniens zur Unterzeichnung gedrängt. Grund für die Zurückhaltung Grubers war einerseits die nicht bindende Wirkung des Abkommens (es ist kein Vertrag, lediglich ein Gentlemen's agreement) und andererseits der endgültige Verlust Südtirols.

Sehr umstritten war die territoriale Abgrenzung des Abkommens, das bis zum Zweiten Autonomiestatut von 1972 für heftige Proteste sorgte. Entscheidender Passus war nämlich der Autonomieanspruch für die Region Trentino-Südtirol, in der die italienischsprachige Bevölkerung die Mehrheit hatte (200.000 deutschsprachige Südtiroler gegenüber 500.000 italienischsprachigen Einwohnern). Dennoch blieb es dabei und das Abkommen wurde durch Aufnahme der Autonomie im Jahr 1948 in der Verfassung der Republik Italien endgültig ratifiziert.

In dem Abkommen werden Autonomierechte für eine Selbstverwaltung und Gesetzgebung in Südtirol eingeräumt. Auch das deutschsprachige Schulwesen wurde darin garantiert. Österreich wurde als Schutzmacht anerkannt.

Nicht erwähnt wurde die Minderheit der Dolomiten-Ladiner, die in der Folge nur in Südtirol eigene Rechte besaßen. Die Ladiner hatten den Anschluss aller ladinischen Gemeinden im Trentino und der Provinz Belluno an Südtirol gefordert.

Der Vertrag ist ein Anhang des 1947 geschlossenen Friedensvertrages zwischen Italien und Österreich.

1972 wurde das Pariser Abkommen durch das Zweite Autonomiestatut ergänzt und verbessert. Es dauerte jedoch bis 1992, dass die Autonomie Südtirols im vollen Umfang realisiert wurde (siehe Geschichte Südtirols).

Wortlaut des Vertrages

1. Den deutschsprachigen Einwohnern der Provinz Bozen und der benachbarten zweisprachigen Ortschaften der Provinz Trient wird volle Gleichberechtigung mit den italienischsprachigen Einwohnern im Rahmen besonderer Maßnahmen zum Schutze des Volkscharakters und der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung des deutschsprachigen Bevölkerungsteiles zugesichert werden.

In Übereinstimmung mit schon getroffenen oder in Vorbereitung befindlichen gesetzgeberischen Maßnahmen wird den Staatsbürgern deutscher Sprache insbesondere folgendes gewährt werden:

a) Volks- und Mittelschulunterricht in der Muttersprache;

Zweisprachiges Busschild (2007)

b) Gleichstellung der deutschen und italienischen Sprache in den öffentlichen Ämtern und amtlichen Urkunden sowie bei den zweisprachigen Ortsbezeichnungen;

c) das Recht, die in den letzten Jahren italianisierten Familiennamen wiederherzustellen;

d) Gleichberechtigung hinsichtlich der Einstellung in öffentliche Ämter, um ein angemesseneres Verhältnis der Stellenverteilung zwischen den beiden Volksgruppen zu erzielen.


2. Der Bevölkerung der oben erwähnten Gebiete wird die Ausübung einer autonomen regionalen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt gewährt werden. Der Rahmen für die Anwendung dieser Autonomiemaßnahmen wird in Beratung auch mit einheimischen deutschsprachigen Repräsentanten festgelegt werden.

3. In der Absicht, gutnachbarliche Beziehungen zwischen Österreich und Italien herzustellen, verpflichtet sich die italienische Regierung, in Beratung mit der österreichischen Regierung binnen einem Jahr nach Unterzeichnung dieses Vertrages:

a) in einem Geist der Billigkeit und Weitherzigkeit die Frage der Staatsbürgerschaftsoptionen, die sich aus dem Hitler-Mussolini-Abkommen von 1939 ergeben, zu revidieren;

b) zu einem Abkommen zur wechselseitigen Anerkennung der Gültigkeit gewisser akademischer Grade und Universitätsdiplome zu gelangen;

c) ein Abkommen für den freien Personen- und Güterdurchgangsverkehr zwischen Nord- und Osttirol auf dem Schienenwege und in möglichst weitgehendem Umfange auch auf dem Straßenwege auszuarbeiten;

d) besondere Vereinbarungen zur Erleichterung eines erweiterten Grenzverkehrs und eines örtlichen Austausches gewisser Mengen charakteristischer Erzeugnisse und Güter zwischen Österreich und Italien zu schließen.

Siehe auch

Literatur

  • Rolf Steininger, Autonomie oder Selbstbestimmung? Die Südtirolfrage 1945/46 und das Gruber-De Gasperi-Abkommen, Studienverlag, Innsbruck/Wien/Bozen 2008, ISBN 978-3-7065-4332-3.

Weblinks


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