Grundfreibetrag

Grundfreibetrag
Entwicklung[1]
Jahre Grundfreibetrag
seit 2010 8.004 EUR
2009 7.834 EUR
2004 – 2008 7.664 EUR
2002 – 2003 7.235 EUR
2001 14.093 DEM
2000 13.499 DEM
1999 13.067 DEM
1998 12.365 DEM
1996 – 1997 12.095 DEM

In Deutschland hat jeder Einkommensteuerpflichtige Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag, der gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ab 1. Januar 2009 7.834 Euro sowie gemäß § 52 Abs. 41 EStG ab 1. Januar 2010 8.004 Euro beträgt.

Zweck dieses Grundfreibetrags ist es sicherzustellen, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen der Bürger nicht durch Steuern belastet wird, wozu der Grundfreibetrag außerdem regelmäßig der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst wird.

Inhaltsverzeichnis

Verfassungsrechtliche Grundlagen

In einer Reihe von Entscheidungen stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Grundgesetz – insbesondere mit Blick auf die Bedeutung und rechtliche Tragweite des Sozialstaatsprinzips – das Steuerrecht und das Sozialhilferecht eng miteinander verknüpft sind.[2][3]

Dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen muss von Verfassung wegen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie bedarf („Existenzminimum“).[4] Maßgröße für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums ist das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum, das über-, aber nicht unterschritten werden darf.[5][4][6][7] Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht bemessen werden, steuerfrei muss das bleiben, was zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.[6]

Dabei ist auch die Belastung durch die in die Verbraucherpreise eingehenden indirekten Steuer zu berücksichtigen und bei der Einkommensbesteuerung zu kompensieren.[8] Nach Meinung aus dem Bundesfinanzministerium müssten höhere und den regelsatzrelevanten Verbrauch betreffende indirekte Steuern jedoch zunächst zu einer Erhöhung der Regelleistung führen, ehe sich Auswirkungen auf die steuerlichen Freibeträge ergeben könnten.[9]

Bei Familien ist es verfassungsrechtlich geboten, das Einkommen auch insoweit von der Steuer freizustellen, als es für die Kinderbetreuungskosten und zur Deckung des Erziehungsbedarfs eines Kindes benötigt wird.[10][9] (siehe Hauptartikel Kinderfreibetrag)

Sozialhilfe als Basis für die Bemessung des Grundfreibetrags

Die Ermittlung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums erfolgt auf der Basis des geltenden Sozialhilferechts (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, Regelbedarfs-Ermittlungsgsetz). Folgende sozialhilferechtlichen Bedarfskomponenten werden berücksichtigt:

  1. Regelbedarf
  2. Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern
  3. Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete bzw. vergleichbare Aufwendungen für Haus- oder Wohnungseigentum in angemessener Höhe)
  4. Heizkosten einschließlich Kosten für Warmwasserbereitung

Die Festlegung (bzw. Beschränkung) auf die genannten Bedarfskomponenten ergibt sich aus dem Kriterium des notwendigen sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs. Sonderbedarfe (z.B. für Alleinerziehende) finden aufgrund ihres einzelfall- bzw. gruppenbezogenen Charakters keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Grundfreibetrags. Nicht berücksichtigt wird ferner der durch Ausübung einer Arbeit entstehende Mehrbedarf. Den mit Erwerbsarbeit verbundenen Aufwendungen und Unkosten (Werbungskosten) wird steuerrechtlich in anderer Weise Rechnung getragen, beispielsweise in Form von Arbeitnehmerpauschbetrag und Pendlerpauschale.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden nicht zur Ermittlung des Grundfreibetrags herangezogen. Steuerrechtlich sind diese Versorgungsaufwendungen nach § 10 EStG als Sonderausgaben absetzbar.

Existenzminimumberichte der Bundesregierung

Der Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (kurz: Existenzminimumbericht) wird gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 von der deutschen Bundesregierung alle zwei Jahre vorgelegt.[11] Dem vorausgegangen war der Beschluss des Deutschen Bundestags vom 20. Januar 1994, wonach die Bundesregierung erstmalig über die entsprechenden Existenzminima zu berichten hatte.[12]

Aus dem Existenzminimumbericht, der prognostisch angelegt ist (Ex-ante-Berechnung), ergibt sich jeweils die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern.[13] Hieran orientiert sich auch das Kindergeld.

Sächliche Existenzminima in den bisherigen acht Existenzminimumberichten

Während der Zeit von 1996 bis zum Jahr 2007 wurde der Grundfreibetrag von 6184 Euro auf 7664 Euro erhöht. Im Jahresmittel resultiert somit als geometrischer Mittelwert eine Erhöhung um durchschnittlich (nominal) 1,97 Prozent pro Jahr.

Steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminima in den bisherigen acht Existenzminimumberichten[9]
BT-Drs. Datum Berichtsjahr sächliches Existenzminimum nachrichtlich:
  Alleinstehende Ehepaare Kinder Grundfreibetrag[EmB 1] Kinderfreibetrag[EmB 2]
13/381[14] 02.02.1995 1996 6071 € 10286 € 3215 € 6184 € 3203 €
13/9561[15] 17.12.1997 1999 6455 € 10976 € 3424 € 6681 € 3534 €
14/1926,[16]
14/2770[17]
04.01.2000 2001 6547 € 11136 € 3460 € 7206 € 3534 €
14/7765 (neu)[18] 04.12.2001 2003 6948 € 11640 € 3636 € 7235 € 3648 €
15/2462[19] 05.02.2004 2005 7356 € 12240 € 3648 € 7664 € 3648 €
16/3265[20] 02.11.2006 2008 7140 € 12276 € 3648 € 7664 € 3648 €
16/11065[13] 21.11.2008 2010 7656 € 12996 € 3864 € 7664 €[EmB 3] 3648 €[EmB 4]
17/5550[21] 30.05.2011 2012 7896 € 13272 € 4272 € 8004 € 4368 €
Anmerkungen: Aufgrund des Prognosecharakters des Existenzminimumberichts ist die Vergleichbarkeit mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr tatsächlich festgelegten steuerlichen Freibeträgen eingeschränkt. Zudem ist beispielsweise im Jahr 2001 durch das Vorziehen der Einkommensteuertarifreform um ein Jahr der Grundfreibetrag gegenüber ursprünglichen Plänen aus konjunkturpolitischen Überlegungen geändert worden (vgl. Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000, BGBl. I S. 1433).
  1. Nach § 32a Abs. 5 EStG verdoppelt sich der Grundfreibetrag für zusammen veranlagte Ehepaare.
  2. Zur Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums wird nach § 32 Abs. 6 EStG zusätzlich zum Kinderfreibetrag in den Jahren 2000 und 2001 ein Betreuungsfreibetrag von 1.546 € und seit dem Jahr 2002 ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2160 € gewährt.
  3. Durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 auf 7.834 € (2009) bzw. 8.004 € (2010) angehoben.
  4. Gemäß § 32 Abs. 6 EStG angehoben auf 4368 € (2010).

Die Grundfreibeträge ab 2005

Grundfreibetrag 2005

Übersicht über die im Jahr 2005 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro pro Jahr)[19]
Vgl. Seite 5, Übersicht 3 (PDF)
Alleinstehende Ehepaare Kinder
Regelsatz 4164 7488 2688
Kosten der Unterkunft 2592 3984 804
Heizkosten 600 768 156
Sächliches Existenzminimum 7.356 12.240 3.648
Steuerlicher Freibetrag 7.664[* 1] 15.328 3.648[* 1]
  1. a b Grundfreibetrag für Alleinstehende: vgl. Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076; Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes: vgl. Zweites Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I S. 2074.

Basierend auf einem Regelsatz von monatlich 347 Euro bezifferte die Bundesregierung in ihrem „Fünften Existenzminimumbericht“[19] den für das Jahr 2005 angenommenen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf ("sächliches Existenzminimum") für einen Alleinstehenden auf insgesamt 7.356 Euro jährlich. Für Ehepaare wurde ein Existenzminimum von 12.240 Euro veranschlagt, und für ein Kind ein sozialhilferechtlich definiertes Existenzminimum[7][10] von 3.648 Euro.

Das einkommensteuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) belief sich für Alleinstehende auf 7.664 Euro. Der Grundfreibetrag für Ehepaare betrug 15.328 Euro. Der Kinderfreibetrag betrug 3.648 Euro; hinzu kam ein Freibetrag für den Betreuungs- und den Erziehungsbedarf in Höhe von 2.160 Euro, so dass sich die Freibeträge pro Kind auf insgesamt 5.808 Euro summierten.

Grundfreibetrag 2008

Übersicht über die im Jahr 2008 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro pro Jahr)[20]
Vgl. Seite 5, Übersicht 3 (PDF)
Alleinstehende Ehepaare Kinder
Regelsatz 4.140 7.464 2.676
Kosten der Unterkunft 2.364 4.020 804
Heizkosten 636 792 168
Sächliches Existenzminimum 7.140 12.276 3.648
Steuerlicher Freibetrag 7.664[* 1] 15.328 3.648[* 1]
  1. a b Grundfreibetrag für Alleinstehende: vgl. Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076; Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes: vgl. Zweites Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I S. 2074

Basierend auf einem Regelsatz von monatlich 345 Euro, bezifferte die Bundesregierung in ihrem „Sechsten Existenzminimumbericht“[20] den für das Jahr 2008 angenommenen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf („sächliches Existenzminimum“) für einen Alleinstehenden auf insgesamt 7.140 Euro jährlich. Für Ehepaare wurde ein sächliches Existenzminimum von 12.276 Euro veranschlagt, und für ein Kind ein sozialhilferechtlich definiertes Existenzminimum von 3.648 Euro.

Das einkommensteuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) belief sich für Alleinstehende auf 7.664 Euro. Der Grundfreibetrag für Ehepaare betrug 15.328 Euro. Der Kinderfreibetrag betrug 3.648 Euro; hinzu kam ein Freibetrag für den Betreuungs- und den Erziehungsbedarf in Höhe von 2.160 Euro, so dass sich die Freibeträge pro Kind auf insgesamt 5.808 Euro summierten.

Grundfreibetrag 2009-2010

Übersicht über die im Jahr 2010 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro pro Jahr)[13]
Vgl. Seite 6, Übersicht 3 (PDF)
Alleinstehende Ehepaare Kinder
Regelsatz 4.368 7.860 2.820
Kosten der Unterkunft 2.520 4.164 840
Heizkosten 768 972 204
Sächliches Existenzminimum 7.656 12.996 3.864
Steuerlicher Freibetrag 7.664[* 1] 15.329 3.648[* 1]
  1. a b Grundfreibetrag für Alleinstehende: vgl. Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076; Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes: vgl. Zweites Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I S. 2074.

In ihrem „Siebenten Existenzminimumbericht“[13] vom November 2008 bezifferte die Bundesregierung den für das Jahr 2010 angenommenen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf („sächliches Existenzminimum“) für einen Alleinstehenden auf insgesamt 7.656 Euro jährlich. Für Ehepaare wurde ein sächliches Existenzminimum von 12.996 Euro veranschlagt, und für ein Kind ein sozialhilferechtlich definiertes Existenzminimum von 3.864 Euro.

Daraus ergaben sich zunächst die in obiger Tabelle ausgewiesenen einkommensteuerlichen Existenzminima (Grundfreibeträge) für Alleinstehende in Höhe von 7.664 Euro, für Ehepaare in Höhe von 15.329 Euro sowie ein Kinderfreibetrag von 3.648 Euro. Durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416)[22] wurde der steuerliche Grundfreibetrag für Alleinstehende rückwirkend zum 1. Januar 2009 auf 7.834 Euro pro Jahr angehoben, mit der Maßgabe, diesen Betrag zum 1. Januar 2010 noch einmal auf nun 8.004 Euro pro Jahr zu erhöhen. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare gelten analog die jeweils doppelten Freibeträge, und für Kinder gemäß § 32 Abs. 6 EStG ab 2010 ein jährlicher Freibetrag von 4.368 Euro (zuzüglich der Freibeträge für Betreuungs- und Erziehungsbedarf also ein Gesamtfreibetrag von 7.008 Euro pro Jahr).

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Daten Bundesfinanzministerium
  2. Zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl.: Prof. Dr. Volker Neumann (Humboldt-Universität zu Berlin): Menschenwürde und Existenzminimum, Seite 3 f. (PDF-Datei; 95 KB).
  3. Reiner Sans: Das Bundesverfassungsgericht als familienpolitischer Ausfallbürge, in: Das Online-Familienhandbuch, 18. Juni 2004.
  4. a b Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
  5. Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 82, 60, 85 = Rdnr. 104 ff sowie BVerfGE 82, 60, 94 = Rdnr. 128 ff. in BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
  6. a b Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 99, 246 - Kinderexistenzminimum = Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998: BVerfG, 2 BvL 42/93 vom 10. November 1998
  7. a b Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 99, 273 - Kinderexistenzminimum III
  8. Vergleiche Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 23. August 1999 (1 BvR 2164/98)
  9. a b c Vgl. Seite 53 (bzw. Seite 7 von 11 der PDF-Datei; Tabelle 2: Steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminima in den bisherigen fünf Existenzminimumberichten) sowie Seite 55 (bzw. Seite 9 von 11 der PDF-Datei) in: Zehn Jahre Existenzminimumbericht - eine Bilanz, Monatsbericht des BMF, Oktober 2005 (PDF-Datei, ca. 184 kB).
  10. a b Deutschsprachiges Fallrecht (DFR): BVerfGE 99, 216 - Familienlastenausgleich II = Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998: BVerfG, 2 BvR 1057/91 vom 10. November 1998
  11. vgl. Bundestagsdrucksache 13/1558 vom 31. Mai 1995 und Plenarprotokoll 13/42 vom 2. Juni 1995
  12. vgl. Bundestagsdrucksache 12/6329 vom 2. Dezember 1993 und Plenarprotokoll 12/205 vom 20. Januar 1994
  13. a b c d Siebenter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 16/11065 - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 (PDF-Datei; ca. 110 KB)
  14. Erster Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 13/381 - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (PDF-Datei; ca. 275 KB)
  15. Zweiter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 13/9561 - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 1999 (PDF-Datei; ca. 253 KB)
  16. Dritter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 14/1926 - Dritter Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001 (PDF-Datei; ca. 285 KB)
  17. BT-Drucksache 14/2770 - BERICHTIGUNG zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung – Drucksachen 14/1926, 14/2607 Nr. 1 (PDF-Datei; ca. 51 KB)
  18. Vierter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 14/7765 (neu) - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003 (PDF-Datei; ca. 38 KB)
  19. a b c Fünfter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 15/2462; Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 (PDF-Datei, ca. 87 KB)
  20. a b c Sechster Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 16/3265 - Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008 (PDF-Datei; ca. 198 KB)
  21. Achter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 17/5550 - Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2012 (PDF-Datei; ca. 268 KB)
  22. Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (PDF, 128 kB)
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