Grundsicherung für Arbeitsuchende

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Arbeitslosengeld II (Alg II) ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II. Es wurde in Deutschland zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt und wird deshalb umgangssprachlich oft auch als „Hartz IV“ bezeichnet. Das Alg II fasst – wie im zugrundeliegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe (für Erwerbsfähige) auf Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammen. Trotz der Bezeichnung als Arbeitslosengeld ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung, um Alg II zu erhalten; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen und dem Arbeitslosengeld I bezogen werden.

Inhaltsverzeichnis

Ziele

Das Arbeitslosengeld II soll erwerbsfähige Menschen in die Lage versetzen, ihre materiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Hilfe anderer decken können. Damit soll den Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden und somit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes Rechnung getragen werden.

Trotz der Bezeichnung als Arbeitslosengeld II kommt diese staatliche Fürsorgeleistung auch ergänzend zu einem nicht bedarfsdeckenden Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld I in Betracht.

Mit der Einführung des Alg II war auch eine Neuorganisation der leistungserbringenden Stellen verbunden, wodurch sowohl die materielle Grundsicherung als auch die Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den Verantwortungsbereich einer einzigen Stelle überführt wurde und der zuvor aufgetretene Trägerdualismus von Arbeitslosen- und Sozialhilfe beseitigt wurde. Die dem Alg II entsprechende Leistung für Personen, die nicht erwerbstätig sein können, ist die Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Flankierende Maßnahmen und Instrumente

Neben dem Alg II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden Leistungen erbracht, welche die Hilfebedürftigkeit beenden oder verringern sollen, vor allem dadurch, dass der Hilfeempfänger in Erwerbstätigkeit eingegliedert wird oder eine Erwerbstätigkeit beibehalten kann.

Als Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind z. B. vorgesehen:

  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Die Bezeichnung als so genannte „1-Euro-Jobs“ wird von Quellen als irreführend und abwertend[1][2][3][4] bezeichnet, von anderen aber ohne jegliche Wertung[5] genutzt und einigen Quelle positiv[6] verwendet), Arbeitsgelegenheit als Entgeltvariante und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).
  • Beschäftigungspakt für Ältere
  • Betreuung durch persönliche Ansprechpartner (PAP) und Fallmanager
  • Eingliederungszuschuss und Einstellungszuschuss als Starthilfe in Arbeit
  • Einstiegsgeld zur Existenzgründungsförderung oder als Anreiz zur Aufnahme einer gering bezahlten Arbeitnehmertätigkeit
  • Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein), bei kurzzeitigen Maßnahmen als Trainingsmaßnahme
  • Beauftragung Dritter mit der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen
  • persönliche Hilfen, wie die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung

Diese Leistungen liegen im Ermessen der Behörde.

Rechtsgrundlagen

Die gesetzliche Grundlage für das Alg II bildet das „Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II). Es wurde seit Inkrafttreten Anfang 2005 schon mehrfach geändert.

Daneben gibt es verschiedene Verordnungen wie die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V)[7] oder die Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV).[8] Von großer praktischer Bedeutung ist auch die Erreichbarkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit.

Korrekturen und Modifikationen

Erstes Gesetz zur Änderung des SGB II (2005)

Die ersten Nachbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des SGB II zum 22. Dezember 2005 in Kraft (Fundstelle: BGBl. I Jahrgang 2005 Nr. 76; PDF, HTML). In dem sehr kurzen Änderungsgesetz ging es u. a. um den Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln).

Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (03/2006)

Der Bundestag beschloss am 17. Februar 2006 weitere Änderungen des Arbeitslosengeldes II; die Änderungen traten zum 24. März 2006 in Kraft (Fundstelle: BGBl. Jahrgang 2006, Teil Nr. 14; PDF, HTML).

Bei ihren Eltern wohnende arbeitslose Volljährige, die noch nicht 25 Jahre alt sind (sogenannte „U25“), erhalten seit dem 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) Alg II. Wenn sie aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen, müssen sie seit dem 1. April 2006 zuvor einen Antrag auf Umzug stellen, der einer Genehmigung bedarf. Jugendliche, die bis zum 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen haben, müssen grundsätzlich nicht zu den Eltern zurück. Es ist allerdings möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die umziehen wollen, an die Eltern zurück verwiesen werden, da nicht nur der Erstauszug, sondern auch weitere Umzüge genehmigungspflichtig sind.

Außerdem wurde die Regelleistung zum 1. Juli 2006 bundesweit einheitlich auf monatlich 345 € festgesetzt und der Rentenbeitrag zum 1. Januar 2007 von vorher 78 € auf 40 € abgesenkt.

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (08/2006)

Am 1. August 2006 trat der erste Teil des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (kurz: Fortentwicklungsgesetz; zuvor: „SGB II-Optimierungsgesetz“) in Kraft (Fundstelle: BGB, Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 36, 25. Juli 2006 PDF, HTML).

Das Fortentwicklungsgesetz sieht rund 50 Änderungen, darunter auch Leistungskürzungen und Zugangsverschärfungen für ALG-II vor (Kurzübersicht: PDF, HTML). Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungeklärte Zuständigkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklärt.

Änderungen zum 1. August 2006

Einige Beispiele für Änderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind:

  • Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Änderung 2).
  • Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), d. h. gemeinsam in einer Wohnung lebende Bedürftige müssen nachweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden (der Begriff eheähnliche Gemeinschaften wurde seit 1. August 2006 durch die Bezeichnung „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ersetzt).
  • Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Kontrollmöglichkeiten und Datenabgleich (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2)
  • Schaffung bzw. Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von Hausbesuchen (B.3).
  • Leistungsausschluss bei Verstoß gegen die Erreichbarkeitsanordnung
  • Verringerung bzw. Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23).
  • Gründungszuschuss für Bezieher von Arbeitslosengeld I, statt der bisherigen Förderungen mit Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“)

Änderungen zum 1. Januar 2007

Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverschärfungen des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ in Kraft. Die Kernpunkte waren hierbei:

  • Drei Sanktionsstufen: Erste Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 30 Prozent für drei Monate; zweite Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 60 Prozent; dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, vollständige Streichung der Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft.
  • Auch bei Jugendlichen sind die Kosten der Unterkunft von Sanktionen betroffen.

Kostenträger

Träger des Alg II sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen, entweder in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder in getrennter Trägerschaft, sowie die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen). Sie sind verantwortlich für die Einrichtung, Durchführung und Erfolgskontrolle von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Empfänger von Alg II.

Agentur für Arbeit trägt Kommune trägt
Regelleistung Alg II Kosten der Unterkunft und Heizung
Mehrbedarfe einmalige Leistungen
Zuschlag zum Alg II flankierende Dienstleistungen
Eingliederungsleistungen

Mit einem Urteil im Dezember 2007[9] entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Pflicht der kommunalen Träger, eigene Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaften zu übertragen und in ihnen die gemeinsamen Aufgaben einheitlich wahrzunehmen, verfassungswidrig ist. Dadurch würde wegen einer Missachtung der kommunalen Selbstverwaltung gegen das Grundgesetzes verstoßen. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2010 zu den Arbeitsgemeinschaften eine verfassungskonforme Alternative finden. Hierbei wird in der Politik auch eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes erwogen.[10]

Leistungsvoraussetzungen

Leistungsberechtigte Personen

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die

  1. in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Rehaaufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder Freigänger),
  2. Vermögen haben, das die gesetzlichen Vermögensgrenzen übersteigt,
  3. sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten,
  4. als Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach dem §§ 60–62 SGB III zumindest dem Grunde nach förderungsfähig sind oder
  5. Altersrente nach dem SGB VI beziehen oder erwerbsgemindert sind. Letztere Personen haben bei

Hilfebedürftigkeit wird auch angenommen bei Erwerbstätigen, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht existieren könnten (Working Poor), oder bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem ALG I, so genannte „Aufstocker“. Im September 2005 gab es bereits ca. 900.000 erwerbstätige Alg-II-Bezieher, insofern übernimmt ergänzendes Alg II bereits heute faktisch die Funktion eines gesetzlichen bundesweiten Mindestlohnes. Die Zahl der erwerbstätigen Aufstocker ist weiterhin stark steigend, da Möglichkeiten zum Nebenverdienst und die Vermögensanrechnung im SGB II großzügiger gestaltet sind, als in der früheren Sozialhilfe.

Bedarfs-, Haushalts-, Wirtschafts- und Wohngemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bilden nach § 7 SGB II Mitglieder eines Haushalts, die mit ihrem Einkommen und Vermögen voll füreinander einstehen müssen (analog zu § 19 SGB XII). Zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft zählen:

  • Erwerbsfähige Hilfebedürftige,
  • im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Eltern oder Elternteile von erwerbsfähigen Kindern unter 25 Jahren
  • minderjährige Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben,
  • Partner („nicht dauernd getrennt lebende“ Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft).

Ein einzelner allein stehender Hilfebedürftiger zählt als Bedarfsgemeinschaft.

Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählt der Gesetzgeber auch andere Verwandte und Verschwägerte; dabei wird vermutet, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen ALG-II-Antragsteller unterstützen. Eine solche Wirtschaftsgemeinschaft besteht dann, wenn „aus einem Topf gewirtschaftet wird“.[11] Der Antragsteller hat die Beweispflicht, wenn er diese Vermutung widerlegen will (Beweislastumkehr).

Wenn der Beweis erfolgreich geführt wurde, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, liegt eine Wohngemeinschaft vor. Deren Bewohner bilden keine Bedarfsgemeinschaft.

Nachrangigkeit der Hilfe

Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Deshalb muss, wer andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen und dadurch seine Hilfsbedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder verringern kann, diese Sozialleistungen auch beantragen (§ 12a SGB II). Weigert sich ein Hilfeempfänger, den für den Bezug der anderen Leistung erforderlichen Antrag zu stellen, so kann statt seiner auch die Behörde den Antrag stellen oder Rechtsbehelfe gegen versagende Bescheide einlegen.

Auf diese Weise ist auch eine „Zwangsverrentung“ möglich, also die Beantragung einer Altersrente gegen den Willen des Hilfeempfängers. Das ist für den Hilfeempfänger u.U. dann nachteilig, wenn mit der vorzeitigen Altersrente ein dauerhafter Rentenabschlag verbunden ist. Allerdings muss eine Rente erst beansprucht werden, wenn der Hilfeempfänger 63 Jahre alt oder älter ist (§ 12a Satz 2 SGB II).

Antragserfordernis

Das Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag gewährt und im Regelfall ab Antragsdatum. Eine Antragstellung darf seitens des Trägers nicht verwehrt werden.

Falls andere Zahlungen in dem Monat nicht oder vermutlich nicht eingehen (z. B. wie Krankengeld, Unterhalt, Zahlungen Dritter) oder voraussichtlich nur Zahlungen unterhalb des Bedarfs eingehen, sollte zur Fristwahrung umgehend ein Antrag gestellt werden.

Auch bei Zahlungsausfällen gilt der Antragszeitpunkt, ein früher Antrag kann den Anspruch sichern. Doch eintreffende Zahlungen sind – wie alle anderen Veränderungen – dem Träger unverzüglich nach Eingang anzuzeigen. Wer wesentliche Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder eine Strafanzeige (Betrug).

Über den Antrag wird ein Bescheid erlassen, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Bei Nichtbearbeitung ist nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage möglich, daneben in eiligen Fällen der Antrag auf einstweilige Anordnung, beides beim Sozialgericht.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das Arbeitslosengeld II besteht aus folgenden Komponenten:

  • Regelleistung (§ 20 SGB II)
  • Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

Darüber hinaus werden unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen erbracht:

  • Zuschlag für Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre Arbeitslosengeld bezogen haben (§ 24 SGB II)
  • Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II)
  • Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II)

Nach Berechnung des Bedarfes wird anhand des anrechenbaren Einkommens und Vermögens geprüft, ob der Antragsteller und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf selbst decken können oder hilfebedürftig sind und Leistungen erhalten.

Im einfachsten Fall bekommt eine Person Regelleistung und Kosten der Unterkunft, weil sie weder anrechenbares Vermögen noch Einkommen hat.

Regelleistung

Hauptartikel: Regelsatzverordnung

Die Höhe des Alg II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Die Sicherung des Lebensunterhalts geschieht durch die Regelleistung (RL). Diese hat die gleiche Höhe wie der Regelsatz der Sozialhilfe. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet. Mehrbedarfe für Schwangere, Behinderte, Alleinerziehende[12] und für kostenaufwändige Ernährung werden in Form prozentualer Zuschläge zur Regelleistung berücksichtigt.

Seit dem 1. Juli 2008[13] betragen die Regelleistungen:

Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft % der RL Betrag
alleinstehende Person 100 351 €
allein erziehende Person 100 351 €
Volljährige Person mit minderjährigem Partner 100 351 €
alleinstehende Personen bis 24 Jahre oder volljährige Personen bis 24 Jahre mit minderj. Partner, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen 80 281 €
Partner, wenn beide volljährig sind, jeweils 90 316 €
Kind ab 15 Jahre u. sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 281 €
Kind 14 Jahre (Sozialgeld) 80 281 €
Kind bis 13 Jahre (Sozialgeld) 60 211 €
Mehrbedarfe % der RL Betrag
Allein erziehende Person mit Kind unter 7 Jahren 36 126 €
Allein erziehende Person mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren 36 126 €
Allein erziehende Person für 4. und 5. Kind unter 16 Jahre zusätzlich je 12 42 €
Allein erziehende Person für ein Kind zwischen 7 und 17 Jahren 12 42 €
Allein erziehende Person für zwei Kinder von 16 oder 17 Jahren je 12 42 €
werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf) 17 60 €
behinderte Person (wenn Teilnehmer an einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB IX) 35 123 €
Danach ergeben sich z. B. für eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Betrag
einer volljährigen Person 351 €
einer allein erziehenden Person u. 1 minderj. Kind bis 6 Jahre 688 €
einer allein erziehenden Person u. 1 minderj. Kind zw. 7 u. 13 Jahren 604 €
einer allein erziehenden Person u. 2 minderj. Kinder bis 13 Jahre 899 €
Ehepaar, ohne Kind (beide Personen je 90 Prozent) 632 €
Ehepaar, mit 1 Kind unter 14 Jahren 843 €
Ehepaar, mit 2 Kindern unter 14 Jahren 1.054 €
Ehepaar, mit 2 Kindern über 14 Jahren 1.194 €
Ehepaar (Großfamilie), mit je 3 Kindern über und unter 14 Jahren 2.108 €

Anpassung der Regelleistung

Hauptartikel: Rentenwert

Gemäß § 20 Abs. 4 SGB II wird die Regelleistung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)

Neben der Regelleistung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt, soweit sie angemessen sind. Da diese Kosten in kommunaler Hoheit stehen und sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten, werden sie von Landkreis zu Landkreis und in kreisfreien Städten grundsätzlich verschieden gehandhabt und berechnet. Trotzdem hat das Bundessozialgericht inzwischen einiges bundeseinheitlich konkretisiert.

Es sind die tatsächlichen Kosten zu erstatten. Das heißt, die Kosten müssen so gezahlt werden, wie sie wirklich anfallen. Wenn ein Mieter monatlich einen Abschlag auf die Heizkosten zahlt, müssen diese übernommen werden, wenn jemand einen leeren Heizöltank hat, muss mindestens die Befüllung für den aktuellen Bewilligungszeitraum übernommen werden, selbst wenn die Verwaltung vorher (rechtswidrigerweise) Heizkostenabschläge gezahlt haben sollte.[14] Das Gericht hat diesen Beschluss zwar zu den Heizkosten gefällt, aber die Argumentation nicht nur auf diese eingeengt.

Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Produkttheorie.[15] „Auszugehen ist dabei von der sog Produkttheorie, die letztlich auf das Produkt der angemessenen Wohnfläche mit dem Wohnstandard abstellt, wobei sich dieses Produkt in der Höhe der Wohnungsmiete niederschlägt. Dabei ist als letzter Prüfungsschritt zu ermitteln, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am konkreten Wohnort die Kläger tatsächlich auch die Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können.“[16]

Eine unangemessene Wohnung muss nach § 22 Absatz 1 SGB II in der Regel nur für „längstens für sechs Monate“ bezahlt werden. Danach werden nur die angemessenen Kosten übernommen. Die Frist beginnt dann, wenn die Verwaltung dem Hilfeempfänger die Unangemessenheit mitteilt, aber nur, sofern tatsächlich anderweitiger Wohnraum in der Nähe zur Verfügung steht.[17]

Als Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten gelten z. B. in Berlin:

Personen-Haushalt Bruttowarmmiete
1 360 €
2 444 €
3 542 €
4 619 €
5 705 €
jede weitere Person + 50 €

Kaltmiete

Beispielhaft hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit in Mainz für das Land Hessen eine einheitliche Richtlinie herausgegeben: Bei der Bewertung der Angemessenheit können für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen als angemessen angesehen werden:

Personen Gesamtwohnfläche
1 bis 50 m²
2 bis 60 m² (oder 2 Wohnräume)
3 bis 75 m² (oder 3 Wohnräume)
4 bis 90 m² (oder 4 Wohnräume)
jede weitere Person zusätzlich 10 m² (oder 1 Wohnraum mehr)

Zur Feststellung der Angemessenheit der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Mieten.

Nebenkosten

Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die angemessenen Nebenkosten.

Heizkosten

Heizkosten sind (als Brennstoffbeihilfe) in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten. Sind in den Auf­wendungen für Unterkunft und Hei­zung die Kosten für die Bereitung von Warmwasser pauschal enthalten, darf ein entsprechender Anteil bis zur Höhe der bereits in der Regel­leistung enthaltenen Kosten abgezogen werden.[18]

prozentuale Regelleistung
Höhe der Regelleistung
Abzugsfähiger Betrag für Warmwasser
100
345
6,22 €
90
311
5,60 €
80
276
4,98 €

Wohnungswechsel

Ein Wohnungswechsel ist aufgrund Art. 11 GG ohne vorherige Zustimmung des Amtes möglich und erlaubt. Eine vorherige „Zusicherung des für die Leistungserbringung“ gibt allerdings die Sicherheit, dass die Übernahme der (höheren) Kosten durch den Leistungsträger in Zukunft nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit ohne einen rechtfertigenden Grund selbst verschuldet sei.

Hat ein Wohnungswechsel höhere Unterkunftskosten zur Folge, so ist Folgendes zu beachten: Beabsichtigt der Alg-II-Empfänger während des Leistungsbezugs einen Wohnungswechsel, sollte er vor Vertragsabschluss die Zusicherung des zuständigen Trägers des Alg II einholen. Andernfalls übernimmt der Leistungsträger im Regelfall weder die Umzugskosten noch die neue Miete, soweit sie die alten Kosten der Unterkunft übersteigen. Denn Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach § 22 Absatz 3 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung übernommen werden.

Unter 25-Jährige (U25), die ohne Zusicherung des Leistungsträgers umziehen, erhalten nach § 20 Absatz 2a SGB II nur 80% der Regelleistung und sie haben nach § 22 Absatz 2a SGB II im Regelfall keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Ausnahmsweise müssen die Unterkunftskosten von dem Leistungsträger jedoch getragen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der den Umzug erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Voraussetzung der vorherigen Zusicherung abgesehen werden.

Wohneigentum

Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen. Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche gilt in diesen Fällen dann nicht als unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu vier Personen 130 m² bei einem Familienheim bzw. 120 m² bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden. Bei größerer Fläche muss die Angemessenheit individuell geprüft werden (siehe auch Durchführungshinweise der BA 12.26).

Sozialgeld

Hauptartikel: Sozialgeld

Sozialgeld nach § 28 SGB II ist eine spezielle Leistung des deutschen Sozialsystems, welche die Sozialhilfe (HLU) aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für hilfebedürftige Personen ersetzt, die

  • nicht erwerbsfähig sind,
  • mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der selbst dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann, in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II leben und
  • keinen Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII haben.

Daneben haben auch nicht erwerbsfähige, minderjährige Kinder von nach dem BAföG förderungsfähigen Auszubildenden Anspruch auf das Sozialgeld.

Einkommen und Vermögen

Einkommen und Vermögen sind hauptsächlich in § 11 § 12 sowie in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) geregelt. Alles, was vor dem Antragszeitpunkt an Eigentum vorhanden war, ist Vermögen, alles danach Einkommen. Dies gilt auch teilweise für Zuwendungen Dritter wie Schenkungen von Verwandten. Maßgeblicher Zeitraum ist in der Regel der Kalendermonat, d. h. erster bis letzter Tag des Monates. Alg II wird normalerweise nach sämtlichen Zuflüssen in diesem Monat berechnet; maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto. Das Zuflussprinzip wird auch bei der Berechnung der Abschläge bei Nebeneinnahmen durch den Leistungsempfänger angewandt. In besonderen Fällen (wie z. B. Saisonarbeit, hohes Einmaleinkommen) ist auch eine jährliche Betrachtungsweise möglich.

Anrechnung von Einkommen

Allgemeine Regelungen

Das Alg II ist eine einkommensabhängige Leistung. Beziehen der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Einkommen, mindert sich der Betrag, der an Alg II oder Sozialgeld zu gewähren ist. Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 1 SGB II ausdrücklich ausgenommen sind. Vom Einkommen sind abzusetzen (Einkommensbereinigung):

  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
  4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
  5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten),
  6. für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit).
  7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag.
  8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen bereits bei der Berechnung von BAföG oder BAB für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der bei der Berechnung berücksichtigte Betrag.

Konkretisiert wird die Einkommensbereinigung durch die Bestimmungen in der Arbeitslosengeld II-Verordnung Alg II-V. Demnach werden für private Versicherungen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1) pauschal 30,00 € und für Werbungskosten (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 a) pauschal 15,33 € berechnet, wobei letzterer Betrag nur bei Erwerbseinkommen zur Anwendung kommt.

Hinweis:

Besondere Regelungen für Einkommen Erwerbstätiger

Grundfreibetrag und anrechenbare Kosten

Bei Erzielen von Erwerbseinkommen wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziff. 3) und Altersvorsorge (Ziff. 4) sowie für Werbungskosten (Ziff. 5) ein pauschaler Grundfreibetrag von 100,00 € abgezogen. Übersteigt das Nettoerwerbseinkommen 400,00 € können anstatt dieser Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.

Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Wesentlichen die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro, die Kosten für Riesterrente und KFZ-Haftpflichtversicherung sowie die Entfernungspauschale in Höhe von 0,20 € je Entfernungskilometer. Statt der Entfernungspauschale können jedoch auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, soweit diese notwendig sind und vom Antragsteller nachgewiesen werden.

Freibetrag als Anreiz für Erwerbstätigkeit

Darüber hinaus bleibt vom „monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 SGB II anrechnungsfrei. Als Einkommen wird hier das steuerrechtliche Bruttoeinkommen angesetzt. Der Freibetrag beträgt:

  • 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100,00 € und 800,00 € und
  • 10 % des Bruttoeinkommens zwischen 800,00 € und 1.200,00 bzw. 1.500,00 €

Einkommensanteile über 1.200,00 € werden in voller Höhe angerechnet. Hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige mindestens ein minderjähriges Kind, oder befindet sich mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500,00 €. Das heißt: Bei 400,00 € Zusatzverdienst bleiben 160,00 € (100,00 € Grundfreibetrag + 20 % von 300,00 € Erwerbstätigenfreibetrag) anrechnungsfrei, bei 600,00 € Zusatzverdienst sind es 200,00 Euro (100,00 € + 20 % von 500,00 €). Die dafür aufgewendete Arbeitszeit spielt keine Rolle, da Alg II auch aufstockend bei einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (z. B. Frisör, Florist) bezogen werden kann. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim Einkommensrechner der Bundesregierung.[19]

Anrechnung von Vermögen

Haben der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Vermögen, muss dieses nach § 12 SGB 2 vor Bezug von Alg II verwertet werden.

Vermögen bleibt unberücksichtigt, soweit es die folgenden Freibeträge nicht übersteigt: (Stand seit August 2006)

Frei verfügbares Vermögen ab 1. Januar 1948 geborene vor 1. Januar 1948 geborene
(Bestandsschutz)
Grundfreibetrag je vollendet. Lebensjahr 150 Euro (mindestens jedoch 3.100 Euro) 520 Euro
maximal jedoch 9.750 Euro 33.800 Euro
Freibetrag für notw. Anschaffungen 750 Euro 750 Euro
Beispiele:
40-Jähriger 40 × 150 € + 750 € = 6.750 €
40-Jähriger + 35-jähriger Partner (40 × 150 €) + (35 × 150 €) + (2 × 750 €) = 12.750 €
20-Jähriger 3.100 € + 750 € = 3.850 €
64-Jähriger 64 × 520 € + 750 € = 34.030 €
64-Jähriger + 68-jähriger Partner (64 × 520 €) + 33.800 € + (2 × 750 €) = 68.580 €

Hinweis:

  • Alle oben angegebenen Grundfreibeträge gelten jeweils für volljährige Hilfebedürftige und deren Partner.
  • Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro gilt für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
  • Das Vermögen unterhalb des Freibetrags, z. B. Sparguthaben oder Aktien ist frei, doch Erträge wie z. B. Zinsen und Dividenden sind Einkommen und werden im Zuflußmonat beim Leistungsbezug berücksichtigt, d. h. in Abzug gebracht.

zusätzliche Freibeträge:

  • ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
  • geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt. Gilt auch für klassische Lebensversicherungen, sofern ein Auszahlungsverzicht vor dem 60. Lebensjahr (Hartz-Klausel) vereinbart wurde.

Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, nach einer Entscheidung des BSG vom 6. September 2007[20] ist ein Kfz bis zu einem Verkehrswert von 7.500 EUR als angemessen anzusehen. Über teurere Fahrzeuge muss im Einzelfall entschieden werden.
  • Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebsrente)
  • vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
  • Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung

Unterstützung der Eingliederung

Der Alg-II-Empfänger hat gemäß § 15 SGB II Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, in der die benötigten Eingliederungsleistungen entsprechend § 16 SGB II aufgeführt werden. Dieses Instrument gab es bereits im Job-AQTIV-Gesetz aus dem Jahr 2001.

Zumutbare Arbeit

Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

  1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
  2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt („Wenn zum Beispiel ein Klavierspieler als Maurer eingesetzt würde, bestünde die Gefahr, dass er die Fingerfertigkeit verliert. Das darf nicht sein.“ (Frank-Jürgen Weise)[21]),
  3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
  4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund[22][23] entgegensteht. Ein solcher Grund muss von der Bedeutung den vorgenannten konkreten Gründen für eine Unzumutbarkeit gleich kommen.[24] Ob der Inhalt einer Tätigkeit den Vorstellungen und Ansprüchen des zu vermittelnden entspricht, ist z. B. an sich unerheblich.[25]

Die Gründe für eine geltend gemachte Unzumutbarkeit sind der Behörde stets nachzuweisen.[26]

Weitere Eingliederungsleistungen

Zu den weiteren Eingliederungsleistungen zählen:

  • Mobilitätshilfen (z. B. Fahrtkosten zu Vorstellungstermine oder Arbeitsantritt, Trennungskostenbeihilfen, Arbeitsmittel oder Überbrückungsdarlehen bis zur ersten Lohnzahlung),
  • Trainingsmaßnahmen,
  • Erstattung von Bewerbungskosten und Finanzierung von Bewerbungstraining,
  • Leistungen an Arbeitgeber (z. B. Eingliederungszuschüsse),
  • Förderung der Berufsausbildung Benachteiligter,
  • Existenzgründungsberatung und -beurteilung,
  • Finanzierung von Umschulungen oder beruflichen Weiterbildungen (z. B. Zertifikatslehrgänge)
  • Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen,
  • Mithilfe bei der Organisation und Finanzierung von Kinderbetreuung (z. B. Kindergarten-/Kinderkrippenplatz, Tagesmutter),
  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) bis zum 31. Dezember 2008.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf bestimmte Eingliederungsleistungen; die jeweils notwendigen und zweckmäßigen Instrumente werden durch den persönlichen Ansprechpartner ausgewählt. Über eine Antragstellung des Leistungsempfängers muss daher eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen werden (Kann-Regelungen). Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine sachliche Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung.

Sanktionen, Leistungsmissbrauch und Schadensersatz

Sanktionen

Sanktionsarten

Die in § 31 SGB 2 aufgeführten Pflichtverletzungen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden durch Sanktionen geahndet.

Diese Sanktionen werden nach zwei Arten und einem Sonderfall unterschieden:

  1. Sanktion wegen einer Pflichtverletzung (große Sanktion); diese werden z. B. ausgesprochen bei Ablehnungen von Arbeit, Abbruch oder Verursachung des Abbruchs einer Bildungsmaßnahme oder Verletzung einer Pflicht aus der geschlossenen Eingliederungsvereinbarung (häufigste Gründe) - § 31 Abs. 1 und 4 SGB II
  2. Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses (kleine Sanktion); diese werden ausgesprochen bei Terminversäumungen im Fallmanagement oder bei ärztlichen Untersuchungen. - § 31 Abs. 2 SGB II

Voraussetzung für die Sanktionierung ist neben dem Pflichtverstoß/Meldeversäumnis grundsätzlich

  1. die vorherige Belehrung durch die Behörde - § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II (Ausnahme: Sanktion gleich bei Leistungsbeginn wegen vorheriger Sperrzeit, z. B. bei Arbeitsaufgabe oder selbst verschuldeter Kündigung; nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II können die Leistungen auch nach dem Ende des Bezugs unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden (siehe auch § 34 Abs. 1 SGB II))
  2. der fehlende Nachweis eines wichtigen Grundes für die Pflichtverletzung/das Meldeversäumnis - § 31 Abs. 1 Sazu 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB II.

Dauer der Sanktionen

Die Sanktionen werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten festgesetzt. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  1. die Sanktionen bei Verursachung einer Sperrzeit durch ein versicherungswidriges Verhalten (z. B. Arbeitsaufgabe oder selbst verschuldete Kündigung) nach § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II, § 144 SGB III In diesem Fall richten sich Dauer und Beginn der Sanktion nach der Sperrzeit
  2. bei unter-25-jährigen kann die Sanktion nachträglich auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn der Sanktionierte nach Kürzungsbeginn eine besonders gute Mitarbeit bei der Eingliederung zeigt § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II.

Höhe der Absenkung

Der Höhe der Absenkung richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung:

  1. große Sanktionen
    1. bei einer einfachen Pflichtverletzung werden die Leistungen um 30 % der Regelleistung gemindert.
    2. bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen um 60 % der Regelleistung gemindert. Eine Wiederholung liegt vor, wenn seit Beginn der letzten Sanktion noch nicht mindestens ein Jahr vergangen ist § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II.
    3. bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung werden die Regelleistungen um 100 % (also auf Null) gemindert; zusätzlich werden die anteiligen, auf den Verursacher der Sanktion entfallenen, Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II komplett gestrichen.
    4. für unter-25-jährige gelten bei der großen Sanktion verschärfte Bestimmungen; hier fällt die Regelleistung bereits bei der einfachen Pflichtverletzung weg; die Komplettkürzung des Arbeitslosengeldes II tritt bereits bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung ein § 31 Abs. 5 SGB II
  2. kleine Sanktionen
    1. bei einer einfachen Pflichtverletzung werden die Leistungen um 10 % der Regelleistung gemindert.
    2. bei der 1. wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen zusätzlich um 20 % der Regelleistung gemindert. Die Frist für Wiederholungen ist die gleiche wie bei den großen Sanktionen
    3. bei jeder weiteren Wiederholung wächst die Kürzung nochmals um je 10 % (d. h. bei der 2. Wiederholung 30 %, bei der 3. Wiederholung 40 % usw.)
Beispiel April Mai Juni Juli
1. Meldeversäumnis 10 % 10 % 10 %
2. Meldeversäumnis 20 % 20 % 20 %
Gesamt 10 % 30 % 30 % 20 %

Zusatzlich fällt der Zuschlag nach § 24 SGB II für den Zeitraum der Sanktion vollständig weg. Sofern die Regelleitungen um mehr als 30 Prozent gemindert werden, hat der Leistungsträger zu prüfen (Ermessen), ob er ergänzende Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) gewährt. Anspruch auf andere staatliche Leistungen (z. B. Sozialhilfe) besteht jedoch während der Sanktionen nicht (§ 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II). Eine Sanktion beginnt zum 1. des Monats, der auf den Zugang des Kürzungsbescheides beim Leistungsempfänger folgt, d. h. Kürzungsbescheid im Mai, Kürzung ab 1. Juni.

Häufigkeit der Sanktionierung

Von Sanktionen waren im Jahr 2007 2,7 % der Arbeitslosengeld-II-Empfänger betroffen. Die Quote der Sanktionierten ist damit auf der Basis des Vorjahres gestiegen (2006: 1,9 %). Es gibt dabei regionale Unterschiede bei der Sanktionshäufigkeit, die in Süddeutschland am höchsten ist (Spitzenwert in Bayern mit 3,8 % aller Empfänger). Die Statistik schließt alle verhängten Sanktionen unabhängig von der Höhe ein – auch die wegen Meldeversäumnissen (s. o.).[27]

Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs

Instrumente der Behörden

Bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch hat die Behörde bei (mutmaßlichen) Arbeitgebern das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen und entsprechende Auskunftserteilung der Unternehmen oder ihrer Steuerberater nach § 319 SGB III. Die Unternehmensteuerreform ermöglicht durch eine Änderung des § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) den Jobcentern oder den Arbeitsagenturen Kontenabfragen der Leistungsempfängern durchzuführen, wenn ein Auskunftsersuchen beim Betroffenen erfolglos geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht.[28] Im Bereich der Schwarzarbeit von Hilfebedürftigen findet eine Zusammenarbeit mit den hierfür zuständigen Zollbehörden statt.

Zum Abgleich des Bezugs anderer eventuell auf das Arbeitslosengeld II anzurechnender Sozialleistungen (Renten u. a.) wird quartalsweise ein automatischer Datenabgleich zwischen den Leistungsträgern und der Datei der Rentenversicherungsträger durchgeführt.[29] Weiterhin kann der Sozialleistungsträger bei konkretem Verdacht bei anderen Leistungsträgern Einzelauskünfte über den Bezug bestimmter Leistungen einholen.[30]

Ein weiteres Instrument zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im Arbeitslosengeld II ist der Einsatz von Mitarbeitern in einem Außen- oder Ermittlungsdienst, der vor Ort (z. B. im Wohnumfeld) die von den Betroffenen gemachten Angaben überprüft. Dieser hat ohne Einwilligung des Hausherren kein Recht auf Einlass in die Wohnung. Jedoch kann eine Verweigerung des Einlasses durch dem Betroffenen durchaus bei der gerichtlichen Klärung von Missbrauchsvorwürfen negativ bewertet werden, z. B. bei einer Klage wegen einer vorläufigen Einstellung der Leistungen.[31] Bei konkretem und hinreichendem Tatverdacht auf strafbare Handlungen (s. u.) kann auch die Polizei eingeschaltet und ein richterlicher Durchsuchungsbefehl beantragt werden.

Bußgelder und strafrechtliche Ahndung

Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten (z. B. Leistungsbezug in Folge vorsätzlich falscher oder unvollständiger Angaben §§ 56 ff. SGB II) werden durch Strafanzeigen wegen Leistungsbetruges nach § 263 StGB sowie Bußgelder (§ 63 SGB II) geahndet. Zusätzlich sind die zu Unrecht gezahlten Leistungen nach § § 45, § 50 SGB X zurückzuzahlen- Bei der Vorlage ge- oder verfälschter Unterlagen kommt auch eine Ahndung als Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht.

Schadensersatzforderungen

Schadensersatzansprüche gegen (ehemalige) Arbeitgeber des Leistungsempfängers regelt § 62 SGB II. Weiterhin ist die Entstehung von Schadensersatzansprüchen gegen den Betreffenden beim Abbruch kostspieliger und im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II finanzierter beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen in Betracht. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn der betreffende Träger die Maßnahme abbricht, allerdings nur bei vom Teilnehmer schuldhaft verursachten Gründen (z. B. Straftaten wie Diebstahl u. a. gegenüber dem Träger oder ständiges unentschuldigtes Fehlen und dadurch nicht aufholbare Lücken). Von der Schadensersatzforderung wird in der Praxis jedoch seltener Gebrauch gemacht, als von der entsprechenden Sanktionsvorschrift. Der Schadensersatzanspruch ist privatrechtlicher Natur und die Bedingung für dessen Eintritt sind vorab zu regeln (§ 15 Abs. 3 SGB II).

Abänderung von Bescheiden

Beim Ändern von Bescheiden muss die Verwaltung sehr strenge Regeln einhalten, andernfalls kann sie ihre Ansprüche gegen den Bürger nicht mehr geltend machen. Grundsätzlich muss die Behörde nach § 45 Abs. 4 SGB X Rückforderungen (auch Erstattung genannt) ab Kenntnis der wesentlichen Umstände innerhalb eines Jahr geltend machen.

Nach § 40 SGB II sind vor allem § 330 und die § 44, § 45, § 48 und § 50 SGB X zu beachten.

Rücknahme nach §§ 44, 45 SGB X

Die Rücknahme ist die Aufhebung eines Bescheides, der schon zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Ist die Rücknahme günstig für den Hilfeempfänger ist sie nach § 44 SGB X vorzunehmen, wenn sie ungünstig für ihn ist, nach § 45 Absatz 2 SGB X der Vertrauensschutz zu beachten.

Aufhebung nach § 48 SGB X

Die Aufhebung nach § 48 SGB X ist die Änderung eines Bescheides, der eine Dauerwirkung über einen bestimmten Zeitraum hat und der zum Zeitpunkt seines Erlasses noch rechtmäßig war, der aber durch eine tatsächliche Änderung in dieser Zeit rechtswidrig wurde.

Das besondere hier ist, dass nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III der Verwaltungsakt grundsätzlich rückwirkend geändert werden muss. Das Ermessen des Satz 2 wird durch § 330 SGB III auf Null reduziert. Auch hier muss die Behörde innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der maßgeblichen Änderung tätig werden.

Rückforderung nach § 50 SGB X

Bei der Rückforderung nach § 50 ist ein häufiger Fehler, dass bei einer rückwirkenden vollständigen Aufhebung der Bewilligung (Ablehnungsentscheidung) vergessen wird, dass nicht der vollständige bereits gezahlte Betrag zurückgefordert werden darf. Nach § 40 Abs. 2 SGB II sind als Ersatz für das Wohngeld, das der Hilfeempfänger aufgrund des Vorranges des SGB 2 nicht beantragt hat, 56 % der Kaltmiete zu belassen, dürfen also nicht zurückgefordert werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Hilfeempfänger die Rückzahlung grob fahrlässig zu vertreten hat. Dies gilt auch nicht für Rückforderungen, wenn der Hilfeempfänger für den Rückforderungszeitraum noch eine - noch so niedrige - Bewilligung hat.

Rückforderung bei vorläufigem Bescheid

Die Rückforderung bei einem vorläufigen Bescheid nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III ist noch nicht abschließend geklärt. Manche wenden § 50 SGB X analog an, andere stützen sich nur auf § 328 Abs. 3 SGB III. Es ist noch nicht geklärt, ob § 40 Abs. 2 SGB II im Wege der verfassungskonformen Interpretation angewandt werden muss oder darf, falls eine komplette Monatszahlung zurückgefordert wird. Ansonsten käme man zu dem wohl systemwidrigen Ergebnis, dass bei einer vorläufigen Entscheidung der Wohngeldanspruch bzw. sein Äquivalent entfallen würde. Diese Frage ist vom Bundesverfassungsgericht für die Vorgängerregelung, die Sozialhilfe, in der Entscheidung vom 14. November 1969, Az.: 1 BvL 4/69 (BVerfGE 27, 220 ff.) so entschieden worden, dass durch die Rückforderung der Sozialhilfe das Wohngeld nicht entfallen darf.

Verwaltungssoftware

A2LL

Mit dem Arbeitslosengeld II wurde die neue Verwaltungssoftware A2LL in den ARGEn und deren Jobcentern eingeführt. Die proprietäre Software A2LL wurde durch von der Telekom-Tochter T-Systems[32] entwickelt, die den Auftrag an das Softwarehaus PROSOZ Herten als Subunternehmer weitergab.[33] ProSoz gehört als Firma der Stadt Herten, ihr Gründer war der ehemalige Hertener Bürgermeister Klaus Bechtel. Sie entwickelte vor dem 31. Dezember 2004 vor allem Software zur Berechnung und Auszahlung von Sozialhilfe, deren Weiterentwicklungen von Optionskommunen auch nach dem 1. Januar 2005 für die Bearbeitung von Arbeitslosengeld II verwendet wurde.

Die Software wurde nicht termingerecht fertig,[34] wies zahlreiche Mängel auf[35] und verursachte gegenüber der ursprünglichen Planung erhebliche Mehrkosten; so soll A2LL im September 2006 bereits 48 Millionen Euro gekostet haben, was fünffach höher als der ursprünglich angesetzte Betrag sei; nach einer Analyse verschiedener parlamentarischer Anfragen kam der schleswig-holsteinische Landkreistag zum dem Schluss, dass A2LL jährliche Zusatzkosten von mindestens 230 Millionen Euro verursache.[36] Nach Schätzungen der Bundesregierung verursache A2LL allein durch fehlerhafte Programmierung einen Schaden von 28 Millionen Euro.[37]

Besonders heftig kritisiert wird A2LL auch aufgrund von „erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen“, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünen einräumte. Auch nach längerer Anwendungsdauer gibt es immer noch Teilausfälle und Einschränkungen der Betriebszeit/-intensität, so zum Beispiel im November 2007. Anfang 2008 wurde beschlossen, die Anwendung von A2LL bis 2013 zu beenden und das Programm durch eine neue Software zu ergänzen.[38]

Allegro

Im März 2008 wurde als Nachfolger der fehleranfälligen Software A2LL die Entwicklung des Verwaltungsprogramms Allegro beschlossen. Die Entwicklungszeit wird auf fünf Jahre, die voraussichtlichen Kosten auf 90 Millionen Euro veranschlagt. Die Bundesagentur für Arbeit erhofft sich durch die neue Software Verbesserungen in der Bearbeitung und plant stärker in die Entwicklung des Programms einbezogen zu werden, als das beim extern entwickelten A2LL der Fall war.[38]

Andere Verwaltungssoftware

Die optierenden Kommunen verwenden überwiegend kein A2LL zur Berechnung der Leistungen oder Integration auf dem Arbeitsmarkt, sondern andere Programme. Aufgrund der erheblichen Startprobleme von A2LL erschien diese den betreffenden Landkreisen und Kreisfreien Städten Ende 2004 zumeist als nicht attraktiv.

Die meiste bei den Optierern eingesetzte Software besteht aus Weiterentwicklungen von Sozialhilfeprogrammen von vor 2004. Entwickler solcher Software ist ebenfalls Prosoz in Herten (Programme Prosoz/S, Open Prosoz[39]), aber auch andere Softwarehäuser wie Lämmerzahl mit dem Programm LÄMMkom,[40] die Prosozial GmbH mit comp.ASS[41], die INFOsys Kommunal GmbH[42] mit dem Programm Care4, das u.a. von der Stadt Bad Neuenahr im Bereich SGB II eingesetzt wird [43] und die AKDB mit OK.SOZIUS SGB II.[44]

Empirische Basisdaten

2005 gab es im Jahresdurchschnitt 4,89 Mio. ALG-II-Bezieher nach SGB II. Sie setzen sich überwiegend aus ehemaligen Empfängern von Sozialhilfe (2,77 Mio. im Jahr 2004) und Arbeitslosenhilfe (2,2 Mio. im Jahr 2004) zusammen.

Nach Angaben des Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) verschlechterte sich die Einkommenssituation durch Alg II für rund 50 Prozent der ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger, während sie sich für 43 Prozent verbesserte. Die Einkommensverschlechterung betrug durchschnittlich 20 Prozent, die Einkommensverbesserung 11 Prozent.

Einkommensverschlechterungen gab es insbesondere bei Langzeitarbeitslosen, die während ihrer Berufstätigkeit ein hohes Einkommen verdient hatten; hier gibt es Einkommensverschlechterungen von bis zu 60 Prozent.

Durch Zugangsverschärfungen schieden rund 15 Prozent der ehemaligen Empfänger von Arbeitslosenhilfe vollständig aus dem Leistungsbezug aus, da Einkommen des Partners mit deutlich geringeren Freibeträgen berücksichtigt werden.

Anfang 2007 bezogen rund 5,1 Mio. Menschen in 3,6 Mio. Bedarfsgemeinschaften Alg II. 2006 wurden dafür 40,5 Milliarden Euro bereit gestellt. Trotz verschärfter Zugangsvoraussetzungen steigt die Zahl der hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaften somit weiter (etwa 400.000 mehr als bei Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005). Knapp die Hälfte der ALG-II-Empfänger war nicht arbeitslos gemeldet, sondern bezog beispielsweise Leistungen nach SGB II ergänzend zum Lohn aus einem Beschäftigungsverhältnis, war in einer Arbeitsgelegenheit beschäftigt, nahm an einer Qualifizierungsmaßnahme teil etc.[45]

Der Anteil der auf soziale Mindestsicherung Angewiesenen betrug Ende 2006 in Deutschland 10,1 Prozent der Bevölkerung. Er war im Osten Deutschlands wesentlich höher als im Westen. In Mecklenburg-Vorpommern lag der Anteil bei 17,7, in Bayern bei 5,3 Prozent. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg waren verhältnismäßig hohe, zweistellige Werte zu verzeichnen.[46]

Kritik und Diskussion

Kritik am Arbeitslosengeld II

Allgemeine Kritikpunkte

Allgemein an den Hartz-Reformen kritisiert wird, dass die aus dem Hartz-Konzept entwickelten Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2003–2005) ihre Ziele verfehlt hätten; das erklärte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren und vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren, sei bisher nicht erreicht worden. Dies gelte auch für das Ziel der deutlichen Haushaltsentlastung durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die tatsächliche Senkung der Arbeitslosigkeit in Deutschland ab 2006 führen die Kritiker ausschließlich auf die konjunkturelle Entwicklung[47] und kosmetische Änderungen der Arbeitslosenstatistik[48] zurück. Weitere Kritik am Arbeitslosengeld II allgemeiner Art richtet sich gegen

  • den nach Ansicht der Kritiker vollzogenen Bruch mit sozialstaatlichen Grundprinzipien wie Lebensstandardsicherung, Bestandsschutz, Qualifikationsschutz und Berufsschutz,
  • den zu geringen Abstand zum Nettoeinkommen aus niedrig entlohnter Beschäftigung bzw. auch zu normalen Erwerbseinkommen bei größeren Familien (Nichteinhaltung des sogenannten Lohnabstandsgebots)
  • den entstehenden Fokus der gesellschaftlichen Diskussion auf eine Missbrauchsdebatte, die von den Ursachen und Folgen sowie von der Lösung des Problems des Massenarbeitslosigkeit ablenke sowie Millionen Menschen unter Generalverdacht stelle. Dies kritisierte die Bundestagsfraktion der Partei Die Linke in einem Antrag.[49]
  • die Verstärkung der Existenzangst. Nicht zuletzt kritisiert wird, dass die ALG-II-Regelungen von vielen Betroffenen nicht mehr als soziales Netz empfunden werden, sondern Existenzangst hervorriefen.[50]
  • der finanziellen Benachteiligung von Familien und Partnerschaften, die offen zueinander stehen gegenüber solchen, die sich wahrheitswidrig als alleinstehend oder -erziehend ausgeben.[51]
  • die Verarmung und Prekarisierung. Als problematisch wird angesehen, dass Alg II nach Ansicht der Kritiker breite Bevölkerungsschichten an den Rand oder in die Armut treibe;[52] besonders gravierend ist dieses Problem bereits für Kinder (siehe dort) und kinderreiche Familien.[53] In diesem Zusammenhang kritisiert werden auch eine Reihe von Auswirkungen der Reformen, deren mögliche Zunahme teilweise jedoch erst ansatzweise erkennbar (z. B. Kinderarmut) oder prognostizierbar (z. B. Altersarmut) sind.

Kritik an der praktischen Umsetzung

Kritik an der praktischen Durchführung der Bearbeitung des Arbeitslosengeldes II richtet sich gegen

  • den teilweise entwürdigenden Umgang mit ALG-II-Empfängern (Titulierung als „Abzocker“, auch die Beweislastumkehr bei eheähnlichen Gemeinschaften wird von Hartz-IV-Gegnern unter diesem Aspekt betrachtet),
  • die Umsetzung des Vermittlungs-, Befähigungs- und Kontrollinstrumentariums.
  • die eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Träger bei der Identifizierung von Leistungsmissbrauch
  • fehlerhafte und rechtswidrige Bescheide, vor allem kurz nach Inkrafttreten der Hartz IV-Reform. Schwerwiegende Verwaltungsmängel kennzeichneten diese erste Phase im Jahr 2005, in der nach verschiedenen Erhebungen etwa 90 Prozent der Bescheide fehlerhaft waren;[54][55] die Zahl der Verfahren vor Sozialgerichten nahm allein im Jahr 2006 um 50 Prozent zu.[56] Aktuell wurden von Januar bis April 2007 vor den Sozialgerichten 16.375 Klagen endgültig erledigt. Dabei wurde der Klage in lediglich 4 % der Fälle (586) ganz stattgegeben, eine teilweise Stattgabe erfolgte nur in 2 % der Fälle (339). Der überwiegende Teil der Klagen wurde durch Anerkenntnis/Rücknahme erledigt (13.126 oder 80 %) beziehungsweise durch Urteil/Gerichtsbescheid abgewiesen (2.329 Fälle oder 14 %).
  • die Praktiken des zurückweichendes Konzepts,[57] der vertreibenden Hilfe und der Verfolgungsbetreuung (siehe dort).

Kritik an der Leistungsberechnung

Konkrete Kritik richtet sich gegen einzelne Bestimmungen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II:

  • Regelleistungshöhe. Die Regelleistungshöhe wird sowohl von Wohlfahrts- und Erwerbloseninitiativen als auch von Wirtschaftsverbänden kritisiert; jene halten die Regelleistungshöhe für zu niedrig, während diese sie als zu hoch ansehen. Der Senat 11b des Bundessozialgerichts hat in einem Urteil keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der aktuellen Höhe der Regelleistung erkennen können[58], während der 14. Senat die Regelung, wonach die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf nur 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maß­gebenden Regelleistung festgesetzt ist, für verfassungswidrig hält[59]. Das Hessische Landessozialgericht ist der Ansicht, dass die Höhe der Regelleistungen nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien mit Kindern decke und daher gegen das Grundgesetz verstoße. Beide Gerichte haben die Frage der Verfassungsgemäßheit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt[60].
  • Abkoppelung vom Versicherungssystem. Eine Kritik am Arbeitslosengeld II ist, dass mit der Hartz-IV-Reform und der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe viele früher langjährig Berufstätige finanziell mit Menschen gleich gestellt wurden, die nie oder nie längere Zeit gearbeitet haben. Dies betrifft vor allem Arbeitssuchende, die im höheren Alter arbeitslos wurden und deswegen trotz Berufserfahrung schlechter eine neue Stelle finden. Die Ursache des kritisierten Zustands ist, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes II vom früheren Arbeitslohn unabhängig ist. Die einzige Abmilderung stellt der befristete Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II für zuvorige Arbeitslosengeld-Empfänger dar. Dieser wird jedoch nach einem Jahr reduziert und fällt nach zwei Jahren ganz weg. Der Gesetzgebers begegnet diesem Effekt mit einem speziellen Förderprogramm für ältere Arbeitslose.[61]
  • Zwangsumzüge. Die nur teilweise Übernahme der Kosten von großen und teueren Wohnungen wird als Zwang zum Umzug in eine kleine und billige Wohnung angesehen und kritisiert, da der Wohnungsmarkt vor allem in Ballungsregionen nicht genügend geeignete Wohnungen bereitstelle und die erhöhte Nachfrage nach billigem Wohnraum zu erneuten Zwangsumzügen führe. Nach einer Marktübersicht des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) für Nordrhein-Westfalen führte die Einführung von Alg II in den vergangenen zwölf Monaten in NRW zu Mietsteigerungen bei einfach ausgestatteten Wohnungen in Höhe von sieben bis elf Prozent. Viele Alg II-Empfänger hätten in kleinere Wohnungen umziehen müssen, durch die größere Nachfrage seien Mieten gestiegen.[62] Wird nach dem Hinweis der Behörde auf die Unangemessenheit der Wohnung kein Umzug durchgeführt, werden im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II nach spätestens sechs Monaten nur noch die angemessenen Wohnungskosten übernommen.
  • Unzureichende regionale Differenzierung. Kritisiert wird die nur wenig differenzierte Berechnung der Regelleistung, weil sie die großen regionalen Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Regionen nur unzureichend berücksichtige.[63]
  • Privilegierung von Vermögen; kritisiert wird das Missverhältnis zwischen der rigiden Anrechnung von (Erwerbs-) Einkommen und den vergleichsweise großzügigen (bedingungslosen) Vermögensfreibeträgen in beträchtlicher Höhe, wie beispielsweise bei selbstgenutzten Eigenheimen.

Kritik an Instrumenten zur Eingliederung in Arbeit

Auch mehrere im SGB II vorgesehene Instrumente zur Eingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben werden von Arbeitsloseninitiativen, Linkspartei und dem DGB als Gegner der Hartz-IV-Reform kritisch gesehen:

  • Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Die Eingliederungsvereinbarung wird von Juristen als sanktionsbewehrter Kontrahierungszwang eingestuft,[64] was die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit beeinträchtige und die durch Art. 19. Abs. 4 GG geschützte Rechtsschutzmöglichkeiten verkürze.[65] Einschlägige Klagen, der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verletze unzulässigerweise die Vertragsfreiheit nach dem Grundgesetz, wurden jedoch von mehreren Gerichten abgewiesen.[66]
  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung werden vor allem wegen des Verdachts auf die Vernichtung von regulären Arbeitsplätzen kritisiert und als „1-Euro-Jobs“ gebrandmarkt, weil die Gemeinnützigkeit und vor allem Zusätzlichkeit der geschaffenen Stellen nicht ausreichend kontrolliert werde oder zum Teil gar nicht kontrolliert werden könne. Kritisch gesehen werden weiter von Teilen der Politik die niedrige Entschädigung und die Rechtsstellung der so Beschäftigten. Die die Pflicht zur Wahrnehmung solcher Arbeiten wird zum Teil mit Zwangsarbeit verglichen.
  • die Ausgestaltung der „aktivierenden“ Maßnahmen und Instrumente zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere die nach Auffassung der Kritiker übermäßige Betonung des Forderns bei nach deren Meinung gleichzeitiger Bei- oder Nachordnung des Förderns[67] entgegen dem ausgeglichenen Leitbild des „Förderns und Forderns“.

Positive Bewertung des Arbeitslosengeldes II

Allgemeine positive Bewertungen

Trotz der vorab geschilderten Kritik halten die vorherigen Befürworter der Einführung des Arbeitslosengeldes II dieses grundsätzlich für richtig. Auch die praktische Arbeit der zuständigen Stellen wird von verschiedenen Institutionen und Gruppierungen positiv bewertet:

  • Von Politikern der SPD und CDU/CSU wird die Einführung des Arbeitslosengeldes II im Nachhinein positiv bewertet. Die Sozialreformen, die zu seiner Einrichtung führten, seien notwendig und ohne machbare Alternative gewesen.[68]
  • Der Deutsche Landkreistag beurteilt die dem Arbeitslosengeld II zu Grunde liegende Arbeitsmarktreform positiv, da sie durch das Optionsmodell vielen Kommunen die Möglichkeit gegeben hätte, selbst direkt etwas gegen die Arbeitslosigkeit in der eigenen Stadt/im eigenen Landkreis zu tun und alle Leistungen aus einer Hand zu bewerkstelligen. Dies habe sich in der Praxis auch bewährt.[69]
  • der durch die Hartz-Reform gestiegene Druck auf Arbeitslose, Arbeitsstellen anzunehmen bzw. aktiv Arbeit zu suchen, notfalls auch unterhalb der eigenen Qualifikation bzw. den eigenen Ansprüchen oder ansonsten Kürzungen des eigenen Leistungsbezugs zu riskieren, wird in Teilen der Bevölkerung durchaus nicht nur negativ bewertet.

Positive Effekte auf dem Arbeitsmarkt

Auch positive Einflüsse auf den Arbeitsmarkt bescheinigen Verteidiger dem Arbeitslosengeldes II und der zu Grunde liegenden Hartz-IV-Reform:

  • Nach Ansicht des Berliner Wirtschaftsprofessors Michael Burda sei eine positive Folge der Einführung des Arbeitslosengeldes II eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, die zu einer Steigerung der Beschäftigung geführt habe. Diese Ansicht wird von den führenden Wirtschaftsforschungsinstituten in ihrem Frühjahrsgutachten 2008 geteilt,[70] ist jedoch auch unter Arbeitsmarktexperten nicht unumstritten.[71]
  • Die Bundesagentur für Arbeit bescheinigt der Reform einen zusätzlichen positiven Effekt zur Senkung der Langzeitarbeitslosigkeit (Senkung um 700.000 von 2005 bis 2007). Diesen führt sie auf eine nach ihrer Auffassung professionelle Arbeit der Jobcenter zurück.[72]
  • durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II habe sich weiterhin nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit die Betreuung junger Arbeitslose verbessert, wodurch deren Arbeitslosigkeit auch überdurchschnittlich zurückging (2007 um 27 % gegenüber dem Vorjahr).[73]
  • Bereits kurz nach den Einführung des Arbeitslosengeld II seien nach Ansichten aus der Führung der Bundesagentur für Arbeit die Abgänge aus der Arbeitslosigkeit insgesamt trotz negativer statistischer Effekte gestiegen.[74] Auch nach längerer Zeitdauer beurteilen Führungskräfte der Jobcenter und Arbeitsagentur die eigene Arbeit in der Praxis positiv.[75][76]
  • durch das Arbeitslosengeld II sei nach Ansicht von Befürwortern wie dem Politologen Klaus Schröder von der FU Berlin für Arbeitslose der Anreiz gestiegen, wieder eine Arbeit aufzunehmen[77]

Sprachgebrauch

Im Volksmund hat sich weitgehend die Bezeichnung „Hartz IV“ für das Arbeitslosengeld II eingebürgert („Er bekommt Hartz IV“ oder „Ich habe Hartz IV beantragt“). „Hartz IV“ bezeichnet jedoch korrekterweise nicht das Alg II selbst, sondern ist lediglich ein in der Politik verwendetes Synonym für das Gesetzespaket, mit dem dieses eingeführt wurde und das die vierte Stufe der sogenannten Hartz-Reformen bildete. Die Bezeichnung hat sich zwischenzeitlich derart eingebürgert, dass sie bereits von der Agentur für Arbeit zum einfacheren Verständnis gegenüber den Bürgern gebraucht wird.[78]

Siehe auch

Weblinks

Literatur

Ratgeber:

  • Mein Recht auf Sozialleistungen [Albrecht Brühl, Jürgen Sauer]: Leitfaden Alg II/Sozialhilfe. 23. Auflage. Digitaler Vervielfältigungs- und VerlagsService, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-932246-50-0.
  • AG TuWas [Rainer Roth, Harald Thomé] (Hrsg.): Grundsicherung für Arbeitssuchende. 20. Auflage. Beck-Rechtsberater im dtv, ISBN 978-3-423-05243-6.
  • Arbeitslosenprojekt TuWas [Udo Geiger, Ursula Fasselt, Ulrich Stascheit, Ute Winkler] (Hrsg.): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II. 2. Auflage. Fachhochschulverlag, Frankfurt am Main 2006.

Kritik und Analysen:

  • Agenturschluss (Hrsg.): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand – Eine Zwischenbilanz. Assoziation A, Hamburg, Berlin 2006, ISBN 3-935936-51-6

Offizielle Materialien der Bundesregierung:

  • Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA): „Vorrang für die Anständigen – Gegen Missbrauch, ‚Abzocke‘ und Selbstbedienung im Sozialstaat“. Ein Report vom Arbeitsmarkt im Sommer 2005. Bonn 2005 (PDF-Datei: [2], [3])

Grundlagen:

  • Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates. 3., erw. Aufl. VS – Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005, ISBN 3-8100-4138-6.
  • Heinz Lampert, Althammer: Lehrbuch der Sozialpolitik. 7. Auflage. Berlin, Heidelberg, New York 2004.

Quellen

  1. http://www.srz.de/profil/presse/pressespiegel/Ein_Euro_Jobs_contra_SRZ.pdf, gesehen 28. August 2008.
  2. http://www.vortrieb-in-castrop.de/PCIIIFlyer.pdf , gesehen 28. August 2008.
  3. Die Brücke Rendsburg Eckernförde: „Man hört zwar immer abwertend „Ein-Euro-Job“, aber für die richtigen Leute, wenn ihnen sanft auf die Füße getreten wird, ist das sehr wertvoll.“, http://www.bruecke.org/pdf/bz122005.pdf, gesehen 28. August 2008.
  4. Die Bundesregierung hält die Bezeichnung Ein-Euro-Job für Irreführend: BT Drs 16/4210, gesehen am 28. August 2008.
  5. die zeit, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Das Parlament.
  6. abendblatt, frankenpost.de
  7. Alg II-V
  8. KomtrZV
  9. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20071220_2bvr243304.html
  10. http://de.reuters.com/article/domesticNews/idDEHAG72184120080117
  11. BVerwG 20. Januar 1977, FEVS 25, 278.
  12. Mit alleinerziehend sind in § 21 SGB II nicht nur Eltern, sondern auch andere erziehende Erwachsene gemeint. Der Sorgerechtstatus gilt nur als Indiz.
  13. juris: Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1102).
  14. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/ 06 R.
  15. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/ 06 R
  16. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/ 7b AS 70/ 06 R
  17. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/ 7b AS 70/ 06 R
  18. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008 B 14/7b AS 64/06
  19. Einkommensrechner der Bundesregierung
  20. Urteil des BSG vom 6. September 2007 – Az.: B 14/7b AS 66/06 R, siehe Pressemitteilung hier
  21. Süddeutsche Zeitung, Nr. 172 vom 28. Juli 2004
  22. Zum Beispiel: Lohn unter Sozialhilfe-Niveau ist (verfassungs)rechtlich unzulässig (SG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2006, Az: S 77 AL 742/05)
  23. Helga Spindler: Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeit für Sozialhilfeberechtigte bei Niedriglöhnen und Lohnwucher, abgedruckt in: info also 2/2003
  24. Urteil des SG Düsseldorf vom 25. Januar 2006 – S 29 AS 178/05 ER
  25. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2007 – L 19 B 38/07 AS ER
  26. Urteil des SG Lüneburg vom 22. Januar 2007 – S 24 AS 2/07 ER
  27. Haufe Sozialversicherung
  28. Unternehmensteuerreformgesetz 2008 – Drucksache 384/07 Beschluss des Bundesrates vom 15. Juli 2007
  29. Rechtsgrundlage: Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
  30. Rechtsgrundlagen und Einschränkungen sind in den §§ 67ff SGB X geregelt
  31. http://www.mdr.de/escher/archiv/3593013.html
  32. http://www.heise.de/newsticker/meldung/59270
  33. http://www.heise.de/newsticker/meldung/59165
  34. http://www.heise.de/newsticker/meldung/51507
  35. http://www.heise.de/newsticker/meldung/51643, http://www.heise.de/newsticker/meldung/54690, http://www.heise.de/newsticker/meldung/54798, http://www.heise.de/newsticker/meldung/62595
  36. Detlef Borchers: Hartz IV-Software: 230 Millionen Euro Zusatzkosten. In: Heise Online news vom 15. September 2006 12:49, http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/78233
  37. http://www.heise.de/newsticker/meldung/73835
  38. a b Hartz-IV-Software: Allegro soll A2LL ablösen, Heise Online, 10. März 2008
  39. Firmenhomepage Prosoz
  40. Firmenhomepage Lämmerzahl
  41. Firmenhomepage Prosozial
  42. Firmenhomepage INFOsys Kommunal GmbH
  43. Pressemeldung bei Kommune 21
  44. Homepage der AKDB
  45. Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeitsmarkt in Deutschland – Monatsbericht Februar 2007, http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/000000/html/start/monat/aktuell.pdf
  46. Der Spiegel vom 4. September 2008: So bedürftig ist Deutschland
  47. tagesschau.de: Bilanz der Hartz-Reformen, Hartz IV – Gewinner und Verlierer
  48. Schweinfurter Tagblatt vom 7. März 2008: SALI hält Gesetze für gescheitert, Bilanz nach drei Jahren Hartz IV-Stelle
  49. Antrag der Fraktion Die Linke im Bundestag vom 16. März 2006 (PDF-Dokument)
  50. So bspw. der Spiegel-Titel Nr. 34/2004 vom 16. August 2004: „Angst vor Armut“
  51. Süddeutsche Zeitung von 26. Mai 2008: Die Tricksereien machen mich Fassungslos
  52. „Die Wirkung ist klar: Die Situation der von Hartz IV betroffenen Menschen verschlechtert sich dauerhaft. Insgesamt werden Armut und Ausgrenzung in Deutschland eher befördert als eingegrenzt“, Hans-Jürgen Marcus, in: NAK 2005: S. 3.; ähnlich: Klaus-Dieter Gleitze, Uli Gransee, Meike Janßen: „Sozialpolitische Einschnitte“. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen – DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau – Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004.
  53. Angela Halberstadt: Familien. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen – DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau – Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004.
  54. So bspw. Andreas Geiger: Auswirkungen der neuen Arbeitsmarktpolitik. Beobachtungen von vor Ort und erste Erkenntnisse. In: NAK 2005. S. 5; Stiftung Warentest: Arbeitslosengeld II: Auf Hartz und Nieren (Online-Test aus Bildung + Soziales) vom 18. Oktober 2005, http://www.stiftung-warentest.de/online/bildung_soziales/test/1304187/1304187/1305775.html; Gieselmann, in: Agenturschluss 2006: 27 u. a.
  55. So wandte sich beispielsweise Christoph Flügge vom Sozialgericht Berlin an die Berliner Senatsverwaltung für Justiz mit einem „Bericht des Sozialgerichts über Probleme in der Zusammenarbeit mit den Jobcentern“, in dem er auf „organisatorische Defizite und Vollzugsprobleme bei den JobCentern“ hinwies. Vgl. Schreiben von Christoph Flügge, Sozialgericht Berlin, an die Senatsverwaltung für Justiz vom 27. Oktober 2006, A3–5111/14
  56. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: „Arbeitslosengeld II – Hartz IV“, http://www.lpb-bw.de/aktuell/hartz_iv.php, (Zugriff: 22. März 2007)
  57. Vgl. Allex/Eberle, in: Agenturschluss 2006: S. 52
  58. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R, Randnummern 46ff
  59. Entscheidung vom 27.1.2009, B 14 AS 5/08 R
  60. Hessisches LSG Beschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07 Pressemitteilung vom 26. Januar 2009; BSG vom 27.1.2009, B 14 AS 5/08
  61. http://www.perspektive50plus.de
  62. taz NRW vom 14. März 2007, [1].
  63. Süddeutsche Zeitung von 26. Mai 2008: Die Tricksereien machen mich fassungslos.
  64. So bspw. der Richter Uwe Berlit vom Bundesverwaltungsgericht, zit. in: Allex/Eberle, in: Agenturschluss 2006: S. 46
  65. Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ): „Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe nachbessern!“ (Beschluss ASJ 2003), http://www.asj.spd.de/servlet/PB/menu/1389803/index.html
  66. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 – L 20 B 298/06 AS ER und Urteil des SG Aachen vom 20. April 2007 – S 8 AS 3/07
  67. „Während also das ‚Fordern‘ […] deutlich erhöht und allein auf Arbeitslose konzentriert wurde, muss die Komponente des ‚Förderns‘ erst entwickelt werden“, Ursula Engelen-Kefer: „Die Hartz-Gesetze – eine Zwischenbilanz des DGB“. Thesenpapier – Fachtagung der Arbeitnehmerkammer Bremen, 8. Februar 2005, S. 4.
  68. Tagesschau.de: 5 Jahre Agenda 2010
  69. Der Tagesspiegel vom 28. Dezember 2005: Landkreistag bewertet Hartz IV positiv, sieht aber Korrekturbedarf
  70. Main-Post vom 18. April 2008: Fels in der Brandung, Frühjahrsgutachten 2008 der führenden Wirtschaftsforschungsinstitute
  71. tagesschau.de: Bilanz der Hartz-Reformen, Hartz IV-Gewinner und Verlierer
  72. Main Post vom 8. April 2008: Hartz IV sorgt für weniger Langzeitarbeitslose, positiver Trend erkennbar
  73. Main Post vom 8. April 2008: Hartz IV sorgt für weniger Langzeitarbeitslose, positiver Trend erkennbar
  74. Uni-Protokolle vom 17. März 2005: Hartz IV wirkt positiv
  75. z. B. Lübecker Nachrichten vom 19. Februar 2008: Positive Tendenz bei Hartz IV
  76. Newsticker.de vom 27. März 2008: Arbeitsagentur – Mehr Beschäftigung durch Hartz IV
  77. Süddeutsche Zeitung vom 26. Mai 2008: Die Trickereien machen mich fassungslos
  78. siehe z. B. Anrufbeantworter der örtlichen Agenturen
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