Haftung des Abschlussprüfers

Haftung des Abschlussprüfers

Die Haftung des Abschlussprüfers ist die Konkretisierung der Verpflichtung zum Schadensersatz bei schuldhaftem oder grob fahrlässigen Verhaltens des Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Jahresabschlussprüfung.

Inhaltsverzeichnis

Problemstellung

Die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer und insbesondere die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks ist eine wesentliche Basis der Entscheidungen der Kreditgeber, der Aktionäre sowie der Hauptversammlung bei der Entlastung des Vorstandes.

Fehler bei der Prüfung des Jahresabschlusses haben daher weitreichende Folgen für die genannten Personenkreise aber auch für das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Verlässlichkeit der Jahresabschlüsse allgemein.

Naturgemäß sind auch Wirtschaftsprüfer nicht in der Lage, für eine objektive Richtigkeit der Abschlüsse zu haften. Werden ihnen wesentliche Informationen durch das Unternehmen vorenthalten oder Sachverhalte falsch dargestellt, so ist es möglich, dass objektiv falsche Jahresabschlüsse unentdeckt bleiben.

Wohl aber besteht eine Haftung der Wirtschaftsprüfer, wenn sie schuldhaft oder grob fahrlässig handeln und dadurch Fehler im Jahresabschluss unentdeckt bleiben. Da die Schadenssummen leicht extrem hohe Werte annehmen können, besteht in vielen Ländern eine gesetzliche Begrenzung der Haftung sowie die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. In der EU gibt es eine Haftungsbegrenzung für Fahrlässigkeit bei der gesetzlichen Abschlussprüfung in Österreich, Belgien, Deutschland, Griechenland und Slowenien. In der Empfehlung 2008/473/EG der Europäischen Kommission vom 5. Juni 2008 wird allen EU-Mitgliedstaaten nahe gelegt, eine Haftungsbegrenzung einzuführen.

Beispiele

Im Jahr 2002 brach der US-Konzern Enron zusammen. In der Folge ergab sich, dass umfangreiche Bilanzfälschungen die wahre Lage des Unternehmens verschleiert hatten. Die zuständige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur Andersen zahlte in einem Vergleich 40 Mio € und musste den Betrieb einstellen. Dieser Vorgang führte zu einem allgemeinen Misstrauen in die Qualität der Abschlussprüfung (Enronitis) und zum Sarbanes-Oxley Act, mit dem die US-Regierung das Vertrauen wieder herstellen wollte.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers in § 323 HGB geregelt. Die Haftung ist jedoch nicht unbegrenzt.

§ 323 Abs. 2 HGB sieht eine Beschränkung der Haftung von Prüfern, den an der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertretern einer Prüfungsgesellschaft sowie den Gehilfen des Prüfers auf 1 Million Euro vor, wenn die ersatzpflichtige Person fahrlässig gehandelt hat. Bei der Prüfung von Aktiengesellschaften, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, erhöht sich diese Haftungsgrenze auf 4 Millionen Euro.

Die Haftungsgrenze ist zwar nicht unumstritten, besteht aber mittlerweile seit der Einführung der gesetzlichen Abschlussprüfung im Jahre 1931. Im Laufe der Jahrzehnte wurde sie von ursprünglich 100.000 Reichsmark mehrfach angehoben, zuletzt 1998 durch das KonTraG auf die derzeitig noch geltenden Beträge. Mit der Anhebung der Haftungssumme soll aufgrund der verschärften Sanktionsandrohung das der Abschlussprüfung entgegengebrachte Vertrauen gefestigt werden.

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