Allemannsretten

Allemannsretten

Das Jedermannsrecht ist ein in den nordischen Ländern (außerhalb Dänemark) und in den Alpenländern Österreich und Schweiz gültiges Gewohnheitsrecht, welches allen Menschen bestimmte grundlegende Rechte bei der Nutzung der Wildnis und anderen privaten Landeigentums zugesteht.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Das Jedermannsrecht besteht in leicht unterschiedlichen, im Grundsatz aber gleichen Ausprägungen in Schweden (allemansrätten), Norwegen (allemannsretten) und Finnland (allemansrätten bzw. jokamiehenoikeus). In Dänemark gibt es kein historisch entstandenes Jedermannsrecht. Seit einigen Jahren gelten jedoch in bestimmten Regionen Regelungen, die zum Teil mit dem Jedermannsrecht der nördlichen Nachbarn Dänemarks vergleichbar sind. Ähnliche Regelungen gelten für Wald, Weide und unkultivierbares Land in der Schweiz. Eine ähnliche Tradition gibt es auch in Schottland, nicht jedoch im übrigen Großbritannien.

Allgemein beinhaltet das Jedermannsrecht das Recht jedes Menschen, die Natur zu genießen und ihre Früchte zu nutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden. Die Ausübung des Jedermannsrechts ist also nicht von der Zustimmung des Grundbesitzers abhängig.

Ebenso allgemein ist das Jedermannsrecht aber auch beschränkt durch das Erfordernis, dass seine Ausübung weder der Natur noch anderen Menschen Schaden, Störungen oder sonstige Nachteile zufügen darf. Insbesondere ist der häusliche Frieden des Landbesitzers zu achten, so dass z. B. zu Wohnhäusern immer ein angemessener Abstand zu halten ist.

Die Jagd, das Fangen von Tieren sowie das Einsammeln von Eiern fallen jedoch nirgendwo unter das Jedermannsrecht. Jegliche Verstöße werden als Wilderei verfolgt und streng bestraft.

Gesetzliche Regelung

Finnland

Das Jedermannsrecht ist uralte Tradition und als Gewohnheitsrecht nur begrenzt schriftlich geregelt. Die Grenzen des Erlaubten sind allerdings in diversen Gesetzen, zum Beispiel dem Naturschutzgesetz und dem Strafgesetz, festgelegt.

Norwegen

Das Jedermannsrecht ist im "Gesetz über das Leben im Freien" vom 28. Juni 1957 festgeschrieben.

Österreich

→ Hauptartikel: Wegefreiheit

Schottland

Das uralte Gewohnheitsrecht, sich in Schottland auf unkultiviertem Land frei bewegen zu dürfen, wurde mit dem Land Reform (Scotland) Act 2003 festgeschrieben.[1]. Für die Situation im übrigen Großbritannien siehe: Öffentliches Wegerecht (Vereinigtes Königreich)

Schweden

Ähnlich wie in Finnland existiert auch in Schweden kein Jedermannsrecht in schriftlicher Form, die Grenzen des Erlaubten sind allerdings in anderen Gesetzen festgelegt. In den 1940er Jahren kam in Schweden das Wort allemansrätt in Gebrauch als Beschreibung dieser uralten Regeln – aber immer noch lex non scripta. Erst 1994 kam ein kurzer Text ins Grundgesetz (Regeringsformen), der Jedermann den freien Zugang zur Natur garantiert.[2]

Schweiz

Die allgemeinen Nutzungsrechte bestimmter Ländern haben ihren Ursprung in den mittelalterlichen Rechten aller Bürger eines bestimmten Gebietes an gemeinschaftlichem oder herrenlosem Eigentum wie Allmenden oder herrenlosem Land (z. B. im Hochgebirge, öffentliche Gewässer usw.). Die Regelungen befinden sich in erster Linie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Einzelne Kantone regeln die Zutritts- und Nutzungsrechte von nicht spezielle Nutzungsrechte besitzenden Personen noch detaillierter.

Nach ZGB gilt, dass Wald und Weide für jedermann zugänglich sind, soweit dadurch keine übermässige Nutzung verbunden ist. Ausser in speziellen Fällen wie z. B. zum Schutze von Jungwald oder Biotopen darf auch Privatwald nicht eingezäunt werden um den Zutritt fremder Personen zu verhindern. Besonders nutzungsintensive Aktivitäten mit möglichem Schadenpotential am Eigentum (z. B. Veranstaltungen im Walde, Zufahrt mit Wagen oder Motorfahrzeugen) können aber von Bewilligungen abhängig gemacht werden. Analoge Regelungen gelten auch für nicht nutzbares Land (wie öffentliche Gewässer, Fels, Schnee und Eis) - unabhängig ob dieses tatsächlich herrenlos ist (d.h. der Hoheit der Kantone untersteht, so dass kein neues Privateigentum begründet werden kann) oder sich das unfruchtbare Land in Ausnahmefällen in Privateigentum befindet.

Auch kann zum Schutze der Kultur vom betreffenden Kanton aus eine Begrenzung der Ausübung des Jedermannsrechtes erlassen werden (z. B. zum Pflücken von Pilzen, Sammeln von Beeren und Holz usw. im Walde).

Bestandteile des Jedermannsrechtes

Freie Bewegung in der Natur

Besuchern und Wanderern gibt das Jedermannsrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden.

Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten, Feldern, Wiesen oder Aufforstungen angerichtet werden. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im Winter frei ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z. B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

Das freie Bewegungsrecht wie auch das Jedermannsrecht im Allgemeinen kann in bestimmten Gebieten besonderen Beschränkungen unterliegen, insbesondere in Naturschutzgebieten oder militärischen Sperrgebieten.

Norwegen: Das Betreten landwirtschaftlicher Nutzflächen ohne Genehmigung des Besitzers ist nicht erlaubt. Dazu gehören auch Wiesenflächen, Waldrodungsgebiete, Baumschulenareale und Gebiete, wo eine Durchquerung für den Besitzer Schaden verursachen kann.

Übernachten

Auf unkultiviertem Land erlaubt das Jedermannsrecht jedem das Zelten für ein bis zwei Nächte. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermannsrecht das Zelten an einer Stelle sogar für mehrere Nächte. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.

Norwegen: Ohne Erlaubnis des Grundbesitzers darf lediglich auf unkultiviertem Land übernachtet werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 150 m zu bewohnten Häusern und Hütten einzuhalten.[3]

Im Wasser

In allen genannten Ländern besteht grundsätzlich freier Zugang zu Meeresküsten, Seen und Flüssen. Baden, Rudern, Paddeln, Segeln und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zugangsverbot. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet. Lediglich in Schottland auf den von British Waterways unterhaltenen Gewässern (Caledonian Canal einschließlich Loch Ness, Crinan Canal, Lowland Canals) benötigen auch nichtmotorisierte Boote eine Lizenz, diese ist allerdings kostenlos erhältlich.[4] Für Motorboote gelten länderspezifisch unterschiedliche Bestimmungen:

Finnland: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig.

Norwegen: Das Führen von Motorbooten ist auf Salzwasser und auf Seen mit einer Oberfläche von mehr als 2 km² grundsätzlich gestattet, auf Flüssen und kleineren Seen nur dann, wenn diese Teil eines öffentlichen Schifffahrtsweges bilden. Es können jedoch lokale Verbote verhängt werden.[5]

Schottland: Das Führen von Motorbooten auf Binnengewässern ist ausschließlich mit einer für das jeweilige Gewässer gültigen Lizenz zulässig.

Schweden: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig, Wassermotorräder dürfen hingegen nur in speziell dafür zugelassenen Bereichen und auf öffentlichen Schifffahrtswegen benutzt werden.

Sammeln und Pflücken

Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herabgefallene Zweige und Trockenreisig dürfen für den persönlichen Bedarf gepflückt bzw. gesammelt werden. Hier gibt es aber je nach Land verschiedene Beschränkungen. Verschiedene seltene Pflanzen sind unter Naturschutz gestellt und dürfen nicht gepflückt werden. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, das Abbrechen von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, von Harz und von Saft lebender Bäume ist ebenfalls verboten.

Finnland: In Teilen Lapplands darf die Moltebeere nur von Einheimischen gepflückt werden.

Norwegen: Nicht im Jedermannsrecht selbst, sondern im Strafgesetz geregelt.[6] Demnach darf nur auf nicht umzäuntem Land gepflückt werden. Wildwachsende Nüsse sowie Moltebeeren dürfen nur zum sofortigen Verzehr gepflückt werden.

Fischen

In Finnland ist das Eisfischen und das Angeln mit Haken und Leine im Rahmen des Jedermannrechts generell gestattet. Im Süßwasser kann es jedoch örtliche Beschränkungen und Verbote geben. Für alle anderen Formen des Fischens wird eine Genehmigung benötigt. Personen unter 18 und über 64 Jahren benötigen keine Genehmigung.

In Norwegen darf im Salzwasser, also im offenen Meer und in den Fjorden, ohne Genehmigung geangelt werden. Angeln im Süßwasser sowie jegliche andere Art des Fischens ist nur mit einem Angelschein zulässig. Angelscheine gelten nur in bestimmten Regionen und sind dort bei Touristeninformationen, Sportgeschäften und Kiosken erhältlich. Seit dem 1. Juni 2006 ist es überdies nicht mehr gestattet, mehr als 15 kg selbst gefangenen Fisch oder Fischprodukte pro Person aus Norwegen auszuführen. Ausgenommen sind Süßwasserfische sowie Lachs, Forelle und Saibling, soweit sie mit Genehmigung gefangen wurden. Ausgenommen sind ebenfalls Fisch und Fischprodukte, die nicht selbst gefangen, sondern nachweislich bei einem registrierten Gewerbebetrieb gekauft worden sind.[7]

In Schottland darf ohne Genehmigung nur im Meer geangelt werden. Angeln im Süßwasser sowie jede andere Form des Fischens nur mit Genehmigung.

In Schweden umfasst das Jedermannsrecht nicht das Recht zum Fischen. Der schwedische Staat hat aber die Rechte zum Eisfischen und zum Angeln mit einer einfachen, spindellosen Rute im Meer sowie in den fünf größten Seen des Landes (Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren und Storsjön) von den Eigentümern eingelöst, was als „freies Fischen“ bekannt ist. Für alle anderen Gewässer und jede andere Form des Fischfangs ist eine Erlaubnis (fiskekort, „Angelkarte“) erforderlich.

Feuer

Prinzipiell ist es – ausgenommen in Finnland – zulässig, auf unkultiviertem Land ein Lagerfeuer anzuzünden, solange man dabei größtmögliche Vorsicht walten lässt. Falls die Gefahr besteht, dass Vegetation in Brand geraten könnte, darf kein Feuer gemacht werden. Auch auf Felsen darf kein Feuer gemacht werden, da diese bersten könnten. Besondere Vorsicht ist auch auf Moos, Torf und ähnlichen Untergründen geboten, da hier ein Feuer unter Umständen unbemerkt weiterschwelen kann. Idealerweise benutzt man eine hierfür eingerichtete Feuerstelle. Auch sollte man stets darauf achten, dass im Notfall genügend Löschwasser zur Verfügung steht. Bevor eine Feuerstelle verlassen wird, muss unbedingt sichergestellt werden, dass das Feuer vollständig gelöscht ist.

Bei Brandgefahr durch Trockenheit können die örtlichen Behörden das Feuermachen verbieten. Ein solches Verbot gilt dann auch für speziell eingerichtete Feuerstellen! In Nationalparks und Naturschutzgebieten kann das Feuermachen weiter eingeschränkt oder auch gänzlich verboten sein. Ob Feuermachen an einer bestimmten Stelle gerade erlaubt ist oder nicht, ist im Einzelfall bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung, Polizeistation oder Touristinformation zu erfragen.

Als Brennmaterial darf auf dem Boden liegendes Totholz, Reisig etc. verwendet werden. Es dürfen jedoch keine Äste, Zweige oder Rinde von lebenden Bäumen abgesägt oder abgebrochen werden.

Finnland: Das Entfachen von offenem Feuer ist ohne Genehmigung des Grundeigentümers nur in Notfällen erlaubt. Campingkocher und ähnliche Geräte, bei denen das Feuer nicht mit dem Boden in Berührung kommen kann, sowie speziell eingerichtete Feuerstellen dürfen jedoch benutzt werden.[8]

Norwegen: Im Zeitraum 15. April bis 15. September ist das Entfachen von offenem Feuer in der Nähe von Wald generell verboten.

Abfall

Es dürfen keinerlei Abfälle zurückgelassen werden. Auch das Vergraben von Abfällen, ausgenommen Exkremente, ist nicht zulässig, da Tiere sie wieder ausgraben und sich daran verletzen können. Aus dem gleichen Grund dürfen auch keine Müllsäcke neben bereits gefüllten Abfallbehältern abgestellt werden.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Land Reform (Scotland) Act 2003 (Englisch)
  2. Regeringsformen (Schwedisch) 2. Kapitel § 18
  3. http://www.regjeringen.no/en/doc/Laws/Acts/Outdoor-Recreation-Act.html?id=172932 §  9 Abs.  2 Satz  3
  4. http://www.waterscape.com/things-to-do/boating/licensing Siehe den Abschnitt Scottish Navigation Licence
  5. http://www.regjeringen.no/en/doc/Laws/Acts/Motor-traffic-on-uncultivated-land-and-i.html?id=173402 Siehe § 4 Abs. 3
  6. http://www.lovdata.no/all/tl-19020522-010-045.html#400 § 400 des norwegischen Strafgesetzes (Norwegisch)
  7. http://www.norwegen.no/travel/Angeln/fishquota.htm
  8. http://www.miljo.fi/default.asp?node=9747&lan=en
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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