Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn in einem Privathaushalt von einer nicht zum Haushalt gehörenden Person eine Tätigkeit ausgeübt wird, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt würde, z.B. Einkaufen, Kochen, Backen, Nähen, Waschen, Putzen, Versorgung von Kindern und Alten, Gartenarbeit. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Chauffeur, Sekretärin oder Gesellschafterin.

Nach § 35 a EStG können Aufwendungen für solche Beschäftigungsverhältnisse auf Antrag von der Einkommensteuer abgezogen werden. Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis muss in einem Haushalt innerhalb der EU oder des EWR ausgeübt werden.

Die Steuerermäßigung ist, abhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, wie folgt begrenzt:[1]

  • Bei haushaltsnahen Beschäftigungverhältnissen mit geringfügiger Beschäftigung (Monatsverdienst bis 400 Euro, § 8 a SGB IV) können 10 Prozent der Aufwendungen (ab 2009 20 Prozent), höchstens 510 Euro im Jahr abgezogen werden (§ 35a Abs. 1 EStG) .
  • Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine 400-Euro-Mini-Jobs darstellen, können 12 Prozent der Aufwendungen (ab 2009 20 Prozent), höchstens 2.400 Euro (ab 2009 4.000 Euro) im Jahr abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).

Quellen

  1. EStG §35a [1]


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