Haustierpass

Haustierpass
EU-Heimtierausweis Deutschland

Der EU-Heimtierausweis ist seit dem 3. Juli 2004 bei Reisen in EU-Länder für Hunde, Katzen und Frettchen und weitere Heimtiere vorgeschrieben. Der Ausweis wird von dazu ermächtigten Tierärzten ausgestellt; in Deutschland können alle Tierärzte diese Ermächtigung auf Antrag erhalten. Eine gültige Tollwut-Impfung und Kennzeichnung der Tiere sind nötig. Nach dem 3. Juli 2011 ist diese Kennzeichnung nur noch mit einem elektronischen Transponder zulässig, für eine Übergangszeit wird eine Tätowierung als Tierkennzeichnung noch anerkannt.

Für Reisen nach Irland, Großbritannien und Schweden gelten für die nächsten fünf Jahre noch zusätzliche Regeln, der EU-Heimtierausweis reicht hierfür nicht.

Die Vordrucke für die Heimtierausweise werden von verschiedenen Unternehmen hergestellt und vertrieben. Auf dem Einband sowie auf jeder datentragenden Seite muss die individuelle Kennnummer stehen. Diese Nummer setzt sich zusammen aus dem Code des Mitgliedstaates – zum Beispiel DE für Deutschland – einer Unternehmenschiffre (beispielsweise 02) sowie der fortlaufendenden Nummer. Außerdem muss das Dokument mit Ausnahme des Einbands zweisprachig ausgestellt sein. Entspricht der Ausweis nicht diesen Vorgaben, können den Tierhaltern an der Grenze ernsthafte Schwierigkeiten erwachsen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Seit 2004 müssen die Halter von Heimtieren wie Hund, Katze, Frettchen bei Grenzübertritt innerhalb der EU den blauen EU-Heimtier-Ausweis mitführen. Die Tiere müssen und zur Identifikation gechipt (nach ISO-Norm 11784 oder 11785) sein, bis 2011 besteht als Übergang wahlweise auch die Möglichkeit der Kennzeichnung durch eine lesbare Tätowierung. Sinn des einheitlichen EU-Passes ist die Vereinfachung und Angleichung der Einreisebestimmungen zwischen EU-Mitgliedstaaten. Das Augenmerk liegt hierbei auf dem Schutz vor Tollwut. Die Tollwutimpfung ist im Pass einzutragen und gilt je nach Impfstoff nach den Angaben des Herstellers bis zu drei Jahren.

Einen Sonderfall nehmen übergangsweise Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich ein. Für fünf Jahre dürfen sie ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut, wie Blutuntersuchung auf Antikörper, und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und Zeckenbefall beibehalten.

Die EU-Bestimmungen gelten auch für die Schweiz, Norwegen, Island, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Vatikan.

Den Heimtier-Ausweis können alle ermächtigten Tierärzte im Bereich der EU ausstellen und führen, unabhängig vom Wohnort des Tierbesitzers und Standort des Tieres.

Im Heimtierausweis sind eingetragen:

  • der Halter des Tieres mit Adresse
  • optional ein Foto des Tieres
  • Name, Art, Geschlecht des Tieres einschließlich Geburtsdatum (sofern bekannt) und Fellkleid
  • Microchipnummer und Datum der Implantation mit Implantationsstelle
    • bis 2011 reicht auch eine Tätowiernummer: Nummer der Tätowierung und Datum
  • alle Impfungen mit Datum, Gültigkeit und dem ermächtigten Tierarzt.

Nähere Informationen zu Reisen mit Heimtieren in der EU

Falsche Eintragung der Tollwutimpfungen 2003/2004 (kein "gültig bis"-Datum angegeben) und richtige Eintragungen 2005-2007

Der EU-Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, dazu muss das Tier mittels Mikrochip (ISO-Norm 11784 oder 11785) oder – übergangsweise noch bis zum Jahr 2011 – durch Tätowierung identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

Bei Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind, kann der Tierarzt die Angaben vom gelben „Internationalen Impfpass“ in den neuen EU-Pass übertragen. Er prüft vorher die Kennzeichnung und die Gültigkeit der Tollwutimpfung – gegebenenfalls muss die Kennzeichnung erneuert bzw. die Impfung aufgefrischt werden.

In den neuen EU-Heimtierausweis können zudem auch alle anderen Impfungen eingetragen werden. Wer einen EU-Heimtierausweis hat, braucht den gelben „Internationalen Impfpass“ dann nicht mehr. Wer nicht beabsichtigt, mit seinem Tier ins Ausland zu reisen, kann auch für Hund, Katze und Frettchen weiterhin den gelben „Internationalen Impfpass“ verwenden. Für andere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder Vögel gilt der EU-Pass nicht.

Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.

Ausnahmeregeln

Die Mitgliedstaaten Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten. Entsprechende Behandlungen bzw. Bestätigungen können nunmehr aber direkt im EU-Heimtierausweis vermerkt werden.

Zusätzliche Anforderungen sind auch beim gewerblichen Verbringen/Handel zu beachten.

Ermächtigung von Tierärzten

Die EU-Bestimmungen sehen vor, dass die EU-Heimtierausweise nur von Tierärzten ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich ermächtigt worden sind. Das Verfahren der Ermächtigung ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. In einigen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg und Niedersachsen) gilt eine Pauschalermächtigung, in anderen (z.B. Thüringen) wird die Ermächtigung auf Antrag bei der zuständigen Behörde erteilt. Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des amtlichen Dokumentes. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen kann dem Tierarzt die Ermächtigung wieder entzogen werden.

Kosten

Für den Heimtierausweis werden die Kosten wie auch für andere tierärztliche Maßnahmen nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) berechnet. Bestandteil der Leistung ist immer die Identitätsprüfung (Ablesen des Mikrochips oder Tätowierung). Die gemäß GOT (vom 30. Juni 2008) festgelegten Mindest-Gebühren sind 2,87 € für das Ablesen des Mikrochips (bzw. der Tätowierung) und 3,44 € für die Impfbescheinigung (ggf. Umtragen aus dem alten Impfpass) zuzüglich MWSt und zuzüglich der Beschaffungskosten für das Ausweisformular. Die Implantation eines Mikrochips wird mit 5,72 € zuzüglich MWSt und zusätzlich mit den Beschaffungskosten für den Transponderchip berechnet. Diese Preise sind vorgeschriebene Minimalpreise aus dem Jahr 2008 und werden im Lauf der Zeit der Inflation entsprechend angepasst. Die Einkaufspreise für Transponderchips liegen bei ca. 5 €.

Sonderregeln

Bei Reisen nach Irland, Schweden, Malta und in das Vereinigte Königreich gibt es zusätzlich zu beachtende Nachweispflichten hinsichtlich des Tollwutimfpschutzes und eine Pflicht zur Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken.

Wer ohne den neuen EU-Pass reist, muss mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet werden, die bis hin zur Quarantänisierung des Tieres reichen können und mit erheblichen Kosten für den Tierhalter verbunden sind.

Da eine Registrierung der Tiere nicht vorgesehen ist, ist ein zusätzlicher Eintrag in ein „Haustierregister“ grundsätzlich anzuraten.

Kritik

Tierschützer bemängeln, dass die sehr wichtigen Impfungen gegen die Krankheiten Parvovirose und Staupe, die in vielen europäischen Ländern stark verbreitet sind, nicht vorgeschrieben sind.

Weblinks


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