Heterosexist

Heterosexist

Heterosexismus (von gr. heteros: der andere) bezeichnet ein gesellschaftliches und institutionalisiertes Denk- und Verhaltenssystem, das Heterosexualität anderen Formen sexueller Orientierung als überlegen einordnet.[1] Umgekehrt ordnet es homosexuelle, bisexuelle, transgender, intersexuelle, aber auch androgyne Menschen als von der sozialen Norm abweichend ein und wertet diese als „unnormal“ ab. Heterosexismus kann als Abwehrform von Heteronormativität verstanden werden, und wird wesentlich vom Wandel der Sexualethik beeinflusst, was sich zum Beispiel am Verhältnis von Homosexualität und Religion belegen lässt.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung

Heterosexismus ist eine Abwehrform, die jede nicht heterosexuelle Form von Identität, Verhalten, Beziehung oder Gemeinschaft verleugnet, verunglimpft und stigmatisiert.[2] Er ist zu verstehen als eine auf Heteronormativität gründende und nicht hinterfragte gesellschaftliche Setzung heterosexueller Lebensentwürfe und -weisen, als die sexuelle „Normalität“, die z. B. die schwule und lesbische Existenz als Randerscheinung oder weniger „natürliches“ Phänomen, als bloße „sexuelle Vorliebe“ abhandelt.[3]

Homophobie bezeichnet einerseits eine irrationale Angst vor Homosexualität, und anderseits den Hass, Ekel und die Vorurteile, welche wiederum Angst und infolgedessen Aggression und Gewalt produzieren. Der Begriff „Homophobie“ wurde von dem Psychologen Weinberg (1972) geprägt.[3]-[4] [5]

Die sich in Bürgerrechtsbewegungen organisierenden Lesben und Schwulen haben den Begriff Homophobie bald durch den Begriff Heterosexismus ergänzt, um damit – in Parallele zu Begriffen wie Rassismus und Sexismus – auf eine ausgrenzende soziale und kulturelle Ideologie und auf die institutionelle Unterdrückung nicht-heterosexueller Menschen hinzuweisen.[6] Der Begriff Heterosexismus verweist eher auf Arroganz oder Chauvinismus als Ursache des ablehnenden Verhaltens.

Unabhängig davon, ob als Heterosexismus oder Homophobie bezeichnet, müssen die verschiedenen Formen heterosexistischer und homophober Gewalt (seitens Gesellschaft, Gruppierungen oder Individuen, usw.) als gestörte Verhaltensweisen bezeichnet werden, die ihrerseits Lesben, Schwule, und alle nicht heteronormativen Menschen in ihrer Entfaltung teilweise massiv beeinträchtigen, und unter denen sich sekundär psychische Störungen entwickeln können. [1]

Eng zusammen hängen damit die Geschlechterrollen, da jedes abweichende Verhalten als geschlechtsrolleninkonform wahrgenommen wird und dies bei den folgenden Begriffen eine entscheidende Rolle spielt. Der Feminismus hat das Ziel die Gleichheit, Menschenwürde und Entscheidungsfreiheit von Frauen, die Selbstbestimmung über deren Leben und ihren Körper, zu erreichen. Der Maskulismus dagegen versteht sich als soziale Bewegung zur Korrektur bestimmter politischer Entwicklungen, für die er den Feminismus verantwortlich macht, und zur Stärkung der Position von Männern in der Gesellschaft.

Auch Formen des Hasses müssen nicht nur individualpsychologisch zu analysieren sein; oft sind sie sozial. Der Frauenhass, die Misogynie, trifft vor ellem jene Frauen, die nicht unter die „aktuellen kulturellen Akzeptanzkategorien“ der sozialen Rolle von Weiblichkeit fallen. Dies trifft oft auch auf Transgender und Lesben zu. Die Misandrie als Männerhass kann aus dem Feminismus heraus, das bekämpfte Patriarchat und gegen einen Maskulinismus entstehen. Geschlechtsrolleninkonformes Verhalten spielt hier selten eine Rolle. Misogynie und Misandrie werden als Sexismus betrachtet.

In der extremen Ausformung der Queer-Theorie und auch selten bei nicht bewusst in dieser Theorie verhafteten bi- und homosexuellen Frauen und Männern wird prinzipiell alles, was der Heteronormativität entspricht in Frage gestellt, manchmal auch das Andere als absolut überlegen dargestellt. Dann kann man von Heterophobie sprechen, die aber in ausgeprägter Form selten vorkommt. Auch ein Unverständnis und eine Abneigung aus schlechter Erfahrung gegenüber fest in der sozialen Norm lebende Menschen, die einen selber nicht verstehen, kann als Heterophobie wahrgenommen werden, muss ihr aber nicht entsprechen.

Übersicht über Abwehrformen gegen Teilbereiche sexueller Identität

Ideologie
Weltanschauung
  Abwehrform Aversion bis
Feindseligkeit gegen
Identitätsform
 Heteronormativität 
Heterosexismus nicht Heteronormative
Soziale Norm     (Hetero)
  Biphobie (en)   Homophobie   Bi- & Homosexuelle   Sexuelle Orientierung
    Transphobie (en)     Transgender    Geschlechtsidentität 
 Feminismus    Maskulismus   Sexismus:  Misogynie / Misandrie    Frauen / Männer   Geschlechterrolle
Queer Theory     Heterophobie (en)     Heteronormativität    

 Siehe auch: Androzentrismus, Gynozentrismus  |  Gender Bias

Ausprägungen

Je nach Ausprägung reicht Heterosexismus von Vorurteilen (z. B. Schwule seien Heterosexuellen körperlich unterlegen) über ausgeprägte Abneigung und Befürwortung von Diskriminierung oder staatlichen Repressionen (vgl. Gesetze zur Homosexualität) gegen nicht der heterosexuellen Norm entsprechenden Menschen bis hin zu äußerstem Hass und körperlicher Gewalt gegen diese. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Homosexuelle nur wegen ihrer sexuellen Orientierung ermordet wurden (z. B. nach vorherrschender Überzeugung der Mord an Matthew Shepard, die Täter hatten sich in ihrem Prozess u.a. mit einer „gay panic defense“ verteidigt) oder Transgender, weil ihr soziales Geschlecht nicht mit dem biologischen übereinstimmte (z. B. der Tod von Brandon Teena).

Ein weiteres heterosexistisches Phänomen ist die Ex-Gay-Bewegung, die mit ihrem Bestreben, homosexuelle Menschen zu Heterosexuellen zu ändern, bei diesen psychische Schäden verursacht. [7]

Institutionelle Diskriminierung

Deutschland

Eine besondere Form des Heterosexismus stellt die privilegierte staatliche Förderung der heterosexuellen Ehe dar. Bislang ist der Artikel 6 des deutschen Grundgesetzes dahingehend interpretiert worden, dass nur die heterosexuelle Ehe geschützt werden müsse. Diese Interpretation ist mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes auch nicht aufgegeben worden. Zu dieser Entwicklung schreibt Uwe Keßler in seinem „Handbuch“ zu der Entwicklung von Grundrechten: [8]

„Als durchaus geglückter Musterfall einer demokratisch geordneten Rechtsentwicklung darf […] die jüngste vorsichtige Öffnung des Rechtsinstituts Ehe/Familie gesehen werden, durch die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften im rechtlichen Vorhof der grundgesetzlich ‚besonders geschützten‘ Familiensitze und Erbhöfe zunächst immerhin eine wasserdichte Hütte errichtet worden ist: Seit nahezu 200 Jahren eine ‚Säule des sozialen Lebens‘ mit entsprechend dicht gewachsenen Privilegien, aber auch ebenso scharfen Abgrenzungen, genügt das Rechtsinstitut ‚Familie‘ nicht mehr den sich ausdifferenzierenden Lebensgewohnheiten einer wachsenden Zahl emanzipierter Rechtssubjekte; es wird in anschwellendem öffentlichem Diskurs problematisiert, mit konkurrierenden Gegenkonzepten konfrontiert, über geeignete Einzelfälle von der Judikatur, die unter der Herrschaft des GG teil hat am öffentlichen Diskurs, förmlich in Frage gestellt, letztlich nach angemessen polarisierter Parlamentsdebatte vom Gesetzgeber schrittweise geöffnet, der dafür abschließend den differenzierten Segen des BverfG erhält. Formal wird durch das neue Gesetz das Verfassungsrecht nicht berührt; tatsächlich aber ist das Monopol der heterosexuellen Ehe als die Rechtsform für Lebenspartnerschaften gebrochen, und es wird nur eine Frage der weiteren Entwicklung sein, bis sie ihre bislang gesicherten Privilegien gegenüber nunmehr legalisiert konkurrierenden Partnerschaftsformen verliert.“

Die Aktion EinszuEins fordert eine völlige Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit heterosexuellen Ehen in Deutschland. Nach einem Leitsatz der Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 17. Juli 2002 über die Verfassungsmäßigkeit des „Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ liegt diese Gleichstellung im Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Sie ist zwar nicht aus Art. 6 als zwingend erforderlich herzuleiten: „Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. Sie erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren Rechte zu. Der Gesetzgeber trägt damit den Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 3 GG Rechnung, indem er diesen Personen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhilft und Diskriminierungen abbaut.“ Dennoch enthalte Art. 6 andererseits kein „Abstandsgebot“, das eine solche Gleichstellung verbieten würde.[9] Die Tatsache, dass der Gesetzgeber von seinem ihm eingeräumten Spielraum keinen Gebrauch macht und dass ihm diese Option vom Bundesverfassungsgericht zugestanden wird, ist ein Beispiel für den institutionalisierten Heterosexismus, ebenso wie die Tatsache, dass es nur für heterosexuelle Ehen durch Artikel 6 eine Institutsgarantie gibt.

Andere Länder

Auch in den meisten anderen Ländern gibt es viele Gesetze, die den Heterosexismus stärken, meist im Zusammenhang mit der Ehegesetzgebung, so z.B. in den Vereinigten Staaten das Defense of Marriage Act. Auch der erst 2002 abgeschaffte Unterschied im Schutzalter für Sexualkontakte in Österreich war ein Beispiel für den institutionellen Heterosexismus (für Details, siehe hier). In vielen Ländern der Welt ist auch der Geschlechtsverkehr nur für Heterosexuellen gesetzlich erlaubt. (Siehe: Gesetze zur Homosexualität)

Literatur

  • Adrienne Rich, Compulsory Heterosexuality and Lesbian Existence (1980),zuerst in: Signs 5: 631-660. dt. Zwangsheterosexualität und lesbische Existenz in: Dagmar Schulz (Hg) Macht und Sinnlichkeit. Ausgewählte Texte von Audre Lorde und Adrienne Rich. Berlin: Orlanda Frauenverlag 1993, S. 138-168
  • Dieter Haller (Hg.) „Heteronormativität“, Sonderausgabe von KEA, German Anthropological Journal 2001 (14), S. 1-28

Siehe auch

Weblinks

Quellen und Anmerkungen

  1. a b Wiesendanger, Kurt: Heterosexismus und Homophobie. In: Psychoscope, 2002, Heft 2. Psychoscope ist die Zeitschrift der Föderation der Schweizer PsychologInnen. Artikel auch online verfügbar (s. Einleitung  |  Überhöhte Hetero-Werte  |  Angst und Abwehr).
  2. Heterosexismus: „What is heterosexism?“FAQ der „Essex Police Internet Unit“, UK.
  3. a b „Opfer, Täter, Angebote - Gewalt gegen Schwule und Lesben“ – Seite 32/33: PDF-Datei
    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Berlin (2002)
  4. Matthias Reisaus, Diplomarbeit – „Normalität, Integration oder Ausgrenzung gleichgeschlechtlich orientierter Personen am Arbeitsplatz“ (2003)
      - „3.2 Homophobie“, Seite 22(24) – lt. Duden, Fremdwörterbuch 2001 immer noch „krankhaft“ – PDF-Datei
  5. „Homophobie: die Angst, mit Homosexuellen zusammen zu sein“ (G. Weinberg, „Society and the Healthy Homosexual“, New York, 1972).
  6. Herek, G. M.: The context of anti-gay violence. Notes on cultural and psychological heterosexism. Journal of Interpersonal Violence, 5, 1990, 316-333.
  7. BT-Drs. 16/8022 Bundestag:Stellungnahme der Bundesregierung zu Antihomosexuelle Seminare und pseudowissenschaftliche Therapieangebote religiöser Fundamentalisten
  8. Uwe Keßler: Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik. Grundrechte - Abwehr- und Teilhaberechte Grundrechte. Bonn. Bundeszentrale für politische Bildung. 2003
  9. http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20020717_1bvf000101.html

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