Honorarkonsul

Honorarkonsul
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CC = Corps Consulaire; Kennzeichen an Kraftfahrzeugen konsularischer Vertretungen

Der Konsul (Plural Konsuln, abgeleitet vom lateinischen Titel der höchsten römischen Staatsbeamten: „consul“, was wörtlich Berater bedeutet) ist eine Amtsperson (Konsularbeamter), die offiziell von einem Staat (Entsendestaat) zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen und seines Handels in einem fremden Land (Empfangsstaat) bestellt ist. Die Behörde, die der Konsul repräsentiert, heißt Konsulat. Sie kann als Konsularabteilung bei einer Botschaft angesiedelt oder eigenständig (beispielsweise als Generalkonsulat) organisiert sein. Von den (politischen) Gesandten oder Botschaftern eines Staates unterscheidet sich der Konsul durch seine eher administrativ als diplomatisch geprägte Stellung und Tätigkeit: Während der Diplomat die Interessen seiner Regierung gegenüber der Regierung einer fremden Macht zu vertreten hat, ist der Konsul vor allem den Interessen der Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat verpflichtet. Konsulate gelten daher nicht als diplomatische Vertretungen eines Staates, sie sind vielmehr Auslandsvertretungen eigener Art (konsularische Vertretungen).

Die Rechtsverhältnisse deutscher Konsuln gegenüber Deutschland ergeben sich aus dem Konsulargesetz (KG). Konsuln haben aber bei ihren Amtshandlungen auch das Recht des Empfangsstaates zu beachten. Die Befugnis, auf dem Hoheitsgebiet einer fremden Macht Amtshandlungen vorzunehmen, bestimmt sich nach bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen und sind in den meisten Staaten durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Status

Houston Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland

Man unterscheidet Berufskonsuln (lateinisch auch: consules missi genannt) und Honorarkonsuln (auch: Handelskonsuln, Wahlkonsuln oder lateinisch consules electi).

Berufskonsul

Ein Berufskonsul ist ein Beamter des regulären auswärtigen Dienstes, der ein (General-)Konsulat leitet oder Mitarbeiter einer konsularischen Mission ist. Voraussetzung für das Amt ist eine bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen oder höheren auswärtigen Dienst. Dem Berufskonsul als Leiter einer konsularischen Mission muss vom Gastland das Exequatur erteilt werden, damit er seinen Dienst antreten kann. Je nach Rang lautet die Amtsbezeichnung Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent. Berufskonsuln genießen auf der Basis des Wiener Konsularübereinkommens in den Vertragsstaaten Amtsimmunität, das heißt, sie unterliegen hinsichtlich der in Ausübung ihrer amtlich beziehungsweise dienstlich vorgenommenen Handlungen nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Amtsimmunität umfasst nicht nur die Diensthandlungen als solche, sondern auch die in mittelbarem Zusammenhang dazu stehenden Handlungen (beispielsweise die Autofahrt zu einem dienstlichen Termin).

Deutsche Berufskonsuln werden nach dem Bundesbesoldungsgesetz besoldet.

Honorarkonsul

Ein Honorar- oder Wahlkonsul ist ein ehrenamtlicher Konsul (lat. honos = Ehre). Die ebenfalls noch gebräuchliche Bezeichnung Handelskonsul rührt daher, dass ursprünglich vor allem Kaufleute zu ehrenamtlichen Konsuln ernannt wurden, da ihre Tätigkeit vornehmlich der Erleichterung von Handelsbeziehungen diente. Der Honorarkonsul ist Ehrenbeamter. Voraussetzung für seine Ernennung zum Honorarkonsul ist heute, dass der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Konsularsprengel und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint. Zu Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland können sowohl Deutsche als auch Ausländer ernannt werden. Der Honorarkonsul ist jedoch zumeist ein Bürger des Empfangsstaates, also des Staates, in dem er die Interessen des Entsendestaates vertritt. Die Arbeit des Honorarkonsuls wird nicht vergütet. Der Honorarkonsul bezieht aber die für seine Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren für sich. Dies trifft nicht für alle Länder zu. Zum Beispiel müssen österreichische Honorarkonsuln alle Gebühren abführen. In anderen Ländern kann er einen Teil der eingenommenen Gebühren einbehalten.

Der Honorarkonsul genießt regelmäßig nur Amtshandlungsimmunität. Diese gewährt nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben Immunität vor der Strafverfolgung.[1] Häufig bestehen Zweifel über die Reichweite dieser Amtsimmunität, insbesondere bei Verkehrsdelikten, die im Zusammenhang mit einer Fahrt eines Honorarkonsuls zu einem (angeblichen) Konsulatstermin stehen. Hierbei gilt – entgegen einer weit verbreiteten Ansicht –, dass auch der Honorarkonsul strafrechtliche Immunität besitzt, wenn es sich um Fahrten im Rahmen der Konsulatstätigkeit handelt.[2] Es gilt also das zum Berufskonsul gesagte.

Aufgaben des Konsuls

Welche Amtshandlungen die Konsuln gegenüber den Empfangsstaaten völkerrechtlich vornehmen dürfen, regeln Staatsverträge, insbesondere das Wiener Konsularübereinkommen. Die Aufgaben eines deutschen Konsuls und die Art ihrer Wahrnehmung sind für sein Verhältnis gegenüber Deutschland im deutschen Konsulargesetz geregelt.

Interessenvertretung und Beziehungspflege

Allgemein kommt den Konsuln die Aufgabe zu, die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen (Art. 5 lit.a WÜK). Sie haben die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern (Art. 5 lit.b WÜK, § 1 KG). Sie können sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats unterrichten und an die Regierung des Entsendestaats darüber berichten und interessierten Personen Auskünfte erteilen (Art. 5 lit.c WÜK).

Pass- und Sichtvermerksangelegenheiten

Aufgabe der Konsuln ist es, den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen (Art. 5 lit.d WÜK). Sie sind Passbehörde im Sinne von § 19 Absatz 2 PassG.

Hilfe durch Rat und Tat

Konsuln haben Deutschen und inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren (Art. 5 lit.e WÜK, §§ 1, 5 Absatz 1 Satz 1 KG). Aufgabe eines Konsul ist es, Deutschen, welche in seinem Amtssprengel hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe zu leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Die Hilfe kann auch in Gewährung von Rechtsschutz (Vertretung vor Gerichten oder Behörden bzw. Sorge für eine angemessene Vertretung, Art. 5 lit. i WÜK, § 5 Absatz 3 Satz 2 KG) oder in der Herstellung einer Reisemöglichkeit an einen bestimmten Ort bestehen (§ 5 Absatz 4 KG). Die Hilfe kann auch durch die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden (wie Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Kfz-Abmeldungen) und die Erledigung von Rechtshilfeersuchen geleistet werden, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht (Art. 5 lit.j WÜK). Der Konsul soll ferner bei Naturkatastrophen, Kriegen oder revolutionären Verwicklungen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Deutschen Hilfe und Schutz zu gewähren, sofern bei diesen Schäden eingetreten sind oder ein Eintritt zu besorgen ist (§ 6 KG). Konsuln betreuen auch deutsche Gefangene (§ 7 KG). Sie benachrichtigen die Angehörigen verstorbener Deutscher und wirken bei der Überführung mit (§ 9 Absatz 1 KG).

Notarielle und ähnliche Befugnisse; Nachlassangelegenheiten

Darüber hinaus erfüllt der Konsul Aufgaben eines Organs der freiwilligen Gerichtsbarkeit, notarielle Aufgaben und Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz (Art. 5 lit f, lit. g WÜK, §§ 8 bis 17 KG). Auch nehmen die Konsuln bestimmte Verwaltungstätigkeiten wahr. Das sind im einzelnen:

notarielle Aufgaben:

  • die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge, insbesondere die Beurkundung der vor ihnen abgegebenen Willenserklärungen und eidesstattlichen Versicherungen, die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften, sowie die Ausstellung einfacher Zeugnisse; die vor einem Konsul aufgenommenen Urkunden stehen den von einem deutschen Notar aufgenommenen gleich;
  • Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen; unter Umständen auch die Eröffnung des Testaments;
  • die Entgegennahme von Auflassungen, die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden;
  • Legalisation (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels) der in ihrem Amtssprengel ausgestellten öffentlichen Urkunden; es kann auch bestätigt werden, dass der Aussteller für die Aufnahme des Urkunde zuständig war und die Form des Rechts der betreffenden fremden Macht entspricht (Legalisation im weiteren Sinne);
  • Bestätigung der Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden;

Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

  • Annahme des Nachlasses verstorbener Deutscher, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind; sie können dabei Siegel anlegen, ein Nachlassverzeichnis aufnehmen und bewegliche Sachen in Verwahrung nehmen oder veräußern; sie können Zahlungen von Nachlassschuldnern entgegennehmen und Mittel aus dem Nachlass für die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlasspflegekosten verwenden;
  • Aufnahme von Verklarungen;

Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz:

  • Durchführung von Vernehmungen auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte;
  • Abnahme eines Eides eines Deutschen, soweit dieser nach dem Recht des fremden Staates erforderlich ist oder bei Ersuchen durch eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht um eidliche Vernehmung;
  • Zustellung von Schriftstücken jeder Art auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte.

Die Beurkundung und Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die Beurkundung von Willenserklärungen, die Entgegennahme von Auflassungen sollen Konsuln nur dann wahrnehmen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder durch das Auswärtige Amt dazu besonders ermächtigt sind. Konsuln können nur mit Befähigung zum Richteramt oder kraft besonderer Ermächtigung Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, Aufnahmen von Verklarungen und die Abnahme von Eiden durchführen. Eheschließungen werden von deutschen Konsularbeamten nicht mehr vorgenommen. [3] Für Honorarkonsuln gilt einschränkend, dass sie die Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden nur vermögens einer besonderen Ermächtigung bestätigen können.

Schifffahrts- und Seemannsangelegenheiten

Die Konsuln werden in Schifffahrts- und Seemannsangelegenheiten tätig (Art. 5 lit. k, lit. l WÜK). Nach dem Wiener Konsularübereinkommen (Art. 5 lit. k, lit. l) können Konsuln die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnenschiffe, welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge ausüben und Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe entgegennehmen, Schiffspapiere prüfen und visieren, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beilegen. Die deutschen Gesetze sehen heute keine besonderen Befugnisse der deutschen Konsuln in Schifffahrts- und Seemannsangelegenheiten mehr vor. Früher sahen zur Wahrnehmung dieser völkerrechtlich zulässigen Befugnisse die deutschen Konsulargesetze entsprechende Befugnisse vor (Sonstige frühere Aufgaben).

Wirksamkeit konsularischer Amtshandlungen

Das Konsulargesetz sichert nur die Wirksamkeit zivilrechtlicher konsularischer Handlungen für Deutschland. Betreffend die Wirksamkeit konsularischer Amtshandlungen notarieller und ähnlicher Art im Empfangsstaate selbst ist das Recht des Empfangsstaates zu beachten. So ist beispielsweise eine letztwillige Verfügung über ein im Empfangsstaat gelegenes Grundstück nur dann möglich, wenn die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates dies anerkennen (näheres siehe: Internationales Privatrecht).

Historische Aufgaben deutscher Konsuln

Deutsche Konsuln nahmen früher noch eine Reihe weiterer Aufgaben wahr.

Konsulargerichtsbarkeit

Früher oblag nach Maßgabe bilateraler Staatsverträge (sogenannte Kapitulationen) den Konsuln in den betreffenden Empfangsstaaten die Gerichtsbarkeit (Konsulargerichtsbarkeit, Konsularjurisdiktion) über die Staatsangehörigen und die Schutzgenossen des Entsendestaates. Die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit geschah zuerst im Osmanischen Reich, wo den Konsuln christlicher Staaten durch Kapitulationen eine Gerichtsbarkeit eingeräumt wurde (Meyers Konversationslexikon). Die Gerichtsbarkeit bestand sowohl in bürgerlichen, handelsrechtlichen wie öffentlich-rechtlichen (einschließlich strafrechtlichen) Angelegenheiten. Eine Konsulargerichtsbarkeit bestand zugunsten der Westmächte aber auch in Japan und in den Kolonien. Für das deutsche Konsulatswesen wurde die Konsulargerichtsbarkeit schließlich durch Reichsgesetz vom 10. Juli 1879 geordnet. Da die Konsulargerichtsbarkeit eine schwerwiegende Verkürzung der Hoheitsrechte eines Staates auf seinem eigenen Gebiet bedeutete, wurde sie in der Nachkriegszeit schrittweise abgeschafft. In bürgerlichen und handelsrechtlichen Angelegenheiten werden die früher von Konsulargerichten wahrgenommenen Aufgaben heute im Rahmen des Internationalem Privatrechts durch Gerichte der Empfangstaaten erkannt. Eine der Konsulargerichtsbarkeit vergleichbare, ortsfremde Gerichtsbarkeit gibt es heute noch in Form der Militärgerichtsbarkeit, die Entsendestaaten über ihre Soldaten in einem Empfangsstaat ausüben (geregelt beispielsweise durch das NATO-Truppenstatut)

Sonstiges

Die sonstigen früheren Aufgaben der Konsuln werden am Beispiel des Bundesgesetz über die Konsuln der Norddeutschen Bundes nachgezeichnet, das in vergleichbarer Form auch in die Reichsgesetzgebung übernommen wurde.

Organ der Rechtspflege

Im Rahmen der Aufgabe des Konsuls als Organ der Rechtspflege kam die Vornahme von Zwangsvollstreckungen aus deutschen Vollstreckungstiteln durch den Konsul mit Zustimmung der Regierung des Empfangsstaates in Betracht. Bei Rechtsstreitigkeiten von Deutschen unter sich und mit Fremden waren die Konsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluss von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt wurden.

Staatsbürgerschaftsrecht

Bis 1913 verlor ein Deutscher, der über 10 Jahre ununterbrochen im Ausland lebte, die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Zehnjahresfrist konnte durch die Eintragung in einer Matrikel beim deutschen Konsulat unterbrochen werden.

Kriegsmarine

Die Konsuln hatten den Schiffen der Kriegsmarine, sowie deren Besatzung Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere mussten sie die Schiffskommandanten von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von etwa dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten. Falls Mannschaften von Kriegsschiffen desertierten, so hatten die Konsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der Matrosen erforderlichen Schritte einzuleiten. Die Konsuln hatten zum Schutze der von ihnen dienstlich zu vertretenden Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hilfsbedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen.

Handelsmarine

Sie hatten die Meldung der Schiffsführer entgegenzunehmen und an die deutsche Regierung über Unterlassung dieser Meldung zu berichten. Sie bildeten für die Schiffe der Handelsmarine im Hafen ihres Amtssprengels die Musterungsbehörde. Sie waren befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben. Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertierten, hatten die Konsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts- oder Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der Matrosen erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Konsuln waren befugt, anstelle eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur Führung eines Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf Antrag der Beteiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen. Für die Ausübung der Befugnis der Konsuln zur Mitwirkung beim Verkauf eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft hatten sie die Vorschriften des deutschen Handelsrechts heranzuziehen (Art. 499. 537. 547. 686. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs).

Überwachung von Vorschriften

Die Konsuln hatten die Einhaltung der die Führung der Flagge bestehenden Vorschriften zu überwachen.

Siehe auch

Weblinks


Einzelnachweise

  1. Was ist ein Honorarkonsul? auf Welt.de
  2. OLG Karlsruhe, Az: 2 Ss 42/04, Urteil vom 16.07.2004; Schleswig-Holsteinisches OLG, Az. 1 Ss OWi 785/80, Urteil vom 12.08.1981
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