Alte Maße und Gewichte (Sachsen)

Alte Maße und Gewichte (Sachsen)

Die vormetrischen sächsischen Maße und Gewichte wurden zu Beginn des 18. Jahrhunderts unter Kurfürst Friedrich August dem Starken für das Kurfürstentum Sachsen vereinheitlicht.

Sonst galten  – wohl auch bedingt durch die lange währende Zersplitterung des Herzogtums Sachsen –  in den verschiedenen Landesteilen verschiedene Maße. Auch im Königreich Sachsen hielten sich trotz prinzipiell einheitlicher Gesetzgebung manche lokale Maße zum Teil bis ins 19. Jahrhundert und der allgemeinen Einführung des metrischen Systems im Deutschen Reich 1871. Bereits 1840 war die seit 1722 geltende kursächsische Postmeile durch eine metrische Postmeile ersetzt worden.

Inhaltsverzeichnis

Herleitung

Der sächsische Fuß steht prinzipiell 30 : 32 zum altägyptische Königsfuß zu etwa 302,4 mm. Dieser war in der Antike im gesamten Mittelmeerraum verbreitet und seit dem Mittelalter, in seinen Ableitungen, auch häufig in Mitteleuropa anzutreffen. Der sächsische Fuß unterhält auch die Ratio 30 : 28 zum italischen Fuß von 264,6 mm. Die Abweichung des empirischen Wertes zum modernen sieben-glatten Vergleichswert liegt mit (283,19 ÷ 283,50 - 1 =)  - 0,109% durchaus im Rahmen der im Mittelalter zu konstatierenden Präzision.

Übergang zum metrischen System

Das Königreich Sachsen zählte zu jenen deutschen Staaten, das frühe und sehr intensive Bemühungen zur Vereinheitlichung von Maßen/Gewichten mit wegweisenden Schritten innerhalb des Deutschen Zollvereins zur Annäherung an das metrische System unternahm. Dazu wurde 1856 der Mathematiker und Direktor der Königliche Polytechnische Schule in Dresden, Julius Ambrosius Hülße, mit konzeptionellen Vorarbeiten beauftragt.
Den wichtigsten administrativen Schritt innerhalb dieser das gesamte Königreich umfassenden Reform vollzog das Gesetz vom 12. März 1858 No. 18) Gesetz, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend. Es trat am 1. November 1858 in Kraft.

Die organisatorische Grundlage zu diesen umfassenden Veränderungen bildete eine hierfür zu schaffende Königliche Normalaichungscommission, deren Konstituierung und Aufgaben in der Ausführungsverordnung vom 12. März 1858 zu diesem Gesetz näher beschrieben ist. Mit diesen von König Johann erlassenen Rechtsverordnungen wurden zwar noch alte Maß- und Gewichtseinheiten amtlich bestätigt, aber ihre Eichung auf die Basis des französischen Metrischen Systems umgestellt. Das gültige Zollpfund setzte das Gesetz zu fünfhundert Französische Grammen fest (§ 1). Ferner wurde bestimmt in welcher Art und Weise die sächsischen Gewichts-Urmaße auszuführen waren. Diese Normalgewichte fertigte man als Zweipfundstücke in Platin und Messing (§ 2). Der Paragraph 5 bestimmte, dass die Theilung des Pfundes in rein decimalen Abstufungen sich bewegt... bei der Ausmünzung und Geldverwägung sowie für die öffentliche Verwaltung, bei der das dezimale System bereits eingeführt war.
Den im Bergbau als Längeneinheit gängigen Lachter bestätigte das Gesetz und definiert ihn mit zwei Französischen Metern (§ 8).

Der Gebrauch unrichtiger Maße und Gewichte wurde im ersten Fall mit einer Geldbuße von 1 bis 50 Talern und im Wiederholungsfall mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis vier Wochen belegt (§ 11).

Die zur Umsetzung der Reformen geschaffene Königliche Normalaichungscommission in Dresden trat an die Spitze der technischen Organe, da zur konkreten Ausführung zahlreiche Aichämter (Begrifflichkeit: Eichung) geschaffen werden mussten. Ihr gehörten der Vorsitzende, sein Stellvertreter, mindestens ein theoretisch gebildetes technisches Mitglied und ein praktischer Mechaniker an. Ihre Mitglieder arbeiteten als Staatsdiener auf den Amtseid nach der Verordnung vom 2. November 1837. Die Aichämter sind auf Kosten der Stadtgemeinden eingerichtet worden. Mit der Bekanntmachung Nr. 80 vom 19. Oktober 1858 durch den kgl. sächsischen Minister des Innern, Freiherr Friedrich Ferdinand von Beust nahmen die Aichämter in folgenden Städten ihre Arbeit auf:

Für die Belange des sächsischen Bergbaus errichtete man in Freiberg ein Königliches Bergaichamt, das der Aufsicht vom Oberbergamt unterstellt war.

Der Königliche Normalaichungscommission oblag es, die Urgewichte aufzubewahren und die notwendigen Gewichtssätze für die Aichämter unter ihrer Kontrolle anfertigen zu lassen. Die festgesetzen Urmaße waren:

  • ein Fußmaaß (der Leipziger Fuß zu 0,28319 Französische-Meter oder 125,537 alte Pariser Linien)
  • eine Kanne (gleich 71,186 Cubikzoll oder 1,8683 Pfund destilliertes Wasser bei +15 Grad Réaumur)
  • ein viertel Scheffelmaaß (ein Dresdner Scheffel gleich 7900 Cubikzoll),

die nach dem Gesetz von 1858 bestimmten Größen bzw. Maßhaltigkeit (siehe Angaben in der Klammer) besitzen mußten.

In Hinsicht auf unvermeidbare Abweichungen bestimmte der Paragraph 4 der Aichordnung und Instruction für die Normalaichungscommission und die Aichämter vom 12. März 1858 folgende Toleranzen: Die Normalaichungscommission garantirt die Richtigkeit der von ihr ausgegebenen Normalgewichtsstücke und der tausendtheiligen Gewichtssätze für Münzen, Juwelen und edle Metalle bis auf 0,01 Procent ihrer Schwere, der Normal-Längenmaaße bis auf 0,05 Procent ihrer Länge und der Normal-Hohlmaaße bis 0,1 Procent ihres Inhalts, immer in Vergleich mit den bei ihr aufbewahrten Urgewichten und Urmaaßen.

Parallel zu den Umsetzungsarbeiten metrisch definierter Maße und Gewichte im Königreich Sachsen wirkten Julius Ambrosius Hülße und sein Vorgesetzter, der Ministerialdirektor und Geheime Rat Albert Christian Weinlig, beide seit der Jugend eng befreundet, gemeinsam in den Gremien des Norddeutschen Bundes zur Schaffung eines einheitlichen Systems. Dazu bildeten die Fortschritte und Erkenntnisse von Sachsen eine wichtige konzeptionelle Grundlage. Im Bundesrat wurde schließlich in der Sitzung vom 23. Juni 1868 die Münz-, Maß- und Gewichtsordnung nach den Vorschlägen von Weinlig angenommen, die maßgeblich auf den sächsischen Einrichtungen und Regelungen aufbauten.[1]

Den gesetzgeberischen Übergang der bisher geltenden sächsischen Maße und Gewichte zum vereinheitlichen metrischen System vom Norddeutschen Bund schuf die Verordnung Nr. 40 vom 7. Mai 1869 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen von 1869. Damit bestimmte der sächsische Innenminister Hermann von Nostitz-Wallwitz das Inkrafttreten der reichseinheitlichen Maße mit Wirkung vom 1. Januar 1872, der gleiche Zeitpunkt, an dem gemäß Artikel 21 der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (durch Reichsgesetzgebung 1870 noch einmal verändert) im nunmehr bestehenden gesamten Deutschen Reich ihre Verbindlichkeit erhielten. In Würdigung seiner besonderen Verdienste verbunden mit einer hohen öffentlichen Anerkennung wurde Julius Ambrosius Hülße 1874 zum Vorsitzenden der Sächsischen Ober-Eichung-Commission bestellt.[2] Wegen seiner seit 1860 wahrgenommenen offiziellen Repräsentanz für das Königreich Sachsen in der Fachmänner-Kommission für deutsches Maß und Gewicht beim Norddeutschen Bund war ihm die Aufgabe zur Leitung der Reichs-Institution angetragen worden, die er aber mit Hinweis auf umfassende Verpflichtungen in Sachsen nicht übernahm.

Längenmaße

  Einheiten Klafter Stab Elle Fuß Zoll Linie Meter
  Straßenrute         2 ⅔       4 8       16       192      2304     4,531 04    
  Ackerrute       2       3 6       12       144      1728     3,398 28    
  Klafter       1       1 ½ 3       6       72      864     1,699 14    
  Stab         1 2       4       48      576     1,132 76    
  Elle     1       2       24      288     0,566 38    
  Fuß       1       12      144     0,283 19    
  Zoll         1      12     0,023 60    
  Linie           1     0,001 97    
  •  Bis 1840:  Sächsische Postmeile   =   9062 Meter  =  2000 Straßenruten  =  2 Wegstunden.
  •  Ab  1840:  Deutsche Postmeile      =   7500 Meter.
  • 1 Camburger Ackerrute  =  10 sächsischer Fuß  =  2,8319 Meter.
  • 1 sächs. Feldmesserrute = 15 Fuß 2 Zoll = 182 Zoll ≈ 4,295 Meter.

Der Lachter war das im Bergbau verwendete Längenmaß. Er betrug sieben Fuß, ca. 1,98 m.
Ab 1830 wurde dieser Wert im sächsischen Bergbau dann auf genau zwei Meter aufgerundet.

Ab 1871 wurde in ganz Deutschland das dezimale metrische System Grundlage der Längenmessungen.
Der Zentimeter danach zeitweise „Neuzoll“ genannt, der Millimeter „Strich“, sowie der Dekameter „Kette“.

Flächenmaße

  Einheiten Quadrat-
Elle
Quadrat-
Fuß
Quadrat-
Zoll
Quadrat-
Linie
Quadratmeter
  Quadratrute 64         256        36 864      5 308 416    20,5303
  Quadrat-Ackerrute 36         144        20 736      2 985 984    11,5483
  Quadratelle 1         4        576      82 944    00,3208
  Quadratfuß   1        144      20 736    00,080197
  Quadratzoll     1      144    00,00055692
  Quadratlinie       1    00,0000038675
  • 1 sächs.Feldmesser-Quadratrute = 33124 Quadratzoll ≈ 18,447 m² (Rute zu 182 Zoll)
  • 1 sächs.Acker = 2 sächs.Morgen = 300 Quadrat-Feldmesserrute ≈ 5534,232 m² (Rute zu 182 Zoll)
  • 1 sächs.Morgen = 150 Quadrat-Feldmesserrute ≈ 2767,116 m² (Rute zu 182 Zoll)

Andere Feldmaße:

  • 1 kleiner Leipziger Morgen = 160 Quadrat-Ackerruten = 5760 Quadratellen ≈ 1847,73 m² (Rute zu 144 Zoll)
  • 1 großer Leipziger Morgen = 160 Quadrat-Ruten = 10240 Quadratellen ≈ 3284,85 m² (Rute zu 192 Zoll)
  • 1 Camburger Acker = 20000 Quadratellen ≈ 6415,726 m²

Raummaße

  • 1 Kubikelle = 8 Kubikfuß = 13824 Kubikzoll = 181686,947086072 cm³
  • 1 Kubikfuß = 1728 Kubikzoll = 14 Mäßchen (Trockenmaß) = 22710,868385759 cm³
  • 1 Kubikzoll ≈ 13,142864 cm³

Trockenmaße

  • 1 Wispel = 2 Malter = 24 Dresdner Scheffel = 96 Viertel = 384 Metzen = 1536 Mäßchen = 13 5/7 Kubikellen2491,7 Liter
  • 1 alter Pirnaer Scheffel = 16,5 Dresdner Metzen = 66 Mäßchen = 33/56 Kubikellen107,066 Liter
  • 1 Dresdner Scheffel = 4 Viertel = 16 Metzen = 64 Mäßchen = 4/7 Kubikellen103,821 Liter
  • 1 Viertel = 4 Metzen = 16 Mäßchen = 1/7 Kubikelle25,9553 Liter
  • 1 Metze = 4 Mäßchen = 2/7 Kubikfuß6,4888 Liter
  • 1 Mäßchen = 1/14 Kubikfuß1,6222 Liter

Hohlmaße (nass)

  • 1 Eimer = 3 Hosen = 72 Kannen = 144 Nösel ≈ 67,3632 Liter
  • 1 Hose = 24 Kannen = 48 Nösel ≈ 22,4544 Liter
  • 1 Kanne = 2 Nösel ≈ 0,9356 Liter
  • 1 Nösel ≈ 0,4678 Liter


  • 1 Fuder Wein = 2 Fass Wein = 12 Eimer = 36 Hosen = 864 Kannen ≈ 808,3584 Liter
  • 1 Fass Bier = 4 Tonnen Bier = 420 Kannen ≈ 392,952 Liter


Es besteht kein Zusammenhang zwischen den Trockenmaßen und den Hohlmaßen (nass), weil wie so oft Trockenmaße und Hohlmaße unabhängig entwickelt wurden. 87 Kubikfuß entsprechen ungefähr 88 Hosen. 1 Hose und damit 24 Kannen sind daher nicht mit einem Kubikfuß gleichzusetzen, weil die Abweichung mehr als ein Prozent beträgt, und damit weit außerhalb der Messtoleranz liegt.

Ein guter Näherungswert ist: 1 Kubikelle ≈ 194 Kannen, die Abweichung beträgt etwa ein Promille.

Massemaße

  • Fuder: Das Fuder wurde bis 1862 als Gewichtseinheit im Bergbau, v.a. im Eisenerzbergbau benutzt. Das Gewicht eines Fuders schwankte je nach Eisengehalt. Es betrug in
    • Berggießhübel: etwa 22 Zentner
    • Johanngeorgenstadt: je nach Bergwerk zwischen 16 7/8 Zentner 5 Pfund und 25 5/8 Zentner 7 1/2 Pfund
    • Schwarzenberg: je nach Bergwerk zwischen 16 7/8 Zentner und 24 3/8 Zentner 8 3/4 Pfund
    • Eibenstock: je nach Bergwerk zwischen 16 1/4 Zentner 10 Pfund und 16 1/8 Zentner 11 1/4 Pfund
  • 1 Pfund (Krämergewicht) = 16 Unzen = 32 Lot = 128 Quentchen ≈ 467,2 Gramm
  • 1 Pfund (Apothekergewicht) = 12 Unzen = 24 Lot ≈ 350,4 Gramm
  • 3 Pfund (Krämergewicht) = 4 Pfund (Apothekergewicht)
  • 1 Zentner = 5 Steine = 110 Pfund (Krämergewicht) ≈ 51,392 Kilogramm

ab 1. Januar 1840 (Verordnung vom 9. Dezember 1839) galt:

  • 1 Zollzentner = 100 Zollpfund = 50 Kilogramm
  • 1 Zollpfund = 32 Lot = 500 Gramm
  • 1 Lot = 15,625 Gramm

ab 1. November 1858 galt:

  • 1 Zollzentner = 100 Zollpfund = 50 Kilogramm
  • 1 Zollpfund = 30 Lot = 500 Gramm
  • 1 Lot ≈ 16,667 Gramm

ab 1868 war das Kilogramm die gesetzliche Gewichtseinheit:

  • 1 Kilogramm = 2 Zollpfund = 1000 Gramm

teilweise heute noch verbreitet:

  • 1 Doppelzentner = 2 Zentner = 100 Kilogramm
  • 1 Zentner = 50 Kg (meist in Verbindung mit Sackwaren verwendet)
  • 1 Pfund = 500 g

Literatur

Einzelnachweise

  1. Paul Domsch: Albert Christian Weinlig. Ein Lebensbild nach Familienpapieren und Akten. Chemnitz (J.C.F. Pickenhahn & Sohn) 1912, S. 83
  2. Staatshandbuch für das Königreich Sachsen 1875, Dresden, S. 325

Weblinks


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