Altersrückstellungen

Altersrückstellungen

Mit den Alterungsrückstellungen treffen private Krankenversicherer Vorsorge für den Umstand, dass ältere Menschen mehr Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen. Alterungsrückstellungen sind vom Krankenversicherer verbindlich mit Techniken der Lebensversicherung zu betreiben, da es sich materiell und versicherungsrechtlich um rentenversicherungsähnliche Anlagen handelt.

Mit dem Alter des Menschen steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Die Folgen für die Krankenversicherung hängen vom Finanzierungsverfahren ab, wobei das Umlageverfahren der GKV und das Anwartschaftsdeckungsverfahren der PKV zu unterscheiden sind. Der Versicherer bildet dafür Alterungsrückstellungen.

Die Alterungsrückstellungen reichen jedoch nicht aus, die ständig steigenden Ausgaben, bedingt durch den medizinischen Fortschritt, zu decken. Ein heute 35-jähriger kann damit rechnen, dass sich sein Beitrag bis zur Rente mindestens verdreifacht. So rät die Zeitschrift Finanztest, von dem in jungen Jahren eingesparten Geld im Vergleich zur gesetzlichen Versicherung, einen Kapitalstock zu bilden, der so groß ist, dass der Privatversicherte davon im Rentenalter 25 Jahre lang zwei Drittel des Beitrags bezahlen kann. Tue er das nicht, drohe die Gefahr, dass er wegen klammer Kasse in einen billigeren Tarif mit weniger Leistungen und höheren Selbstbehalten wechseln muss, oder im Extremfall in den künftigen Basistarif zurückgestuft wird. Denn im Schnitt verdoppeln sich die Beiträge zur privaten Krankenversicherung alle zwölf Jahre.

In dem Anwartschaftsdeckungsverfahren der Vollversicherung wird systematisch Kapital für das Alter gebildet. Die Prämie wird zu diesem Zweck so kalkuliert, dass sie in jungen Jahren oberhalb und im Alter unterhalb der tatsächlich erforderlichen Prämie liegt. Die Differenz zwischen tatsächlich erhobener Prämie und den rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen wird der Alterungsrückstellung zugeführt. Wenn dann im höheren Alter des VN die rechnerischen Kosten über der erhobenen Prämie liegen, kann die Differenz durch Entnahme aus den Alterungsrückstellungen rentenähnlich finanziert werden. Dabei werden keine Leistungen ausgezahlt, sondern beitragsdämpfend verwendet.

Das Umlageverfahren der GKV setzt dagegen auf die ausreichende Zahl der Beitragszahler, die gemeinsam den Finanzierungsbedarf des gesamten Versicherungsbestandes aufbringen müssen.

Regelmäßig wird der Anspruch erhoben, dem Versicherungsnehmer bei Kündigung seines Vertrages „seine“ Rückstellungen mitzugeben. Dieses scheitert daran, dass Alterungsrückstellungen kollektiv je Gewinnverband (Gruppen gleichartiger Versicherungstarife und Altersstufen) erfolgen und nicht persönlich auf Einzelkonten. Wäre die Alterungsrückstellung persönlich kalkuliert, so könnte der normal gesunde Versicherte auch in höherem Alter den Versicherer wechseln (vgl. individuelle Altersrückstellungen). Trotz seines höheren Alters müsste ihm nicht die Tarifprämie abverlangt werden, sondern eine durch die Anrechnung seiner mitgebrachten Alterungsrückstellungen eine entsprechend reduzierte Prämie. Ein in der Zwischenzeit erkrankter Versicherter könnte nicht ohne weiteres wechseln – der neue Versicherer würde stets einen Risikozuschlag verlangen oder ihn gar nicht erst aufnehmen. Die logische Folge wäre ein Nichtwechseln chronisch kranker PKV-Versicherter mit dem Ergebnis, dass sich bei einem subventionierten Preiswettbewerb Versicherungsunternehmen ausschließlich gesunde Versicherte in den Bestand locken. Ein Ruin der Gesellschaften mit den übrigen schlechten Risiken im Bestand wäre unausweichlich. In der Versicherungsbetriebswirtschaftslehre nennt man diesen Effekt Antiselektion.

Zusätzlich ist seit dem "Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Reformgesetz 2000)" bei einer Vollversicherung ein Zuschlag von zehn Prozent auf die Tarifprämie zu erheben und der Alterungsrückstellung zuzuführen. Ferner bietet die Versicherungswirtschaft freiwillige Sparmodelle mit demselben Ziel der Kostendämpfung an; letztere werden als Einzelkonten, nicht kollektiv, geführt und sind ebenfalls nicht übertragbar.

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