I.G.-Farben-Prozess

I.G.-Farben-Prozess
Die Angeklagten. Aufnahme vom 27. August 1947

Im I.G.-Farben-Prozess, dem Verfahren „Vereinigte Staaten vs. Carl Krauch et al.“, wurden 23 Leitende Angestellte der I.G. Farbenindustrie AG im Jahr 1947 vor ein US-amerikanisches Militärgericht gestellt und zum Abschluss des Verfahrens am 30. Juli 1948 wurden 12 der Angeklagten zu Gefängnisstrafen verurteilt, während die restlichen 11 auf Grund der Beweislage freigesprochen wurden.

Es war der sechste von insgesamt zwölf Nachfolgeprozessen gegen Verantwortliche im Rahmen der Nürnberger Prozesse des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus. Mit den Urteilen wurden „Plünderungen“ ausländischer Betriebe in den ehemaligen deutschen Feindländern Polen, Norwegen, Frankreich und Rußland geahndet. Ein weiterer Straftatbestand war „Versklavung“, der planmäßige Einsatz von Zwangsarbeitern aus dem eigens für den Bau der Buna-Werke errichteten KZ Auschwitz III Monowitz. Auch die Herstellung von Giftgas (Zyklon B) und dessen Lieferung an die SS zu Ausrottungszwecken in Konzentrationslagern wurde im Prozess behandelt.

Inhaltsverzeichnis

Die Anklagepunkte

Aufgrund der Anklageschrift vom 3. Mai 1947 wurde eine Anklage in den folgenden Punkten erhoben:

  1. Verbrechen gegen den Frieden durch Planung, Vorbereitung, Einleitung und Führung von Angriffskriegen und Invasionen anderer Länder
  2. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Plünderung und Raub öffentlichen und privaten Eigentums in kriegerisch besetzten Ländern
  3. Versklavung der Zivilbevölkerung in von Deutschland besetzten oder kontrollierten Gebieten, Einziehung dieser Zivilisten zur Zwangsarbeit, Teilnahme an der Versklavung von Konzentrationslagerinsassen innerhalb Deutschlands, an der völkerrechtswidrigen Verwendung von Kriegsgefangenen bei Kriegshandlungen, Mißhandlung, Einschüchterung, Folterung und Ermordung versklavter Menschen
  4. Mitgliedschaft von drei Vorstandsmitgliedern (Christian Schneider, Heinrich Bütefisch, Erich von der Heyde) in der SS, die vom Internationalen Militärtribunal im vorangegangenen Hauptprozess als verbrecherische Organisation eingestuft worden war
  5. Verschwörung zur Begehung von Verbrechen gegen den Frieden

Die Richter

Die Jury bestand aus den folgenden Persönlichkeiten:

  • Präsident: Curtis Grover Shake, ehemaliger Richter am Obersten Gericht des Staates Indiana
  • James Morris, Richter am Obersten Gericht des Staates North Dakota
  • Paul M. Hebert, Law School, Louisiana State University
  • Clarence F. Merrell, Staat Indiana

Die Angeklagten

Gegen 23 Personen wurde Anklage erhoben. Ihre Position bis 1945, das gesprochene Urteil (bei Schuld mit Delikten und Entlassung) und die nächsten Tätigkeiten waren wie folgt:

Urteile

In den Anklagepunkten 1, 4 und 5 wurden alle Beschuldigten freigesprochen. Beim Freispruch in Punkt 1 - Mithilfe zur Aufrüstung und Unterstützung von Angriffskriegen - begründete das Gericht, dass die Teilnahme an der Wiederaufrüstung nicht strafbar sei. Den Angeklagten sei nicht nachgewiesen worden, dass sie von der Planung der Angriffskriege Kenntnis gehabt hätten. Damit entfiel auch die Anklage in Punkt 5, der Verschwörung zum Angriffskrieg.

In Punkt 4 - Mitgliedschaft in der SS - wurden die drei Beschuldigten freigesprochen, weil sie nur „Ehrenchargen“ innegehabt hatten. Auch der Vorwurf der Anklage, die I.G. habe Hitlers Machtergreifung durch eine Spende gefördert, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Bei Hitlers Rede vor dem Industrie-Club Düsseldorf war keiner der führenden Männer der I.G.-Farben anwesend, an einer Spendensammlung für die NSDAP habe sie sich zu einem Zeitpunkt beteiligt, als Hitler bereits Reichskanzler war.

Das Gericht befand den Nachweis der Anklage überzeugend, dass die I.G.-Farben über die Firma Deutsche Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung an der Lieferung großer Mengen von Zyklon B an die SS beteiligt war, und dass das Gas bei der massenhaften Ausrottung der Insassen von Konzentrationslagern Verwendung fand. Es betrachtete aber die Annahme der Anklage als ausgeschlossen, dass einer der Angeklagten Kenntnis von dieser bestimmungswidrigen Verwendung des Schädlingsbekämpfungsmittels gehabt hätte.

Die Verurteilten wurden, soweit ihre Strafzeit nicht bereits durch die Untersuchungshaft abgebüßt war, in das Landsberger Gefängnis gebracht. Sämtliche zu Haftstrafen verurteilten Angeklagten wurden vorzeitig aus der Haft entlassen.

Die meisten hatten innerhalb kürzester Zeit wieder Aufsichtsratsposten inne, einigen wurde das Bundesverdienstkreuz verliehen.

Literatur

  • Florian Jessberger: "Von den Ursprüngen eines "Wirtschaftsvölkerstrafrechts": Die I.G. Farben vor Gericht", Juristenzeitung 2009, S. 924-932.
  • Jens Ulrich Heine: Verstand & Schicksal: Die Männer der I.G. Farbenindustrie A.G. (1925–1945) in 161 Kurzbiographien. Verlag Chemie, Weinheim 1990, ISBN 3-527-28144-4.
  • Peter Heigl: Nürnberger Prozesse – Nuremberg Trials. Carl, Nürnberg 2001, ISBN 3-418-00388-5.
  • Office of Military Government for Germany, United States (O.M.G.U.S). Ermittlungen gegen die I.G. Farbenindustrie AG. September 1945. Übersetzt und bearbeitet v. der Dokumentationsstelle zur NS-Sozialpolitik Hamburg. Greno, Nördlingen 1986.
  • Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952. Fischer, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3.
  • Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53604-2.
  • Udo Walendy (Hrsg.): Auschwitz im IG-Farben-Prozess : Holocaust-Dokumente? Verlag für Volkstum u. Zeitgeschichtsforschung, Vlotho/Weser 1981, ISBN 3-922252-15-X.

Weblinks


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