IT-Recht

IT-Recht
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

IT-Recht ist die Kurzform für Informationstechnologierecht oder auch Informationsrecht. Damit wird zusammenfassend das Recht der elektronischen Datenverarbeitung bezeichnet. Eine gesetzliche Definition oder gar ein so bezeichnetes Gesetz oder Gesetzbuch existiert in Deutschland nicht. Entsprechend der Entwicklung der IT-Branche und ihrer Begriffe wurde das Rechtsgebiet ursprünglich Computerrecht bezeichnet. Davon zeugen heute noch die Zeitschrift Computer und Recht sowie die Gesetzessammlung CompR im dtv. Später wurde der Begriff des EDV-Rechts gebräuchlich, was heute im Namen des Vereins Deutscher EDV-Gerichtstag weiterlebt. Teilweise findet sich auch noch die Bezeichnung Informatikrecht in Umkehrung der Rechtsinformatik. Mit Aufkommen des Internets wurde daneben der Begriff Multimediarecht als Teilbereich geprägt, der speziell die Rechtsfragen des Internets umfasste (auch Internetrecht). Heute wird überwiegend der Begriff Informationstechnologierecht verwendet.

Dieses Rechtsgebiet wird heute mehrheitlich als eigenständig angesehen, mittlerweile gibt es in Deutschland einen eigenständigen Fachanwaltstitel dafür. Daneben gibt es Masterstudiengänge an verschiedenen Universitäten, eigene Fachzeitschriften und juristische Handbücher. Das Rechtsgebiet ist als Querschnittsmaterie anzusehen, das Teilbereiche verschiedener Rechtsgebiete zusammenfasst, die speziell für die Informationstechnologien Bedeutung haben.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsquellen

Eine abstrakte Definition des IT-Rechts gibt es in deutschen Gesetzen nicht. Eine Art Beschreibung findet jedoch in der Fachanwaltsordnung (FAO).

In der Fachanwaltsordnung wird seit 2006 die Abkürzung IT-Recht erwähnt: „Informationstechnologierecht (IT-Recht)" heißt es in § 5 Absatz r) FAO bei den praktischen Erfahrungen.[1]

In § 14k FAO findet sich eine Passage, die einer Beschreibung des Rechts der Informationstechnologie gleichkommt. Denn die Norm führt die Kenntnisse auf, welche ein Rechtsanwalt (neben praktischen Erfahrungen) nachweisen muss, wenn er den Titel Fachanwalt für Informationstechnologierecht erlangen will.[1] Dies sind im Einzelnen[2]:

  1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
  2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
  3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
  4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
  5. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
  6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
  7. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
  8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
  9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.


Zum 1. Januar 2011 sind 244 Fachanwälte zugelassen.[3]

Vertragsrecht der Informationstechnologien

Hierunter sind alle Verträge über Informationstechnologie, nämlich Software, Hardware sowie Dienstleistungen zu verstehen. Softwareverträge sind Verträge zur Erstellung von Individualsoftware, Verkauf, Vermietung, Leasing, Vertrieb von Standardsoftware, Anpassung von Standardsoftware (Customizing, Parametrisierung), Verträge über IT-Projekte, Outsourcing etc.. Die Rechtsnatur von Software ist unter Juristen nach wie vor umstritten. Die Gerichte behandeln Software als Sache und ordnen die Verträge entsprechend ein. Bei Hardware ist ebenfalls Herstellung, Verkauf, Vermietung, Leasing, Vertrieb denkbar. Dienstleistungen sind in der Regel Beratung beim Einsatz, aber auch Anpassung von Software. Zu diesem Themenbereich zählen auch neuere Vertragsmodelle, wie etwa Application Service Providing, Software as a Service und ähnliche, die oft im Kern nur neue Begriffe für gar nicht oder wenig abgewandelte alte Vertragsmodelle sind. Wichtige Verträge sind die EVB-IT, die Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand für Informationstechnologie.

Alle genannten Verträge lassen sich grundsätzlich mit den Regeln des deutschen Rechts ohne wesentliche IT-spezifische Gesetze abbilden. Die Besonderheit besteht vor allem darin, dass bei Formulierung der Verträge die technischen Besonderheiten der Informationstechnologien sowie die speziellen Businessmodelle der IT-Branche verstanden und juristisch umgesetzt werden.

Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs

Dieser Bereich ist durch den Zusatz Online-/Mobile Business recht gut charakterisiert. Hierunter sind alle Rechtsfragen des E-Commerce zu verstehen. Dies umfasst den Bereich von Verbraucherverträgen (B2C - Business-to-Consumer), der weitgehend durch das Fernabsatzrecht des BGB (§§ 312b ff, BGB) geprägt ist. Daneben sind aber auch Internetauktionen, Internetplattformen, Web 2.0, Communities und andere Angebote umfasst. Zu diesem Bereich zählen daneben auch alle Verträge zwischen Unternehmen (B2B Business-to-Business), die über elektronische Medien abgeschlossen werden.

Provider-Verträge sind in der FAO ausdrücklich benannt. Diese sind wegen ihrer technischen Besonderheiten, der vielfältigen Haftungsrisiken und neuen normativen Vorgaben (z. B. Vorratsdatenspeicherung) komplex. Bei Hostprovidern stellt sich insbesondere die Frage der Verfügbarkeit sowie der Haftung für eventuell rechtswidrige Inhalte.

Grundzüge des Immaterialgüterrechts

Gemeint ist hiermit das Recht geistigen Eigentums, sowohl an Software als auch an den Inhalten im Internet.

Besonders hervorgehoben wird das Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht.

Recht des Datenschutzes

Das Recht des Datenschutzes ist für den privaten Bereich hauptsächlich im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Für den öffentlichen Bereich des Bundes ist ebenfalls das Bundesdatenschutzgesetz, für den öffentlichen Bereich der Bundesländer sind die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze maßgebend. Bei diesen Gesetzen handelt es sich um Rahmengesetze, die für viele Bereiche des Lebens durch speziellere Gesetze ergänzt oder verdrängt werden (bereichsspezifische Regelungen). So enthält das Telemediengesetz spezielle Regelungen für Telemedien.

Zweck des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (§ 1 Abs. 1 BDSG)

Die Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen betrifft die rechtlichen Rahmenbedingungen der IT-Sicherheit. Neben dem Datenschutzrecht sind dies vor allem die Regelungen des KonTraG, steuerrechtliche Vorschriften, Archivierungspflichten sowie gesetzliche und vertragliche Verschwiegenheitspflichten.

Recht der Kommunikationsnetze und -dienste

Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste wird in Deutschland durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Das Telemediengesetz (TMG) regelt demgegenüber die Inhalte und ist Gegenstand von Ziffer 2, Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs.

Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien

Die öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien wird im Wesentlichen das Vergaberecht und das Kartellrecht normiert. Im Vergaberecht wurde wegen der speziellen Probleme im IT-Recht eine besondere Vergabeart, wettbewerblicher Dialog eingeführt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass öffentliche Auftraggeber oft nicht über ausreichende IT-Kompetenz verfügen, um ohne Unterstützung Ausschreibungen durchzuführen. Zum Vergaberecht sind auch die EVB-IT als Einkaufsbedingungen der öffentlichen Auftraggeber zu zählen.

Internationale Bezüge

Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Informationstechnologien, insbesondere des Internet, stellt sich oft die Frage, welches Recht auf Sachverhalte im Bereich der IT überhaupt anwendbar ist. Das Internationale Privatrecht (IPR) ist in diesem Bereich daher eine relevante Materie, die regelt, welchem Recht (z.B. deutschem, us-amerikanischem oder sonstigen nationalen Recht) ein Vertrag unterliegt, bzw. nach welchem Recht andere Rechtsfragen zu entscheiden sind. Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um Völkerrecht, sondern um national geltendes Recht. In Deutschland ist das IPR im EGBGB, dem Einführungsgesetz zum BGB, geregelt. Zu beachten ist, dass das UN-Kaufrecht zwar auf einem internationalen Abkommen beruht, aber in den Vertragsstaaten nationales Recht ist. In Deutschland ist das UN-Kaufrecht daher das deutsche Recht für bestimmte internationale Verträge. Welche nationale Gerichtsbarkeit (deutsche, französische etc.) im Streitfall zu entscheiden hat, regelt das internationale Prozeßrecht, das auch jedes Land für sich selbst formuliert hat. Eine Besonderheit im IT-Recht ist die starke Prägung der Verträge durch US-Anbieter. Dies macht, insbesondere im Rechtsverkehr mit Verbrauchern, eine Lokalisierung, also Anpassung auf deutsches Recht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur eine Übersetzung, sondern auch eine inhaltliche Anpassung erforderlich ist.

Besonderheiten des Strafrechts

Hiermit sind die speziell geschaffenen Straftatbestände für Computerkriminalität gemeint, aber auch Regelungen beispielsweise im Urheberrecht.

Es handelt sich, wie beim IT-Recht insgesamt, auch bei den Besonderheiten des Internet-Strafrechts um eine Querschnittsmaterie.

Beispielsweise können Rechtsverletzer (Inhaber von Websites, die gegen Gesetze verstoßen) im Web auf strafrechtlichem Wege ermittelt werden. Nach § 100g StPO (Strafprozessordnung)bzw. nach § 113 TKG sind die Provider verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte zu erteilen, da mittels des Akteneinsichts-Rechts nach § 406e StPO dann auch zur Geltendmachung der Ansprüche des Zivilrechts Rückgriff genommen werden kann. Das strafprozessual nach der StPO hierfür erforderliche berechtigte Interesse liegt in der möglichen Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch den Verletzten ohne die zivilrechtliche Möglichkeit, die in den Akten stehenden Daten zu erlangen.Eine Strafanzeige kann den Weg zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche damit insofern erst eröffnen.(Quelle: Vgl.: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf (Stand 9/2009), Seite 503 von 556).

Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung

Rechtsstreitigkeiten im Bereich IT-Recht erfordern, ähnlich wie in anderen Querschnittsbereichen zur Technik, von allen Beteiligten ein spezifische technisches Verständnis für die zugrundeliegenden Vorgänge.

Gesetze und Richtlinien

Literatur

  • Kilian, Wolfgang / Heussen Benno, Computerrechtshandbuch. Informationstechnologie in der Rechts- und Wirtschaftspraxis (Loseblattsammlung), 28. Auflage, München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-31830-6
  • Kosmides, Timoleon: Providing-Verträge. Systematik und Methodologie der Bestimmung von Rechtsnatur und Rechtsfolgen, München 2010, ISBN 978-3-406-60255-9
  • ders., Die Bestimmung der Rechtsnatur von Access-Providing für die Bestimmung der Rechtsfolgen im Störungsfall, in: Taeger/Wiebe (Hrsg.): Tagungsband Herbstakademie 2008: Von AdWords bis Social Networks – Neue Entwicklungen im Informationsrecht, Edewecht 2008, S. 119–132
  • Zahrnt, Christoph: IT-Projektverträge: Rechtliche Grundlagen[6], dpunkt.verlag, März 2008, ISBN 978-3-89864-474-7
  • Taeger, Jürgen, Die Entwicklung des IT-Rechts im Jahr 2010 (im Anschluss an den Vorgänger-Aufsatz in der NJW 2010, 25), NJW 52/2010, 3759
  • Söbbing, Thomas, Die Einführung in das Recht der Informations-Technologie (IT Recht) Juristische Ausbildung - JURA, de Gruyter Verlag, JURA 2010, 915, 922

Zeitschriften

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Fachanwaltsordnung (FAO) (PDF-Datei; 54 kB) und Amtliche Bekanntmachung der Bundesrechtsanwaltskammer für die entsprechenden Änderungen der FAO, BRAK-Mitt. 4/2006, Seite 168 ff. (auf Seite 168 bzw. 169)
  2. Zitat aus § 14k FAO, Links nicht im Original
  3. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik
  4. Fachanwaltsordnung (FAO) (PDF-Datei; 54 kB) inklusive der Quasi-Definition in § 14 k FAO (s.o.) und § 5 Absatz r) FAO („Informationstechnologierecht (IT-Recht)“)
  5. BRAK-Mitt. 4/2006 S. 168 (168 bzw. 169)
  6. IT-Projektverträge: Rechtliche Grundlagen
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Recht — Rêcht, ein Nebenwort, welches im Hochdeutschen nicht comparirt wird, und mit dem folgenden Beyworte eigentlich ein und eben dasselbe Wort ausmacht, hier aber, weil beyde mehrere eigene Bedeutungen haben, um der bessern Übersicht willen von… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Recht auf Heimat — bezeichnet ein abgeleitetes Recht des Einzelnen auf das Leben in seiner Heimat. Dieses Recht wurde aus dem Verbot der Verbannung sowie der willkürlichen Entziehung der Staatsbürgerschaft sowie dem Recht auf Rückwanderung (Allgemeine Erklärung der …   Deutsch Wikipedia

  • Recht (Belgique) — Recht Recht est une section de la commune belge de Saint Vith située en Communauté germanophone et en Région wallonne dans la province de Liège. C était une commune à part entière avant la fusion des communes de 1977. La pierre bleue de… …   Wikipédia en Français

  • Recht — ist, was der Freiheit dient. «Thomas Dehler [1897 1967]; dt. Politiker» Das Recht des Stärkeren ist das stärkste Unrecht. «Marie von Ebner Eschenbach» Es gibt ein Recht des Weiseren, nicht ein Recht des Stärkeren. «Joseph Joubert» Das Recht muß… …   Zitate - Herkunft und Themen

  • recht — recht: Das gemeingerm. Adjektiv mhd., ahd. reht, got. raíhts, engl. right, schwed. rätt beruht auf einer alten Partizipialbildung zu der idg. Wurzel *reg̑ , »aufrichten, recken, gerade richten«, dann auch »richten, lenken, führen, herrschen«, vgl …   Das Herkunftswörterbuch

  • Recht — recht: Das gemeingerm. Adjektiv mhd., ahd. reht, got. raíhts, engl. right, schwed. rätt beruht auf einer alten Partizipialbildung zu der idg. Wurzel *reg̑ , »aufrichten, recken, gerade richten«, dann auch »richten, lenken, führen, herrschen«, vgl …   Das Herkunftswörterbuch

  • Recht harmonisch — – Das vertonte Grundgesetz Studioalbum von Thomas Bierling, Peter Lehel, Eva Weis Veröffentlichung 2005 Label Antes Edition …   Deutsch Wikipedia

  • Recht auf Arbeit — Recht auf Arbeit,   der Anspruch des Einzelnen gegen den Staat auf Gewährleistung der Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt durch ökonomische Verwertung der Arbeitskraft zu sichern. Das GG gewährt kein solches Recht, da dieses in… …   Universal-Lexikon

  • Recht muss Recht bleiben —   Im 94. Psalm des Alten Testaments ist davon die Rede, dass das Volk Gottes von den Gottlosen unterdrückt wird, dass Gott ihm aber beistehen wird: »Denn der Herr wird sein Volk nicht verstoßen noch sein Erbe verlassen. Denn Recht muss doch Recht …   Universal-Lexikon

  • Recht auf Arbeit — bedeutet im weitern Sinne, wie der Ausdruck von den Sozialisten aufgefaßt wird, das Recht eines jeden arbeitsfähigen Mitgliedes der Gesellschaft, jederzeit Arbeit, sei es gewöhnliche Tagelöhnerarbeit oder, wie manche wollen, Berufsarbeit, und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • recht — Adj. (Grundstufe) auf der anderen Seite als das Herz liegend, Gegenteil zu link Beispiele: Ich habe mir das rechte Bein gebrochen. Auf der rechten Seite sehen Sie den Dom. recht Adj. (Mittelstufe) für jmdn. oder etw. am besten geeignet, richtig… …   Extremes Deutsch

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”