Illegale Beschäftigung

Illegale Beschäftigung

Schwarzarbeit ist eine Dienst- oder Werkleistung gegen Entgelt ohne ordnungsgemäße Meldung, ohne staatliche Abgaben abzuführen oder ohne dass der Auftragnehmer die notwendigen gewerbe- oder handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dabei werden die Verträge in der Regel mündlich abgeschlossen und das Entgelt bar gezahlt. Schätzungen über den Anteil von Schwarzarbeit am gesamten Bruttoinlandsprodukt (BIP) in westeuropäischen Volkswirtschaften schwanken stark zwischen 0,5 und 20 Prozent für einzelne Länder.

Schwarzarbeit ist ein Teil der Schattenwirtschaft, wird aber häufig mit dieser gleichgesetzt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der Begriff Schwarzarbeit kommt aus dem Handwerk und beschränkte sich ursprünglich auf den heutigen Teilaspekt des selbstständigen Ausführens von Aufträgen durch Personen, die nicht über die notwendigen Voraussetzungen (Meisterprüfung) verfügen.

Deutschland

Legaldefinition

Im „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 ist Schwarzarbeit legaldefiniert. Demnach handelt es sich um die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen:

  • unter Verstoß gegen Steuerrecht,
  • unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
  • unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern
  • ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird.

Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie in Form der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Selbsthilfe bleiben hingegen weiterhin zulässig, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

Rechtsfolgen

Schwarzarbeit kann nach deutschem Recht sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (insbesondere verwaltungsrechtliche) Folgen haben. So enthält das SchwarzArbG z. B. Verbotsnormen im Sinne des § 134 BGB. Spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften finden sich im 3. Abschnitt des SchwarzArbG. Trotz Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB ist nach Auffassung des BGH (für Werkverträge am Bau) der schwarz arbeitende Werkunternehmer zur Gewährleistung verpflichtet.

Umstrittener Umfang

Nach Schätzung des deutschen Bundesministeriums der Finanzen von 2006 schädigt die Schattenwirtschaft (umfasst alle illegalen wirtschaftlichen Tätigkeiten, darunter auch Schwarzarbeit) die Bundesrepublik jährlich um 70 Milliarden Euro. Die Schattenwirtschaft liege bei 15 Prozent der gesamten Wirtschaftsleistung, d. h. 345 Milliarden Euro. Das sei Wirtschaftskriminalität, gegen die unter anderem die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (s. u.) künftig mit 7.000 Beschäftigten vorgehe[1]. Die Schätzungen – deren methodisch bedingte Unschärfen (Schätzung der Schattenwirtschaft über Bargeldumlauf) auch von den Autoren selbst eingeräumt werden – stammen vom Wirtschaftswissenschaftler Friedrich Schneider (Universität Linz) und dem Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW). Nach Ansicht von Schneider sei es allerdings nicht so klar, ob Schwarzarbeit insgesamt Jobs koste oder nicht im Gegenteil sogar welche schaffe.

Die Rockwool-Stiftung in Kopenhagen schätzt, dass innerhalb der Europäischen Union der Anteil von Schwarzarbeit am BIP zwischen 1,2 % in Großbritannien und 4,1 % in Deutschland liegt, wenn die tariflichen Löhne im legalen Sektor als Vergleich zugrunde gelegt werden. Nimmt man hingegen die real ausgezahlten Löhne als Basis, verringert sich dieser Anteil auf 0,6 % in GB bzw. auf 1,3 % in Deutschland. Der Umfang der Schwarzarbeit in Deutschland läge damit unter 30 Milliarden Euro.

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist in Deutschland die Bundeszollverwaltung zuständig. Sie wird unterstützt von verschiedenen sog. „Zusammenarbeitsbehörden“ wie bspw. der Gemeindeverwaltung.

Folgende Instrumente kommen im Kampf gegen die Schwarzarbeit zum Einsatz:

  • Pressekampagnen zur Aufklärung der Bevölkerung
  • Abbau bürokratischer Hürden bei der Begründung und Administration von Beschäftigungsverhältnissen, z.B.
    • durch vereinfachte Meldeverfahren von Beschäftigungsverhältnissen, wie beim Haushaltsscheckverfahren für Haushaltshilfen in Privathaushalten oder
    • verbesserte Informationen über rechtliche Verpflichtungen bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen auf den Internetseiten von Zoll, Minijob-Zentrale und Agentur für Arbeit
  • Abbau finanzieller Hürden bei Beschäftigungsverhältnissen, wie
  • Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern und ggf. strafrechtliche Verfolgung bei Verstößen dagegen


Der Arbeitsbereich des Zoll ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) mit einer Zentrale in Köln und ca. 6.500 Beamten an 113 Standorten in Deutschland vertreten. Die Mitarbeiter und Beamten der Zusammenarbeitsbehörden sind im gesamten Bundesgebiet, mit einem Potential von über 15.000 erfahrenen und ortskundigen Beschäftigten vertreten.

Die originäre Zuständigkeit des Zolls bezieht sich auf Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch, Steuerhinterziehung, Verletzung diverser Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger, wie aber auch illegale Ausländerbeschäftigung und Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskraft.

Statistische Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung durch die Zollverwaltung

2000 2001 2002 2003 2004
Personenüberprüfung an der Arbeitsstelle 92.000 109.000 77.380 79.269 264.500
Prüfung von Arbeitgebern 35.000 18.500 26.026 32.572 104.965
Abschluss von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten 7.700 9.200 8.739 9.837 56.900
Abschluss von Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten 3.300 2.800 1.734 1.233 49.926
– in Mio. €
Summe der Bußgelder 8,0 10,3 5,3 5,1 32,8
Wert der zur Vermögensabschöpfung gesicherten Vermögensgegenstände 9,6 21,3 21,6 34,0 43,1
Schadenssumme im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen 124,0 179,7 191,2 348,1 475,6
Summe der Geldstrafen (einschließlich Wertersatz) 2,2 2,5 2,9 3,6 8,9
– in Jahren –
Summe der erwirkten Freiheitsstrafen 96 200 227 305 472

Die Intensivierung der Symptombekämpfung in Deutschland ist nur mäßig erfolgreich, wie z. B. die Statistik der neu geschaffenen Finanzkontrolle Schwarzarbeit vom Februar 2005 dokumentiert. So stehen 40.000 Kontrollen lediglich 72 Festnahmen gegenüber. Dies entspricht 0,18 Prozent, bzw. 1,8 Promille. Bezüglich der Berechnungen zu den Kosten der Bekämpfung der Schwarzarbeit durch die neu geschaffene Zollbehörde „Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)“, ist eine Kostensteigerung bei der Strafverfolgung um 50 Prozent auf eine halbe Milliarde Euro zu verzeichnen.

Eine grundsätzlich Erfolg versprechende Wirtschaftspolitik zur Bekämpfung solcher schattenwirtschaftlichen Aktivitäten wird allerdings von der Bekämpfung der Symptome Abschied nehmen und an den Ursachen ansetzen müssen: Viele Bürger meinen, dass dies der zunehmende Druck von Steuern und Abgaben auf den Faktor Arbeit sowie die zunehmende Regulierung in der offiziellen Arbeitswelt seien. Andere meinen, dass das derzeitige Rechtssystem Schwarzarbeiter schützt, indem es das gemeinsame Interesse von Auftraggeber und Auftragnehmer fördert. Dies könnte leicht durch eine unterschiedliche Behandlung (Straffreiheit für eine Partei in Verbindung mit privatrechtlichen Rückforderungs- oder Lohnrechten) der beiden Parteien abgeschafft werden. Dann wären keine Kontrollen durch den Staat mehr erforderlich. Höhere Strafen allein bekämpfen nur die Symptome der Schattenwirtschaft, sind unter Umständen teuer und aufwendig und führen nicht zum gewünschten Erfolg.

Bekämpfung durch Änderung des Systems der Zahlungsströme im Sozialversicherungswesen

Insbesondere aus den Reihen der FDP sowie Mittelstandsunion und MIT der CDU/CSU wird zur grundlegenden Bekämpfung des Anreizes zur Schwarzarbeit die, für alle Beteiligten kostenneural mögliche, Abschaffung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungkosten, zugunsten einer entsprechenden Lohnerhöhung, bei gleichzeitiger vollständiger Auszahlung des Bruttolohns an den Arbeitnehmer gefordert. Die Befürworter führen ins Feld, dass damit der Anreiz für Schwarzarbeit weitgehend verloren geht, da der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Bruttolohn erfährt und die Differenz zu den Verrechnungssätzen der Unternehmen sinken würde. Entsprechenden Forderungen konnten sich bis jetzt allerdings nicht durchsetzen. Sie spiegeln sich abgeschwächt in der von großen Teilen der Politik befürworteten Forderung nach einem Einfrieren des Arbeitgeberanteils wieder.

Kritische Betrachtung der im Gesetz normierten Rechte der Zollverwaltung und der sie unterstützenden Stellen zur Prüfung von Geschäftsunterlagen

§ 4 regelt, dass die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt sind Geschäftsräume und Grundstücke zu betreten und dort Geschäftsunterlagen und Belege zu prüfen. Aus dem Zusammenhang des Gesetzes geht hervor, dass der Zoll damit ermächtigt wird, gezielt nach Beweismitteln zu suchen, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten belegen.

Das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts ist kennzeichnend für Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG (z.B. BVerfGE 75, 318 m.w.N.; BVerwG Urteil 4 B 36.06 vom 7. Juni 2006).

Es spricht vieles dafür, dass auch der Zoll bei seinen Prüfungen zielgerichtet nach Beweismitteln für Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz sucht und damit faktisch Durchsuchungen im Sinne des Artikel 13 Abs. 2 GG durchführt. Solche Durchsuchungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG stehen jedoch unter einem strengen Richtervorbehalt und dürfen nur aufgrund eines konkret begründeten Tatverdachts angeordnet werden.

Kritische Betrachtung der im Gesetz normierten Mitwirkungspflichten bei Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

§ 8 (2) regelt, dass ordnungswidrig auch der handelt, der „...bei einer Prüfung nicht mitwirkt“. Auch wenn die Begründung hierzu ausführt: „Entspricht der in § 404 Abs. 2 Nr. 17 des SBG III bisher geregelten Ordnungswidrigkeit“ und auch wenn diese Regelung bereits seit 1997 Bestand hat, so bleibt die Festlegung einer Mitwirkungspflicht rechtlich äußerst zweifelhaft (eine Entscheidung des BVerfG kippte eine Regelung aus dem Jahr 1998 zum Lauschangriff).

Die Unschuldsvermutung ist die bedeutendste Regelung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20, 28 GG). Sie ist eine verfassungsmäßige Grundlage moderner Demokratien. Obwohl sie nicht explizit im Grundgesetz verankert ist, folgt sie aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention als gesetzmäßige Verankerung auf hoher Ebene in der Normenhierarchie.

Praktisch bedeutet die Unschuldsvermutung, dass bis zum Beweis des Gegenteils der Beschuldigte als Unschuldiger gilt. Weshalb also hier eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der Zollbehörden festgeschrieben wurde ist unverständlich, denn als Unschuldiger braucht man nicht mitwirken (wofür auch) und als Beschuldigter schon rein gar nicht (nemo tenetur se ipsum accusare - niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen). Es darf auch niemand gezwungen werden, Beweismittel gegen sich selbst zu sein. Die Beweislast für die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs liegt nicht beim Beschuldigten, sondern bei den Ermittlungsbehörden. Sie haben die Verpflichtung, den Sachverhalt mit zulässigen Mitteln zu erforschen, unabhängig davon, ob und wie sich der Beschuldigte verteidigt.

Zuständigkeit der Landesbehörden

Originäre Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden bezieht sich im Rahmen der Schwarzarbeit auf die Verstöße wegen unerlaubter Handwerksausübung, wegen fehlender Gewerbeanmeldung oder fehlender Reisegewerbekarte.

Die Zollbeamten könnten Hinweise und Informationen über entsprechend festgestellte Verstöße unmittelbar an diese Behörden weiterleiten, in der Realität findet dies aber so gut wie nicht statt.

Österreich

In Österreich wird für die Schwarzarbeit der Begriff Pfusch verwendet (der auch für eine schlechte Arbeit verwendet wird, öster. auch Murks). Relevante Definition in diesem Zusammenhang ist „Pfusch ist die Arbeit eines Fachmanns, unter Vermeidung von Steuern“.

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde in Österreich die Abteilung KIAB, was „Kontrolle illegaler Arbeitnehmer Beschäftigung“ heißt - beim BMF (Bundesministerium für Finanzen) ins Leben gerufen. Bis 31. Dezember 2006 war diese Einheit bei der österreichischen Zollverwaltung angesiedelt. Seit 1. Jänner 2007 ist die KIAB eine eigenständige Abteilung (Team) bei den Finanzämtern.

Siehe auch

Literatur

  • Friedrich Schneider, Helmut Badekow: Ein Herz für Schwarzarbeiter. Warum die Schattenwirtschaft unseren Wohlstand steigert. Verlag Econ. 2006. 176 Seiten. ISBN 3430200083
  • Lars P. Feld und Claus Larsen (2005): Black Activities in Germany in 2001 and in 2004, Rockwool Foundation, Kopenhagen.
  • Walter A. S. Koch (2005): Das Schwarzarbeit-Änigma, in: Wirtschaftsdienst 11/2005, S. 715-723, Abstract. Hierzu: Replik von Prof. Schneider (PDF)

Weblinks

Allgemein:

Deutschland:

Österreich:

Einzelnachweise

  1. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13. April 2006


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