In dubio mitius

In dubio mitius

Der Grundsatz im Strafrecht „in dubio mitius“ (lat. für „Im Zweifel das Mildere / das Günstigere“) ist eine Konkretisierung der Unschuldsvermutung und ist verwandt mit dem Grundsatz in dubio pro reo: Umstände, die nicht feststellbar sind, sollen stets zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden.

Der Grundsatz wird in Deutschland aus Art. 103 II GG, 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO abgeleitet.

Im formellen Strafrecht (Strafprozessrecht) ist das mildere Gesetz dann anzuwenden, wenn die Schuld des Angeklagten nach der Hauptverhandlung nicht zweifelsfrei erwiesen ist oder jedenfalls noch vernünftige Zweifel bestehen. Grundsätzlich ist bei jeder Prüfung der Merkmale der Strafbarkeit stets der In-dubio-Satz anwendbar, da die Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft) die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Verhaltens beweisen und zugleich auch entlastende Umstände ermitteln muss. In den Prozessen, in denen nicht die Inquisitionsmaxime herrscht, steht dem Beweislastpflichtigen der In-dubio-Satz entgegen.

Das in dem Satz angesprochene Prinzip war schon Bestandteil der griechischen und römischen Rechtsauffassung, aber die heute gebräuchliche Wendung ist nicht aus der Antike überliefert.

Der Grundsatz dient auch bei der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen über das Austauschverhältnis der Leistungspflichten. Dabei wird vermutet, dass es Wille aller Vertragsparteien ist, dass der Vertrag möglichst souveränitätsschonend ausgelegt werden soll.

Die „lex mitius“-Regel im österreichischen Strafrecht

In der österreichischen Strafrechtsordnung ist unter lex mitius auch § 61 StGB als Ergänzung zu § 1 StGB zu verstehen: Dem allgemeinen Rückwirkungsverbot des Strafrechts ist jener Fall ausgenommen, in dem ein Recht, welches erst nach dem konkreten Tatzeitpunkt in Kraft tritt, dann zur Anwendung kommt, wenn es in seiner Gesamtauswirkung für den Betroffenen günstiger ist als das zur Tatzeit gültige, oder die Auswirkungen maximal ident sind.

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