Informationsfreiheit

Informationsfreiheit

Informationsfreiheit, auch Informationszugangsfreiheit, Informationstransparenz, englisch Freedom of Information (FOI) ist ein Bürgerrecht zur öffentlichen Einsicht in Dokumente und Akten der öffentlichen Verwaltung. In diesem Rahmen können z. B. Ämter und Behörden verpflichtet werden, ihre Akten und Vorgänge zu veröffentlichen (Öffentlichkeitsprinzip) bzw. für Bürger zugänglich zu gestalten (Verwaltungstransparenz) und zu diesem Zweck verbindliche Qualitätsstandards für den Zugang zu definieren.

Das Recht auf Zugang zu Informationen wird inzwischen in über 65 Staaten[1] durch Informationsfreiheitsgesetze (IFG) und Informationsfreiheitssatzungen auf kommunaler Ebene, garantiert. Sie regeln die entsprechenden Rechte und legen das nähere Verfahren fest, um diesen freien Zugang zu gewähren. Informationsfreiheitsgesetze dienen in erster Linie der demokratischen Meinungs- und Willensbildung.

Die Verbindung zur Rezipientenfreiheit wird insofern hergestellt, als durch die Bestimmungen des jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze die von ihm erfassten Informationsquellen dazu bestimmt werden, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen, und sie damit allgemein zugängliche Quellen darstellen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Zugangsrechte zu öffentlichen Dokumenten wurden 1766 in Schweden das erste Mal verankert. In 20. Jahrhundert folgen 1951 Finnland, 1970 Dänemark und Norwegen, 1978 Frankreich, 1993 Kanton Bern, 1994 Belgien, seit 1998 diverse deutsche Länder und Schweizer Kantone[2], 2001 die Europäische Union, 2004 die Schweiz, 2006 Deutschland.

Deutschland

Ein allgemeines Informationszugangsrecht für Bürger zu Behördenunterlagen – unabhängig von einer direkten persönlichen Betroffenheit – ist in Deutschland als Informationsfreiheitsgesetz am 1. Januar 2006 in Kraft getreten und wurde seitdem in 9 Bundesländern in Landesgesetzen umgesetzt (im Sinne von Art. 5 GG).

Das Umweltinformationsgesetz schuf erstmals 1994 für den Teilbereich der Umwelt weitergehende Transparenz.

Rezipientenfreiheit wird im Grundgesetz garantiert (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs GG). „Allgemein zugänglich“ sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.[3]

Regelmäßig nicht erfasst vom Informationszugangsrecht werden Belange der inneren und äußeren Sicherheit, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, geistiges Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten, bei denen ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass das Informationszugangsrecht nicht das Informationelle Selbstbestimmungsrecht bricht.

Länderebene

Bundesländer mit Informationsfreiheitsgesetzgebung

In Kraft getreten sind Informationsfreiheitsgesetze bereits in den Bundesländern

In Hamburg trat am 1. August 2006 das am 11. April 2006 beschlossene Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Es ist im Wesentlichen als Verweisgesetz auf das am 1. September 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 5. September 2005 ausgestattet. Für die Handhabung wurden durch die Justizbehörde umfangreiche Anwendungshinweise für die Behörden und öffentlichen Einrichtungen erarbeitet. Es enthält jedoch umfassende Ausschlussgründe. So ist beispielsweise die Akteneinsicht nur bei abgeschlossenen, nicht jedoch bei laufenden Verfahren möglich. Dieses wurde durch ein eigenständiges Gesetz vom 17. Februar 2009 ersetzt.[4] In der Neufassung wurde der Kreis der Informationsberechtigten erweitert und die Ausnahmetatbestände wurden teilweise erweitert, teilweise enger gefasst.[5]

In Bremen wurde das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz, BremIFG) am 16. Mai 2006 verabschiedet (BremGBl S263) und ist am 1. August 2006 in Kraft getreten. Eine Besonderheit im Vergleich zu dem IFG des Bundes und allen anderen deutschen IFGs ist eine erweiterte Veröffentlichungspflicht über ein zentrales elektronisches Informationsregister, „um das Auffinden von Informationen zu erleichtern“ (§ 11 (5)). Dahinter steht die Einschätzung, die übliche Forderung, dass ein Antragsteller seinen Antrag an die Stelle richten muss, die über die begehrte Information verfügt, und diese möglichst genau beschreiben muss, stelle eine Hürde dar, die viele Bürgerinnen und Bürger nicht überwinden können. Im zentralen Informationsregister, das online zugänglich ist, kann man mit verschiedenen Suchbegriffen herausfinden, welche Dokumente dem Informationswunsch entsprechen könnten und diese herunterladen. Daher kann man von einer neuen Generation von IFG sprechen, die sich durch einen Übergang von der Holschuld der Bürgerinnen und Bürger zu einer Bringschuld der Behörde auszeichnet.[6] Das BremIFG ist befristet und sieht eine Evaluation vor Ablauf der Befristung vor. Der Evaluationsbericht wurde im April 2010 zusammen mit einer Stellungnahme des Senats der Bürgerschaft vorgelegt. Dort soll noch in der laufenden Legislaturperiode (vor Mai 2011) die Novellierung erfolgen.

In Sachsen-Anhalt wurde das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 erlassen; veröffentlicht im GVBl. LSA 12/2008 S. 242. Das Gesetz trat am 1. Oktober 2008 in Kraft. Es bestimmt, dass jeder nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Die zum Gesetz erlassene Kostenverordnung (IZG LSA KostVO) gilt als eine der teuersten Deutschlands. Für die Erteilung von Auskünften können Gebühren von bis zu 1000 EURO erhoben werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt nimmt nach dem Gesetz auch die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahr. Er hat, um die Gesetzausführung zu erleichtern, umfangreiche Anwendungshinweise erarbeitet.

Am 11. November 2008 stimmte der Landtag von Rheinland-Pfalz für ein Informationsfreiheitsgesetz, welches seit 1. Januar 2009 in Kraft ist[7]

In Baden-Württemberg wurde ein entsprechender Gesetzesentwurf am 15. Dezember 2005 vom Landtag abgelehnt.[8]

In Bayern gab seit 2001 es bisher sieben vergebliche Gesetzesinitiativen von den Grünen, der SPD, aber auch 2010 von den Freien Wählern. Diese wurden aber alle im Landtag von der CSU Mehrheit und ab der Landtagswahl 2008 auch von der CSU FDP Koalition abgelehnt.[9]. Dennoch etablieren sich Informationsfreiheitssatzungen auf kommunaler Ebene. Auf die Initiativen von lokalen Parteien und Bündnissen sind inzwischen in 27 Städten (so in München, Nürnberg, Regensburg, Würzburg, Ingolstadt etc.[10]) Informationsfreiheitssatzungen in Kraft, welche Informationsfreiheit zumindest für den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde garantieren. Die Vereine Mehr Demokratie, Transparency International sowie die Humanistische Union haben sich 2003 in Bayern im Bündnis für Informationsfreiheit zusammengeschlossen um Informationsfreiheitsgesetze auf Landes und kommunal-Ebene zu fördern. Derzeit gehören neben den Gründungsmitgliedern 12 weitere Vereine und Parteien[11] dem Bündnis an. In Niedersachsen, wo auf Landesebene ebenfalls kein Informationsfreiheitsgesetz gilt, hat die Stadt Göttingen als erste Kommune eine Informationsfreiheitssatzung erlassen.[12]

Schweiz

In der Schweiz wird mit dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ), das am 17. Dezember 2004 verabschiedet wurde und am 1. Juli 2006 in Kraft trat, die Transparenz der Verwaltung gefördert, indem jeder Person das Recht zusteht, Einsicht in Dokumente der Bundesbehörden zu nehmen.

Die Bundesverwaltung ist damit im Begriff, vom traditionellen Geheimhaltungsgrundsatz auf das Öffentlichkeitsprinzip umzustellen.

Österreich

In Österreich wird die Verwaltungstransparenz auf Bundesebene durch das Auskunftspflichtgesetz (Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986) geregelt. Für Länder und Gemeinden gelten das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden) sowie Auskunftspflichtgesetze der Länder, wie zum Beispiel das Wiener Auskunftspflichtgesetz, das Niederösterreichische Auskunftsgesetz oder das Vorarlberger Gesetz über die Auskunftserteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden.

Anders als in Deutschland ergibt sich aus dem Recht des Bürgers kein Anspruch auf Akteneinsicht, und EU-weit einzigartig steht die Amtsverschwiegenheit in Verfassungsrang (Art. 20 Bundes-Verfassungsgesetz 1920).[2]

Europa

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat 1979 die Empfehlung Nr. 854 (1979) "betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit" verabschiedet. Diese Grundsätze wurden vom Ministerrat durch Europaratsempfehlungen vom 25. November 1981[13] und vom 21. Februar 2002[14] umgesetzt, um Informationsfreiheitsgesetze in allen Mitgliedsstaaten des Europarats zu fördern. Informationsfreiheitsgesetze gibt es in fast allen europäischen Ländern.

Die meisten Länder in Europa sind diesen Empfehlungen gefolgt und haben entsprechende Gesetze verabschiedet. Der Europarat arbeitet an der Verabschiedung einer bindenden Konvention über den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung.

Den öffentlichen Zugang zu den Dokumenten der EU-Verwaltung selbst regelt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.[15] Für diese wurde April 2008 ein Änderungsvorschlag vorgelegt, die auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die Empfehlungen des Parlaments aus dem Jahr 2006 reagiert – diverse Details (Definition von Dokument, Einspruchsrechte) werden dabei aber kritisch gesehen.[16]

Artikel 19 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte schützt die Informationsfreiheit. Die Meinungsfreiheit ist separat in Artikel 18 geschützt. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 [17] enthält „eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten“. Auch die Rechtssache Geraguyn Khorhurd Patgamavorakan Akumb v. Armenia, Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 bestätigt diese Rechtsprechung.

Schweden

In Schweden wurde 1766 die Verwaltungstransparenz mit dem Gesetz über die Pressefreiheit (Tryckfrihetsförordningen) eingeführt und ist ein Teil der schwedischen Verfassung. In schwedisch wird das als Offentlighetsprincipen (Das Prinzip der Öffentlichkeit) bezeichnet und ist seither gültig. Es war der finnländische (Finnland stand zu der Zeit unter schwedischer Herrschaft) Geistliche und Parlamentsabgeordnete Anders Chydenius, der das Recht auf Zugang zu Dokumenten "durchbrachte". Dieses Recht war eine Reaktion auf die gewaltige Geheimhaltung als auch auf die Pressezensuren in der vergangenen Zeit.

Das "Offentlighetsprincipen" besagt, dass alle Informationen und Dokumente, die von einer Behörde hergestellt oder empfangen wurden, für jedermann zugänglich gemacht werden müssen.

Großbritannien

Nach einer fünfjährigen Übergangszeit trat der britische Freedom of Information Act am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Information Commissioner ist von staatlicher Seite für das Gesetz verantwortlich.

Niederlande

Das erste Informationsfreiheitsgesetz wurde 1980 in den Niederlanden eingeführt und 2005 reformiert.[18] Derzeit wird es mit 1000 Anträgen pro Jahr relativ selten genutzt.[19] Ein gutes Beispiel für die Wirksamkeit des Gesetzes lieferte die Stiftung "Wij vertrouwen stemcomputers niet" ("Wir vertrauen Wahlcomputern nicht"). Sie erhielt im Februar 2007 mehrere Dokumente des Niederländischen Wahlausschusses. Diese zeigen, dass der Wahlausschuss befürchtet, ohne die Unterstützung des Wahlcomputer-Herstellers Nedap keine Wahl mehr durchführen zu können. Außerdem legt Nedap in einer E-Mail der niederländischen Regierung nahe, die Firma zu kaufen, andernfalls werde die nächste Wahl nicht mehr unterstützt.[20]

Vereinigte Staaten und Kanada

In den Vereinigten Staaten existiert mit dem Freedom of Information Act (FOIA) seit 1966 und in Kanada seit 1985 ein Informationsfreiheitsgesetz. In letzter Zeit entzündeten sich Diskussionen in den USA vor allem an der Frage, wie Informationsfreiheit und nationale Sicherheit vereinbart werden können sowie wie Geschäftsgeheimnisse wirksam geschützt werden können. Ein auch in der deutschen Diskussion immer wieder auftauchender Kritikpunkt ist der zusätzliche Verwaltungsaufwand – allein auf Bundesebene sind in den USA über 5.000 Beamte mit der Bearbeitung von FOIA-Anträgen beschäftigt; die Kosten belaufen sich auf über 300 Millionen US-Dollar.

International

Weltweit haben mehr als 65 Staaten Informationsfreiheitsgesetze beschlossen und als Grundrecht in ihrer Verfassung verankert.[2]


Die betreffenden Regelung sind etwa:

  • Art- 10 Abs 3 Griechische Verfassung 1975
  • Kapitel 1 § 3, Kapitel 2 § 1 Z 2, Kapitel 1 § 13 (1) Schwedische Verfassung 1975
  • Art. 268 Portugiesische Verfassung 1976
  • Art. 105 lit b Spanische Verfassung 1978
  • Art- 110 Niederländische Verfassung 1983
  • Art. 32 Belgische Verfassung 1994
  • Art. 12 Abs 2 Finnisches Grundgesetz 1999

Einzelgesetzliche Regelungen bestehen etwa in:[2]

Dänemark
Gesetz Nr 572 vom 19. Dezember 1985 über den Zugang zu Akten der öffentlichen Verwaltung.
Frankreich
Gesetz Nr 78-753 vom 17. Juli 1978 über die Verbesserung der Beziehungen zwischen Verwaltung und Öffentlichkeit (Transparenz im Verwaltungsbereich) idF Gesetz 2000-321 vom 12. April 2000
außerdem
  • Gesetz 2002-303 vom 4. März 2002 über den Zugang zu Krankenakten
  • Gesetz Nr 78-17 vom 6. Januar 1978 über Datenverarbeitung, Akten und Freiheiten (betreffend den Zugang zu elektronisch gespeicherten Akten)
  • Gesetz Nr 79-18 vom 3. Januar 1979 über die Einsichtnahme in Archive
Großbritannien
Freedom of Information Bill
Irland
Freedom of Information Act, Nr 13/1997
Italien
Gesetz Nr. 241 von 7. August 1990 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten
Vereinigte Staaten
Freedom of Information Act, 1967

Mexiko: Transparenzgesetz

Mexiko wurde von 1929 bis 2000 von ein und derselben Partei regiert: der Partido Revolucionario Institucional (PRI) ("Partei der institutionalisierten Revolution". Die Folge war ein sehr geringes Maß an Transparenz und damit einhergehend ein hohes Maß an Korruption.

Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2000 hat die Regierung Vicente Fox Quesada (PAN) daher das Transparenzgesetz geschaffen, das am 12. Juni 2003 in Kraft trat.

Dieses Gesetz gibt den Bürgern das Recht, alle (nicht als "vertraulich" eingestuften) Informationen der Regierung, des Kongresses und aller Bundesbehörden einzusehen. Über die Einhaltung dieses Gesetzes wacht ein neu eingerichtetes Bundesinstitut für den Zugang zu öffentlichen Informationen (IFAI – Instituto Federal de Acceso a la Información Pública). Um den Zugang zu erleichtern, erfolgt die Anfrage über ein elektronisches System. 2004 wurden 39.000 Anfragen registriert, von denen 3/4 beantwortet wurden.

Siehe auch

Literatur

  • Hans-Ullrich Gallwas: Der allgemeine Konflikt zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Informationsfreiheit. In: NJW. 1992, Verlag C. H. Beck, S. 2785–2848
  • Peter Schaar, Otto Diederichs, Grundsätzliches zu Aktenauskunft und Akteneinsicht - Mehr Licht! in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 54 (2/1996)[1]
  • Tobias Bräutigam:Das deutsche Informationsfreiheitsgesetz aus rechtsvergleichender Sicht."" Diss. 2008.
  • Christoph Bruch: Akteneinsichtsrecht in den USA: ein Bürgerrecht wird durchgesetzt. Geschichte der politischen Konflikte um den Freedom of information act bis zur seiner ersten Novellierung 1974. Diss. 2000
  • Jörg Liemann: Das Berliner Stadtinformationssystem und die Verwaltungstransparenz", Diss. 2002
  • Thomas Hart, Carolin Welzel, Hansjürgen Garstka: Informationsfreiheit: Die „gläserne Bürokratie“ als Bürgerrecht?. Verlag Bertelsmann Stiftung, Gütersloh 2004, ISBN 3892047154
  • Oliver M. Köppen: "Das Grundrecht der Informationsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien", Eul 2004, ISBN 3899362349
  • Christoph J. Partsch: Die neue Transparenzverordnung (EG) Nr. 1049/2001, in: NJW 2001, S. 3154-3158.
  • Bodo Zumpe: Öffentlichkeit staatlicher Informationen. Dargestellt am Beispiel der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder, Diss. Dresden 2007
  • Sven Berger / Jürgen Roth / Christopher Scheel: Informationsfreiheitsgesetz. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Kommentar. Carl Heymanns, Köln, Berlin, München 2006. ISBN 3-452-26040-2
  • Monica Broschard: Deutschlands Weg zur Informationsfreiheit – Entwicklungsgeschichte, Akteursinteressen und Hindernisse auf Bundes- und Länderebene. Magisterarbeit. Universität Koblenz 2003.
  • Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht, IFG/UIG/VIG, Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung, Kommentar, Stand: 24. Akt. 2008, C.F. Müller Verlag, Heidelberg ISBN 3-8114-9270-5
  • Serge-Daniel Jastrow / Arne Schlatmann: Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Kommentar. R. v. Decker's Verlag, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin 2006. ISBN 978-3-7685-0545-1
  • Birthe Köster: Erfahrungen mit dem schleswig-holsteinischen Informationsfreiheitsgesetz, in: DuD 2003, S. 36 bis 38.
  • Dieter Kugelmann: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Kommentar, 2007, ISBN 978-3-8293-0805-2, in: http://www.kommunalpraxis.de/E_Detail.php?LOC=&LA=00&NR=262
  • Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentierungen/Erläuterungen, 2006, ISBN 978-3-935819-22-0
  • Matthias Rossi: Informationsfreiheitsgesetz. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2006. ISBN 3-8329-1418-8
  • Harald L. Weber: Historische und verfassungsrechtliche Grundlagen eines öffentlichen Informationszugangsrechts. In: Recht der Datenverarbeitung 21 (2005), S. 243–251.
  • Sven Berger, Jürgen Roth, Christopher Scheel: Informationsfreiheitsgesetz. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Kommentar. Carl Heymanns, Köln/Berlin/München 2006, ISBN 3-452-26040-2.
  • Monica Broschard: Deutschlands Weg zur Informationsfreiheit – Entwicklungsgeschichte, Akteursinteressen und Hindernisse auf Bundes- und Länderebene. Magisterarbeit. Universität Koblenz 2003.
  • Fluck, Theuer: Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht, IFG/UIG/VIG, Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung, Kommentar. Stand: 24. Akt. 2008, C.F. Müller Verlag, Heidelberg, ISBN 3-8114-9270-5.
  • Serge-Daniel Jastrow, Arne Schlatmann: Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Kommentar. R. v. Decker's Verlag, Heidelberg/München/Landsberg/Berlin 2006, ISBN 3-7685-0545-6.
  • Birthe Köster: Erfahrungen mit dem schleswig-holsteinischen Informationsfreiheitsgesetz. In: DuD. 2003, S. 36-38.
  • Dieter Kugelmann: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Kommentar. 2007, ISBN 978-3-8293-0805-2.
  • Mecklenburg, Pöppelmann: Informationsfreiheitsgesetz, Kommentierungen/Erläuterungen. 2006, ISBN 3-935819-22-6.
  • Matthias Rossi: Informationsfreiheitsgesetz. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1418-8.
  • Harald L. Weber: Historische und verfassungsrechtliche Grundlagen eines öffentlichen Informationszugangsrechts. In: Recht der Datenverarbeitung. 21 (2005), S. 243–251.
  • Bodo Zumpe: Öffentlichkeit staatlicher Informationen. Dargestellt am Beispiel der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder. Diss. Dresden 2007.
  • Christoph Schnabel: Das neue Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz. In: DuD 2009, S. 596-600.

Weblinks

Gesetzestexte

Einzelnachweise

  1. www.freedominfo.org
  2. a b c d Rudolf Feik: Die Amtsverschwiegenheit. Österreich-Konvent, Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht Universität Salzburg, abgerufen am 29. November 2008 (Analyse zum Österreich-Konvent, Übersicht über die Europäische Gesetzgebung).
  3. BVerfGE 27, 71 - Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung.
  4. HmbGVBl. 2009, S. 29 ff.
  5. Vgl. Schnabel, Das neue Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz, DuD 2009, S. 596–600.
  6. Herbert Kubicek: Informationsfreiheitsgesetze vor einem weiteren Paradigmenwechsel. In: Klumpp, D. u. a. (Hrsg.): Medien, Ordnung und Innovation, Berlin – Heidelberg 2006, S. 331–342.
  7. Rheinland-Pfalz: Bürger haben ab Januar 2009 Recht auf Informationen von Behörden.
  8. Landtag BW, S. 7607ff (pdf)
  9. Transparency International Deutschland e.V. Scheinwerfer S. 10.
  10. informationsfreiheit.org Übersicht bayerischer Kommunen mit Informationsfreiheits-Satzung
  11. Mitglieder des Bündnis für Informationsfreiheit in Bayern
  12. Göttingen: Rat stimmt für Informationsfreiheitssatzung. 12. September 2011.
  13. Europaratsempfehlung (81)19 vom 25. November 1981
  14. Empfehlung 2000
  15. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, 32001R1049, Amtsblatt Nr. L 145 vom 31/05/2001 S. 0043 - 0048Vorlage:§§/Wartung/alt-URL, EUR-Lex
  16. Kommission mogelt bei Informationsfreiheit. In: futurezone. ORF online, 29. April 2008 11:41, abgerufen am 29. November 2008.
  17. European Court of Human Rights: Case of Sdruženi Jihočeské Matky v. Czech Republic
  18. Freedom of Information: Netherlands (Englisch)
  19. The Dutch FOIA: a 25 year old toddler (Englisch)
  20. Voting systems company threatens Dutch state: “Buy my company now or you won’t have provincial elections” 28. Februar 2007, Stiftung "Wir vertrauen Wahlcomputern nicht" (Englisch)
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greetz vanGore 00:18, 7. Nov. 2011 (CET)

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