Insolvenzplanverfahren

Insolvenzplanverfahren
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Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient, wenn deren Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Es ist zwischen den beiden Verfahren der

  • Unternehmensinsolvenz als Regelverfahren einerseits und der
  • Verbraucherinsolvenz als Kleinverfahren andererseits

zu unterscheiden. In der Regel schließt sich dem Regel- oder Kleinverfahren noch ein sechsjähriges Verfahren zur

  • Restschuldbefreiung

an. Durch die gerichtliche Restschuldbefreiung gehen die Forderungen der Gläubiger, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens insoweit fortbestehen, als sie durch die Ausschüttung in Höhe der Insolvenzquote nicht befriedigt wurden, unter. Die Restschuldbefreiung schützt damit vor dem lebenslangen „Schuldenturm“.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Entwicklung der jährlichen Unternehmensinsolvenzen in Deutschland seit 1950

Die Insolvenzordnung kennt das so genannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische und natürliche Personen anzuwenden ist, die aktuell selbständig tätig sind oder die selbständig waren und deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten (ab 20 Gläubiger, § 304 Abs. 2 InsO) oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht. Für andere natürliche Personen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Verfahrensregelungen finden sich in der Insolvenzordnung.

Verfahrensablauf einer Regelinsolvenz (Unternehmen) im Überblick

Die Insolvenz kann von einem Gläubiger oder vom Schuldner selbst beim Insolvenzgericht beantragt werden, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichtes verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Die Verfügungsbefugnis geht auf einen Insolvenzverwalter über. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gerichtsbeschluss sind zur Vermeidung von Sondervorteilen zu Gunsten einzelner Gläubiger Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt. Der Insolvenzverwalter nimmt das gesamte noch verbliebene Vermögen des insolventen Schuldners amtsrechtlich sofort in Besitz. In einem Berichtsstermin muss er die wirtschaftliche Lage des Schuldners, ihre Ursachen und die Aussichten auf die Erhaltung des Unternehmens darstellen. Die Gläubigerversammlung entscheidet daraufhin, ob ein Insolvenzplan erstellt wird oder ob das Vermögen des Schuldners sofort unter den Gläubigern verteilt wird. Um das Vermögen verteilen zu können, verwertet der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse („macht sie zu Geld“) und befriedigt die Gläubiger – einschließlich sich selbst – aus dem Verwertungserlös. Sein vorhandener Eigennutz darf das der Inbesitznahme folgende Verhalten gegenüber allen Dritten nicht beeinflussen, was die Auswahl des Verwalters leiten muss.

Die Forderungen der Gläubiger werden dabei nur quotal befriedigt (z. B. 8 Prozent, wenn 1 Mio. Euro Schulden ein Verwertungserlös von 80.000 Euro gegenübersteht). Die Forderungen, auf die quotal gezahlt wird, müssen zuvor zur sogenannten Insolvenztabelle festgestellt worden sein. Dies geschieht entweder dadurch, dass der Gläubiger seine Forderung beim Insolvenzverwalter anmeldet, oder sie – bei Widerspruch durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen Gläubiger – durch Gerichtsurteil feststellen lässt. Des Weiteren muss im Verteilungsverzeichnis vermerkt worden sein, für welche Forderungen die quotalen Beträge auszuzahlen sind. Dabei kann zunächst eine Abschlagszahlung (Abschlagsverteilung) erfolgen. Die Verteilung endet mit der Schlussverteilung. Auf die Schlussverteilung erfolgt die „Aufhebung des Insolvenzverfahrens“, die der Schuldner beantragen muss, wenn er die Restschuldbefreiung erstrebt. Grundsätzlich erlöschen seine Schulden nur anteilig in Höhe der quotalen Befriedigung der Gläubiger. Die Restforderungen (im Beispiel 92 Prozent) bestehen grundsätzlich fort. Von ihnen kann der Unternehmer durch das sich an das Regelverfahren anschließende Verfahren zur Restschuldbefreiung befreit werden, wenn er den Gläubigern für die Dauer von sechs Jahren seine pfändbaren Einkünfte überlässt.

Überblick über den Verfahrensablauf einer Verbraucherinsolvenz

Neben der Unternehmensinsolvenz als traditionellem Insolvenzverfahren (daher Regelverfahren genannt) , gibt es noch das Kleininsolvenzverfahren für Verbraucher. Dieses Kleinverfahren setzt voraus, dass der Schuldner kein Unternehmer ist. Hier wird zunächst außergerichtlich versucht die Schulden einvernehmlich mit dem Gläubigern zu bereinigen. Sind die Gläubiger nicht bereit, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, legt der Schuldner dem Gericht einen Schuldenbereinigungsplan vor, auf dessen Basis das Gericht nun die Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen versucht. Dabei kann das Gericht die verweigerte Zustimmung von Gläubigerminderheiten ersetzen. Nur wenn auch dieser gerichtliche Einigungsversuch scheitert, kommt es zu einem vereinfachten Insolvenzverfahren, bei dem der Insolvenzverwalter durch einen Treuhänder ersetzt wird. Diesem vereinfachten Insolvenzverfahren schließt sich in der Regel das Verfahren zur Restschuldbefreiung an.

Ziele

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (so genannte Insolvenzmasse) zu erfüllen. Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger stattfinden kann, müssen die so genannten Massekosten (§§ 54, 55 InsO – Gerichtskosten, Verwaltervergütung) befriedigt sein. Ebenso sind vorab die sogenannten absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen. Die verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen. Ist der Schuldner ein Unternehmen, so soll dieses wenn möglich erhalten und saniert werden.

Restschuldbefreiung

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen besteht für den Schuldner die Möglichkeit der Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss, die so genannte Restschuldbefreiung.

Arbeitnehmerschutz

Arbeitnehmer sind im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 26 InsO). Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.

Statistik

2005 meldeten etwa 37.900 deutsche Unternehmen Insolvenz an – 3,5 Prozent weniger als 2004. Auf je 10.000 Unternehmen entfielen 130 Insolvenzen. Innerhalb der Europäischen Union liegt Deutschland damit im Mittelfeld. Spitzenreiter ist Österreich mit 288 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

Im Jahre 2004 gab es 115.700 Gesamtinsolvenzen, wovon 39.600 Unternehmensinsolvenzen waren.

Geschichte

Das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung wurde in Deutschland zum 1. Januar 1999 eingeführt. Damit wurden die Vorläufer, die in Westdeutschland geltende Konkursordnung aus dem Jahr 1877, die ebenfalls in Westdeutschland geltende Vergleichsordnung aus dem Jahr 1935 und die aus dem Recht der DDR stammende Gesamtvollstreckungsordnung aus dem Jahr 1990 zusammengeführt und modernisiert. Während die früheren Verfahren – Konkursverfahren, Vergleichsverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren – als oberstes Ziel die Verwertung des Schuldnervermögens hatten, stehen beim heutigen Insolvenzverfahren auch die Fortführung des insolventen Unternehmens und die Restschuldbefreiung im Vordergrund.

Insolvenzeröffnungsverfahren

Antrag auf Eröffnung

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Als Schuldner kommen insbesondere natürliche und juristische Personen (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Betracht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO). Es kann auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines Verstorbenen beantragt werden (sogenanntes Nachlassinsolvenzverfahren).

Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einzureichen (§§ 2, 3 InsO). Antragsberechtigt sind die Gläubiger oder der Schuldner selbst (§ 13 Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand) und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. In § 15a InsO ist die Pflicht zur Antragsstellung z. B. für Kapitalgesellschaften und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person geregelt. Antragsverpflichtet ist primär jeder Geschäftsführer einzeln. Verstöße gegen die Antragspflicht können zu Schadensersatzverpflichtungen führen und strafbar sein. Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), spätestens jedoch binnen 3 Wochen einzureichen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Gemäß § 15a Abs. 3 InsO sind die Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft selbst zur Stellung der Antrages verpflichtet.

Antragsprüfung

In § 5 InsO hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Insolvenzgericht bei Vorliegen eines Insolvenzantrages, der nicht als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, von Amts wegen zu ermitteln hat, ob Insolvenzgründe vorliegen.

Das Gericht (zuständig ist bis einschließlich der Eröffnung des Verfahrens der Insolvenzrichter) prüft den Antrag auf Zulässigkeit und Begründetheit. Die Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Prozessvoraussetzungen (§ 4 InsO i.V.m. der ZPO). Geprüft werden insbesondere die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§ 11 InsO) sowie beim Gläubigerantrag die Berechtigung der Forderung und die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Eröffnungsgrundes (§ 14 InsO).

Ist der Antrag zulässig, so muss der Schuldner vom Insolvenzgericht gehört werden (§ 14 Abs. 2 InsO).

Begründet ist der Antrag, wenn mindestens einer der drei Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt und die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt (§ 26 InsO). Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO).

Deckt die Masse die Verfahrenskosten nicht, kann eine natürliche Person die Kostenstundung (§ 4a InsO) beantragen. Wird diese bewilligt, so werden die Kosten des Verfahrens durch die Staatskasse übernommen und das Verfahren eröffnet. Andernfalls wird der Eröffnungsantrag zurückgewiesen (Abweisung mangels Masse).

Die Insolvenzgründe

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit ist von Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsstockungen zu unterscheiden. Wenn der Schuldner eine eingeforderte Zahlung nicht leistet, dann liegt nicht automatisch Zahlungsunfähigkeit vor. Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO wird angenommen, wenn ein Rechtsträger weniger als 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit begleichen kann. Dabei kann es ohne weiteres sein, dass geringe Zahlungen noch geleistet werden.

Während zu Zeiten der Konkursordnung die Zahlungsunfähigkeit für natürliche Personen keine Bedeutung hatte, ist dies unter Beachtung der Verbraucherinsolvenz nunmehr auch für diesen Personenkreis von Bedeutung. Bisher vorliegende Entscheidungen der Obergerichte lassen erwarten, dass auch natürliche Personen damit rechnen müssen, wenn sie zahlungsunfähig sind und weiterhin Geschäfte auf Kreditbasis abschließen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (Eingehungsbetrug, § 263 StGB).

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet gemäß § 18 Abs. 2 InsO die Möglichkeit eines so genannten Eigenantrages. Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit jeder Gläubiger stellen kann, der dem Gericht gegenüber glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen hat, kann den Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur die verschuldete Person selbst stellen. Grundsätzlich ist ein solcher Antrag immer dann zulässig, wenn der Antragsteller absehen kann, dass seine Zahlungsmittel (einschließlich aller Kreditlinien und vergleichbaren Werte) nicht ausreichen, um alle Verpflichtungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erfüllen. Die aktuelle Rechtsprechung (Oktober 2005) geht davon aus, dass dieser Zeitraum maximal 12 Monate betragen darf. Die neuere Rechtsprechung des BGH verlangt, dass mit dem Antrag auch entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldung ist Eröffnungsgrund nur für juristische Personen. Zur Feststellung der Überschuldung sind weder die Handels- noch die Steuerbilanz geeignet. Vielmehr muss ein so genannter Überschuldungsstatus erstellt werden. In diesen sind die Aktiva mit ihren Verkehrswerten den Passiva (Verbindlichkeiten) gegenüberzustellen. Bei der Bewertung der Aktiva dürfen ab 1. Januar 2011 nur dann die Fortführungswerte herangezogen werden, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO i. d. F ab 1. Januar 2011, ansonsten müssen die Zerschlagungswerte zugrunde gelegt werden. Übersteigt der Betrag der Verbindlichkeiten den Wert der Aktiva, ist die Gesellschaft überschuldet.

Im Rahmen der Finanzmarktkrise hat das Bundeskabinett Mitte Oktober 2008 eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen beschlossen. Darunter auch den § 19 um zu verhindern, dass das gesamte Bankensystem der Bundesrepublik insolvent werden würde. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 gilt demnach nur dann noch die Überschuldung als Insolvenzgrund, wenn es für das Unternehmen keine positive Fortführungsprognose gibt.[1]

International ist die Problematik der Überschuldung ein rein Deutsches, in allen anderen Ländern ist Überschuldung in Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung kein Grund. Kurz gefasst, ist es ohnehin schwierig bei der Bewertung der Frage der Fortführung und den dann dem Vermögen zu Grund zu legenden Werten objektiv zu bleiben (vgl. Möhlmann, Schmitt NZI 2009 Seite 19ff).

Gutachter

Soweit das Insolvenzgericht in der Lage ist, anhand eigener Erkenntnisse über einen vorgelegten Insolvenzantrag zu entscheiden, wird es keinen Gutachter beauftragen. Erfahrungsgemäß ist dies jedoch in den seltensten Fällen möglich. Deshalb wird das Gericht einen Gutachter beauftragen, im Rahmen eines umfassenden Gutachtens vor Ort zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Einleitung des Insolvenzverfahrens notwendig machen.

Zumeist wird mit dem Gutachterauftrag vom Insolvenzgericht dem Gutachter auch aufgetragen, vorab zu prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Dieser Teil des Gutachtenauftrages sollte innerhalb von drei Tagen ab Beauftragung erledigt sein. An dieser Stelle des Verfahrens (Insolvenzantragsverfahren) kommt es darauf an, sehr schnell festzustellen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, um die künftige Insolvenzmasse vor Verlusten durch Verfügungen des Schuldners zu schützen.

Inhalt des Gutachtens sollte ein Überblick über den bisherigen Unternehmensverlauf des Schuldners (Bezeichnung des insolventen Unternehmens – früher Gemeinschuldner genannt) sowie eine Darstellung des Vermögens mit entsprechender Gliederung der Drittrechte sein. Neben der Prüfung nach dem Vorliegen der Insolvenzgründe ist die Beantwortung der Frage, ob die Kosten des ersten Verfahrensabschnittes – dieser Zeitraum umfasst den Tag der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bis zum ersten Berichtstermin – gedeckt sind. Sind diese Kosten gedeckt, dann muss das Gericht das Verfahren eröffnen.

Mitteilung an die Staatsanwaltschaft

Aufgrund der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) teilt das Insolvenzgericht der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit. Es liegt nun im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Insolvenzakten anzufordern und zu prüfen, ob sich aus ihnen ein Anfangsverdacht auf Straftaten, insbesondere so genannte Insolvenzdelikte oder Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, aber auch Betrug oder Untreue ergibt. Enthalten die Akten Hinweise darauf, dann muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.

Häufigstes Problem ist die rechtzeitige und vollständige Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) für den oder die Mitarbeiter (auch den Geschäftsführer). Mit der Änderung des § 266 a StGB zum 1. August 2004 werden neben den Arbeitnehmeranteilen nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch die Arbeitgeberanteile erfasst. Bis zum 31. Juli 2004 war nach § 266 a StGB a. F. nur das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile strafbar.

Derzeit befindet sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem Dilemma bezüglich der Abführung der SV-Beiträge. Während der 5. Strafsenat des BGH die Strafbarkeit nach § 266a StGB in Verbindung mit § 64 Abs. 2 GmbHG bejaht, wenn diese Beiträge nicht vorrangig abgeführt werden, entschied sich der 2. Zivilsenat des BGH genau dagegen. Ihm zufolge kommt den Sozialversicherungsträgern keine vorrangige Stellung gegenüber anderen Gläubigern zu. Im Falle von dennoch geleisteten Zahlungen, sind diese gemäß § 129 ff InsO anfechtbar und der Geschäftsführer aufgrund der Verletzung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.(vgl. hierzu DB 2005 Seite 1321 ff.)

Eines der größten Haftungsfelder bei Insolvenzen ist die rechtzeitige und gesetzeskonforme Erstellung der Handelsbilanzen (vgl. §§ 140, 141 AO). Für die straf- wie zivilrechtliche Prüfung auf Überschuldung ist weder die Handels- noch die Steuerbilanz (einschließlich der Überleitung von Handels- zur Steuerbilanz für steuerliche Zwecke) ausreichend. Vielmehr ist immer ein gesonderter Überschuldungsstatus nötig. Hat ein Unternehmen Bankkredite, dann sind die Handelsbilanzen auch auf Kreditbetrug zu prüfen. Zu einem Kreditantrag gehört gemäß § 18 KWG die Handelsbilanz, nicht die weniger aussagekräftige Steuerbilanz.

Bei Prüfung auf Steuerhinterziehung ist besonders die Umsatzsteuer brisant. Grundsätzlich kommt es nicht auf die Zahlung, sondern auf die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung an. Für die Beurteilung kommt es auf den Tatbestand der Verhinderung bzw. nicht vollständig festsetzbaren Steuer an. Bei der monatlichen Umsatzsteueranmeldung ist die Steuerverkürzung bereits dann verwirklicht, wenn die Anmeldung nicht spätestens am 10. des Folgemonats abgegeben ist. Die allgemein vermutete Fristverlängerung bis zum 15. hat nur dann befreiende Wirkung, wenn mit der Erklärung auch gezahlt wird. Hier greift die Fiktion der Selbstanzeige.

Die aktuelle Erfahrung zeigt, dass gegenwärtig bei den Staatsanwaltschaften das Interesse an der Verfolgung von Insolvenzdelikten, Betrug und Straftaten nach § 266 a StGB stark zunimmt, wobei bei letzteren – möglicherweise im Zusammenhang mit den bereits jetzt überlasteten sozialen Sicherungssystemen – ein Trend zur Verhängung von Freiheitsstrafen mit dem Argument der Verteidigung der Rechtsordnung zu beobachten ist.

Sicherungsmaßnahmen

In der Zeit bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag hat das Insolvenzgericht die Pflicht, Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens zu treffen (§ 21 InsO). Das Gericht kann bei Zulässigkeit des Eröffnungsantrages einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem Schuldner ein Verfügungsverbot auferlegen und Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen. Es macht die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 23 InsO bekannt. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und dem Schuldner zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, spricht man vom starken, ansonsten vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Der starke vorläufige Verwalter übernimmt die Befugnisse des Schuldners vollständig und hat daher weitgehende Kompetenzen und Aufgaben, insbesondere die Sicherung der Masse, die Weiterführung des Unternehmens sowie die Prüfung, ob die Masse die Verfahrenskosten deckt (§ 22 Abs. 1 InsO).

Die Pflichten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters werden vom Gericht fallabhängig festgelegt. Sie dürfen die des starken vorläufigen Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 22 Abs. 2 InsO). Das Gericht kann über die definierten Befugnisse hinaus bestimmte oder sämtliche Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des schwachen Verwalters abhängig machen (§ 21 Abs. 2 Satz 2).

Für die Entwicklung und den Ausgang des Insolvenzverfahrens ist die Qualifikation des Insolvenzverwalters von entscheidender Bedeutung.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Eröffnungsbeschluss

Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und macht den Beschluss sofort bekannt (§ 30 Abs. 1 InsO). Im Eröffnungsbeschluss werden Schuldner und Insolvenzverwalter benannt. In der Regel nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung des endgültigen Insolvenzverwalters ein.

Die Gläubiger werden mit dem Beschluss zur Geltendmachung ihrer Forderungen und Sicherungsrechte innerhalb einer vorgegebenen Frist aufgefordert (§ 28 InsO). Weiterhin werden der Berichtstermin und der Prüfungstermin festgelegt.

Nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses übernimmt der Rechtspfleger die Bearbeitung des gerichtlichen Verfahrens vom Insolvenzrichter, soweit dieser sich nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit ganz oder teilweise selbst vorbehält.

Wirkungen der Eröffnung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), der das zur Masse gehörende Vermögen sofort in Besitz nimmt (§ 148 Abs. 1 InsO).

Einzelzwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen sind ab Verfahrenseröffnung unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Der Gläubigerwettlauf wird beendet. Ein Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse ist nicht mehr möglich (§ 91 Abs. 1 InsO). Darüber hinaus greift die so genannte Rückschlagsperre des § 88 InsO, nach der Sicherungen, die im letzten Monat vor Antragstellung durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden, rückwirkend unwirksam werden, so dass sich die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse erhöht.

Insolvenzanfechtung

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gläubiger des Insolvenzschuldners gesichert, denn dessen Vermögensverschiebungen sind nach der Insolvenzeröffnung grundsätzlich unwirksam. Gefahren drohen den Gläubigern aber durch Vermögensverschiebungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. So kann der Schuldner Gegenstände an Freunde oder Angehörige verschenken, um Gläubiger leer ausgehen zu lassen. Er kann aber auch bestimmte Gläubiger bevorzugt befriedigen, während er die Forderungen anderer Gläubiger nicht bedient. Um hier einerseits eine Gleichbehandlung der Gläubiger zu erreichen und andererseits ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, wurde dem Insolvenzverwalter das in den §§ 129 ff. InsO geregelte Instrument der Insolvenzanfechtung in die Hand gegeben. Durch die Insolvenzanfechtung sollen nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen, die zeitlich vor dem Insolvenzantrag erfolgten, korrigiert werden, die Wirkungen der Insolvenzeröffnung werden also zeitlich vorverlagert.

Nach § 129 InsO sind nur solche Rechtshandlungen anfechtbar, die vom Insolvenzschuldner oder einem Insolvenzgläubiger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, sofern diese die (anderen) Insolvenzgläubiger benachteiligen. Beispiel 1: Schuldner unterlässt es gegen ein unrichtiges Urteil in die Berufung zu gehen. Beispiel 2: Insolvenzgläubiger pfändet LKW des Insolvenzschuldners kurz vor Konkurseröffnung.

Nach wirksam erfolgter Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ist dasjenige, was durch die anfechtbare Vermögensverschiebung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben wurde, zur Insolvenzmasse zurückzugeben. Allerdings soll die Anfechtung die Insolvenzmasse nicht bevorzugen, wenn z.B. Geld vom Anfechtungsgegner zurückgewährt wurde das er für eine Darlehensforderung erhalten hatte, lebt die Darlehensforderung in Höhe des zurückgewährten Geldes wieder auf.

Berichtstermin

Der Insolvenzverwalter erstellt Verzeichnisse der Massegegenstände und der Gläubiger sowie eine Vermögensübersicht, die jeweils spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin ausgelegt werden (§§ 151 ff. InsO). Im Berichtstermin berichtet er der Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und erläutert die Möglichkeit eines Unternehmenserhalts und eines Insolvenzplans (§ 156 InsO).

Die Gläubigerversammlung entscheidet auf Grundlage des Berichtes über den Fortgang des Insolvenzverfahrens (§ 29 Abs. 1 Satz 1 InsO), insbesondere über Stilllegung oder Fortführung des Schuldnerunternehmens (§ 159 InsO). Sie setzt sich aus den Gläubigern, dem Schuldner, dem Verwalter und dem evtl. vorher durch das Insolvenzgericht eingesetzten Gläubigerausschuss zusammen (§ 74 InsO). Die Gläubigerversammlung wird durch den Rechtspfleger geleitet.

Prüfungstermin

Der Insolvenzverwalter nimmt die Forderungsanmeldungen der Gläubiger entgegen (§ 174 InsO) und trägt diese in die Forderungstabelle ein, die allen Beteiligten zur Einsicht offen steht (§ 175 InsO). Im Prüfungstermin werden im Rahmen einer Gläubigerversammlung die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft (§ 29 Abs. 1 Satz 2, § 176 InsO). Wenn weder der Verwalter noch ein Insolvenzgläubiger einer Forderung widersprechen, gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle mit Rang und Betrag eingetragen (§ 178 InsO). Im Falle eines Widerspruchs kann der betroffene Gläubiger Klage auf Feststellung erheben (§§ 179 ff. InsO).

Massebereinigung

Gegenstände in Fremdeigentum (z. B. Mietsachen und Vorbehaltseigentum) sondert der Insolvenzverwalter aus der Masse aus (§ 47 InsO) und gibt sie an den Berechtigten heraus.

Mit Absonderungsrechten (z.B. Pfandrechten, Sicherungseigentum) behaftete Gegenstände verwertet der Verwalter außerhalb der Insolvenz einzeln oder durch Zwangsversteigerung§ 165, 166 InsO). Die absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 49 bis 51 InsO) erhalten den Verkaufserlös unter Abzug der Kosten für Feststellung und Verwertung.

Zur Massemehrung zieht der Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners kraft seiner Verwaltungsbefugnis ein. Da jene meist, insbesondere in Reklamationsfällen, strittig und in ihrem Recht kaum ohne Aufwand zu prüfen sind, wird – oft mit pauschaler Klageandrohung – ein außergerichtlicher, gütlicher Vergleich angestrebt. Dieser beschleunigt zu aller Nutzen die Abwicklung. Sonst bleibt nur pragmatisches Abschreiben zweifelhafter Forderungen, dem aber Schadensersatz beim Verjährenlassen gegenüberstehen kann – in der Praxis oft ein ungelöstes Dilemma. Vermögensgegenstände, die unverwertbar sind oder deren Verwertung die Insolvenzmasse sogar belasten würde (z.B. durch Ausbaukosten), kann der Insolvenzverwalter durch Freigabe von der Masse abtrennen und dem Schuldner wieder zur Verfügung überlassen.

Verwertung

Nach dem Berichtstermin setzt ohne gegenteiligen Beschluss der Gläubigerversammlung die Verwertung der Masse ein (§ 159 InsO).

Der Verwalter kann Wirtschaftsgüter ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung einzeln freihändig verkaufen oder – bspw. durch Verwertungsgesellschaften – versteigern lassen (siehe: Industrieversteigerung). Plant der Verwalter hingegen eine Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebes, so hat er gemäß § 160 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, falls dieser nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung einzuholen. Die Veräußerung hat zur Folge, dass das Unternehmen nicht mehr zur Insolvenzmasse zählt, dafür aber der Verkaufserlös die Masse erhöht.

Die Verwertung kann also auf drei verschiedenen Wegen betrieben werden:

  • Liquidierung: Das gesamte Schuldnervermögen wird – in der Regel im Rahmen von Zwangsversteigerungen – verwertet. Die Gläubiger werden aus dem Erlös befriedigt.
  • Sanierung: Nach der Sanierung fallen die erwirtschafteten Gewinne den Gläubigern zu.
  • Übertragung: Mit dem Verkauf des Unternehmens an ein anderes Unternehmen wird der Kaufpreis zur Befriedigung der Gläubiger verwendet.

Verteilung

Ist die Masse in Geld umgesetzt, so werden ihr zuerst die Kosten des Insolvenzverfahrens entnommen (§ 53 InsO). Hierzu zählen die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Verwalters sowie die Gerichtskosten (§ 54 InsO). Im nächsten Schritt werden die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, die z. B. durch Handlungen des vorläufigen starken oder des endgültigen Insolvenzverwalters entstanden sind (§ 55 InsO).

Aus der verbleibenden Teilungsmasse werden schließlich die Insolvenzgläubiger als diejenigen befriedigt, deren Anspruch bereits bei Verfahrenseröffnung bestand (§ 38 InsO). Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beginnt frühestens nach dem Prüftermin (§ 187 InsO). Der Verwalter erstellt ein Verzeichnis der Forderungen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (§ 188 InsO). Die Verteilung kann in Abschlägen erfolgen, sobald die Kassenlage dies erlaubt (§ 187 Abs. 2 InsO), wobei der Gläubigerausschuss – so vorhanden – zustimmen muss und die Quote festlegt (§ 195 InsO). Nachdem die Verwertung der Masse beendet ist, erfolgt mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung (§ 196 InsO). Über nicht verwertbare Gegenstände wird in einer abschließenden Gläubigerversammlung entschieden (§ 197 InsO).

Nach Vollzug der Schlussverteilung beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO). Nach Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger grundsätzlich ihre restlichen Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wurden, wieder unbeschränkt (z. B. im Wege der Einzelzwangsvollstreckung) geltend machen, es sei denn, dass das Gericht die Restschuldbefreiung angekündigt hat, § 291 InsO. Die Vollstreckung erfolgt dann mit einem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle, der in der Zwangsvollstreckung Urteilskraft hat (§ 201 InsO). Eine Zwangsvollstreckung kann aber nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dann nicht aus dem Tabelleneintrag erfolgen, wenn der Schuldner selbst die angemeldete Forderung bestritten hat. Um in einem solchen Fall einen Titel für die Zwangsvollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu erhalten, muss der Gläubiger Feststellungsklage gegen den Schuldner erheben (§ 184 Inso). War zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit gegen den Schuldner anhängig muss dieser wieder vom Gläubiger aufgenommen und auf Feststellung umgestellt werden. Bei einem obsiegenden Urteil kann der Gläubiger dann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollstrecken.

Insolvenzplanverfahren

Innerhalb des Regelverfahrens bietet die Insolvenzordnung das neu geschaffene Instrument des Insolvenzplans an (§§ 217 ff. InsO). Im Insolvenzplan können die Verfahrensbeteiligten in weitgehender Autonomie vom Regelverfahren abweichende Vereinbarungen treffen. Insbesondere kann in einem Insolvenzplan eine Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden (§ 1 InsO).

Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzgericht vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden (§ 218 InsO). Der Insolvenzverwalter kann außerdem von der Gläubigerversammlung mit der Planerstellung beauftragt werden (§ 157 InsO).

Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§ 219 InsO). Der darstellende Teil enthält die Beschreibung der Unternehmenslage, der Insolvenzursachen und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Gläubiger und das Insolvenzgericht sollen über das Ziel des Plans und den Weg zu dessen Erreichung unterrichtet werden. Planziele können z. B. die Eigensanierung, die übertragende Sanierung, die Liquidation oder ein Moratorium zur Stundung von Forderungen sein. Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan verändert wird (§ 221 InsO).

Die Gläubiger werden durch den Plan in Gruppen unterteilt. Vom Gesetz vorgegebene Gruppen sind absonderungsberechtigte, nicht nachrangige und nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 InsO). Der Planverfasser kann Gläubiger gleicher Rechtsstellung und gleichartiger wirtschaftlicher Interessen zu weiteren Gruppen zusammenfassen (§ 222 Abs. 2 InsO). Eine Gleichbehandlung der Gläubiger findet im Unterschied zum Regelverfahren nur noch innerhalb der jeweiligen Gruppe statt.

Das Gericht prüft den Plan auf formale und konzeptionelle Mängel (§ 231 InsO) und leitet ihn – sofern es ihn nicht zurückweist – an Gläubigerausschuss, Verwalter und Schuldner zur Stellungnahme weiter (§ 232 InsO). Insolvenzplan und Stellungnahmen werden zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO).

Das Gericht bestimmt einen Termin, in dem nach der Erörterung und etwaigen Änderungen durch den Planverfasser über den Plan abgestimmt wird (§ 235 InsO).

Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht (§ 237InsO). Die Gläubiger stimmen in den vom Plan vorgesehenen Gruppen ab (§ 243 InsO). Der Plan wird angenommen, wenn sich in jeder Gruppe eine Mehrheit nach Köpfen und Forderungssummen findet (§ 244 InsO).

Wird in einer Gruppe keine Mehrheit erzielt, so gilt die Zustimmung dieser Gruppe nach § 254 InsO gleichwohl als erteilt, wenn sich z. B. die Stellung der Gruppe durch den Plan nicht verschlechtert oder wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Hierdurch soll der Widerstand sanierungsunwilliger Gläubiger gebrochen und die Annahme des Plans erleichtert werden.

Der Schuldner kann dem Plan widersprechen. Sein Widerspruch ist aber unbeachtlich, wenn er durch den Plan keine Verschlechterung seiner Stellung erfährt (§ 247 InsO).

Das Insolvenzgericht bestätigt den Plan nach Annahme durch die Gläubiger (§ 248 InsO). Mit Rechtskraft des Beschlusses treten die Wirkungen des Planes für und gegen alle Beteiligte ein (§ 254 InsO). Anschließend wird das Verfahren vom Gericht aufgehoben (§ 257 InsO).

Sofern im Insolvenzplan keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit (§ 227 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass seine Erfüllung vom Insolvenzverwalter überwacht wird (§§ 260 ff.).

Sanierungskonzept

Das Sanierungskonzept ist ein Leitfaden und dient während der Sanierung des Unternehmens als Orientierungshilfe. Mit Hilfe dieses Konzeptes soll die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden, um nachhaltig Einnahmeüberschüsse zur Befriedigung der Gläubiger zu erzielen.

Das Sanierungskonzept beinhaltet folgende Phasen:

Beschreibung des Unternehmens: In folgenden Bereichen sollten die Daten bei der Zusammenstellung berücksichtigt werden: bisherige Unternehmensentwicklung, rechtliche, finanzwirtschaftliche, leistungsorientierte Verhältnisse und organisatorische Grundlagen. Dabei sind alle genannten Bereiche zu berücksichtigen; innerhalb der Bereiche können im Einzelfall Streichungen oder Ergänzungen notwendig werden. Dabei ist die Vollständigkeit der Informationen eine Grundvoraussetzung dafür, dass ein Dritter das Sanierungskonzept nachvollziehen kann.

Analyse des Unternehmens: Es kommen verschiedene Methoden zur Ermittlung qualitativer Daten in Betracht; hierzu kann auch die persönliche Einbeziehung der Unternehmensbeteiligten erforderlich sein. Bei der Ermittlung der Daten soll erreicht werden, dass Zufälligkeiten, persönliche Vorurteile usw. nicht das Analyseergebnis beeinträchtigen. Wird im Rahmen der Unternehmensanalyse die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung festgestellt, muss darauf aufmerksam gemacht werden. Die Analyse umfasst neben der Lagebeurteilung die Analyse der Krisenursachen. Beide unterscheiden sich sowohl in der Zielrichtung als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Verfahren.

Analyse der Krisenursachen: Auf der Grundlage der Unternehmensbeschreibung und einer ersten vorläufigen Beurteilung des Unternehmens werden Vermutungen darüber angestellt, durch welche Ursachen die Unternehmenskrise entstanden ist. Durch Eingrenzung der vermuteten Bereiche kann eine systematische Ursachenanalyse durchgeführt werden, die fortlaufend den gewonnenen Erkenntnissen anzupassen ist.

Beurteilung der Lage: Durch die Lagebeurteilung werden sowohl die Stärken als auch die Schwächen des Unternehmens ermittelt. Dabei ist besonders herauszustellen, welche Chancen und Risiken sich hieraus ergeben. Die Lagebeurteilung umfasst folgende Bereiche:

  • Analyse der globalen Umwelt,
  • Analyse der Aufgabenumwelt,
  • Analyse der unternehmensinternen Faktoren.

Leitbild des sanierten Unternehmens: Das Sanierungskonzept hat eine Darstellung des Leitbilds des Unternehmens nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zu enthalten. Dabei sind vor allem die Vorgehensweise und Potenziale zu skizzieren, die dem Unternehmen Wettbewerbsfähigkeit verleihen und ihm damit die Möglichkeit eröffnen, nachhaltige Einnahmeüberschüsse zu erwirtschaften und das finanzielle Gleichgewicht zu sichern.

Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens: Die Sanierungsmaßnahmen zeigen, auf welchem Weg das Unternehmen das zuvor skizzierte Leitbild erreichen soll. Hier werden die einzelnen Maßnahmen in ihrem Zusammenhang beschrieben und hinsichtlich ihrer beabsichtigen Auswirkungen verdeutlicht.

Planverprobungsrechnung: Die Planverprobungsrechnung ist die rechnerische Verprobung des geplanten Sanierungsablaufes. Sie soll die Finanzierbarkeit des Sanierungskonzeptes nachweisen, die dem Konzept innewohnenden Risiken aufzeigen und einen Vergleich zwischen der Situation bei Umsetzung bzw. Unterlassung des Sanierungskonzeptes ermöglichen. Wesentlicher Bestandteil der Planverprobungsrechnung ist die Erstellung von Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen sowie eines Liquiditätsplans. Der Zeithorizont beträgt dabei regelmäßig vier bis fünf Jahre.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Das Regelinsolvenzverfahren kann anstatt vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter auch in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) geführt werden. Wesenstypisch für die Eigenverwaltung ist die Beibehaltung der Vermögensverfügungsbefugnis für den Schuldner. Das wirkt sich auch auf die Abwicklung der Schuldverhältnisse zwischen Insolvenzschuldner und (Insolvenz-)Gläubiger aus: Bei Entstehung von Guthabensforderungen nach Eröffnung des (Eigenverwaltungs-)Insolvenzverfahrens können diese ungeachtet der §§ 94 bis 96 InsO aufrechnen.

Ob sich dieses Verfahren etabliert, bleibt abzuwarten. Kritische Stimmen befürchten, dass dieser Verfahrenstyp von Insolvenzverwaltern missbraucht werden kann, um sich unter Umgehung des richterlichen Privilegs, den Insolvenzverwalter nach eigenem Ermessen zu bestellen, profitable Insolvenzverfahren zu sichern, indem sie sich zu Geschäftsführern des seine eigene Insolvenz verwaltenden Unternehmens bestellen lassen. Andererseits, so wird argumentiert, kann das Verfahren gewisse Vorzüge bieten bei der zusammenhängenden Abwicklung von Konzerninsolvenzen mit einer Mehrzahl verbundener, insolventer Unternehmen. Spektakuläre Fälle der Eigenverwaltung waren die Verfahren über die Vermögen der Kirch Media AG und der Grundig AG.

Verbraucher-Insolvenzverfahren

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren steht ein gesondert geregeltes vereinfachtes Insolvenzverfahren für eine zahlungsunfähige natürliche Person zur Verfügung. Es steht neben dem Verbraucher auch Kleingewerbetreibenden i.S.d. § 304 Abs. 1 S. 2 InsO offen. Es gliedert sich in den außergerichtlichen Einigungsversuch, das gerichtliche Eröffnungsverfahren, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren, das Insolvenzverfahren im engeren Sinne und das Restschuldbefreiungsverfahren. An dessen Ende steht dann die Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss („Restschuldbefreiung“). Auf begründeten Antrag mindestens eines Gläubigers kann das Gericht die Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss verweigern („Versagung der Restschuldbefreiung“).

Haftung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter haftet auf Schadensersatz, wenn er die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden zahlreichen Pflichten verletzt (§ 60 Abs. 1 InsO). Maßstab für sein Verschulden ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters.

Beispiele für Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter:

  • Haftung für Nachteile aus fehlerhafter Buchführung (z. B. steuerliche Nachteile), soweit sie in die Amtszeit des Insolvenzverwaltes fällt
  • Schadensersatzanspruch wegen Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens unter Preis
  • Schadensersatzanspruch wegen Durchführung des Insolvenzverfahrens in übertriebener Eile
  • Schadensersatz wegen der Anerkennung unberechtigter Forderungen durch den Insolvenzverwalter
  • Schadensersatz wegen des Versäumnisses, erreichbare Vermögenswerte zur Masse zu ziehen
  • Schadensersatz wegen des Verjährenlassens von Forderungen
  • Ersatz des Schadens, der dadurch entstand, dass der Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellte Steuerforderungen verspätet gezahlt hat
  • wegen Nichtberücksichtigung einer angemeldeten und festgestellten Forderung bei Aufstellung des Schuldnerverzeichnisses
  • wegen Verletzung der Nachforschungspflicht hinsichtlich Urkunden
  • wegen der verspäteten Erfüllung eines Befriedigungsanspruchs, der durch eine Vormerkung abgesichert ist
  • wegen der Nichtbeachtung der Aus- und Absonderungsrechte

Siehe auch

Literatur

  • Foerste, Insolvenzrecht, 3. Auflage, C.H. Beck, München. ISBN 3-406-54235-2
  • Harz, Michael/Hub, Heinz-Günter/Schlarb, Eberhard: Sanierungs-Management. Unternehmen aus der Krise führen. 3. Auflage, Düsseldorf 2006. ISBN 3-87881-184-5
  • Möhlmann-Mahlau, Thomas (Hrsg.): Sanierung und Abwicklung in der Insolvenz. Erfahrungen, Chancen, Risiken. NWB Verlag 2. Auflage. 2005 X, 296 Seiten. ISBN 978-3-482-51462-3
  • Paulus, Christoph G.: Europäische Insolvenzverordnung. Kommentar. 2. Aufl., Frankfurt am Main: Verlag Recht und Wirtschaft GmbH 2008.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Insolvenzrecht: Änderung soll sanierungsfähige Unternehmen sichern vom 14. Oktober 2008
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