Interdikt (Römisches Recht)

Interdikt (Römisches Recht)

Ein Interdikt (lat. interdictum) war im Römischen Recht ein Befehl des Prätors oder eines anderen bevollmächtigten Beamten (Prokonsuls in Provinzen), der auf Antrag einer Person gegen eine andere erging, um eine Handlung zu erzwingen oder zu verbieten.

Ein Interdikt ist eine schnelle administrative Zwischenmaßnahme, mit der eine bestehende Situation geschützt werden soll. Seine Effektivität bei der Streitschlichtung beruht auf der Erwartung, dass der Beklagte es befolgt. Tut er dies nicht, hat das die Eröffnung eines ordentlichen Prozesses zur Folge, der wegen des erfolgten Interdikts einige Besonderheiten aufweist.

Das Interdikt-Verfahren ist kurz, langwierige Zeugenanhörungen und Beweisaufnahmen entfallen. Es reicht, wenn der Antragsteller (postulare interdictum) die Behörde davon überzeugen kann, dass seine oder allgemeine Interessen schützenswert sind. Was der Antragsteller an Behauptungen vorbringt, wird für wahr gehalten. Wenn es nicht wahr ist, wird sich der Beklagte dem Interdikt widersetzen und seine Rechte im Folgeprozess behaupten.

Interdikte können entweder restitutorisch (auf Zurückgabe gerichtet), exhibitorisch (auf Vorlage gerichtet) oder prohibitorisch (auf Verhinderung gerichtet) sein.

Es gab Interdikte in Angelegenheiten des öffentlichen und privaten Rechts. Von den privatrechtlichen sind die Besitzschutzinterdikte heute die wichtigsten. Einige bedeutende Arten von Interdikten waren:

  • Interdicta de cloacis: gegen die Beschädigung und das Verhindern der Reparatur von Kloaken und anderen öffentlichen und privaten Abwasseranlagen.
  • Interdicta de fluminibus publicis: gegen Bauten und Maßnahmen, welche die Flussschifffahrt beeinträchtigten.
  • Interdicta de itineribus publicis: gegen Bauten und Maßnahmen, welche die Benützung und Reparatur öffentlicher Straßen beeinträchtigten.
  • Interdicta de locis publicis: dienten dem Schutz öffentlichen Raumes.
  • Interdicta de reficiendo: Interdikte in Zusammenhang mit Reparaturen und Servituten (Grunddienstbarkeiten), zum Beispiel um jemandem die Reparatur eines von ihm benutzten Weges durch ein Nachbargrundstück zu ermöglichen, wenn der Nachbar nicht dazu verpflichtet war.

Literatur


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