Interzonenhandel

Interzonenhandel

Interzonenhandel war eine in den 1950er Jahren geprägte Bezeichnung für den Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, der in Form eines Tauschhandels abgewickelt wurde. In dieser Zeit wurden die beiden deutschen Staaten noch als Besatzungszonen bezeichnet. Die Rechtsgrundlage für den Austausch von Waren und Dienstleistungen bildete das Berliner Abkommen von 1951, das 1960 angepasst wurde und fast 40 Jahre lang bis zur Wiedervereinigung Deutschlands in Geltung blieb. Auf seiner Basis wurde der gesamte innerdeutsche Handel abgewickelt. Weil die beiden deutschen Staaten einander bis 1972 nicht staats- und völkerrechtlich anerkannt hatten, wurde das „Berliner Abkommen“ nicht als Vertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR, sondern zwischen den „Währungsgebieten der DM-West und der DM-Ost“ abgeschlossen. So konnte auch die Streitfrage der Zugehörigkeit der beiden Teile Berlins zu den beiden deutschen Staaten umgangen werden. Diese Formel blieb auch nach der Änderung der Währungsbezeichnung der DDR in „Mark der Deutschen Notenbank“ (1964) bzw. „Mark der DDR“ (1968) und nach dem innerdeutschen Grundlagenvertrag von 1972 unverändert.

Für Westdeutschland war die wirtschaftliche Bedeutung dieses Handels gering; vorrangig war die politische Bedeutung als Element innerdeutscher Verklammerung. Für die DDR lag der Anteil des innerdeutschen Handels immerhin bei durchschnittlich 15 % ihres gesamten Außenhandels. Nach den Regeln des Abkommens bekam die DDR zollfreien Zugang zum westdeutschen Markt und konnte nach bestimmten Äquivalenzregeln mit Waren aus eigener Produktion zahlen, ohne ihre knappen Devisenvorräte antasten zu müssen. Zusätzlich räumte die BRD der DDR einen zinslosen Überziehungskredit ein, den „Swing“, dessen Höhe mehrfach neu ausgehandelt wurde.


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