Intimsphäre

Intimsphäre
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Als Intimsphäre (lat. intimus „zu innerst“ und gr. σφαίρα sphaíra „Hülle“) bezeichnet man die intimsten, innersten bzw. persönlichsten Gedanken und Gefühle (der Bundesgerichtshof definiert sie als die „innere Gedanken- und Gefühlswelt und den Sexualbereich“ – siehe Rechtliches). Das Preisgeben der Intimsphäre geschieht in der Regel nur in äußerster Vertrautheit und wird außerhalb dieser als „Verletzung der Intimsphäre“ bezeichnet und kann etwa eine Kompromittierung gegenüber anderen Personen zur Folge haben. Der Begriff Intimsphäre ist abzugrenzen von den Begriffen Privatsphäre und Individualsphäre.

Inhaltsverzeichnis

Kulturelle Aspekte

Die Bereiche, die die Intimsphäre umfasst und die Grenzen, die sie einschließen, sind kulturell verschieden und dem gesellschaftlichen Wandel unterworfen. In christlich-abendländisch geprägten Regionen gehören zur Intimsphäre etwa die Zone des eigenen Körpers – dazu gehört die Sexualität, die Nacktheit, unter Umständen auch Krankheiten. Zur Intimsphäre können weiterhin z. B. das Familien- bzw. Beziehungsleben gehören, insbesondere dann, wenn dieses durch Probleme belastet ist oder religiöse Vorstellungen und Empfindungen. Entscheidend für die Bestimmung der Intimsphäre ist das individuelle Empfinden dafür, was einem Menschen „zuinnerst“ und am „persönlichsten“ ist.

Rechtliches

Die Intimsphäre wird in Deutschland durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) geschützt. Dieses stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde).[1][2] Im APR umfasst die Intimsphäre die innere Gedanken- und Gefühlswelt und den Sexualbereich. Außerdem werden Teile der Intimsphäre im Grundgesetz durch das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit abgedeckt (siehe Artikel Grundrechte). Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff grundsätzlich verschlossen. Als Beispiel für die Ernsthaftigkeit dieses Schutzwillens mag eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 dienen, die klarstellt, dass eine „Untersuchung im Intimbereich bei Untersuchungshäftlingen nur bei konkreten Verdachtsmomenten verfassungsgemäß“ ist. [3]

Ein weiteres Beispiel: Im November 2011 entschied der Bundesgerichtshof (Az: XII ZR 136/09) einen Kuckuckskind-Fall. Die Partnerin eines Mannes hatte sechs Monate nach der endgültigen Trennung einen Sohn geboren, der nach ihrer Aussage von dem früheren Partner stammte. Er erkannte die Vaterschaft an und zahlte unter anderem Unterhalt. Nachdem sich durch einen Vaterschaftstest der Betrug bzw. die Falschaussage der Mutter herausgestellt hatte, wollte er den Namen des Vaters erfahren, um den Unterhalt von diesem zurückzufordern. Das Urteil:

Ein Scheinvater kann von der Mutter des Kindes Auskunft über den biologischen Vater verlangen. Das Recht der Mutter auf Schutz ihrer Intimsphäre ist nicht stärker als das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz.[4]

Siehe auch

Literatur

  • T. Günther: Strukturwandel der Intimsphäre. Zur Modernisierung des Privaten, Soziologische Beiträge Band 13, Hamburg, 1997, ISBN 3825834921
  • Luzian Verborgen: Die Intimsphäre des Paares, Schardt, 2002, ISBN 3898410625

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvL 19/63, Beschluss vom 16. Juli 1969, BVerfGE 27, 1 („Mikrozensus“).
  2. Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, Urteil vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1 („Volkszählung“).
  3. Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 455/08, Beschluss vom 4. Februar 2009
  4. bundesgerichtshof.de: [1]

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