Invaliditätspension

Invaliditätspension

Als Invaliditätspension wird in Österreich eine gesetzliche Rente wegen dauernder oder vorübergehender verminderter Arbeitsfähigkeit eines Arbeiters bezeichnet. In Deutschland wurde der Begriff vor einiger Zeit in Rente wegen Erwerbsminderung umbenannt.

Die Invaliditätspensionen sind im ASVG (§§ 254f) geregelt und setzen eine solche schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigung voraus, die auch einer Zuweisung auf eine andere verweisbare Tätigkeit im Wege steht. Die Abwicklung des Verfahrens und die Auszahlung der Pension erfolgt durch die Pensionsversicherungsanstalt bzw. durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nach der im Gesetz geregelten Zuständigkeit. Eine eventuelle Bevorschussung, wenn die Zuerkennung der Pension grundsätzlich wahrscheinlich ist, der Antrag aber voraussichtlich nicht binnen 2 Monaten erledigt werden kann, erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Anders als in manchen anderen Rentensystemen richtet sich die Pensionshöhe nicht nach dem Grad der Erwerbsminderung sondern wird rein aufgrund der erworbenen Versicherungsmonate (zuzüglich allfälliger Zurechnungsmonate je nach Alter) und der Bemessungsgrundlage errechnet. Wenn neben dem Pensionsbezug eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gebührt die Invaliditätspension nur mehr als Teilpension.

Bei Angestellten wird die Rente als Berufsunfähigkeitspension bezeichnet, bei Selbstständigen als Erwerbsunfähigkeitspension.

Ein bestimmtes Antrittsalter ist nicht vorgegeben, jedoch muss eine gewisse Versicherungszeit (Wartezeit) vorhanden sein.

Ein Versicherter gilt dann als invalid, wenn er nicht im Stande ist, eine zumutbare Tätigkeit so weit auszuüben, dass er damit wenigstens 50% des Entgelts eines gesunden Arbeitnehmers erzielen kann. Ein ungelernter Arbeiter müsste praktisch jeden Job annehmen, den er gesundheitlich verkraftet, da er keinen Berufsschutz genießt. Facharbeiter, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf tätig waren können nur innerhalb der entsprechenden Berufsgruppe verwiesen werden.

Invaliditäts- statt Frühpension

Ein Ziel der vor einigen Jahren erfolgten Pensionsreform ist, die Zahl der Frühpensionen zu verringern und das Antrittsalter der Alterspension langsam zu erhöhen (der Durchschnitt lag teilweise weit unter 60 Jahren). Bei gesundheitlichen Notfällen bietet die Invaliditätspension einen gewissen Ersatz für die Frühpension:

Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, genießen einen erweiterten Berufsschutz. Sie können in Invaliditätspension gehen, wenn sie außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die sie während der vergangenen 15 Jahre mindestens zehn Jahre hindurch ausgeübt haben. Diesen Tätigkeitsschutz genießen auch ungelernte Hilfsarbeiter.

In Österreich standen 2005 acht Prozent der betr. Altersklassen in Invaliditätspension, während der OECD-Durchschnitt 15 % beträgt. Ursache ist v.a. die gegenüber anderen Ländern leichter erreichbare vorzeitige Alterspension. Von der nun steigenden Zahl der Anträge werden 42 Prozent positiv erledigt (3.Weblink). Ein Drittel der Invaliditätsursachen sind Erkrankungen des Bewegungsapparates, ein Viertel psychische Erkrankungen, und zehn Prozent Herz- und Kreislauferkrankungen.

Rehabilitation vor Pension

Der Grundsatz Rehab vor Pension gilt in Österreich für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit. Grundsätzlich gilt jeder Antrag auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension auch als Antrag auf Rehabilitation.

Weblinks


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