Investitionsgesellschaft

Investitionsgesellschaft

Unter einer Investmentgesellschaft (bisheriger Sprachgebrauch: Kapitalanlagegesellschaft (KAG)) versteht man ein Unternehmen (in Deutschland in Form einer GmbH oder AG), das Investmentfonds auflegt und verwaltet. Die Investmentgesellschaft gibt Anteile an den von ihr gegründeten Fonds gegen Geld aus. Die aus dieser Ausgabe erzielten Einnahmen werden zum Kauf eines Portfolios aus Wertpapieren (z. B. Aktien und Anleihen), Immobilien, Geldmarktpapieren oder anderen Vermögensgegenständen verwendet. Durch Ausgabe immer neuer Anteile kann der Fonds theoretisch unbegrenzt wachsen. Der Wert des einzelnen Anteils entspricht stets dem aktuellen Fondsvermögen geteilt durch die Zahl der ausgegebenen Anteile. Steigt der Wert des Portfolios, so profitiert der Inhaber der Fondsanteile, denn auch seine Anteile werden mehr wert. Sinkt der Wert, so trägt er die Verluste.

Kapitalanlagegesellschaft, kurz KAG. Tätigkeit und Überwachung von KAGs ist im Investmentgesetz geregelt. In Deutschland wie in vielen anderen Ländern bedürfen Investmentgesellschaften spezieller Konzessionen, ehe sie ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen dürfen, und werden von der jeweiligen Finanzaufsichtsbehörde (siehe Tabelle unterhalb) überwacht. Bei Neuauflage eines Fonds muss auch dieser genehmigt werden, außerdem müssen die aktuellen Preise der Anteile regelmäßig veröffentlicht werden.

Investmentgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Ländern sind häufig in einer Unternehmensgruppe zusammengefasst. Europäische Gruppen bestehen oft aus einer Investmentgesellschaft im Heimatland des Mutterunternehmens und einer weiteren in Luxemburg und/ oder Irland. In solchen Gruppen können auch Gesellschaften vorhanden sein, die selbst keine Fonds auflegen, aber damit zusammenhängende Tätigkeiten erbringen (siehe unten „Geschäftsabläufe einer Investmentgesellschaft“). Manchmal wird die ganze Unternehmensgruppe als Investmentgesellschaft bezeichnet. Auch die Holding-Gesellschaft, die an der Spitze einer solchen Gruppe steht und selbst kein operatives Geschäft betreibt, wird manchmal als Investmentgesellschaft bezeichnet.

Im Investmentsteuergesetz wird der Begriff „Investmentgesellschaft“ abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwendet. Für steuerliche Zwecke werden Investmentfonds als „Investmentgesellschaften“ bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Übersicht

Land Deutschland Österreich Schweiz Liechtenstein
Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Eidgenössische Bankenkommission (EBK) FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Gesetzestext Investmentgesetz (InvG)

Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Gesetz über Investmentunternehmen (IUG)
Interessenvertretung BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. Vereinigung Österreichischer Investmentgesellschaften (VÖIG) Schweizerischer Anlagefondsverband (SFA) Liechtensteinischer Anlagefondsverband (LAFV)
Anzahl Gesellschaften 78[1] 23[2] 44[3] 27[4]
Gesamtanzahl/-volumen Fonds ~1.329 Mrd. €[5] 2.061 Fonds / 137.463,46 Mio € 350+ Fonds / 25+ Mrd. CHF

Ausländische Investmentverbände weltweit sind beim deutschen Fondsverband BVI abrufbar[6].

Staatliche Kontrolle einer Investmentgesellschaft

Die staatliche Kontrolle einer Investmentgesellschaft richtet sich nach dem Land, in dem die Gesellschaft ansässig ist. Denn sie muss die in dem jeweiligen Land gültigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Die Auflagen z. B. der Securities and Exchange Commission (SEC) in den USA sind in vieler Hinsicht lockerer im Vergleich zu den Auflagen des Investmentgesetzes in Deutschland. So war es z. B. bis 2004 unzulässig, in Deutschland Hedge-Fonds aufzulegen. In den USA war dieser Fondstyp schon viel früher erlaubt. Noch weniger oder überhaupt keine Auflagen hat eine Investmentgesellschaft zu erfüllen, die ihren Sitz in einem sogenannten Offshore-Gebiet hat, z. B. auf den Kaimaninseln. Hier unterliegt eine Investmentgesellschaft überhaupt keiner externen Kontrolle, wie sie das Geld ihrer Anleger verwaltet.

In Europa sind Mindestanforderungen an die staatliche Überwachung von Investmentgesellschaften in der Richtlinie Nr. 85/611/EWG festgelegt. Allerdings erfasst diese Richtlinie nicht alle Arten von Investmentgesellschaften und Fonds.

Geschäftsabläufe in einer Investmentgesellschaft

Eine Investmentgesellschaft arbeitet meistens mit diversen Finanz-Dienstleistern zusammen:

  • oft sind mehrere Investmentgegesellschaften in unterschiedlichen Ländern in einem Konzern zusammengeschlossen
  • die Fondsbuchhaltung wird oft von einer Service-Gesellschaft ausgeführt
  • eine Depotbank verwahrt das Fondsvermögen
  • die Verwaltung der Anteilkonten der einzelnen Anleger und der Zahlungsverkehr wird meist von verschiedenen Banken ausgeführt
  • einige Fonds haben einen externen Advisor, der die Investmentgesellschaft bei einzelnen Käufen oder Verkäufen für die Fonds berät. Die Verwaltung des Fondsportfolios kann auch ganz an einen geeigneten Dritten ausgelagert werden
  • ein Broker führt den Handel der Wertpapiere an der Börse aus
  • der Verkauf der Investmentfonds-Anteile an die Kunden wird meistens von mehreren Vertriebs-Partnern ausgeführt

Jeder einzelne Dienstleister kann eine andere Firma sein.

Sondervermögen

Ein deutscher juristischer Fachausdruck für Investmentfonds ist Sondervermögen. Das Sondervermögen ist das Anlagekapital der Fondsanleger, das - wie der Name sagt - vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt ist. Dadurch ist jedes Sondervermögen sowohl von den Wertänderungen der andern Fonds der Investmentgesellschaft als auch vor dem Zugriff der Investmentgesellschaft selbst oder ihrer Gläubiger (auch im Insolvenzfall) geschützt.

Das Investmentgesetz (InvG) unterscheidet zwischen Spezial-Sondervermögen und Publikums-Sondervermögen. Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zwischen institutionellen Anlegern mit der Kapitalanlagegesellschaft gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen.

Das Sondervermögen besteht je nach Einzelfall aus Barbeständen, Aktien, Bezugsrechten, Renten, Ansprüchen aus Dividendenzahlungen, Immobilien, Edelmetallen usw. Es wird regelmäßig marktgerecht bewertet.

Der Wert des Sondervermögens entspricht immer der Summe der mit dem aktuellen Rücknahmepreis bewerteten Anteilscheine.

Die Trennung des Sondervermögen vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft, wird u. a. dadurch sichergestellt, dass die Verwahrung durch eine Depotbank vorgenommen werden muss.

Die Kapitalanlagegesellschaft (KAG) steuert die Anlagepolitik des Sondervermögens, indem sie Käufe und Verkäufe initiiert. Sie hat jedoch keinen unmittelbaren Zugriff auf die Vermögensgegenstände. Ihre Absichten (Kauf- und Verkaufsaufträge) teilt sie der Depotbank des Sondervermögens mit, die dann z. B. Guthaben oder Wertpapiere aus dem Sondervermögen herausgibt. Auch die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen wird von der Depotbank durchgeführt. Die Depotbank hingegen hat keinen Einfluss auf die Investmententscheidung.

Ein spezieller Fall ist das Altersvorsorge-Sondervermögen („AS-Fonds“).

Investmentfonds sind immer Portfolios aus verschiedenen Vermögensgegenständen (Aktien, Immobilien usw.). (Finanz-)Portfolios müssen aber nicht immer Fonds sein.

Einzelnachweise

  1. BVI; Stand: 31. Sep. 2008
  2. VÖIG/OeKB; Stand: 05/2005
  3. EBK; Stand: 3. Jun. 2005
  4. FMA; Stand: 12/2006
  5. BVI, Stand: 31. Sep. 2008
  6. Ausländische Investmentverbände weltweit

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