Islamische Jurisprudenz

Islamische Jurisprudenz

Fiqh (arabischفقه‎, ling.: „die Erkenntnis, das Verstehen, Einsicht haben in etwas“) ist die islamische Rechtswissenschaft, d. h. die Sammlung sämtlicher Gesetze, die dem Koran und der Sunna entnommen oder aus ihnen abgeleitet werden. Oder sie beruhen, falls Koran und Sunna schweigen, auf den Ansichten der Rechtsgelehrten (Fuqaha). Im Unterschied zum Fiqh ist die Schari'a der Teil des (islamischen) Rechts, der auf göttlicher Offenbarung beruht.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Das, was heute als islamisches Recht bekannt ist, existierte zur Zeit Mohammeds noch nicht. In der präislamischen Stammeskultur wandte man sich zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten an einen so genannten hakam, der für besondere Weisheit bekannt war. Dieser besaß keinerlei Exekutivgewalt, um ein Urteil zu vollstrecken, daher forderte er von den Kontrahenten meist vorab, dass sie einen Eid schworen und als Sicherheit einige Kamele einem neutralen Dritten übertrugen.

Nach der Hidschra Mohammeds und seiner Anhänger nach Medina übernahm Mohammed die Rolle eines solchen hakam für die Muslime. Auch die ersten so genannten "rechtgeleiteten" Kalifen (Raschidun) amtierten als Schiedsrichter für die muslimische Gemeinde. Erst die Umayyaden-Kalifen setzten Richter (sogenannte qadi) ein, die in ihren Entscheidungen relativ frei waren, das heißt, sie fällten ihre Urteile nach ra'y („Gutdünken“, „Meinung“), wobei sie Rekurs auf den Koran, die Tradition und örtliches Gewohnheitsrecht (`urf) nahmen.

Die wichtigsten ältesten Rechtsschulen (Madhhab) im Islam waren die Schulen von Kufa und Basra im Irak und die von Medina und Mekka, die sich hauptsächlich im lokalen Gewohnheitsrecht unterschieden. Im 8. Jahrhundert entstand eine Bewegung von Menschen, die wieder verstärkt auf die eigentlichen Quellen des Islam zurückgehen wollten und die auf den Vorrang der Sunna des Propheten über die an altarabischen Stammestraditionen orientierte Rechtsprechung der älteren Rechtsschulen pochten.

Die Abbasiden, die 750 die umayyadische Dynastie ablösten, kamen eigentlich durch diese revolutionäre Bewegung an die Macht. Sie errichteten formelle Gerichtshöfe und etablierten ein System von Berufungsgerichten. Die Richter waren theoretisch unabhängig von der Regierung und entschieden allein nach dem islamischen Recht.

Die Wurzeln der Rechtswissenschaft

Die islamische Rechtsordnung, die sich aus der Schari'a ergibt, basiert daher nicht allein auf dem Koran. Alle vier sunnitischen Rechtsschulen kennen vier „Wurzeln der Rechtswissenschaft“ usul al-fiqh / ‏أصول الفقه ‎ / uṣūlu ʾl-fiqh, die seit der Systematisierung des islamischen Rechts - spätestens seit asch-Schafii - als Quellen der Jurisprudenz gelten.

  • Der Koran (‏القرآن‎) ist für Muslime das unmittelbare Wort Gottes und die erste Rechtsquelle, die sowohl Normen als auch bestimmte Prinzipien (maqasid) beinhaltet. Etwa 500 Verse (ca. 8 %) aus dem Koran haben juristischen Bezug. Als zweite Quelle diente das aufgezeichnete Leben des Propheten, die Sunna.
  • Die Sunna (sunna / ‏سنة ‎ / sunna /„eig. Brauch, Gewohnheit, Handlungsweise“) ist die Summe der überlieferten Äußerungen und Handlungen des Religionsstifters Mohammed und stellt das umfassende Material der islamischen Jurisprudenz dar. Die Sunna wird in Hadithen überliefert, die schon früh schriftlich festgehalten oder mündlich überliefert wurden. Eine mit zeitlichem Abstand zum Tode Mohammeds eskalierende „Hadith-Inflation“ führte im 9. Jahrhundert zur Auswahl der so genannten „authentischen“ Hadithe in den „Sechs Büchern“ (al-kutub as-sitta / ‏الكتب الستة‎), von denen zwei (Buchari und Muslim) besonderes Ansehen genießen. In der Sunna als Quelle der Jurisprudenz wird Mohammed also nicht nur als Prophet – wie im Koran mehrfach bestätigt – sondern als Gesetzgeber, als legislative und exekutive Macht dargestellt.
  • Die dritte Wurzel (asl) der Jurisprudenz ist das Prinzip des Idschmaإجماع ‎ / iǧmāʿ /„Konsensus“, d.h. die Übereinstimmung der Rechtsgelehrten in einer Rechtsfrage. Hierbei unterscheidet man drei Arten von Konsensus: Konsensus durch ausdrückliche Aussage idschma' al-qaul / ‏إجماع القول ‎ / iǧmāʿu ʾl-qaul, den Konsensus durch die allgemeine Praxis idschma' al-fi'l / ‏إجماع الفعل ‎ / iǧmāʿu ʾl-fiʿl und den Konsensus durch stillschweigende Billigung idschma' as-sukut / ‏إجماع السكوت ‎ / iǧmāʿ ʾs-sukūt. Viele Vorschriften der Pflichtenlehre konnten weder im Koran noch in der Sunna belegt werden. Aber selbst die beiden Hauptquellen des Rechts – Koran und Sunna – hat die Rechtslehre kontrovers interpretieren können, was zwangsläufig zu Meinungsverschiedenheiten über den wahren Sinn der Offenbarung und der überlieferten Sunna führen musste. Uneingeschränkter Konsensus idschma' mutlaq / ‏إجماع مطلق‎ / iǧmāʿ muṭlaq herrschte unter den Gelehrten nur in grundsätzlichen Fragen der rituellen Verpflichtungen wie die Pflicht wadschib / ‏واجب ‎ / wāǧib /„Pflicht“ zum Gebet, zum Fasten u.a. Einen breiten Raum in der Jurisprudenz in Werken des usul al-fiqh nimmt der durch einen Zusatz eingeschränkte Konsenus idschma' mudaf / ‏إجماع مضاف ‎ / iǧmāʿ muḍāf ein; man spricht vom Konsensus der Gelehrten von Mekka und Medina, von dem der „rechtgeleiteten“ Kalifen, vom idschma' „der beiden Städte“ (d. h. Kufa und Basra). Die Legitimität des idschma als Rechtsquelle beruht auf dem Grundgedanken, dass der Konsensus der Gelehrten niemals im Widerspruch zum Koran und zur Sunna stehen kann.
  • Der Analogieschluss (al-qiyas / ‏القياس ‎ / al-qiyās) ist seit asch-Schafii († 820) die vierte anerkannte Quelle des Rechts. Im Entwicklungsprozess der Jurisprudenz im 8. und frühen 9. Jahrhundert konnten nicht alle Rechtsfälle oder Teilaspekte der kultischen Handlungen anhand der drei oben genannten Quellen zufriedenstellend gelöst werden. Es wurde notwendig, vorliegende Rechtsvorschriften, die man aus den ersten drei Quellen abgeleitet hatte, durch Analogie auf neue Fälle zu übertragen. Es erlaubt die Übertragung der Ergebnisse eines Falles auf einen ähnlich gelagerten. Ein Beispiel ist das Weinverbot des Koran (Sure 5, Vers 90f.), das strenge Juristen im Analogieschluss auf alle berauschenden Mittel ausdehnen, während man im Volk, beispielsweise in der Türkei, zuweilen keinen Zusammenhang zwischen Wein und anderen Alkoholika erkennen mag; eine Position, die allerdings von keinem Rechtsgelehrten in der Türkei oder sonstwo unterstützt wird.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Rechtsquellen, die heute nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verwendet werden:

  • Das Gewohnheitsrecht (urf / ‏عرف‎ oder āda / ‏عادة‎). Vorislamische Rechtspraktiken wurden, vor allem in der islamischen Expansionsphase, in großem Umfang in die Schari'a übernommen und durch den idschma legitimiert. Das medinensische Gewohnheitsrecht spielte hier eine große Rolle, aber auch Verwaltungspraktiken und Gesetze der eroberten Gebiete.
  • Die „Entscheidung nach eigenem Gutdünken“ (ra'y / ‏رأى‎) des Juristen - dort, wo weder Koran noch Sunna einen Anhaltspunkt boten - stand schon früh in der Kritik und ist heute nicht mehr statthaft. Allerdings lebt der ra'y insofern in abgeschwächter Form im qiyas fort, als es im Ermessen des Juristen liegt, welche Präzedenzfälle er als analog betrachtet.
  • Der Idschtihad (‏اجتهاد‎), die selbstständige Interpretation der Rechtsquellen, wurde im orthodoxen Islam durch den Einfluss des Konsenses immer weiter zurückgedrängt. Im Zuge der Konsolidierung der Rechtsschulen bildete sich eine Doktrin heraus, nach der das „Tor des Idschtihad“ mit der Entstehung eben dieser Rechtsschulen um das Jahr 300 nach der Hidschra geschlossen worden sei. Allerdings weisen einige Orientalisten darauf hin, dass auch in den sunnitischen Rechtsschulen der Idschtihad bis in das 16. christliche Jahrhundert hinein übliche Rechtsfindungspraxis war.[1] In jüngerer Zeit wurde auf Seiten von Reformbewegungen (z. B. der Salafiya, aber auch – allerdings mit entgegengesetzten Zielen – von liberalen, säkularen Muslimen wie Irshad Manji) die Wiedereinführung des Idschtihad gefordert bzw. seine Ausübung regelrecht in Anspruch genommen.

Rechtsschulen

Infolge dieser Ereignisse etablierten sich in der abbasidischen Frühzeit die vier, auf den unten genannten Prinzipien beruhenden sunnitischen Rechtsschulen (madhahib).

Darüber hinaus gibt es eigene Rechtsschulen der Schiiten und der Charidschiten. Die letzte in ihrer aktuellen ibaditischen Form wird auch von den vier obigen als gültige fünfte Schule anerkannt.

Die praktischen Anwendungen des islamischen Rechts nennt man furu' al-fiqh („Die Zweige des Rechts“), die auf Sammlungen von Fällen und Entscheidungen beruhen. Jeder Rechtsgelehrte ('alim) kann in Zweifelsfällen Rechtsgutachten, eine so genannte fatwa, erstellen. Zur Entscheidungsfindung betreibt er dabei idschtihad („Anstrengung“), das heißt, er versucht in der Anfangszeit durch selbstständige Interpretation der Rechtsquellen und anhand der zulässigen Methoden herauszufinden, wie ein bisher noch nie dagewesener Fall zu entscheiden sei. Derjenige, der die Fatwa beantragt hat, ist dann an sie gebunden; das islamische Recht schließt jedoch den Fall nicht aus, dass zwei Rechtsgelehrte zu unterschiedlichen oder auch völlig gegensätzlichen Entscheidungen gelangen.

Mit dem Todesurteil des iranischen Revolutionsführers Ayatollah Khomeini gegen den Schriftsteller Salman Rushdie ist das Wort Fatwa im Abendland in Verruf geraten. Obwohl sich auch zahlreiche moderne Fatwas mit Fragen der Politik auseinandersetzen, enthält die Mehrzahl praktische Handlungsanweisungen für den Alltag der Muslime. Fatwas beantworten beispielsweise knifflige Fragen wie „Wann darf ich in Zonen, wo die Sonne nicht untergeht, im Ramadan das Fasten brechen?“ und nehmen Stellung zu Problemen der Sexualität („Ist Cunnilingus erlaubt?“) oder der Abtreibung.

Immer gab es die Möglichkeit, durch „Rechtskniffe“ bestimmte Vorschriften zu umgehen, wie man das auch in der jüdischen Halacha schon lange praktiziert. So kann beispielsweise das Zinsverbot umgangen werden, indem derjenige, der Kapital bei einer Bank einzahlt, keine Zinsen bekommt, sondern Anteile erwirbt und dann sozusagen Dividenden bekommt, also Teile am gemeinsam erwirtschafteten Gewinn, was erlaubt ist. So entstand ein eigenes islamisches Bankensystem, das auf diesem Wege nicht gegen die Scharî'a verstößt.

Tore des Idschtihad

Irgendwann im elften oder zwölften Jahrhundert christlicher Zeitrechnung beziehungsweise im vierten oder fünften Jahrhundert islamischer Zeitrechnung erklärten immer mehr islamische Rechtsgelehrte die „Tore des Idschtihad“ für geschlossen, was dann auch zum allgemeinen Konsens wurde und unangefochten bis ins 19. Jahrhundert so blieb. Grund für die „Schließung der Tore des Idschtihad“ (‏انسداد باب الاجتهاد‎, insidad bab al-Idschtihad) war die Tatsache, dass eigentlich jeder gewöhnliche Muslim prinzipiell eine Fatwa ausstellen kann, was in der Praxis zu ständiger Unsicherheit über Rechtsfragen führen kann, da es im sunnitischen Islam nicht so etwas wie einen fest abgegrenzten Klerus gibt, der das alleinige Recht zur Ausstellung einer Fatwa hat, sondern nur die relativ unklar abgegrenzte Gruppe der Rechtsgelehrten (Ulama). Einige Gelehrte der damaligen Zeit (Al-Ghazali, Al-Amidi) kämpften, vielleicht in weiser Voraussicht, vehement gegen diese Erstarrung, unterlagen aber letztendlich doch. Seitdem gab und gibt es immer wieder Versuche Einzelner oder bestimmter Gruppen, die „Tore des Idschtihad“ wieder zu öffnen, oder sie wurden sogar tatsächlich von einigen in der Praxis geöffnet, was aber weder der fundamentalistische noch der konservative Islam bisher anerkannt haben.

In allerneuester Zeit, vor allem seit sich die westliche Welt intensiver mit dem Islam und der Scharî'a befasst, wird sogar behauptet, die „Tore des Idschtihad“ seien nie geschlossen gewesen, es sei ein Mythos, um den Islam als rückständig zu diffamieren. Studiert man ältere Schriften, so wird das „Schließen der Tore des Idschtihad“ zwar oft kontrovers diskutiert und oft eine Wiedereröffnung vorgeschlagen oder gar praktiziert, das Faktum, dass die „Tore des Idschtihad“ aber mindestens 600 wenn nicht gar 800 Jahre geschlossen waren, wird in diesen Schriften jedoch nie bestritten.

Unterschiedlicher Rechtsstatus für verschiedene Menschenklassen

Die Fiqh unterscheidet verschiedene Menschenklassen, die verschiedene Rechte haben. Die Vorstellung, dass alle Menschen rechtlich gleich behandelt werden sollen, ist der Scharia fremd. Frauen haben beispielsweise in vielen Bereichen nicht die gleichen Rechte wie Männer. Im allgemeinen unterscheidet die Fiqh drei Klassen von Menschen:

  1. Muslime, die vollständig der Fiqh unterworfen sind.
  2. Dhimmis (schutzbefohlene Monotheisten), die wenig eingeschränkte Rechte und Pflichten haben.
  3. Harbis (alle anderen Nicht-Muslime), die stark eingeschränkte Rechte und Pflichten haben, beispielsweise kein Recht auf Schutz von Leben und Eigentum.
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Teilbereiche der Fiqh

Bekleidungsvorschriften

Jeweils für Männer und für Frauen gelten verschiedene Richtlinien bezüglich ihres Äußeren. So soll eine Frau ihre körperlichen Reize vor Fremden bedecken. Für ältere, nicht mehr heiratsfähige Frauen gelten erleichterte Richtlinien (Koran Sure 24, Vers 60). Männer sollen mindestens den Bereich zwischen Bauchnabel und Knie bedeckt halten und Bart und Haare pflegen.

Die verschiedenen Formen der Schleier bei der Frau beruhen auf verschiedenen Lebensumständen und Traditionen. Die Vollverschleierung der Frau war bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts in islamischen Ländern vor allem ein städtisches Phänomen, auf dem Land hingegen wurde die Art der Kopfbedeckung von praktischen und traditionellen Gesichtspunkten bestimmt; so gibt es auch Schleierformen, die zwar das Gesicht bedecken, die Haare aber frei lassen.

Spätestens mit dem Verbot religiöser Symbole im türkischen Laizismus durch Atatürk wurde aus der Marginalie ein Politikum. Seither wird der Kopftuchstreit unter Muslimen immer wieder recht emotional geführt.

Als koranische Begründung für den Schleier bzw. das Kopftuch gelten Sure 24, Vers 31 und Sure 33, Vers 59.

Siehe auch: Schleier im Islam

Verbotene Speisen im Islam

Die Speisevorschriften sind im Koran und in der Sunna geregelt. Einem Muslim sind der Genuss von Alkohol und von Blut verboten. Verboten ("unrein") sind die meisten Tiere, die selber Fleischfresser sind, zum Beispiel Schweine, Hunde und Katzen. Ob Greifvögel, Eidechsen und Insekten wie beispielsweise Heuschrecken gegessen werden dürfen, hängt von der Rechtsschule (Madhhab) ab. Es dürfen nur Tiere gegessen werden, die nach Art der Schächtung geschlachtet wurden und nicht verendet sind, sowie Fisch und Meeresfrüchte. Eine Ausnahme sind erjagte Tiere, die man natürlich nicht wie beim Schächten ausbluten lassen kann. Verboten sind auch Opfertiere fremder Religionen.

Im Koran heißt es in Sure 5, Vers 3: „Verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allah(s) angerufen worden ist, und (der Genuss von) Ersticktem, Erschlagenem, zu Tode Gestürztem oder Gestoßenem, und was von einem wilden Tier gerissen worden ist - außer dem, was ihr schlachtet -, und (verboten ist euch) was auf einem Opferstein geschlachtet worden ist, und mit Pfeilen zu losen. Das ist Frevel.“

Musik im Islam

Den klassischen islamischen Rechtsgelehrten waren bestimmte, zur Sünde führende Musikinstrumente haram, also verboten. Dazu gehören die Saiteninstrumente wie Laute, Gitarre und ähnliche, welche nach der Mehrheit der islamischen Gelehrten als verboten betrachtet wurden.

Die islamischen Gelehrten haben jedoch unter anderem Instrumente wie die arabische Handtrommel Duff, Trommeln und Keyboard erlaubt, da diese nicht unter die Kategorie Saiteninstrumente fallen und nicht dafür bekannt sind, dass sie zu "schlechtem Verhalten" führen.

Zwei Beispiele von vielen, wo der Prophet es gut hieß, dass islamkonforme Instrumente gespielt werden: Eine Frau sagte zu dem Propheten: Wahrlich ich habe versprochen, wenn Allah dich gesund bleiben lässt (nach der Schlacht), dass ich zwischen deinen Händen mit dem Duff spiele. Er sagte: Wenn du es versprochen hast dann erfülle dein Versprechen. (Tirmidhi)

Der Prophet fragte Aischah: Und habt ihr mit ihr eine Sklavin geschickt, die Daff (Trommeln) spielt und singt? (Scharik)

Einige Muslime vertreten die Ansicht, dass bestimmte Musikinstrumente zur Begleitung beim Singen religiöser Texte erlaubt seien. [1]

Ehe

Der Koran erlaubt für Männer die Mehrehe Polygamie (Sure 4, Vers 3f.). Nach vorherrschender Auffassung kann ein Mann mit bis zu vier Frauen gleichzeitig verheiratet sein. Voraussetzung dafür ist allerdings die Zustimmung seiner Ehefrau bzw. Ehefrauen. Im Übrigen muss er auch diese alle gleichberechtigt behandeln und jeder Ehefrau einen eigenen Haushalt und eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, über die diese frei verfügen kann. Aufgrund dieser Einschränkungen wird die Polygamie nur in begrenztem Umfang praktiziert. Einige Sufis (islamische Mystiker), nicht jedoch die im turksprachigen Raum weit verbreitete Naqschbandiyya, legen den genannten Koranvers auch so aus, dass ein gläubiger Muslim nur eine einzige Frau heiraten darf.

In den meisten muslimisch geprägten Ländern ist die Polygamie gesetzlich erlaubt. Nur in einem muslimischen Land, nämlich in Tunesien, verbieten staatliche Gesetze die Polygamie. In der Türkei entspricht sie nicht den Gesetzen, wird aber als so genannte Imamehe praktiziert.

Islamische Ehen werden durch einen Ehevertrag (‏عقد النكاحaqd an-nikāh) zwischen dem Heiratsvormund (Waliولى‎), der Braut und dem Bräutigam geschlossen. Scheidung ist für den Mann durch Verstoßung leicht möglich, für die Frau jedoch schwieriger. Sie kann die Scheidung nach klassischer Lehre nur aus zwei Gründen verlangen: wenn der Ehemann seiner Verpflichtung zum Unterhalt oder über längere Zeit seiner Verpflichtung zum Geschlechtsverkehr nicht nachkommt. Wird allerdings die Ehe auf Wunsch der Frau geschieden, so verliert sie den Anspruch auf den Teil der Morgengabe, der dafür vorgesehen war, entweder bei dem Tod ihres Ehemannes (vor Verteilung des Erbes) oder bei einer Scheidung auf Wunsch des Ehemannes an sie ausgezahlt zu werden.

Bei der Hochzeit wird die Brautgabe („Morgengabe“ ‏مهرmahr oder ‏صداقsadāq) vom Bräutigam an die Braut fällig. Nach einer Scheidung gelten auch Vorschriften zur Sicherung des Unterhalts der Frau (Alimente ‏نفقةnafaqa). Die Frau soll dem Mann gehorsam sein, was nicht bedeutet, dass sie ihm unterlegen ist. Auch kann eine Frau mit ihrem eigenen Geld wirtschaftlich selbstständig handeln. Nur Männer sind zum Unterhalt verpflichtet. Eine maßvolle körperliche Züchtigung der Frauen durch ihre Ehemänner - jedoch nicht umgekehrt - ist durch die Schari'a gedeckt, wobei hier allerdings auch ein Hadith des Propheten Anwendung findet, der diese Züchtigung auf einen Schlag mit dem Miswak (einer natürlichen Zahnbürste aus speziellem und relativ dünnem Holz) beschränkt, der weder Schaden anrichtet noch schmerzt, jedoch den hohen Grad des Unmuts gegenüber der Frau verdeutlichen soll.

Als koranische Begründung für die Züchtigung der Frauen durch die Ehemänner u. a. gilt Sure 4, Vers 34; ihre Umsetzung in der Praxis wird in der Jurisprudenz (Fiqh) kontrovers behandelt.

Siehe auch: Sexuelle Selbstbestimmung

Erbrecht

Das Erbrecht ist im Islam recht kompliziert. Seine koranische Grundlage hat es in Sure 4, Vers 11-12 (Die Frauen), in der insbesondere der Erbteil der Frauen geregelt wird, was auf eine Präzisierung vorislamischen Erbrechts schließen lässt. Über ein Drittel des Vermögens kann der Erblasser frei verfügen; Schulden sind nicht vererbbar. Töchter erben nur die Hälfte des Erbteils von Söhnen. Die Ehefrau erbt ein Achtel des Vermögens des Ehemannes.

Zur Umgehung der erbrechtlichen Einschränkungen wurde oft auf Stiftungen zurückgegriffen.

Kriegsrecht

Das islamische Kriegsrecht wird im Artikel Dschihad behandelt. Der Dschihad ist eine Gemeinschaftspflicht und wird nur für Einwohner bedrohter Gebiete zur persönlichen Pflicht.

Religionsfreiheit

Für den Abfall vom Islam (d. h. Religionswechsel vom Islam in eine nichtislamische Religionsgemeinschaft) gilt die Todesstrafe und stützt sich u. a. auf Sure 4 Vers 89: „Und wenn sie sich abwenden, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer". Die koranische Formulierung "Es soll keinen Zwang geben im Glauben" (Sure 2, Vers 256) bezieht sich ausschließlich auf den Verzicht Gottes, die Menschen zu seiner Lehre zu zwingen, da ihnen die Offenbarung durch den Propheten gesandt wurde. Wer die Offenbarung nicht annimmt, wird "zum Bewohner des Feuers..." (Sure 2 Vers 257). Die Freiheit, dennoch eine andere Religion als die des Islam anzunehmen, ist mit dieser Aussage nicht verbunden.

Siehe auch: Glaubensfreiheit, Apostasie im Islam, Aleviten, Ibaditen, Ismailiten, Kufr, Schirk, Siyar und Dhimma.

Stiftungen

Siehe: Waqf

Strafrecht

Strafrecht im engeren Sinne ist in der Schari'a kaum vorhanden, da selbst bei Mord die Angehörigen des Opfers entscheiden, ob eine Entschädigungszahlung ("Blutgeld") oder die Hinrichtung des Täters erfolgt, die Regelung also quasi privatrechtlich ist. Die Justiz beaufsichtigt hier im Prinzip nur die vorislamische Blutrache (‏ثأرtha'r) und verhindert deren Eskalation.

Einen besonderen Status haben die direkt vom Koran verbotenen Handlungen (hadd-Vergehen, ‏حد‎, pl. ‏حدودhudūd), die mit Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung geahndet werden. Das sind Unzucht (zina' / ‏زناء ‎ / zināʾ), Verleumdung betreffs Unzucht (qadhf / ‏قذف ‎ / qaḏf), Weinkonsum (schurb al-khamr / ‏شرب الخمر ‎ / šurbu ʾl-ḫamr), Diebstahl (sariqa / ‏سرقة ‎ / sariqa) und Straßenraub (qat' at-tariq / ‏قطع الطريق ‎ / qaṭʿu ʾṭ-ṭarīq). Auch Homosexualität gilt als Unzucht.

Diebstahl wird mit Amputation der rechten Hand, im Wiederholungsfalle mit Amputation des linken Fußes bestraft. Für Unzucht in Form des außerehelichen Geschlechtsverkehrs sieht der Koran (Sure 4, Vers 15) bei volljährigen und verheirateten Muslimen lebenslangen Hausarrest oder einen von Gott geschaffenen, nicht näher beschriebenen „Ausweg“ vor. Dieser Ausweg ist in der Rechtspraxis die Steinigung (radschm / ‏رجم‎ / raǧm), in einigen Staaten wie Marokko oder Jordanien allerdings nur eine Gefängnisstrafe. Verleumdung betreffs Unzucht wird mit 40–80 Peitschenhieben bestraft (allerdings kann der Geschädigte auf die Bestrafung verzichten), ebenso Alkoholgenuss. Straßenraub oder Wegelagerei kann mit Gefängnis geahndet werden.

An den Tatbeweis stellt der Koran zwar teilweise strenge Anforderungen - speziell für den Beweis der Unzucht werden vier männliche Zeugen gefordert. Zusätzlich hat der Richter in solchen Fällen die Pflicht, den Prozess im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo („im Zweifel für den Angeklagten“) zu führen und ihn auch auf die Möglichkeit des Geständniswiderrufs hinzuweisen. Dennoch wird in einigen islamisch geprägten Ländern schon die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau oder einer Ehefrau, deren Ehemann abwesend ist, als Beweis für Unzucht genommen. Folglich werden auch vergewaltigte Frauen wegen Unzucht bestraft. Zeigen sie den Vergewaltiger an, finden aber keine Zeugen für die Vergewaltigung, so trifft sie zusätzlich die Strafe für Verleumdung betreffs Unzucht (qadhf).

Wirtschaft

Für den Kapitalverkehr ist das Zinsverbot (Sure 2, Vers 278 u.a.; ‏رباriba, in engerer Auslegung „Wucher“) eine besondere Belastung, was schon früh zu Umgehungsgeschäften geführt hat: So kann man z. B. eine Ware mit Zahlungsziel kaufen und sofort zu einem niedrigeren Preis an den Verkäufer, der sofort zahlt, zurückveräußern. Da die Ware letztlich den Besitz nicht gewechselt hat, jedoch Geld ausgezahlt wurde, ist das Resultat wie bei einem Kredit mit Zinsen, der Wortlaut des Gesetzes jedoch eingehalten. Rechtskniffe (‏حيلةhīla; pl. ‏حيلhiyal) dieser Art finden sich in der islamischen Rechtspraxis häufig; sie sind eines der Mittel, die Schari'a zu umgehen. Siehe hierzu auch: Islamic Banking.

Die einzige genuin islamische Steuer und gleichzeitig eine der „Säulen des Islam“ ist die „Almosensteuer“ (‏زكاةzakāt), eine Mischung aus Einkommens- und Vermögenssteuer, die nur zwischen 2,5 % und 10 % liegt. Ihre Verwendung ist im Koran (Sure 9, Vers 60) festgelegt. Schon in der ersten Expansionsphase reichte sie nicht mehr zur Deckung der Staatsausgaben (wozu sie auch nicht gedacht ist) und wurde durch weitere Abgabenarten (z. B. die Grundsteuer ‏خراجcharādsch) ergänzt.

Schiitische Sicht

Alles oben Gesagte gilt eigentlich nur für den sunnitischen Islam. Der schiitische Islam kennt einen Klerus (Ayatollahs und andere) und hat auch nie die „Tore des Idschtihad“ prinzipiell geschlossen. Deshalb ist eine Fatwa von Ayatollah Khomeini gewichtiger als die eines nicht in ein hierarchische System eingebundenen sunnitischen Mufti, gerade weil jener vom Staat eingesetzt und entlohnt wird. Daher hatte die Fatwa von Ayatollah Khomeinei, in der er zur Tötung von Salman Rushdie aufrief, auch eine so große Wirkung, obwohl sie eigentlich nicht für Sunniten gilt.

Zum sich davon teilweise unterscheidenden schiitischen Recht, das nicht die oben beschriebene Erstarrungsphase kannte, siehe: Dschafariten.

Zu den Charidschiten – beziehungsweise den aus ihnen hervorgegangenen andersgearteten Ibaditen mit ihren eigenen Rechtstraditionen – siehe unter dem gleichnamigen Artikel: Ibaditen.

Bedeutende Rechtsgelehrte

Einführung der Schari'a in der Moderne

Wenn in heute existierenden Staaten – wie Sudan (1983), Iran (1979/1982-3), Pakistan (1979), Nigeria (ab 2000), Jemen (1994) und Libyen (1994) – eine „Einführung der Scharia“ verkündet wird, handelt es sich jeweils nur um eine teilweise Ausrichtung an der Scharia. Eine Rechtsordnung, die vollständig auf der Scharia beruht, existiert nirgends. In den meisten jener Staaten kommt dort daher heutzutage ein Konglomerat zur Anwendung aus Scharia, arabischem Gewohnheitsrecht, vorislamischen (persischen, römischen oder sassanidischen) Rechtselementen sowie Elementen europäischer Rechtsnormen, die insbesondere während der Kolonialzeit in die islamische Welt Eingang fanden. [2]

  1. Malise Ruthven: Der Islam. Eine kurze Einführung. Stuttgart 2000, S. 116
  2. Frauen unter der Scharia – Strafrecht und Familienrecht im Islam

Literatur

  • G. Bergsträsser: Grundzüge des islamischen Rechts. Berlin 1935
  • J. Schacht: The Origines of Muhammadan Jurisprudence. Oxford 1950
  • A. A. Fyzee: Outlines of Muhammadan Law. London 1955
  • J. Schacht: An Introduction to Islamic Law. Oxford 1964
  • O. Spies, E. Pritsch: Klassisches islamisches Recht. In: Handbuch der Orientalistik. 1. Abt., Erg.Bd. 3: Orientalisches Recht. Leiden/Köln 1964, S. 237-343
  • Yasin Dutton: The Origins of Islamic Law. The Qur'an, the Muwatta' and Madinan 'Amal 2. Auflage. Curzon, Richmond 2002, ISBN 0-7007-1669-6

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