Italienische Politik

Italienische Politik

Italien ist eine parlamentarische Republik.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte: das Königreich Italien

Der offizielle Geburtstag des italienischen Staates, der er aus den Unabhängigkeitskriegen hervorging, ist der 17. März 1861. An jenem Tage wurde Viktor Emanuel II. zum König Italiens ausgerufen. Italien wurde als konstitutionelle Monarchie geboren, blieb es schließlich bis 1946.

Staatsaufbau

Das Königreich Italien übernahm die Verfassung des Königreichs Sardinien, das Albertinische Statut, Statuto Albertino, das der Souverän Carlo Alberto im Jahr 1848 oktroyiert hatte und bis 1947 in Kraft blieb. Italien war demnach eine konstitutionelle Monarchie. Daran änderte die faschistische Diktatur nichts, denn fast alle Institutionen blieben formal intakt.

Der König als Staatsoberhaupt war an allen drei Staatsgewalten maßgeblich beteiligt.

Die legislative Gewalt stand dem Parlament zu, das sich wie heute aus zwei gleichberechtigten Organen zusammensetzte, der Kammer und dem Senat. Letzterer wurde aber vollständig von König ernannt. Der Souverän war auch an der Gesetzesinitiative beteiligt. Während der Faschistenzeit wurde die Kammer in faschistische Ständekammer, Camera dei Fasci e delle Corporazioni, umgewandelt, und es wurde eine dritte Gesetzgebende Kammer errichtet, der Große Faschistische Rat, Gran Consiglio del Fascismo.

Die Exekutive bestand aus den Ministern, die lediglich als Berater des Königs fungieren sollten. Es kristallisierte sich aber eine echte Regierung mit einem vor dem Parlament verantwortlichen Ministerpräsidenten heraus. Die Ernennung blieb dem König vorbehalten. Dies ermöglichte tatsächlich Mussolinis Machtergreifung. Während des Faschismus wurde der Ministerpräsident offiziell als Duce bezeichnet.

Was die Judikative angeht, so wurden alle Richter von König bestellt. Der übte auch das Begnadigungsrecht aus.

Gemäß der Verfassung war der römisch-katholische Glaube Staatsreligion.

Wahlsystem

Lange Zeit genossen nur sehr wenige Bürger das Wahlrecht, das ein Mehrheitswahlrecht auf Einkommensbasis in 2 aufeinanderfolgenden Wahlgängen vorsah. Nur 2 % der Gesamtbevölkerung, rund 400.000 Bürger, hatten 1861 das Recht zu wählen. 1912 wurde das Recht erweitert: Alle männlichen Bürger, die das 21. Lebensjahr vollendet hatten und lesen und schreiben konnten, sowie Analphabeten die das 30. Lebensjahr vollendet hatten, wurden zur Wahl zugelassen. Bei den Wahlen 1913 konnten schließlich 8,5 Millionen Italiener wählen, 27 % der damaligen Bevölkerung.

1919 wurde das Verhältniswahlrecht eingeführt, was die vom Nachkrieg destabilisierte Politik weiter schwächte.

Als Mussolini an die Macht kam, wurde das Acerbo-Wahlgesetz verabschiedet: Die stimmenstärkste Partei sollte 2/3 der Parlamentssitze für sich in Anspruch nehmen. Das Gesetz fand bei den Wahlen 1924 Anwendung. Nach Errichtung der Diktatur wurden die Wahlen zur reinen Formsache, man konnte nur noch für die Nationalfaschistische Partei stimmen.

Parteiensystem

Die politischen Geschicke wurden im 19. Jahrhundert zuerst von der Destra storica (historische Rechte) bestimmt. Wichtigste Ministerpräsidenten aus dem wirtschaftsliberalen aber wertkonservativem Lager waren Cavour, Minghetti, Sella. Seit Mitte der 1870er Jahre übernahm die Sinistra storica (historische Linke) die Regierung, mit Agostino Depretis und Francesco Crispi.

Anfang des 20. Jahrhunderts waren die Liberalen führende Kraft, und Giovanni Giolitti deren wichtigster Vertreter.

1892 wurde die PSI (Sozialistische Partei Italiens) gegründet, von der sich 1921 die PCI (Kommunistische Partei Italiens) abspaltete.

Der Priester Luigi Sturzo gründete 1919 die italienische Volkspartei (Partito Popolare Italiano).

Die letzten 20 Jahre des Königreichs wurden von der PNF (National-Faschistischen Partei) bestimmt, die 1921 von Benito Mussolini, dem 'langlebigsten' Ministerpräsidenten der italienischen Geschichte, gegründet wurde.

Die Hauptstädte des Königreiches

Erste Hauptstadt Italiens war Turin. 1865 wurde die Hauptstadt nach Florenz verlagert. Rom war damals noch nicht Teil des italienischen Staates. 1870 wurde es erobert und 1871 endlich Hauptstadt.

Könige Italiens

Die 4 Könige Italiens stammen aus dem Haus der Savoyen, die maßgeblich an der Einigung des Landes beteiligt waren und somit natürlichen Anspruch auf den Thron hatten.

  • Viktor Emanuel II. (nicht der Erste, weil die Zählung des Königreiches Sardinien beibehalten wurde) herrschte von 1861 bis 1878.
  • Umberto I. blieb König bis 1900, ehe er vom Anarchisten Gaetano Bresci in Monza ermordet wurde.
  • Viktor Emanuel III. herrschte von 1900 bis 1946. Er war auch Kaiser von Äthiopien und König von Albanien.
  • Umberto II. war nur für einen Monat König, im Mai 1946, hatte aber seit 1944 die Würde des Statthalters inne. Viele königliche Dekrete des Statthalters aus den Jahren 1944–46 sind noch heute als Gesetze in Kraft.

Das Ende der Monarchie

Nachdem die faschistische Diktatur ein Ende fand und der Zweite Weltkrieg vorbei war, galt es Italien auch institutionell wieder aufzubauen. Dabei spielte die Definition der Staatsform eine wichtige Rolle. Das Haus Savoyen war durch seine maßgebliche Beteiligung an der Machtergreifung Mussolinis diskreditiert, viele Mitglieder des Hauses hatten wichtige Funktionen innerhalb des Regimes. Der König hatte zudem die Rassengesetze gegen die Juden unterzeichnet, was er angesichts seiner Machtposition auch hätte unterlassen können. Nicht zuletzt wurde die Monarchie dadurch diskreditiert, dass sie nach dem Waffenstillstand von 1943 das Land im Stich gelassen hatte und statt sich ihren Aufgaben im besetzten Rom zu stellen, ins sichere Brindisi geflohen war. Ursprünglich sollte die Verfassunggebende Versammlung über das Schicksal der Monarchie entscheiden. Letztendlich wurde aber dem Volk die Wahl überlassen.

Nachdem die Republik ausgerufen wurde, musste die Königsfamilie ins Exil gehen. Die 13. Übergangsbestimmung der italienischen Verfassung sah bis vor kurzem vor, dass den ehemaligen Königen des Hauses Savoyen, ihren Ehefrauen und ihren männlichen Nachkommen die Einreise ins und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet untersagt bliebe. Im Jahr 2002 wurde auf Initiative der Alleanza Nazionale ein Verfassungsänderungsgesetz verabschiedet, das diese Bestimmung aufhebt und den Mitgliedern des ehemaligen Königshauses das Wahlrecht zuspricht sowie den Zugang zu öffentlichen Ämtern ermöglicht. Ansprüche auf ihr damaliges Vermögen bleiben den Savoyen aber weiter verwehrt.

Ursprung der italienischen Republik

Der 2. Juni 1946 ist ein bedeutender Tag in der Geschichte Italiens und ist daher nationaler Feiertag. Die Italiener wurden aufgerufen:

  • zum Referendum über die Staatsform,
  • zu den Wahlen zur Verfassunggebenden Versammlung.

Zum ersten Mal durften auch Frauen wählen.

Referendum

Wahlberechtigt waren 28.005.449 italienische Bürger, wovon 24.947.187 zur Wahl gingen, was 89,1 % der Wahlberechtigten entspricht. Das amtliche Ergebnis wurde am 18. Juni 1946 vom Kassationsgerichtshof verkündet: 12.717.923 Stimmen, d. h. 54,3 %, für die Republik; 10.719.284 Stimmen, d. h. 45,7 % für die Monarchie; 1.498.136 Stimmen waren ungültig.

Betrachtet man die Daten Region für Region, sieht man, dass Italien praktisch in zwei Lager gespalten war: Im Norden hatte die Republik mit 66,2 % gewonnen, im Süden dagegen kam die Monarchie auf 63,8 %. Es votierten mehrheitlich für den Erhalt der Monarchie der Savoyen: Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien (Spitzenwert von 76,5 %), Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sizilien und Sardinien. Die königliche Familie hielt sich damals in Neapel auf, dazu passt der Spitzenwert für die Monarchie in der Region Kampanien. Mehrheiten für die Republik gab es in: Piemont, Aostatal, Ligurien, Lombardei, Trentino (Spitzenwert von 85 %), Venetien, Emilia-Romagna, Toskana, Umbrien und Marken. Beinahe 3 Millionen Italiener konnten am Referendum nicht teilnehmen: italienische Kriegsgefangene; Italiener in den Kolonien; Einwohner der Provinzen Bozen-Südtirol, Triest und Görz, deren völkerrechtlicher Status noch nicht geklärt war sowie 300.000 Flüchtlinge aus Julisch-Venetien (welches damals auch Istrien beinhaltete) und Dalmatien. Der Spitzenwert für die Republik im Trentino hängt wohl mit dem führenden Republikaner, dem damaligen Ministerpräsidenten Alcide De Gasperi, zusammen.

König Umberto II., auch Re di Maggio („Maikönig“) genannt, da er eigentlich nur im Mai 1946 König war, musste am 13. Juni 1946 ins Exil.

Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung

Statt den eigentlich vorgesehenen 573 Abgeordneten wurden 556 gewählt, weil jene einiger Provinzen (Bozen, Triest, Görz) noch fehlten. Die Wahlergebnisse:

Partei Stimmen (%) Sitze
Democrazia Cristiana 37,2 % 207
Partito Socialista 20,7 % 115
Partito Comunista 18,7 % 104
Unione Democratica Nazionale 7,4 % 41
Fronte dell'Uomo Qualunque 5,4 % 30
Partito Repubblicano 4,1 % 23
Blocco Nazionale della Libertà 2,9 % 16
Partito d'Azione 1,3 % 7
Andere 2,3 % 13

Verfassung

Die italienische Verfassung, Originalbezeichnung La Costituzione della Repubblica Italiana wurde am 22. Dezember 1947 beschlossen, trat am 1. Januar 1948 in Kraft und zeichnet sich durch einen Kompromisscharakter aus, der aus der unmittelbaren Nachkriegsgeschichte herrührt: Aus der Erfahrung des gemeinsamen Widerstandskampfes gegen den Faschismus („resistenza“) entschlossen sich die im „Nationalen Befreiungskomitee“ zusammengeschlossenen antifaschistischen (liberale, sozialistische, kommunistische und katholisch geprägte) Parteien, gemeinsam die neue Verfassung auszuarbeiten. Daher finden sich im Verfassungstext einzelne Elemente, die mehr oder weniger klar den jeweiligen politischen Gruppierungen zuzuordnen sind.

Besonderheiten der italienischen Verfassung sind

  • die zentrale Rolle, die dem Parlament (Zweikammersystem, bicameralismo perfetto) zugestanden wird;
  • die vergleichsweise geringen formalen Einflussmöglichkeiten des Ministerpräsidenten;
  • die starke Betonung plebiszitärer Elemente; (Verfassungsänderungen müssen eventuell durch Referendum bestätigt werden, außerdem besteht für die Bürger die Möglichkeit, von Volksentscheid und Gesetzesinitiative Gebrauch zu machen);
  • der mächtige Verfassungsgerichtshof;
  • die Dezentralisierung im Zuge der jüngsten Reformen.

Staatsaufbau

Die Verfassungsorgane entsprechen im Wesentlichen denen in anderen westlichen Demokratien.

Die fünf höchsten Ämter

Die fünf höchsten Amtsträger der italienischen Republik sind, angefangen beim höchsten Amt:

  • der Präsident der Republik,
  • der Präsident des Senats,
  • der Präsident der Abgeordnetenkammer,
  • der Präsident des Ministerrates (Ministerpräsident) und
  • der Präsident des Verfassungsgerichtshofes.

Sie werden derzeit wahrgenommen von Präsident Giorgio Napolitano, Renato Schifani (Senat)[1], Gianfranco Fini (Abgeordn.kammer)[2], Silvio Berlusconi (Ministerpräsident), Francesco Amirante (Verfass.gericht)[3]

Staatsoberhaupt

Staatsoberhaupt ist in Italien der Staatspräsident (eigentlich: Präsident der Republik, italienisch: Presidente della Repubblica). Laut Verfassungsnorm nimmt er vorwiegend repräsentative Funktionen wahr, beteiligt sich an der Regierungsbildung und ist Oberbefehlshaber über die Streitkräfte. In der Verfassungswirklichkeit kommt ihm nicht selten eine entscheidende Rolle bei der Bewältigung von Regierungskrisen zu, die in der italienischen Republik in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wesentlich häufiger waren als in anderen europäischen Ländern.

Seine wichtigste Befugnis ist die Auflösung des Parlaments (einer Kammer oder beider). Er darf diese aber in den letzten sechs Monaten seines Mandats nicht ausüben, es sei denn, sie stimmen mit den letzten sechs Monaten der Legislaturperiode zur Gänze oder zum Teil überein.

Eine weitere wichtige Funktion steht ihm in Zusammenhang mit der Gesetzgebung vor. Da jedes Gesetz vor seiner Verkündung die Unterzeichnung des Staatspräsidenten benötigt, kann er zumindest vorläufig dessen Inkrafttreten verhindern. Wenn das Parlamente das Gesetz nämlich erneut billigt, zwingt ihn die italienische Verfassung, dieses zu unterfertigen. Ein echtes Veto-Recht besitzt er also nicht.

Der Staatspräsident wird von den vereinigten Kammern des Parlaments (parlamento in seduta comune) und Vertretern der 20 Regionen gewählt: 3 pro Region, mit Ausnahme des Aostatals, das nur einen Vertreter entsenden darf. Die Wahl des Präsidenten findet durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Versammlung statt. Nach dem dritten Wahlgang genügt die absolute Mehrheit. Gewählt werden kann jeder Staatsbürger, der das 50. Lebensjahr vollendet hat.

Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt sieben Jahre, eine Wiederwahl ist rechtlich möglich, aber kein Präsident hat bisher für eine zweite Amtszeit kandidiert.

Ein Präsident, Antonio Segni, ist vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten.

Die Befugnisse des Präsidenten der Republik werden in jedem Fall, in dem er sie nicht wahrnehmen kann, vom Präsidenten des Senats ausgeübt.

Präsidenten der Republik seit 1946

Erste Staatsoberhäupter unmittelbar nach Abschaffung der Monarchie, aber vor Inkrafttreten der neuen Verfassung (deshalb nur provisorisch) wurden Alcide De Gasperi und Enrico de Nicola; amtierender Präsident ist Giorgio Napolitano.

N. Präsident Wahlgang von bis Partei
Alcide De Gasperi [4] 12. Juni 1946 1. Juli 1946 Democrazia Cristiana
I Enrico de Nicola [5] 1 1. Juli 1946 12. Mai 1948 Partito Liberale Italiano
II Luigi Einaudi 4 12. Mai 1948 11. Mai 1955 Partito Liberale Italiano
III Giovanni Gronchi 4 11. Mai 1955 11. Mai 1962 Democrazia Cristiana
IV Antonio Segni 9 11. Mai 1962 6. Dezember 1964[6] Democrazia Cristiana
V Giuseppe Saragat 21 29. Dezember 1964 29. Dezember 1971 Partito Socialista Democratico Italiano
VI Giovanni Leone 23 29. Dezember 1971 15. Juni 1978 Democrazia Cristiana
VII Alessandro Pertini 16 9. Juli 1978 29. Juni 1985 Partito Socialista Italiano
VIII Francesco Cossiga 1 3. Juli 1985 28. April 1992 Democrazia Cristiana
IX Oscar Luigi Scalfaro 16 28. Mai 1992 15. Mai 1999 Democrazia Cristiana
X Carlo Azeglio Ciampi 1 18. Mai 1999 10. Mai 2006 Parteilos
XI Giorgio Napolitano 4 10. Mai 2006 Partito Democratico
  1. Liste der ital.sprachigen Wikipedia Presidenti del Senato
  2. Liste der ital.sprachigen Wikipedia Präsidenten der Abgeordnetenkammer
  3. Liste der ital.sprachigen Wikipedia Presidenti della Corte costituzionale
  4. Provisorisches Staatsoberhaupt
  5. Provisorisches Staatsoberhaupt bis zum 31. Dezember 1947.
  6. Tritt zurück.

Legislative

Parlament

Der Begriff Parlament gilt in Italien als Sammelbegriff für den Senat (Senato della Repubblica) und die Abgeordnetenkammer (Camera dei deputati). Beide Kammern sind im Gesetzgebungsverfahren absolut gleichberechtigt und unterscheiden sich nur hinsichtlich Anzahl, Zusammensetzung und Wahlmodus ihrer Mitglieder. Beide Kammern tagen unabhängig voneinander. In jeder Kammer gibt es ständige Ausschüsse und Sonderkommissionen, die ebenfalls unabhängig voneinander sind.

Die Abgeordnetenkammer ist die größere Parlamentskammer, deren 630 Abgeordnete (wovon 12 die Auslandsitaliener vertreten) alle fünf Jahre gewählt werden.

Dem Senat der Republik gehören 315 Senatoren an. Sie werden ebenfalls (gleichzeitig mit den Abgeordneten) auf 5 Jahre gewählt, allerdings nicht auf nationaler Ebene, sondern auf regionaler Basis. Jede der 20 Regionen stellt eine festgelegte Anzahl an Senatoren, die je nach Bevölkerungszahl in der Region variiert. Hinzu kommen vom Staatspräsidenten ernannte Senatoren auf Lebenszeit, zur Zeit (April 2009) sind es sieben.

Parlament in gemeinsamer Sitzung

Ausnahmsweise versammeln sich Abgeordnete und Senatoren in gemeinsamer Sitzung. Die Versammlung findet im Palazzo Montecitorio, dem Sitz der Abgeordnetenkammer, statt. Den Vorsitz des Parlaments in gemeinsamer Sitzung (it. Parlamento in seduta comune) führt dementsprechend der Präsident der Abgeordnetenkammer. Die italienische Verfassung sieht genau vor, wann das Parlament zur gemeinsamen Versammlung einberufen wird:

  • Wahl des Präsidenten der Republik; in diesem Fall wird das Gremium um die Vertreter der Regionen erweitert (erforderliches Quorum: Zweidrittelmehrheit in den ersten drei Wahlgängen, danach absolute Mehrheit)
  • Wahl von fünf der fünfzehn Verfassungsrichter (erforderliches Quorum: Zweidrittelmehrheit in den ersten drei Wahlgängen, danach Dreifünftelmehrheit)
  • Wahl von einem Drittel der Mitglieder des Obersten Rates des Richterstandes (erforderliches Quorum: Zweidrittelmehrheit in den ersten drei Wahlgängen, danach Dreifünftelmehrheit)
  • Wahl der Laienrichter für das Anklageverfahren gegen den Präsidenten der Republik (alle neun Jahre wird ein Verzeichnis mit 45 Laienrichter zusammengestellt; im Falle einer Anklageerhebung werden dann 16 Namen ausgelost)
  • Eidesleistung des Präsidenten der Republik
  • Anklageerhebung gegen den Präsidenten der Republik.

Ordentliche Gesetzgebung

Die staatliche Gesetzgebung steht in Italien zuallererst dem Parlament zu.

Ein Initiativrecht hat jeder einzelne Abgeordnete bzw. Senator, die Regierung als Ganzes, das Volk (50.000 Unterschriften), die Regionalräte, und in sozialen und wirtschaftlichen Bereichen der CNEL (Der Italienische Rat für Wirtschaft und Arbeit).

Jedes Gesetz bedarf der Zustimmung beider Kammern, ein formelles Vermittlungsverfahren ist nicht vorgesehen. Der Staatspräsident muss zudem jedes Gesetz unterzeichnen, bevor es in Kraft treten kann. Da beide Kammern denselben Gesetzestext verabschieden müssen, zieht sich ein normales Gesetzgebungsverfahren oftmals in die Länge. Nach jeder Änderung, die eine der Kammern an einem Entwurf verabschiedet, muss der geänderte Entwurf der jeweils anderen Kammer zur Abstimmung vorgelegt werden. Verabschiedet diese wiederum das Gesetz nur mit Änderungen, müssen auch diese Änderungen durch eine neue Beratung und Abstimmung in der vorherigen Kammer bestätigt werden. Auf diese Art und Weise ist es möglich, dass einzelne Entwürfe jahrelang zwischen den beiden Parlamentskammern hin und her geschoben werden, bevor sie in Kraft treten können. Gesetze können nicht nur vom Plenum verabschiedet werden, sondern ausnahmsweise auch von den ständigen Kommissionen.

Daher tritt dieses reguläre Gesetzgebungsverfahren in der italienischen Politik zunehmend in den Hintergrund. Stattdessen werden in Italien oft so genannte Dekrete von der Regierung erlassen, zweier Art:

  • Gesetzesdekrete, decreti-legge (den deutschen Notverordnungen nur bedingt ähnlich): Die Regierung kann „in Fällen außergewöhnlicher Notwendigkeit“ ein Dekret erlassen und dieses nachträglich durch das Parlament in ein Gesetz umwandeln lassen (Art. 77). Kommt die Umwandlung nicht zustande, verliert das Dekret rückwirkend seine Wirksamkeit.
  • Gesetzesvertretende oder Legislativ-Dekrete, decreti legislativi: Das Parlament erlässt ein Ermächtigungsgesetz (legge delega) und beauftragt die Regierung mit der Ausarbeitung eines Dekrets (Art. 76). Das Dekret muss, bei sonstiger Verfassungswidrigkeit, den Grundsätzen und Richtlinien der Ermächtigung entsprechen, sich auf die dort bestimmten Gegenstände beschränken und innerhalb der im Ermächtigungsgesetz bestimmten Zeit verabschiedet werden.

Die Durchführungsbestimmungen der Sonderstatuten der Autonomen Regionen und Provinzen besitzen ebenfalls die Form eines Gesetzesvertretenden Dekrets. Die Ermächtigung ist in diesem Fall direkt in den Sonderstatuen enthalten, der Erlass muss übrigens von einer sog. paritätischen Kommission gebilligt werden.

Die Regierungsdekrete werden auch als Akten mit Gesetzeskraft (atti con forza di legge) oder Gesetze im materiellen Sinne (leggi materiali) bezeichnet, um sie von den formellen Gesetzen (leggi formali) des Parlamentes zu unterscheiden. Weil die Dekrete den formellen Gesetzen gleichstellt sind, können sie parlamentarische Gesetze, mit einigen Ausnahmen, abändern und aufheben. Deshalb sind Dekrete nicht mit den Verordnungen zu verwechseln: letztere stehen immer unter den Gesetzen, können diese nicht beeinträchtigen und sind nicht der Legislative, sondern der Exekutive zuzuordnen. Die Verordnungen, regolamenti, werden auf staatlicher Ebene von der Regierung oder von einzelnen Ministern, auf regionaler Ebene vom Regionalausschuss (im Aostatal und in Sardinien vom Regionalrat) erlassen; auch die Provinzen und die Gemeinden sowie sämtliche Verwaltungen verfügen über die Verordnungsgewalt. Verordnungen dienen hauptsächlich der Ausführung von Gesetzen, ihrer Präzisierung und Komplettierung. Hauptanwendungsbereich ist die öffentliche Verwaltung.

Die Gesetzgebung wird auch von den Regionen und von den Autonomen Provinzen Bozen und Trient durch die Regionalräte und Provinzräte (in Bozen Landtag genannt) ausgeübt.

Gesetzgebungsbefugnis (nach Sachgebieten)

Ausschließliche Gesetzgebung des Staates: a) Außenpolitik und internationale Beziehungen des Staates; Beziehungen des Staates mit der Europäischen Union; Asylrecht und rechtliche Stellung der Bürger von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören; b) Einwanderung; c) Beziehungen zwischen der Republik und den religiösen Bekenntnissen; d) Verteidigung und Streitkräfte; Sicherheit des Staates; Waffen, Munition und Sprengstoffe; e) Währung, Schutz der Spartätigkeit und Kapitalmärkte; Schutz des Wettbewerbs; Währungssystem; Steuersystem und Rechnungswesen des Staates; Finanzausgleich; f) Organe des Staates und entsprechende Wahlgesetze; staatliche Referenden; Wahl zum Europäischen Parlament; g) Aufbau und Organisation der Verwaltung des Staates und der gesamtstaatlichen öffentlichen Körperschaften; h) öffentliche Ordnung und Sicherheit, mit Ausnahme der örtlichen Verwaltungspolizei; i) Staatsbürgerschaft, Personenstand- und Melderegister; l) Gerichtsbarkeit und Verfahrensvorschriften; Zivil- und Strafgesetzgebung; Verwaltungsgerichtsbarkeit; m) Festsetzung der wesentlichen Leistungen im Rahmen der bürgerlichen und sozialen Grundrechte, die im ganzen Staatsgebiet gewährleistet sein müssen; n) allgemeine Bestimmungen über den Unterricht; o) Sozialvorsorge; p) Wahlgesetzgebung, Regierungsorgane und grundlegende Aufgaben der Gemeinden, Provinzen und Großstädte mit besonderem Status; q) Zoll, Schutz der Staatsgrenzen und internationale vorbeugende Maßnahmen; r) Gewichte, Maße und Festsetzung der Zeit; Koordinierung der statistischen Information und informatische Koordinierung der Daten der staatlichen, regionalen und örtlichen Verwaltung; Geisteswerke; s) Umwelt-, Ökosystem- und Kulturgüterschutz.

Konkurrierende Gesetzgebung der Regionen (und Autonomen Provinzen): die internationalen Beziehungen der Regionen und ihre Beziehungen zur Europäischen Union; Außenhandel; Arbeitsschutz und -sicherheit; Unterricht, unbeschadet der Autonomie der Schuleinrichtungen und unter Ausschluss der theoretischen und praktischen Berufsausbildung; Berufe; wissenschaftliche und technologische Forschung und Unterstützung der Innovation der Produktionszweige; Gesundheitsschutz; Ernährung; Sportgesetzgebung; Zivilschutz; Raumordnung; Häfen und Zivilflughäfen; große Verkehrs- und Schifffahrtsnetze; Regelung des Kommunikationswesens; Produktion, Transport und gesamtstaatliche Verteilung von Energie; Ergänzungs- und Zusatzvorsorge; Harmonisierung der öffentlichen Haushalte und Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems; Aufwertung der Kultur- und Umweltgüter und Förderung und Organisation kultureller Tätigkeiten; Sparkassen; Landwirtschaftsbanken, Kreditinstitute regionalen Charakters; Körperschaften für Boden- und Agrarkredit regionalen Charakters.

Nach italienischem Verfassungsrecht ist die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Staat und Regionen wie folgt aufzufassen: Der Staat legt die wesentlichen Grundsätze eines Sachgebietes per Gesetz, das den Namen Rahmengesetz (legge cornice) trägt, fest; jede einzelne Region oder autonome Provinz ist befugt, durch eigene Gesetze diese Grundsätze weiterzuentwickeln und zu präzisieren, den eigenen Bedürfnissen anzupassen. Diese Gesetze enthalten sogenannte Detailnormen (norme di dettaglio). Weil der Staat oft keine einschlägigen Rahmengesetze erlassen hat, beziehen sich die regionalen Gesetze auf die allgemeinen Grundsätze eines Sachgebietes, wie sie aus den verschieden(st)en staatlichen Rechtsnormen zu entnehmen sind.

Gesetzgebung der Regionen (und Autonomen Provinzen): alle Sachgebiete, die nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind.

Weitere Bereiche der regionalen konkurrierenden und ausschließlichen Gesetzgebung sind in den Sonderstatuen der Autonomen Regionen vorgesehen.

Gesetzgebung auf Verfassungsebene

Gesetze zur Änderung der Verfassung (Verfassungsänderungsgesetze, leggi di riforma costituzionale) und sonstige Verfassungsgesetze (leggi costituzionali) werden von den Kammern mit jeweils zwei Abstimmungen, zwischen denen mindestens drei Monate liegen müssen, verabschiedet.

Die republikanische Staatsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsreform sein.

Referendum (Volksabstimmung)

Auf staatlicher Ebene gibt es folgende Referenda:

Abrogatives Referendum (referendum abrogativo): Die Außerkraftsetzung eines Gesetzes oder einer gesetzesvertretenden Maßnahme mit Gesetzeskraft (Gesetzes- oder Legislativ-Dekret) oder eines Teiles derselben ist einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von fünfhunderttausend Wählern oder von fünf Regionalräten verlangt wird. Bei Steuer- und Haushaltsgesetzen sowie bei Gesetzen, die eine Amnestie, einen Straferlass oder die Ermächtigung zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zum Gegenstand haben, ist die Volksabstimmung unzulässig. Anspruch auf Teilnahme an Volksabstimmungen hat jeder zur Wahl der Abgeordnetenkammer berechtigte Bürger, also jeder 18-jährige Staatsbürger. Der zur Volksabstimmung gebrachte Vorschlag gilt dann als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten teilnehmen (50 % der Wahlberechtigten + 1 weiterer Wahlberechtigter, sogenanntes Quorum) und die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht wird.

Beratendes Referendum (referendum consultivo): Nach Art.132 Verf. gibt es davon zwei Arten: Nach Anhörung der Regionalräte kann die Zusammenlegung bestehender oder die Bildung neuer Regionen verfügt werden, wobei jede neue Region eine Bevölkerung von mindestens einer Million Einwohner aufweisen muss. Eine solche Neugliederung kann dann erfolgen, wenn eine mindestens ein Drittel der betroffenen Bevölkerung vertretende Anzahl von Gemeinderäten dies verlangt und wenn der Antrag durch Volksabstimmung von der Mehrheit der betroffenen Bevölkerung angenommen wird. Die Ablösung einer Provinz oder einer Gemeinde von einer Region und ihre Angliederung an eine andere Region können – mit der durch Volksabstimmung ausgedrückten Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerungen der betroffenen Provinz bzw. Provinzen oder der betroffenen Gemeinde bzw. Gemeinden – auf Verlangen der betroffenen Provinzen und Gemeinden, nach Anhörung der Regionalräte, durch eine Volksabstimmung und durch ein Gesetz der Republik zugelassen werden.

Konfirmatives Referendum (referendum confermativo): Verfassungsänderungsgesetze und sonstige Verfassungsgesetze sind dann einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn binnen drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer oder fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte dies begehren. Das zur Volksabstimmung gebrachte Gesetz wird nur dann verkündet, wenn es die Zustimmung der Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Eine Mindestbeteiligung ist, anders als beim aufhebenden Referendum, nicht erforderlich. Einer Volksabstimmung wird nicht stattgegeben, wenn das Gesetz bei der zweiten Abstimmung in den Kammern die Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder erhalten hat.

Weitere Referenda sind auf regionaler und kommunaler Ebene vorgesehen. Sie müssen in den regionalen Statuten oder kommunalen Statuten erlaubt sein. Der Bürgermeister kann jedoch auch unabhängig von einer solchen Vorsehung eine Befragung (consultazione) einberufen, etwa bei der für Bürger so wichtigen Frage der Verkehrsregelung oder Verkehrssperre.

Zusammenfassung: italienische Normenhierarchie

  • 1. Verfassung, Verfassungsänderungsgesetze, Verfassungsgesetze
  • 2. Gesetze (des Staates, der Regionen, der Autonomen Provinzen), Dekrete, Aufhebendes Referendum
  • 3. Verordnungen
  • Gebräuche: Das Zivilgesetzbuch lässt Gebräuche nur dann zu, wenn sie von einem Gesetz erwähnt sind (consuetudini secundum legem). Es gelten auch Gebräuche, bei denen es keine Gesetze gibt (consuetudini praeter legem). Es gibt auch Verfassungsgebräuche, etwa bei der Regierungsbildung (siehe unten).

Exekutive

Den Vätern der italienischen Verfassung ging es nach der Erfahrung des Faschismus darum, in der neuen Republik ein möglichst effektives System der gegenseitigen Kontrolle der Verfassungsorgane untereinander zu schaffen. Hieraus resultiert eine relativ schwache Stellung der Regierung in der italienischen Politik.

Offiziell heißt die Regierung Ministerrat (italienisch: consiglio dei ministri oder einfach nur consiglio), der Ministerpräsident firmiert als „Präsident des Ministerrates“, auf italienisch also presidente del consiglio (dei ministri). Spricht man nur vom „Präsidenten“, kann damit also sowohl der Staatspräsident als auch der Ministerpräsident gemeint sein. Der Ministerpräsident verfügt in Italien über keinerlei Richtlinienkompetenz, wie sie von einem deutschen Bundeskanzler oder Länder-Ministerpräsidenten bekannt ist und nimmt daher in der Regierung nur die Rolle eines 'Vorsitzenden des Ministerrates' ein und ist somit primus inter pares. Die allgemeinen Richtlinien der Politik bestimmt der Ministerrat als Ganzes, außerdem soll er die Arbeit der einzelnen Ministerien koordinieren.

Im Gesetzgebungsprozess hat der Ministerrat folgende Möglichkeiten:

  • er bereitet Gesetzentwürfe vor,
  • er erlässt Gesetzesdekrete, die anschließend vom Parlament in Gesetze umgewandelt werden müssen,
  • er wird durch Ermächtigungsgesetze vom Parlament mit der Ausarbeitung von Gesetzen innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen beauftragt (Gesetzesvertretende Dekrete).

In der Phase der Regierungsbildung nach einer Regierungskrise oder nach Wahlen spielt der Staatspräsident eine wichtige Rolle: Er konsultiert die Fraktionen der im Parlament vertretenen Parteien und beauftragt dann einen aussichtsreichen Kandidaten mit der Regierungsbildung. Dieser muss dann wiederum in Beratungen mit Fraktionen und Parteien versuchen, eine Mehrheit für seine Regierung zu finden. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Konsultationsphase präsentiert der designierte Präsident des Ministerrates dem Staatspräsidenten eine Liste der Minister, die dieser normalerweise akzeptiert. Danach kommt der neue Ministerrat zu seiner ersten Sitzung zusammen, beschließt ein Regierungsprogramm und stellt sich der Vertrauensabstimmung in beiden Parlamentskammern. Diese können der Regierung jederzeit das Vertrauen wieder entziehen, was dann in der Regel zu einer neuen Regierungskrise führt.

Ein besonderes Charakteristikum der italienischen Politik sind die häufigen Regierungswechsel in der Nachkriegszeit. Als Gründe hierfür lassen sich beispielsweise anführen:

  • Die starke Zersplitterung der italienischen Parteienlandschaft (siehe unten) macht oft Koalitionen mit zahlreichen Parteien nötig; bei Meinungsverschiedenheiten der Regierungsparteien untereinander wird die Regierungskrise immer wieder als Druckmittel gegenüber den anderen Koalitionspartnern genutzt.
  • Die relativ schwache Stellung des Regierungschefs führt dazu, dass bei Konflikten innerhalb des Ministerrates oftmals die Bildung einer neuen Regierung als Mittel zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten herangezogen wurde und wird.
  • In den seltensten Fällen war der Ministerpräsident auch Vorsitzender der eigenen Partei. Eine solche Situation ist nicht selten mit einem Machtverlust verbunden, der einzelne Abgeordnete dazu verleiten kann, bei einer Vertrauensabstimmung gegen die eigene Regierung zu stimmen.

Vertrauens- und Misstrauensvotum; die Regierungskrise

Innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Bildung stellt sich die Regierung den Kammern vor, um ihr Vertrauen zu erhalten.

Wird der Regierung das Vertrauen vom Parlament entzogen, auch durch eine einzige Kammer, so muss sie zurücktreten (sog. parlamentarische Krise). Dies kann auf zwei Weisen geschehen:

  • Es wird ein Misstrauensantrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einer Kammer gestellt. Dem Antrag wird zugestimmt.
  • Die Regierung stellt die Vertrauensfrage auf die Verabschiedung eines Gesetzes (der große Vorteil ist, dass dadurch keine Abänderungsanträge zulässig sind, und die Verabschiedung schneller vorangeht). Das Gesetz wird nicht gebilligt.

Durch das Misstrauensvotum sind in 60 Jahren Republik nur 2 Regierungen zu Fall gekommen: das Kabinett Prodi I im Jahre 1998 und das Kabinett Prodi II im Jahre 2008.

In allen anderen Fällen ist es zu einer außerparlamentarischen Krise gekommen, durch „freiwilligen“ (von den Parteien außerhalb des Parlaments entschiedenen) Rücktritt.

Die „technische“ Regierung

Die technische Regierung (ital. governo tecnico) ist eine vom Staatspräsidenten ernannte Regierung, die sich dadurch auszeichnet, dass der Ministerpräsident und evtl. auch die Minister parteilose Fachleute und Experten aus dem staatlichen Beamtentum oder aus der privaten Marktwirtschaft sind. Eine solche Regierung wird dann gebildet, wenn eine schwere politische Krise vorhanden ist, etwa nach dem Fall einer Regierung, und es gilt, wichtige Reformen zu verabschieden. Eine technische Regierung kann nur zustande kommen, wenn sich eine breite parlamentarische Basis finden lässt. Sie ist per se eine Übergangsregierung auf Zeit.

Die erste technische Regierung wurde von Carlo Azeglio Ciampi, dem damaligen Gouverneur der italienischen Zentralbank, formiert. Er übernahm 1993 den Posten als Ministerpräsident, inmitten des Mani-Pulite-Skandals. In seiner Amtszeit fand auch die Wahlrechtsreform statt. Im Frühling 1994 fanden schließlich Neuwahlen statt.

Eine rein technische Regierung, also sämtlich mit parteilosen Ministern, wurde von Lamberto Dini, ebenfalls hoher Beamter der Zentralbank, gebildet. Nach dem Sturz von Berlusconi regierte Dini vom 7. Januar 1995 bis zum 17. Mai 1996. Er verabschiedete eine wichtige Rentenreform. Im April 1996 fanden erneut Wahlen statt. Dini führte die amtlichen Geschäfte bis zur Vereidigung der ersten Prodi-Regierung weiter.

Seitdem hat es keine technischen Regierungen mehr gegeben, auch wenn oft, vor allem in Zeiten der Krise, das Thema aufgerollt wird.

Durchgesetzt hat sich dafür der Einsatz einzelner „technischer“, parteiloser Minister innerhalb einer politischen Regierung. So wurde der Diplomat Renato Ruggiero Außenminister und der Arzt Girolamo Sirchia Gesundheitsminister im Kabinett Berlusconi, der Ökonom Tommaso Padoa-Schioppa war Finanzminister der zweiten Prodi-Regierung.

Italienische Ministerpräsidenten seit 1946

Nicht zuletzt sollte man berücksichtigen, dass trotz häufiger Regierungswechsel immer eine ausgeprägte personelle Kontinuität besteht, wenn man die Regierungen als Ganzes betrachtet. Man könnte von einer häufigen Rotation des Vorsitzes im Ministerrat sprechen, es handelte sich keineswegs immer um völlig neue Regierungen. Den 60 Nachkriegsregierungen standen daher (nur) 24 verschiedene Ministerpräsidenten vor.

Aktueller Ministerpräsident ist Silvio Berlusconi. Die Parlamentswahlen fanden am 13. und 14. April 2008 statt. Siehe dazu: Parlamentswahlen in Italien 2008

Tage im Amt (gesamt) Ministerpräsident Partei[1] Anzahl der Regierungen
1. 2496 Alcide De Gasperi DC 7[2]
2. 2228[3] Silvio Berlusconi FI[4], PDL[5] 4
3. 2226 Giulio Andreotti DC 7[6]
4. 2074 Aldo Moro DC 5
5. 1492 Romano Prodi L’Ulivo 2
6. 1389 Amintore Fanfani DC 6[7]
7. 1272 Bettino Craxi PSI 2
8. 1044 Antonio Segni DC 2
9. 925 Mariano Rumor DC 5
10. 700 Giuliano Amato PSI[8], L’Ulivo[9] 2
11. 542 Massimo D'Alema DS 2
12. 527 Emilio Colombo DC 1
13. 497 Mario Scelba DC 1
14. 487 Giovanni Spadolini PRI 2
15. 405 Francesco Cossiga DC 2
16. 401 Ciriaco De Mita DC 1
17. 396 Adone Zoli DC 1
18. 359 Lamberto Dini parteilos 1
19. 353 Carlo Azeglio Ciampi parteilos 1
20. 285 Giovanni Leone DC 2
21. 227 Giovanni Goria DC 1
22. 220 Arnaldo Forlani DC 1
23. 141 Giuseppe Pella DC 1
24. 116 Fernando Tambroni DC 1
  1. Angehörigkeit zum Zeitpunkt der Amtsausübung
  2. eine scheiterte sofort am Vertrauensvotum
  3. am 13. Dezember 2008
  4. erste, zweite und dritte Regierung
  5. derzeitige Regierung
  6. zwei scheiterten sofort am Vertrauensvotum
  7. zwei scheiterten sofort am Vertrauensvotum
  8. erste Regierung
  9. zweite Regierung

Judikative

Die Justiz kennt in Italien eine weit gehende formale Unabhängigkeit: Richter und Staatsanwälte sind dadurch in keiner Weise an die Weisung der Exekutive gebunden und auch nicht dem Justizministerium unterstellt.

Ferner sei vermerkt, dass wenn man in Italien von Richtern (magistrati) spricht, damit in der Regel auch die Staatsanwälte gemeint sind. Die Zugangsprüfung, ein alle zwei Jahre stattfindender Wettbewerb, bei dem Italienweit nur zwischen 300 und 400 Richter zugelassen werden, ist für Richter und Staatsanwälte gleich. Danach können sie sich für eine der beiden Laufbahnen entscheiden. Es besteht aber immer die Möglichkeit, ins andere Amt zu wechseln, auch wenn die Hürden dafür zunehmend verschärft wurden.

Sämtliche Entscheidungen über die Richterschaft werden von kollegialen Selbstverwaltungsorganen wie dem Consiglio Superiore della Magistratura (CSM, dt. „Oberster Rat des Richterstandes“) für die ordentliche Gerichtsbarkeit gefällt (für die anderen Zweige der Gerichtsbarkeit gibt es ähnliche Organe). Letzterer besteht aus 24 gewählten Mitgliedern (zu 2/3 von der Richerschaft gewählt, zu 1/3 vom Parlament in gemeinsamer Sitzung) und 3 Mitgliedern von Rechts wegen: dem Präsidenten der Republik, dem Präsidenten des Kassationshofes und dessen Generalprokurator.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für zivil- und strafrechtliche Streitigkeiten zuständig. Auch arbeits- und sozialrechtliche Anliegen werden vor diesen Gerichten ausgetragen.

Das Friedensgericht (it. Giudice di pace) entscheidet in erster Instanz über Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert, hat aber auch gewisse strafrechtliche Funktionen. Es besteht aus ehrenamtlichen Richtern, die als Einzelrichter urteilen.

Das Landesgericht (it. Tribunale) entscheidet als Einzelrichter oder Kollegialgericht und wird in Zivil- und Strafsenat eingeteilt. Es entscheidet in zahlreichen Fällen als erstinstanzliches Organ. Darüber hinaus entscheidet es in zweiter Instanz über Urteile, welche die Friedensrichter in erster Instanz gefällt hat.

Das Oberlandesgericht (it. Corte d'appello) entscheidet immer als Kollegialorgan und hat im Bereich des Zivil- und Strafrechts über die Anfechtung von Urteilen der Landesgerichte zu befinden.

Das Geschworenengericht (it. Corte d'assise) ist für besonders schwerwiegende Strafdelikte kompetent. Neben Berufsrichtern urteilen auch Schöffen als Laienrichter. Deren Urteile können vor dem Berufungsschwurgericht (it. Corte d'assise d'appello) angefochten werden.

Der Kassationsgerichtshof (it. Corte di cassazione) ist das höchste Rechtssprechungsorgan mit Sitz in Rom und entscheidet in letzter Instanz.

Insgesamt gibt es 9.031 ordentliche Richter und Staatsanwälte, zusätzlich sind 8.232 Stellen durch ehrenamtliche Richter besetzt.[1]

Als größtes Problem der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt die extrem lange Verfahrensdauer. Im Strafprozess führt dies dazu, dass zahlreiche Übertretungen und Delikte verjähren, weil die Fristen bei laufendem Prozess weder unterbrochen, noch gehemmt werden. Im Zivilprozess ist die Lage noch gespannter: Ein ordentliches Verfahren erster Instanz dauert im Schnitt 980 Tage, für die Berufung werden nochmal 1405 Tage fällig. Etwas zügiger gehen die arbeitsrechtlichen Verfahren voran: 760 Tage in erster, 814 in zweiter Instanz. Verkehrsunfälle verweilen vor dem Friedensgericht immerhin 500 Tage. [2]

Weitere Gerichte

Für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sind die Regionalen Verwaltungsgerichte (it. TAR) in erster Instanz und der Staatsrat (it. Consiglio di Stato), meist als zweite Instanz (in Einzelfällen auch erstinstanzlich), zuständig.

Über Steuern urteilen die eigens eingerichteten Steuerkommissionen (it. Commissioni tributarie). Diese bestehen nur zum Teil aus Berufsrichtern: Es werden auch Anwälte und Steuerberater als Richter eingesetzt. Es gibt provinziale (erste Instanz) und regionale Steuerkommissionen (zweite Instanz).

Darüber hinaus gibt es noch den Rechnungshof, der in Sachen Rentenvorsorge und Amtshaftung eine wichtige Rolle spielt; das Gericht für öffentliche Gewässer; die Militärgerichte.

Verfassungsgerichtsbarkeit

Für die Verfassungsgerichtsbarkeit ist das Italienische Verfassungsgericht (Corte Costituzionale) zuständig. Er besteht aus 15 Mitgliedern. Ein Drittel wird vom Staatspräsident ernannt, ein weiteres Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung gewählt, die übrigen fünf Mitglieder werden durch die obersten Gerichte gewählt, unter den amtierenden oder bereits in den Ruhestand getretenen Richtern der obersten ordentlichen und Verwaltungsgerichte, unter ordentlichen Professoren für Recht und unter Rechtsanwälten mit mindestens zwanzigjähriger Berufserfahrung ausgewählt. Die Amtsdauer beträgt 9 Jahre. Es ist keine weitere Amtszeit möglich.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Akten mit Gesetzeskraft des Staates und der Regionen (und der autonomen Provinzen) mit der Verfassung. Erklärt es diese für verfassungswidrig, so verlieren die betreffenden Akte rückwirkend ihre Wirksamkeit. Oft aber beschränken sich die Urteile nicht darauf, Akte aufzuheben. In sogenannten Additiven Urteilen (sentenze additive), auch Manipulative Urteile genannt (sentenze manipolative), entstehen de facto neue Gesetzesbestimmungen. Daher geht die Macht des Gerichtshofes erheblich weiter als etwa die des deutschen Bundesverfassungsgerichts.

Das Gericht kann direkt angerufen werden (direkter Rekurs, ricorso diretto):

  • vom Staat (gegen ein Regionalgesetz oder ein Regionalstatut oder das Gesetz einer autonomen Provinz);
  • von einer Region (gegen Gesetzesakten vom Staat, einer anderen Region, einer autonomen Provinz);
  • von einer autonomen Provinz (gegen Gesetzesakten vom Staat, einer Region, der anderen autonomen Provinz).

Privatpersonen können keine direkte Verfassungsbeschwerde erheben.

Das Gericht kann indirekt angerufen werden (indirekter Rekurs, ricorso indiretto) von einem Gericht, wenn innerhalb des Prozesses eine Verfassungsmäßigkeitsfrage aufkommt.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auch bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen; zwischen dem Staat und den Regionen und zwischen verschiedenen Regionen (wenn es um Verwaltungskompetenzen geht).

Das Gericht urteilt auch über den Präsidenten der Republik, nach Anklageerhebung durch das Parlament, wegen Hochverrats und Verfassungsbruchs. In diesem Fall wird das Verfassungsgericht um 16 Laienrichter erweitert.

Es entscheidet zudem über die Zulassung eines abrogativen Referendums.

Wahlsystem

Bis 1994 wurde in Italien mit einem Verhältniswahlsystem gewählt, das faktisch keine Prozenthürden vorsah und somit maßgeblich die Zersplitterung der italienischen Parteienlandschaft ermöglichte.

Gemischtes Wahlsystem (1994-2001)

Nach einem Referendum wurde 1993 ein gemischtes Wahlsystem eingeführt, in dem nur noch 25 Prozent der Sitze nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahl nach Parteien, in der Abgeordnetenkammer mit 4-Prozent-Hürde vergeben wurden), die restlichen 75 Prozent nach dem Mehrheitswahlrecht. Hierbei zieht aus jedem Stimmkreis nur der Kandidat ins Parlament ein, der die meisten Stimmen in diesem Stimmkreis erhält. Zusätzlich wurde die Bildung von Parteienbündnissen für die Wahlen ermöglicht, wovon bei den nationalen Abstimmungen rege Gebrauch gemacht wird. Dieses gemischte Wahlsystem wurde bei den Parlamentswahlen 1994, 1996 und 2001 angewendet, garantierte jedoch nicht die Regierbarkeit. Es gab in dieser Zeit (12 Jahre) acht Regierungen.

Mehrheits-Proporzsystem (seit 2006)

Durch das Wahlrechtsreformgesetz 270/2005 wurde das Wahlrecht erneut geändert. Das neue Wahlrecht wurde am 22. Dezember 2005 von Staatspräsident Ciampi verkündet und bereits für die Parlamentswahlen im April 2006 angewendet. Das Gesetz, das auf einem Mehrheits-Proporzsystem basiert, sieht einen „Bonus“ für den Wahlsieger, der in der Abgeordnetenkammer auf nationaler, im Senat auf regionaler Ebene vergeben wird. Die Partei bzw. Listenverbindung, die über die relative Mehrheit verfügt, bekommt mindestens 340 Sitze in der Kammer, bzw. 55 % der Senatssitze, die in einer Region zu vergeben sind. Die restlichen Sitze werden proportional unter den unterlegenen Parteien bzw. Listen verteilt. Es gibt überdies drei Sperrklauseln: für das Abgeordnetenhaus sind es auf gesamtstaatlicher Ebene 10 % für die Listenverbindungen, 4 % für nicht verbundene Parteien und 2 % für Parteien in Listenverbindungen; für den Senat sind es in jeder Region 20 % für Listenverbindungen, 8 % für nicht verbundene Parteien und 3 % für Parteien in Listenverbindungen.[3] Da der „Bonus“ im Senat aus verfassungsrechtlichen Gründen auf regionaler Ebene verteilt wird, ist dort keine klare Mehrheit garantiert, weil die Gefahr besteht, dass sich die Boni gegenseitig aufheben.

In den Regionen Aostatal und Trentino-Südtirol findet das neue Wahlrecht nur teilweise Anwendung. Die Senatssitze beider Regionen und auch der Sitz der Abgeordnetenkammer im Aostatals werden nach dem alten Mehrheitswahlrecht vergeben: Es zieht der Kandidat ins Parlament ein, der die meisten Stimmen im Wahlkreis erhält. Lediglich ein Senatssitz in Trentino-Südtirol wird der Siegerkoalition gemäß dem neuen Wahlsystem als Mehrheitsbonus zugesprochen. In dieser Region ist auch eine Sperrklausel von 20 % der Wahlkreisstimmen vorgesehen, die für jene Parteien gilt, die sprachliche Minderheiten vertreten.

Eine weitere Besonderheit des Wahlgesetzes von 2005 ist, dass jede Koalition ihr Regierungsprogramm beim zentralen Wahlamt in Rom hinterlegen und den „Chef der Koalition“ („capo della coalizione“), also den gemeinsamen Spitzenkandidaten, angeben muss.

Das neue Wahlrecht, das der Urheber, Roberto Calderoli von der Lega Nord, als „Sauerei“ („porcata“) bezeichnete[4], wurde von kritischen Stimmen als maßgeschneidert für das Mitte-Rechts-Lager Berlusconis bezeichnet, womit dieses seine Chancen auf einen erneuten Wahlsieg steigern wollte; im Gegenteil kam es bei den Parlamentswahlen 2006 seinem Herausforderer Romano Prodi zugute, der so, trotz eines hauchdünnen Vorsprungs von nur 0,1 % der Stimmen im Abgeordnetenhaus, eine deutliche Mehrheit der Sitze erzielen konnte. Bei der Wahl zum Senat führte es trotz einer relativen Stimmenmehrheit für Mitte-Rechts zu einer (wenn auch knappen) Sitzmehrheit für Mitte-Links.

Bei den Parlamentswahlen 2008 hat das neue Wahlsystem hingegen eine klare Mehrheit für die Mitte-Rechts Koalition ergeben und aufgrund der Sperrklauseln eine signifikante Reduktion der Parteienzersplitterung bewirkt.

Das aktive Wahlrecht für die Abgeordnetenkammer steht grundsätzlich jedem Italiener ab 18 Jahren zu, für den Senat sind es 25. Was das passive Wahlrecht betrifft, so sind es 25 Jahre für die Kammer, 40 für den Senat.

Parteiensystem

Traditionell werden die politischen Geschehnisse Italiens in zwei Hauptphasen aufgeteilt, die im Wesentlichen der Entwicklung des Parteiensystems entsprechen:

  • die Erste Republik, prima repubblica (1946 bis 1992)
  • die Zweite Republik, seconda repubblica, seit 1992

Anders als etwa in Frankreich ist der Übergang von der Ersten zur Zweiten Republik nicht auf eine neue Verfassung zurückzuführen, sondern auf einer Serie politischer Ereignisse, insbesondere den Untergang der bislang etablierten Parteien, unter Einwirkung der Richterschaft und in Begleitung einiger Reformen, wie beim Wahlrecht.

Erste Republik

Die politische Nachkriegsgeschichte wurde bis zu Beginn der 1990er Jahre von den Parteien des Verfassungsbogens, arco costituzionale, bestimmt. Dazu gehörten jene Parteien, die im Geiste des Antifaschismus die italienische Verfassung ausgearbeitet und sich dessen Ideale verpflichtet hatten:

Selbstverständlich gehörte das neofaschistische Movimento Sociale Italiano (MSI) nicht zum Verfassungsbogen.

Stimmenstärkste und mächtigste Partei waren die italienischen Christdemokraten, die bis 1992 ständig in der Regierungsverantwortung waren und fast alle Ministerpräsidenten stellten. Giovanni Spadolini aus den Reihen des Partito Repubblicano Italiano wurde 1981 erster nicht-christdemokratischer Ministerpräsident nach dem Krieg. Bekanntester nicht-christdemokratischer Premier war aber wohl Bettino Craxi.

Geprägt wurde die erste Republik durch die „stabile Instabilität“. Zwar wechselten sich zahlreiche Regierungen ab (bis heute 60), es handelte sich aber hauptsächlich um eine Umverteilung der Ministerialposten unter denselben Persönlichkeiten. Langlebigste Ministerpräsidenten waren Alcide De Gasperi und Giulio Andreotti, die beide 7 Regierungen anführten und jeweils 2496 (6,8) und 2226 (6) Tage (Jahre) im Amt waren. Der von den Roten Brigaden ermordete Aldo Moro war selbst Regierungschef in 5 verschiedenen Kabinetten. Bei der Suche nach einem Koalitionspartner galt für die starken Christdemokraten die nichtgeschriebene Regel der conventio ad excludendum: mit allen Parteien Koalitionsgespräche führen, nicht aber mit dem PCI und dem MSI. Ausnahmsweise konnten sich auch diese Parteien an der Bildung von Regierungen beteiligen. Fernando Tambroni blieb im Jahr 1960 immerhin 5 Monate im Amt, weil er vom Movimento Sociale Italiano geduldet wurde. 1978 kam es zum historischen Kompromiss und Andreotti bildete eine Regierung der Nationalen Solidarität mit Duldung der Kommunisten zur Bekämpfung der Roten Brigaden. Auf regionaler und kommunaler Ebene dagegen übernahm der PCI schon früh die Regierungsverantwortung: Zahlreiche Regionalpräsidenten, vor allem in Mittelitalien (Toskana, Emilia-Romagna, Marken, Umbrien), und Bürgermeister in Großstädten gehörten der Partei an. Über Jahrzehnte war die Kommunistische Partei zweitstärkste Kraft im Land und die größte marxistische Bewegung in der damaligen westlichen Welt.

Obwohl das Wahlgesetz praktisch keine Sperrklauseln vorsah und durchaus kleine Splittergruppen mit zum Teil nur einem oder zwei Repräsentanten im Parlament Vertretung fanden, blieb die Anzahl der Regierungsparteien ziemlich beschränkt. Von 1980 bis 1992 wurde Italien vom Pentapartito regiert, also von der Fünferkoalition aus DC, PSI, PSDI, PRI und PLI. Es war die letzte Phase der Ersten Republik, deren prominenteste Vertreter die Christdemokraten Giulio Andreotti, Arnaldo Forlani, Ciriaco De Mita und Paolo Cirino Pomicino, der Sozialist Bettino Craxi, die Liberalen Renato Altissimo und Francesco De Lorenzo und der Republikaner Giorgio La Malfa waren.

Die Übergangsphase

Durch die unter dem Namen Mani pulite (deutsch Saubere Hände, sinngemäß Weiße Weste) bekannten richterlichen Untersuchungen wurde Anfang und Mitte der 90er Jahre ein Netz von Korruption, Amtsmissbrauch und illegaler Parteifinanzierung auf politischer Ebene aufgedeckt. Die Ermittlungen führten zum Zusammenbruch der Democrazia Cristiana und des Partito Socialista Italiano. Die kriminellen Verflechtungen, die durch die Untersuchungen aufgedeckt wurden, bezeichnet man als Tangentopoli (von „Tangente“, Bestechungsgeld).

Zu einer nachhaltigen saubereren Politik führte die Aktion allerdings nicht. 23 führende Abgeordnete des italienischen Parlaments waren 2006 rechtsgültig vorbestraft.[5]

Nach zwei (abrogativen) Wahlrechtsreferenden 1991 und 1993 wurde 1993 ein neues Wahlsystem eingeführt, mit dem ein neues Wahlsystem eingeführt wurde. Dabei wurde eine dominante Mehrheitswahlrechtskomponente mit einer schwächeren Verhältniswahlrechtskomponente verbunden. "Danach wurden 75 Prozent der Mitglieder beider Kammern des italienischen Parlaments, Senat und Abgeordnetenkammer nach dem Mehrheitsprinzip in Einerwahlkreisen ermittelt. Die übrigen 25 Prozent der Mitglieder der Abgeordnetenkammer wurden gemäß dem erzielten Zweistimmenanteil der Parteien - bei Geltung einer 4-Prozent-Sperrklausel - über Parteilisten bestimmt. Für die Wahlen zum Senat besaß jeder Wähler (der das 25. Lebensjahr vollendet hatte) nur eine Stimme; das durch Proporz bestimmte Viertel der Senatoren wurde aus der Reihe der besten Zweitplazierten ausgewählt." (Helms, Ludger 1994:Strukturwandel im italienischen Parteiensystem; in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Bonn, B35-36, S.34.) Bei den Wahlen 1994 wurde es erstmals angewendet (siehe oben).

Zweite Republik

Die italienische Parteienlandschaft war bis zu den Parlamentswahlen 2008 stark zersplittert. Allein aus der Democrazia Cristiana, der Balena Bianca (weißer Wal), wie sie genannt wurde, waren zahlreiche Parteien hervorgegangen: CCD und CDU, die später die UDC bildeten; das PPI, welches in die Margherita aufging; die Popolari-Udeur. All diese Parteien standen schon in der Regierungsverantwortung, allerdings in entgegengesetzten Koalitionen. Auch Splitterparteien wie die "Democrazia Cristiana per le Autonomie" oder die "Nuova Democrazia Cristiana" waren Ableger der alten DC.

Aus der Kommunistischen Partei gingen folgende Bewegungen hervor: das Partito Democratico della Sinistra – PDS, das sich bis Oktober 2007 Linksdemokraten nannte; die Altkommunisten des Partito dei Comunisti italiani; die kommunistische Neugründung, Rifondazione Comunista unter Fausto Bertinotti. Mit Massimo D'Alema aus der PDS wurde erstmals ein Postkommunist Ministerpräsident Italiens (1998), und Giorgio Napolitano wurde 2006 als ehemaliges Mitglied des PCI zum Präsidenten der Republik gewählt.

Aus dem neofaschistischen MSI wurde die rechtskonservative Alleanza Nazionale. Das neofaschistische Erbe haben kleinere Parteien wie die Fiamma Tricolore, die sogar einen Europaabgeordneten nach Straßburg entsendet, oder die Forza Nuova angetreten. Am rechten Rand steht auch die Azione Sociale (vormals Alternativa Sociale) von Alessandra Mussolini, der Enkelin von Benito Mussolini.

Starke regionale Prägung besitzt die Lega Nord, die sich die Sezession Norditaliens als politisches Ziel gesetzt hatte und nur mehr für eine Föderalisierung Italiens eintritt. Vor allem aber hat die Partei mit ausländerfeindlichen Aussagen auf sich aufmerksam gemacht.

Stärkster Neuling der italienischen Parteienlandschaft wurde die von Silvio Berlusconi gegründete Forza Italia. Sie konnte nur wenige Monate nach ihrer Entstehung die Wahlen von 1994 für sich entscheiden.

Das Parteiensystem war bis zu den Wahlen im Frühjahr 2008 von zwei sehr umfangreichen Regierungskoalitionen bestimmt. Es gab ein Mitte-Links-Lager, mit dem Decknamen L'Unione, das die Wahlen von 1996 und 2006 für sich entschied. Dem entsprach das Mitte-Rechts-Lager Casa delle Libertà, das 1994 und 2001 gewann.

Insgesamt war das politische System trotz Mehrheitswahlrecht nur geringfügig stabiler geworden. Im Gegenteil hatte die Anzahl der Parteien in der Regierungsverantwortung sogar zugenommen, und so wie das Wahlrecht aus dem Jahr 2005 angewendet wurde, hatten auch die kleinsten Splittergruppierungen eine entscheidende Rolle, denn ein paar Tausend Stimmen konnten über den Mehrheitsbonus entscheiden, wie es bei den Parlamentswahlen 2006 geschah. Während die 2 größten Parteien der ersten Republik, Christdemokraten und Kommunisten, zwischen 60 und 80 % der Stimmen der Wähler auf sich vereinen konnten, kamen die meistgewählten Parteien der zweiten Republik, Forza Italia und die Linksdemokraten, zusammen nicht einmal auf 50 % der abgegebenen Stimmen. Hinzu kam eine starke Polarisierung und (vor allem verbale) Radikalisierung zwischen den Lagern, die mitunter rechtsextreme und linksextreme Verbündete suchen mussten.

Das Mitte-links-Lager L'Unione bestand aus folgenden Gründungsparteien:

Später sind auch die Radicali Italiani und I Socialisti von Craxis Sohn Bobo dazugekommen. Bei den letzten Wahlen bekam Mitte-Links-Unterstützung von zahlreichen Splitterparteien, die zwar keine Parlamentssitze haben, mit ihren Stimmen jedoch entscheidend für den Wahlsieg waren: Partito Pensionati (Rentnerpartei), Democratici Cristiani Uniti, Lega per l'autonomia Alleanza Lombarda, Liga Fronte Veneto. Auch die regionalen Parteien Südtiroler Volkspartei und die Autonomie Liberté Démocratie aus dem Aostatal schlossen ein Bündnis mit der Union. Die zwei größten Parteien des Bündnisses, Democratici di Sinistra und La Margherita, fusionierten im Oktober 2007, um eine neue Partei aus der Wiege zu heben. Diese trägt den Namen Partito Democratico, demokratische Partei. Der linke Flügel der Democratici di Sinistra hat daraufhin eine neue Partei gegründet, die Sinistra democratica.

Der bürgerliche Block Casa delle Libertà wurde von folgenden Parteien gegründet:

Dazugesellt haben sich die christdemokratische Democrazia Cristiana per le Autonomie, die liberalen Riformatori Liberali, die süditalienische Autonomiebewegung Movimento per l'Autonomia, aber auch die rechtsextremen Azione Sociale und die Fiamma Tricolore. Unterstützung kam auch von: Partito Liberale Italiano, Pensionati Uniti, Verdi Verdi, No euro, S.O.S. Italia, Italia di Nuovo, die sardischen Partito Sardo d'Azione e Riformatori Sardi, die in Sizilien ansässigen Patto per la Sicilia, Nuova Sicilia und Patto Cristiano Esteso.

Neueste Entwicklungen

Nach den Parlamentswahlen 2008 hat sich das italienische Parteienspektrum deutlich vereinfacht. Zwar traten auch zu dieser Wahl mehr als 100 Parteien an. Der Großteil von ihnen befand sich aber in keiner Koalition beziehungsweise Listenverbindung, wodurch ein Überwinden der Sperrklauseln praktisch unmöglich wurde. Anlass für diesen Vereinfachungsprozess war die Ankündigung von Walter Veltroni, er werde keine Koalition mehr mit der extremen Linken oder anderen Parteien (wie etwa den Sozialisten) eingehen. Diesem Beispiel folgte auch sein Widersacher Berlusconi, der sich auf eine Allianz mit der Lega im Norden und mit dem MPA im Süden beschränkte.

Im neugewählten Parlament sind daher deutlich weniger Parteien vertreten. Diese für italienische Verhältnisse völlig neue Konstellation lässt viele Beobachter vom Aufbruch einer „Dritten Republik“ sprechen.

Rechts der Mitte situiert sich die Siegerkoalition aus Popolo della Libertà, kurz PDL (Volk der Freiheit), Lega Nord und Movimento per l’Autonomia (MPA), die süditalienische Autonomiebewegung, die in Sizilien ihre Hochburg hat. Das Popolo della Libertà ist eine große Mitte-rechts-Partei, die aus der Fusion von Forza Italia, Alleanza Nazionale, sowie kleiner Splitterparteien wie den Liberaldemokraten von Lamberto Dini, der Rentnerpartei und der Azione Sociale von Alessandra Mussolini entstanden ist.

Die politische Mitte wird von der Unione di Centro (UDC, Zentrumsunion), einer Listenverbindung aus Unione dei Democratici Cristiani e Democratici di Centro, Rosa per l'Italia und kleineren Splitterparteien belegt. Es ist die einzige Kraft außerhalb der zwei Blöcke, die es geschafft hat, in beide Kammern einzuziehen.

Links der Mitte steht die Koalition aus Partito Democratico (PD) und Italia dei Valori (IDV), wobei in den Rängen des PD auch Politiker der Radikalen kandidiert haben.

Die linksradikale La Sinistra - L’Arcobaleno (Regenbogenlinke), eine Listenverbindung aus Partito della Rifondazione Comunista, Partito dei Comunisti Italiani, Sinistra democratica und den Grünen, hat es entgegen aller Prognosen nicht geschafft, die Sperrklauseln zu überwinden. Zum ersten Mal seit Bestehen der italienischen Republik werden keine kommunistischen Kräfte im Parlament vertreten sein.

Die Südtiroler Volkspartei, Vallée d'Aoste und Autonomie Liberté Démocratie (Minderheitenparteien aus dem Aostatal), entsenden ebenfalls einige Parlamentarier nach Rom, wie auch das Movimento Associativo Italiani all’Estero (Vereinsbewegung Italiener im Ausland), das im Auslandswahlkreis Südamerika zahlreiche Stimmen erhielt.

Es sei zuletzt angemerkt, dass auf regionaler, provinzialer und kommunaler Ebene ein weiterhin buntes und vielfältiges Parteienspektrum vorherrscht, welches die vormaligen Blöcke Union und Haus der Freiheiten ziemlich exakt wiedergibt.

Parteien und deren Mandatsstärke

Koalition Partei Sitze in der Abgeordnetenkammer Sitze im Senat
PDL – LN – MPA Popolo della Libertà 276 146
Lega Nord 60 26
Movimento per l’Autonomia 8 2
Koalition gesamt 344 174
PD – IDV Partito Democratico 217 119
Italia dei Valori 29 14
Koalition gesamt 246 133
Keine Unione di Centro 36 3
Keine Südtiroler Volkspartei 2 3
Keine Vallée d'Aoste 0 1
Keine Autonomie Liberté Démocratie 1 0
Keine Movimento Associativo Italiani all’Estero 1 1
Gesamt 630 315

Politische Gliederung

Die italienische Republik besteht aus folgenden Gebietskörperschaften (in Klammern die Anzahl)

Zentralismus gegen Föderalismus

Von 1861 bis 1948 war Italien ein sehr zentralisierter Einheitsstaat, d. h. Provinzen und Gemeinden waren nur Verwaltungsbezirke der Zentralregierung in Rom. (Die teilweisen Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden wurden während des Faschismus ganz beseitigt.)

Seit der Verfassung 1948 ist Italien ein dezentralisierter Einheitsstaat. Die von zunächst separatistischen Parteien wie der Lega Nord in den 1980er und 1990er Jahren losgetretene sog. „Föderalismusdebatte“ führte 2001 zu einer wichtigen Verfassungsreform, durch die die Dezentralisierung weit ausgebaut wurde; die Verfassungsreform von 2005, die am 25. und 26. Juni 2006 unter Volksbefragung stand, sollte im Falle seines Inkrafttretens Italien, formell zumindest, in einen Bundesstaat umwandeln. Dieses Unterfangen ist aber (vorerst) gescheitert.

Seit dem Verf.G. 3/2001 sind alle Gebietskörperschaften, von den Gemeinden zum Staat, de jure auf einer Ebene. Artikel 114 der Verfassung besagt: Die Republik besteht aus den Gemeinden, aus den Provinzen, aus den Hauptstadtgemeinden, aus den Regionen und aus dem Staat. Seit der Reform von 2001 gilt: Die Gesetzgebung steht im Allgemeinen den Regionen, die Verwaltung im Allgemeinen den Gemeinden zu. Artikel 117 der Verfassung verfügt: Die Regionen haben das Gesetzgebungsrecht in Bezug auf alle Bereiche, die nicht ausdrücklich der Staatsgesetzgebung vorbehalten sind. Zivil- und Strafrecht bleiben allerdings in den Zuständigkeiten des Staates und der Verfassungsgerichtshof tendiert dazu, die regionalen Befugnisse sehr restriktiv auszulegen. Die trotzdem beachtliche Machtfülle der Regionen hat auch ihre Nebenwirkungen: Weil die Regelung des Tourismus ausschließlich den Regionen zusteht, gibt es in Italien kein Ministerium für Tourismus, und die einzelnen Regionen werben auch im Ausland (nur) mit ihrem Namen, was die Erkennbarkeit Italiens schier unmöglich macht und negative Auswirkungen auf die gesamte Branche hat. Um auf die Verwaltung zurückzukommen, besagt Artikel 118 der Verfassung: Die Verwaltungsfunktionen stehen den Gemeinden zu, es sei denn, dass sie den Provinzen, den Hauptstadtgemeinden, den Regionen und dem Staat zur Gewährleistung der einheitlichen Ausführung, aufgrund der Subsidiaritäts-, Differenzierungs- und Zweckentsprechungsgrundsätze eingeräumt werden.

Provinzen und Gemeinden sind noch teilweise staatliche Verwaltungsbezirke, in denen die Regierung in Rom entsprechend ihrer Zuständigkeiten Außenstellen unterhält (die Präfekten in den Provinzen, den Bürgermeister in seiner Funktion als Standesbeamter und die Gemeinden bei der Führung der Einwohnermelderegister).

Der sogenannte „Federalismo fiscale“, der die finanzielle Autonomie der Gebietskörperschaften betrifft, ist noch nicht umgesetzt worden. Artikel 119 der reformierten Verfassung sieht auch hier eine starke Selbständigkeit gegenüber dem Staat vor: Die Gemeinden, die Provinzen, die Hauptstadtgemeinden und die Regionen sind in ihrer Haushaltswirtschaft bezüglich Einnahmen und Ausgaben selbständig. Die Gemeinden, die Provinzen, die Hauptstadtgemeinden und die Regionen haben eigene Ressourcen. Sie bestimmen und erheben eigene Steuern und Abgaben in Übereinstimmung mit der Verfassung und nach den Prinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanz und des Steuersystems. Sie haben Anteil an den Ertrag aus den ihrem Territorium zuschreibbaren Steuern und Abgaben.

Einen Sonderfall bilden die sogenannten autonomen Regionen mit Sonderstatut, die tiefgehende Gesetzes- und Verwaltungskompetenzen besitzen. Sie sind auch mit sehr großzügigen finanziellen Mitteln ausgestattet.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Richterstellen in Italien
  2. Einweihung des Gerichtsjahres 2008
  3. Artikel in la Repubblica: Ecco le novità della legge elettorale ritorno al proporzionale e liste bloccate in la Repubblica, 13. Oktober 2005
  4. Artikel in la Repubblica: Calderoli: „La legge elettorale? L'ho scritta io, ma è una porcata“ in la Repubblica, 15. März 2006
  5. Heiliger Beppe S.2, Die Zeit, 19. Jänner 2006

Literatur

  • Capretti, Anna (2001): Öffnung der Machtstrukturen durch Referenden in Italien. Eine pluralismustheoretische Analyse. Frankfurt/Berlin/Bern/New York: P. Lang 2001, ISBN 3-631-37852-1
  • Grasmück, Damian (2005): Die Forza Italia Silvio Berlusconis. Geburt, Entwicklung, Regierungstätigkeit und Strukturen einer charismatischen Partei. Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main, ISBN 3-631-53839-1
  • Große, Ernst-Ulrich / Trautmann, Günther (1997): „Das politische System Italiens“, in: dies. (1997): Italien verstehen. Darmstadt, S. 1–59.
  • Hausmann, Friederike (1997): Kleine Geschichte Italiens von 1943 bis heute. Berlin.
  • Köppl, Stefan (2007): Das politische System Italiens. Eine Einführung, Wiesbaden.
  • Paladin, Livio (1998): Diritto Costituzionale, Padua.
  • Trautmann, Günther (1999): „Das politische System Italiens“, in: Ismayr, Wolfgang [Hrsg.] (2.A. 1999): Die politischen Systeme Westeuropas. Opladen, S. 519–559.
  • Weber, Peter: Gesetzgebung im politischen System Italiens. In: Wolfgang Ismayr (Hrsg.): Gesetzgebung in Westeuropa. EU-Staaten und Europäische Union. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften 2008, S. 463–511.
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Zu den Auswirkungen des abrogativen Referendums in italien:

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http://www.netzeitung.de/ausland/343612.html am 5. November 2006

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