Jahresabschlussprüfung

Jahresabschlussprüfung

Die Jahresabschlussprüfung ist eine auf den Jahresabschluss eines Unternehmens bezogene Wirtschaftsprüfung.

Die Jahresabschlussprüfung ist in der Theorie der Vergleich eines Ist-Objektes mit einem Soll-Objekt. Das Ist-Objekt ist dabei der vom Unternehmen aufgestellte Jahresabschluss, das Soll-Objekt das auf Grundlage der dokumentierten realen Sachverhalte und Anwendung der Normen durch den Prüfer zusammengestellte Ergebnis. Durch Vergleich der beiden Objekte und Klärung der Unterschiede gelangt der Prüfer zu einem Prüfungsergebnis, welches er beispielsweise durch den Bestätigungsvermerk und durch den Prüfungsbericht kundtut. Der Jahresabschluss wird auf die Einhaltung von Gesetzen, die Einhaltung von Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hin geprüft. Der zu prüfende Abschluss wird mit einem Bestätigungs- oder einem Versagungsvermerk abschließend eingeschätzt.

Ziel der Prüfung ist die Beurteilung, ob die Rechnungslegungsvorschriften eingehalten wurden. Ziel ist es hingegen nicht, die Bonität des geprüften Unternehmens zu bestätigen (siehe auch: Erwartungslücke).

Die Haftung des Abschlussprüfers ist gesetzlich beschränkt.

Gesetzliche Jahresabschlussprüfung

Die gesetzliche Abschlussprüfung findet ihre Grundlage in § 316 HGB. Demnach sind alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer, in einigen Fällen auch vereidigte Buchprüfer sein. Nicht prüfungspflichtige Unternehmen können sich einer freiwilligen Abschlussprüfung unterziehen, beispielsweise um bessere Konditionen für Bankkredite zu erhalten.

Die Prüfung umfasst neben dem Jahresabschluss (stichtagsbezogene Betrachtungsweise) auch die Buchführung. Es soll festgestellt werden, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind (§ 317 Abs. 1 HGB).

Die Prüfung des Lageberichtes soll die Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen aufzeigen und dabei eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermitteln (§ 317 Abs. 2 HGB).

Berichterstattung

Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über die Ergebnisse der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten (§ 321 Abs. 1 HGB). Grundlage für den Bericht bildet hierbei der IDW Prüfungsstandard 450 (IDW PS 450) „Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen“. Zu beachten sind weiterhin ergänzende Vorschriften und branchen- bzw. wirtschaftsspezifische Richtlinien (zum Beispiel § 53 HGrG; Prüfungsberichtsverordnung).


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