K.k. priv.

K.k. priv.

In Österreich kann der Bundesminister für Wirtschaft gewerblichen Unternehmen, die sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben haben, die Auszeichnung verleihen, das Bundeswappen Österreichs mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter öffentlich als Kopfausdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen usw. führen zu dürfen.

Geschichte

Der kaiserliche Doppeladler durfte als Auszeichnung vom Unternehmen geführt werden. Werbung der k.k. privileg. Assicurazioni Generali (1901)

Die Wurzeln der Berechtigung zur Führung des Staatswappens liegen in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Die Gewerbeordnung von 1859 sah vor, dass Gewerbsunternehmen, die von hervorragender Bedeutung für die Entwicklung der nationalen Industrie und Belebung des Handels waren, das Vorrecht besitzen dürfen, den kaiserlichen Adler im Schilde und Siegel und die Bezeichnung „k.k. privilegierte“ (Unternehmensnamen, Fabrik, Großhandlung, Bank oder ähnliches) in der Firma zu führen. Diese Form der staatlichen Auszeichnung ist nicht mit den k.u.k. Hoflieferanten zu verwechseln, die ebenfalls den kaiserlichen Adler öffentlich führen durften.

§ 58 Gewerbeordnung von 1859 regelte, dass sich diese ausgezeichneten Unternehmen im Auslandsverkehr auf diese staatliche Anerkennung ihrer Leistung berufen durften. Nach dem Zusammenbruch der Monarchie 1918 und der Ausrufung der Republik wurde diese staatliche Auszeichnung beibehalten und mit einer Novelle im Jahr 1922 formal auf die neuen Umstände angepasst. In der Gewerbeordnung von 1973 wird die rechtliche Grundlage der Auszeichnung im § 68 geregelt. In der Gewerberechtsnovelle von 1988 wurde das Wort „Staatswappen“ durch das Wort „Bundeswappen“ ersetzt, um dem Wortlaut des Wappengesetzes (Bundesgesetzblatt 159/1984) gerecht zu werden.

Rechtliche Grundlage

Beispiel einer staatlichen Auszeichnung heute

Gemäß § 68 (1) der Gewerbeordnung von 1994 kann der Bundesminister für Wirtschaft einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Bundeswappen Österreichs mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter „als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen“ führen zu dürfen.

Das Bundeswappen darf jedoch nicht auf den Erzeugnissen des Unternehmens verwendet werden. Ein Hinweis auf die Staatliche Auszeichnung findet sich oft direkt am Eingang des Unternehmens.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung an ein Unternehmen sind, dass es

  1. im Firmenbuch eingetragen ist,
  2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und
  3. im betreffenden Wirtschaftszweig bundesweit eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

Nach Einbringung eines entsprechenden Ansuchens wird vom Bundeswirtschaftsministerium das gesetzlich vorgesehene Begutachtungsverfahren eingeleitet, die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer befassen sich damit. Das Ansuchen ist mit einer Gebühr verbunden.

Erst auf Grundlage der Gutachten sowie nach Einholung von Auskünften über z.B. die Gewerbeberechtigung, außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft, Ansehen, Geschichte des Unternehmens, Höhe des Jahresumsatzes, Anzahl der Mitarbeiter, Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes, usw. wird über den Antrag entschieden. Bei der Verleihung wird eine Verwaltungsabgabe und weitere Gebühren fällig. Auf Wunsch des Unternehmens und auf dessen Kosten kann die Verleihung in der Wiener Zeitung veröffentlicht werden.

Laut § 68 (4) darf der Bundesminister die Auszeichnung widerrufen, wenn das Unternehmen trotz Abmahnungen Absatz 1 missachtet.

Weblinks

  • Webpräsenz der Staatlichen Auszeichnung
  • Auszeichnung § 68. In: Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Gewerbeordnung 1994. Bundeskanzleramt Österreich, 27. März 2009. Abgerufen am 27. März 2009. (Deutsch)
  • Auszeichnung von Ausbildungsbetrieben. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, 2. Februar 2009.: „Für Ausbildungsbetriebe, die sich durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen Verdienste um die österreichische Wirtschaft erworben haben und eine allgemein geachtete Stellung einnehmen, ist eine Auszeichnung nach dem Berufsausbildungsgesetz vorgesehen.“. Abgerufen am 1. April 2009. (Deutsch)

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