Kafala

Kafala

Kafala oder al-Kafala (arabisch ‏كفالة‎, DMG Kafāla) bezeichnet ein spezielles System der Bürgschaft, das vor allem in den arabischen Golfstaaten für Arbeitnehmer und Investoren aus Drittländern von großer Bedeutung ist. Die Bezeichnung für den einheimischen Bürgen (engl. „sponsor“) ist kafīl / ‏كفيل‎. Daneben gibt es eine familienrechtliche Form der Kafala, die das in islamischen Staaten übliche Verfahren der legalen Kindesaufnahme definiert. Zu unterscheiden sind also die Formen der Kafala, die das Arbeitsrecht bzw. Geschäftsbeziehungen betreffen von der Kafala, die im familienrechtlichen Sinne die Übernahme einer Vormundschaft und Pflegschaft für ein Kind bezeichnet (siehe Kafala / legale Aufnahme eines Kindes).

Es gibt drei Formen der Kafala im ersteren Sinne, davon betreffen zwei das Arbeits- und Aufenthaltsrecht und die dritte Form eine Einschränkung von ausländischen Direktinvestitionen und Geschäftsaktivitäten.

Inhaltsverzeichnis

Arbeitsrecht

Die Abhängigkeit der arabischen Golfstaaten von ausländischen Arbeitskräften ist extrem hoch. Ausländer stellen in Saudi-Arabien etwa 30 Prozent der Gesamtbevölkerung, jedoch 70 Prozent der Erwerbstätigen. Der Ausländeranteil in Golfstaaten wie Katar oder Dubai ist teilweise höher als 90 Prozent. Die Überwachung von Fragen des Aufenthalts- und Arbeitsrechts können in diesem Umfang nicht von staatlichen Behörden gewährleistet werden und werden mittels des Kafala-Systems an die Bevölkerung delegiert. Dies bedeutet, dass jeder ausländische Arbeitnehmer einen einheimischen Bürgen benötigt – in der Regel handelt es sich dabei um den Arbeitgeber. Ebenso kann eine einheimische Institution (Ministerien, staatliche Unternehmen, Hochschulen, etc.) als Bürge auftreten, was vor allem bei hochqualifizierten Arbeitskräften der Fall ist.

Der Bürge oder Kafīl ist dazu verpflichtet, für die Einreiseformalitäten und die staatliche Registrierung Sorge zu tragen, sowie die Einhaltung der Vertragsformalitäten zu garantieren. Um dies garantieren zu können, wird der Pass der ausländischen Arbeitskraft in der Regel durch den Kafīl eingezogen und erst nach Vertragsende wieder ausgehändigt. Die Dauer eines solchen Vertrags beträgt meist zwei bis fünf Jahre. Nach Ablauf des Vertrags erfolgt entweder die Ausreise bzw. Abschiebung, oder die Vertragsverlängerung durch beide Seiten. Mit der Vertragsverlängerung kann widersinnigerweise eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eintreten.

Siehe dazu auch den Abschnitt Migranten im Artikel Vereinigte Arabische Emirate, sowie den Artikel zu Demographie und Arbeitsmigration in Dubai.

Hier kann wiederum die Unterscheidung zwischen Tätigkeiten in Wirtschaft und Verwaltung im weitesten Sinne und Hausangestellten andererseits getroffen werden. Während erstere zumindest teilweise durch ein rudimentäres Arbeitnehmerrecht geschützt sind (was jedoch nicht überschätzt werden sollte, siehe unten „Probleme“), sind Hausangestellte ihren Bürgen fast gänzlich ausgeliefert und befinden sich in einem beinahe sklavenartigen Abhängigkeitsverhältnis. Im vergleichsweise fortschrittlichen Kuwait ist beispielsweise im Gegensatz zu „normalen“ Arbeitnehmern nicht das Arbeits- und Sozialministerium (welches Arbeitsmigranten rechtliche Hilfestellung anbietet), sondern das Innenministerium für sie zuständig.

Probleme

Das Kafala-System wurde erst gesetzlich fixiert, als es bereits übliche Praxis war. Dadurch entstehen erhebliche Unsicherheiten für die Arbeitnehmer, da durch die nachträgliche Angleichung der Gesetze an die Praxis lediglich ein vage umrissenes Gewohnheitsrecht legalisiert, jedoch keine kohärente Gesetzgebung geschaffen wurde. Zahlreiche wichtige Fragen sind nach wie vor ungeklärt, wie zum Beispiel eine rechtliche Festlegung des Verhältnisses zwischen Migrant und Kafīl.

Betroffen von den Nachteilen des kafala-Systems sind vor allem weniger qualifizierte Arbeitskräfte. Westliche Arbeitnehmer sind in der Regel nicht oder nur geringfügig von den damit verbundenen Schwierigkeiten betroffen. Arbeitsmigranten aus arabischen (Nicht-Golf-)Staaten sind zwar vom kafala-System abhängig, haben jedoch vor allem bei höherer Qualifikation (z.B. im Bildungs- oder Gesundheitswesen) und aufgrund der gemeinsamen Sprache durchschnittlich weniger darunter zu leiden bzw. riskieren vergleichsweise öfter ein juristisches Vorgehen. Haushaltsangestellte aus nicht-arabischen und/oder nicht-muslimischen Ländern (vor allem aus Pakistan, Indien, Philippinen) werden am stärksten benachteiligt.

Problematisch ist bereits der Vertragsabschluss mit nicht-arabischen Arbeitnehmern, der meist in deren Heimatland erfolgt. Gültig sind nämlich allein die in arabisch verfassten Dokumente, welche von den Verträgen in Englisch oder der Muttersprache der Arbeitnehmer erheblich abweichen können. Eine staatliche Prüfung der fremdsprachigen Dokumente und die Verfolgung von Verstößen bleiben trotz bestehender Gesetze der Einzelfall.

Bei Streitigkeiten ist der Kafīl jederzeit stark im Vorteil, da er die Ausweisung der Arbeitskraft veranlassen kann. Vertragsverstöße (geringere Bezahlung, längere Arbeitszeiten, kein Urlaub) werden von daher seitens der Arbeitnehmer selten zur Anzeige gebracht, da sie um ihren Arbeitsplatz bangen. Ein juristisches Vorgehen ist in einigen Staaten zwar möglich und auch erfolgversprechend, kann aber trotzdem die Kündigung (und somit Abschiebung) nach sich ziehen, weshalb arbeitsrechtliche Verfahren erheblich seltener sind als Verstöße gegen das Arbeitsrecht. Ebenso ist es den Arbeitnehmern nicht gestattet, den Arbeitgeber ohne Zustimmung ihres Bürgen zu wechseln. Auch dies entzieht den ausländischen Arbeitskräften selbst bei vergleichsweise hoher Qualifikation einen wichtigen Teil ihrer Verhandlungsbasis.

Obwohl es den Einheimischen streng verboten ist, Kafīl für einen Migrant zu werden, den sie nicht beschäftigen und der dadurch „frei“ in den Arbeitsmarkt eintritt, gibt es einen schwunghaften Handel mit derartigen Lizenzen, was für beide Seiten von Vorteil ist: eine geringe Abhängigkeit auf Arbeitnehmerseite und ein Nebeneinkommen ohne Aufwand auf Seite des Einheimischen.

Zudem sind Fälle von „entlaufenen“ Hausangestellten oder anderen Beschäftigten keineswegs selten. Diese halten sich illegal im Land auf (die Ausreise ist ihnen wegen fehlender Dokumente nicht möglich) und suchen auf dem inoffiziellen Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung. Aufgrund der hohen Dunkelziffer dieser Personen, die sich illegal im Land aufhalten, werden von Zeit zu Zeit staatliche Amnestien erlassen. Diese sollen vor allem dazu dienen, diese Personen zu registrieren und vor allem, ihnen die Ausreise zu ermöglichen.

Kafala bei ausländischen Direktinvestitionen und Geschäftsaktivitäten

Die Gründung eines Unternehmens oder die Investition in die einheimische Wirtschaft ist in den arabischen Golfstaaten stark eingeschränkt. Das kafala-System dient hier als eine Sonderform des Wirtschaftsprotektionismus und betrifft kleine Geschäftsleute gleichermaßen wie multinationale Konzerne. Dies äußert sich darin, dass kein Unternehmen außerhalb von ausgewiesenen Freihandelszonen zu mehr als 49 Prozent ausländischen Anteilseignern gehören darf.

Für die Gründung eines Unternehmens ist somit immer ein einheimischer Kafīl erforderlich, welcher formal oder faktisch 51 Prozent der Firmenanteile in der Hand hält. Ersteres heißt praktisch, dass es sich um einen einheimischen „sleeping partner“ handelt, der zwar 51 Prozent der Anteile hält, sich jedoch nicht in die unternehmerischen Aktivitäten einmischt und keinen Gebrauch von seinem Stimmrecht macht; er stellt lediglich seinen Namen zur Verfügung und unterzeichnet die rechtskräftigen Verträge und Papiere. Im Gegenzug erhält er eine Gewinnbeteiligung.

Selbst große Konzerne und Handelsketten können ihre Produkte nicht nach eigenem Gutdünken absetzen, sondern dies nur mittels eines einheimischen Zwischenhändlers tun.

Probleme

Problematisch ist hier vor allem, wenn der einheimische Anteilseigner kein „sleeping partner“ mehr ist oder sein will. Dies kann zum Beispiel durch den Verkauf der Anteile an einen anderen Einheimischen, Tod des Anteilspartners (Erben übernehmen die Anteile) oder schlichtweg durch einen Meinungsumschwung des „sleeping partners“ eintreten. Die Einforderung einer höheren Gewinnbeteiligung oder des Mitspracherechts kann mitunter zu erheblichen Nachteilen bei der ökonomischen Entwicklung des Unternehmens führen. Durch die maximal 49-prozentigen Unternehmensanteile hat der ausländische Partner keinerlei rechtliche Handhabe gegen eine solche Änderung der Geschäftsbedingungen.

Standpunkt der Einheimischen

Wie bereits erwähnt war das kafala-System bereits vor der gesetzlichen Festschreibung Teil des Gewohnheitsrechts. Möglich, jedoch nicht verbürgt, ist die geschichtliche Ableitung dieses Gebarens aus dem beduinischen Brauchtum. In diesem Rahmen stellte es jedoch entweder Teil der Gastfreundschaft oder aber eines getroffenen Abkommens dar und sicherte zum Beispiel den gefahrlosen Aufenthalt bzw. Durchqueren eines Gebiets (Geleitbrief).

Gesichert hingegen ist die aktuelle Perspektive der Einheimischen auf diese Regelung, wie dies zum Beispiel eine Frau aus Kuwait zum Ausdruck bringt: “Look at it [kafala] as an expression of our fears and helplessness. We are few, they are many; we cannot afford to be trusting.” (deutsch: „Betrachten Sie es [kafala] als Ausdruck unserer Ängste und unserer Hilflosigkeit. Wir sind wenige, sie sind viele; wir können uns kein Vertrauen erlauben.“) Die Einheimischen der Golfstaaten sehen sich – ganz im Gegensatz dazu, wie die Gestaltung der kafala-Gesetzgebung anmuten könnte – keineswegs in einer außerordentlichen Machtposition. Vielmehr überwiegen Ängste vor Überfremdung, Verlust von Tradition, Gewohnheiten und Identität und ein Gefühl des Belagerungszustands. Die militärisch und zahlenmäßig vergleichsweise schwachen Golfstaaten mit ihren außergewöhnlichen Reichtümern drücken unter anderem durch extrem asymmetrische Gesetzgebung ihre Verunsicherung aus, die durch die schwunghafte Veränderung ihrer Umwelt und Gesellschaft wesentlich verstärkt wird.

Ein weiteres Argument ist, dass man als Einheimischer keine Möglichkeit habe, sich vor der Einreise zu überzeugen, ob die über eine Agentur angeworbene Arbeitskraft den eigenen Erwartungen entspricht – Prüfungen oder Einstellungsgespräche sind nicht möglich. Bei der Enttäuschung von Erwartungen, zumal wenn die Arbeitskraft wie im Fall der Hausangestellten unter dem eigenen Dach wohnt, ist die Gefahr von Frustration sehr hoch. Nicht zu unterschätzen sind darüber hinaus Missverständnisse, die aus unzureichenden Sprachkenntnissen und teilweise extrem großen kulturellen Unterschieden resultieren.

Literatur

  • Shamlan Y. Alessa: The manpower problem in Kuwait. Arab World Studies. Kegan Paul Int., London/Boston
  • Anh Nga Longva: Walls built on sand. Migration, exclusion, ans society in Kuwait. Westview Press, 1997 Boulder
  • Hans-Uwe Schwedler: Arbeitsmigration und urbaner Wandel. Eine Studie über Arbeitskräftewanderung und räumliche Segregation in orientalischen Städten am Beispiel Kuwaits. Reimer, Berlin 1985
  • Fred Scholz: Oman und die arabischen Scheichtümer am Golf. Herausforderungen an die zukünftige Landesentwicklung. In: Petermanns Geographische Mitteilungen. H. 2, Nr. 145, 2001 S. 58–67
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