Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer (KapSt offizielle Abkürzung des BMF, KESt, KapESt oder auch KapErtSt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Als Quellensteuer wird sie vom kontoführenden Institut von den Kapitalerträgen abgezogen, soweit kein Freistellungsauftrag zu berücksichtigen ist.

Der Schuldner der Zinserträge (Bank, Versicherung oder Kapitalgesellschaft) ist als Steuerzahler für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörden verantwortlich.

Die Kapitalertragsteuer wird, wenn sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist, bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Erträge aus Kapitalvermögen unterliegen in fast allen europäischen Staaten der jeweiligen Einkommensteuer. Die auf die Zinserträge entfallende Einkommensteuer wird von den jeweiligen Finanzbehörden oftmals direkt an der Quelle als prozentualer Abschlag eingefordert.

Kapitalertragsteuer in Deutschland

Die Kapitalertragsteuer wurde 1993 in Deutschland eingeführt und durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 mittels Einbehalt durch die Banken mit Wirkung ab 2009 im Sinne einer Abgeltungsteuer umfassend reformiert. Sie wird in den §§ 43 ff. i.V.m. § 20 EStG geregelt. Der Steuersatz liegt gemäß § 43a Abs. 1 EStG bei 25% des Kapitalertrags zzgl. Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 %. Die Besteuerung kann auch geringer ausfallen, sofern der Steuerpflichtige gemäß § 32d Abs. 6 EStG beantragt die Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. In diesem Fall kommt es zur Günstigerprüfung ob dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt. Dadurch werden Kapitalerträge mit dem ggf. niedrigeren persönlichen Steuersatz unter 25% besteuert.

Bei der Steuerveranlagung ist auch der Stückzins (in der deutschsprachigen Schweiz „Marchzins“ genannt) zu berücksichtigen. Er ist die Zinszahlung, die bei Anschaffung zwischen vorausgehendem Zinstermin und Anschaffungszeitpunkt und umgekehrt bei der Veräußerung zwischen vorausgehendem Zinstermin und Veräußerungszeitpunkt aufgelaufen und im Wertpapierkurs enthalten ist. Der Stückzins bei Anschaffung mindert den zu versteuernden Kapitalertrag, wenn er in der Steuerbescheinigung der Zahlstelle aufgeführt oder ersatzweise durch den Steuerpflichtigen in der Steuererklärung durch eigene Belege nachgewiesen wurde. Der Stückzins bei Verkauf erhöht über den höheren Verkaufskurs den zu versteuernden Kapitalertrag.

Kapitalertragsteuer wird nicht erhoben, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Außerdem werden auf die den erteilten Freistellungsauftrag nicht übersteigenden Teil der Kapitalerträge ebenfalls keine Steuern erhoben. Der Freistellungsauftrag ist dabei an die Höchstbeträge des Sparer-Pauschbetrags gebunden und kann auf verschiedene Bankinstitute verteilt werden.

Der übergeordnete Begriff hierfür ist „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, die in der Anlage „KAP“ der Steuererklärung aufzuführen sind. Unter „Zinsabschlagsteuer“ (Abk. ZASt) wird diejenige Kapitalertragsteuer verstanden, die auf Zinszahlungen anfällt, der Begriff wird im Einkommensteuergesetz selbst allerdings nicht verwendet. Kapitalertragsteuer wird nur durch bestimmte „Zahlstellen“ einbehalten (insb. Banken).

Kapitalertragsteuer vor 2009

Der Steuersatz vor 2009 lag bei 20 % für Gewinnanteile (Dividenden) (vgl. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), 30 % für Zinsen aus Kapitalanlagen und 35 % für Tafelgeschäfte. Darüber hinaus gibt es noch weitere Steuersätze wie z. B. 25 % für Gewinnausschüttungen aus stillen Beteiligungen, die in § 43a EStG aufgeführt sind.

Kapitalertragsteuer in Österreich

In Österreich beträgt die Kapitalertragsteuer (KESt) einheitlich 25 %. Die österreichische Kapitalertragsteuer ist als Abgeltungsteuer konzipiert. Mit Abführung der KESt ist der Kapitalertrag abschließend besteuert (§ 97Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 1 EStG) und wird bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nicht mehr miteinbezogen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Veranlagung. In diesem Falle wird der Kapitalertrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte dazugerechnet und mit zum allgemeinen Steuertarif (§ 27aVorlage:§/Wartung/RIS-Suche) Abs. 5 versteuert. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für alle Einkünfte, die gemäß (§ 27aVorlage:§/Wartung/RIS-Suche) Abs. 1 dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen, gemeinsam ausgeübt werden.[1][2] Im Veranlagungszeitraum 2010 können Kapitalerträge aus Beteiligungen (Beteiligungserträge) im Falle der Veranlagungsoption noch mit dem halben Durchschnittsteuersatz versteuert werden (§ 37Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 1 iVm. § 37Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 4 EStG a.F.). Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde der Absatz 4 des §37 EStG jedoch gestrichen.[3]

Die Bestimmungen der Endbesteuerung stehen im Verfassungsrang (Endbesteuerungsgesetz).

Kapitalertragsteuer in der Schweiz

Die schweizerische Kapitalertragsteuer wird als Verrechnungssteuer oder als Zahlstellensteuer bezeichnet. Diese Steuer ist nicht nur als Einkommensteuer ausgelegt, sondern dient wegen der Höhe des Steuersatzes auch als Vermögensteuer. Weil in der Schweiz das Bankkundengeheimnis viel umfassender als in anderen Staaten beachtet wird, ist die Verrechnungssteuer als Abgeltungsteuer konzipiert. Die Geldinstitute (Bank oder Versicherung) sind verpflichtet, automatisch 35 % des Zinsertrages jedes Kontos oder Wertpapiers an den Staat abzuführen. Dieser Betrag wird nach korrekter Deklarierung der Zinserträge und des Vermögens zurückerstattet. Das heisst aber nicht, dass per Saldo keine Kapitalertragsteuer entrichtet wird: Sowohl auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene muss eine solche normale Einkommenssteuer entrichtet werden, die Verrechnungssteuer dient nur der Sicherung einer korrekten Deklaration dieser Einkommenssteuern.

Einzelnachweise

  1. Sabine Kirchmayer: Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen aus Kapitalvermögen in Österreich. In: IWB. Nr. 5, 2011, S. 178–188.
  2. BGBLA 2010 I 111, S. 66.
  3. BGBLA 2010 I 111, S. 68.

Siehe auch

Weblinks

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