Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut

Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist eine in Deutschland seit Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz [1] gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) voraussetzt. Die Ausbildung richtet sich auf Basis des Psychotherapeutengesetzes nach der "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" [2].

Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut hat sich nach einem abgeschlossenem Hochschulstudium der Psychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik oder seltener der Medizin auf dem Gebiet der Psychotherapie für Kinder weitergebildet und spezialisiert. Voraussetzung für die Ausbildung zum Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten ist also ein abgeschlossenes Studium im Studiengang Pädagogik, Psychologie oder Sozialpädagogik, in manchen Bundesländern auch Sozialarbeit oder Lehramt.

Mit einer Approbation durch die zuständigen Behörden der deutschen Bundesländer wird den entsprechenden Personen die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen erteilt. Sie behandeln dann psychische Störungen (vgl. die Klassifikation nach ICD-10) der Kinder und Jugendlichen, im Allgemeinen auch der Heranwachsenden, nicht aber der Erwachsenen.

Der Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist aus dem Beruf des Psychagogen hervorgegeangen. Dieser ist ein aus der Psychoanalyse entstandener Beruf, den fast ausschließlich Pädagogen mit einer Lehranalyse ausübten. Als Begründer der Psychagogik oder Analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gelten Anna Freud und Melanie Klein.

Inhaltsverzeichnis

Aufgabengebiete

Psychische Probleme nach akuten Belastungen oder nach unverarbeiteten Erlebnissen Aufmerksamkeitsprobleme, Teilleistungsstörungen, Leistungsversagen und Verhaltensschwierigkeiten in der Schule Entwicklungsauffälligkeiten in der Motorik, Sprache, Sauberkeitserziehung und emotionalen Entwicklung Sozialverhaltensschwierigkeiten, Auffälligkeiten in der sexuellen Entwicklung, Folgen von Misshandlung und Suchtproblemen. Hilfe bei familiären Konflikten, bei Sorgerechts- und Umgangsregelungen, bei Fremdunterbringung und bei gerichtlichen Fragestellungen (Keine Kassenleistung). Es werden auch die klassischen Störungsbilder nach ICD-10 wie Eßstörungen(F50.0-50.9), Affektive Störungen (F3) z.B. Depression, Neurotische Störungen (F4) z.B. Phobien und Zwangsstörungen u.a. kassenfinanziert behandelt (Antragstellung im Gutachterverfahren durch den Psychotherapeuten). Persönlichkeitsstörungen sollen bis zum 18.Lj. noch nicht diagnostiziert werden. Wichtig ist, dass der Pat. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; bei jungen Erwachsenen muss die Problematik daher zurückliegend aus Kindheit oder Jugend herleitbar sein.

Abgrenzung zu anderen Berufsbezeichnungen und Titeln

Umfasst die Approbation auch die Erlaubnis zur Behandlung Erwachsener und wurde also eine dementsprechende Ausbildung nach dem PsychThG in Verbindung mit der PsychTh-APrV[3] absolviert, so darf die Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut geführt werden. Mediziner, die diese Ausbildung gewählt haben, werden als Ärztlicher Psychotherapeut bezeichnet.

Kassenzulassung

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten die in eigener Praxis arbeiten, haben oft auch eine Kassenzulassung, d.h. eine von ihnen durchgeführte Behandlung wird von den gesetzlichen Krankenkassen, der Beihilfe und den meisten privaten Krankenversicherungen bezahlt.

Für gesetzlich krankenversicherte Patienten gilt: Ein Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten kann wie ein Kinder- oder Facharzt ohne Überweisung vom Haus- oder Kinderarzt aufgesucht werden. Bei noch nicht volljährigen Patienten sind keine 10,00 € Eigenanteil zu leisten, da Kinder und Jugendliche von dem Eigenanteil befreit sind.

Der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut stellt die Diagnose und erarbeitet den Behandlungplan der diagnostizierten Störung.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt das nur für Behandlungen, die entsprechend den jeweiligen Psychotherapierichtlinien durchgeführt werden, einer Serie von Vereinbarungen zwischen den gesetzlichen Krankenversicherern und den Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese umfassen Behandlungs- und Antragsmodalitäten und die Einschränkung auf bislang drei Therapieverfahren: Verhaltenstherapie und psychoanalytisch begründete Verfahren wobei hier, wie bei der Psychotherapie für Erwachsene, zwischen der Tiefenpsychologisch fundierten- und der Analytischen Psychotherapie unterschieden wird. Die Gesprächspsychotherapie ist bei der Behandlung von Kindern- und Jugendlichen nicht anerkannt.

Österreich und Schweiz

In Österreich und der Schweiz gibt es ebenfalls Psychotherapeuten, die sich auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert haben, diese tragen jedoch nicht die deutsche Berufsbezeichnung.

Literatur

  • Veronika Diederichs-Paeschke und Bruno Stafski, "Auf der Suche nach einer verlorenen Identität? Wandel eines Berufsbildes - Kinderanalytiker - Psychagoge - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" in: Luzifer Amor - Heft 25, Geschichte der Kinderanalyse, Tübingen: edition diskord, 2000

Quellen

  1. Zitat de §§|psychthg|index|PsychThG
  2. Zitat de §§|kjpsychth-aprv|index|KJPsychTh-APrV
  3. Zitat de §§|psychth-aprv|index|PsychTh-APrV

Siehe auch

Weblinks


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