Kinderpornos

Kinderpornos

Der Begriff Kinderpornografie (manchmal auch mit KiPo abgekürzt) bezeichnet die in fast allen Rechtssystemen mit hohen Strafen sanktionierte Darstellung sexueller Handlungen von und an Kindern. International wird der Begriff Kinderpornografie juristisch unterschiedlich definiert. Dies hat seine Ursache unter anderem in den unterschiedlichen rechtlichen Definitionen von Kind und Pornografie.

Der Begriff der Kinderpornografie ist auf prinzipiell alle Medien anwendbar, bezieht sich in der Praxis aber meist auf Foto- oder Filmmaterial.

Einen Grenzbereich stellen Werke dar, die ohne Mitwirkung von Kindern und somit auch ohne Missbrauch zustande kamen. In manchen Rechtssystemen (z. B. Deutschland, Schweden) können daher auch Werke der Malerei, Zeichnung, Illustration und Literatur, ferner auch medizinische oder sexualaufklärerische Werke (→ Günter Amendt: Sex-Buch, 1979) unter das Verbot von Kinderpornografie fallen.

Eine Diskrepanz zeichnet sich zwischen juristischer Bewertung, sozialwissenschaftlicher Analyse und der öffentlichen Diskussion ab. Während sich die juristische Bewertung an rechtsstaatlichen Grundsätzen (geschützte Rechtsgüter) orientiert und die sozialwissenschaftliche Analyse Herstellung und Wirkung von Kinderpornografie untersucht, zielt die öffentliche Diskussion zumeist auf moralische Betrachtungen ab. Dies führt bei Kontroversen über Verschärfungen des Sexualstrafrechts häufig zu unverstandenen Positionen zwischen Öffentlichkeit und Strafrechtsexperten.

Inhaltsverzeichnis

Darstellungen

Verbreitung erfährt Kinderpornografie durch Schriften, Fotografien, Filmaufnahmen und Animationen. Ob eine literarische oder möglicherweise künstlerische Darstellung von Kinderpornografie die Kunstfreiheit des Art. 5 Grundgesetz für sich in Anspruch nehmen kann, ist strittig. Da Kinderpornografie in Deutschland der Definition von Pornografie entsprechend anreißerische Qualität hat und somit der Abbildung oder dem Geschehen einen drastischen Charakter verleiht, sind Werke, die sich auf Andeutungen beschränken, kraft Definition schon nicht erfasst.

Aus der bildenden Kunst sind nach deutscher Rechtsprechung kinderpornografische Werke bislang nicht bekannt.

Grundsätzlich schließen Kunst und Pornografie einander aus rechtlich formaler Sicht in Deutschland aus. Das bedeutet, dass Kunstobjekte nicht als Pornografie gelten und somit gezeigt und verbreitet werden dürfen. Allerdings ist es schwierig, festzulegen, was Kunst ist und was nicht. In anderen Staaten (z. B. Schweden) wurden jedoch bereits Künstler wegen als Kinderpornografie eingestufter Zeichnungen und Illustrationen verurteilt, während andere (z. B. die Fotografen Jock Sturges und David Hamilton in den USA) in aufwändigen Prozessen die Veröffentlichungsrechte für ihre umstrittenen Mädchenakte durchsetzten. Im Fall des Romans Josefine Mutzenbacher, einem kinderpornografischen Erzeugnis aus dem Jahr 1906, wurde die Abwägung mit der Kunstfreiheit vom Bundesverfassungsgericht zwingend verlangt. So werden gegenwärtig in Deutschland auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Hurengespräche (1913) von Heinrich Zille geltend gemacht, obwohl dieses Werk auch textliche und zeichnerische Darstellungen von sexuellen Handlungen mit unter 14-Jährigen beinhaltet. Dagegen ist die ungeschnittene Fassung des Spielfilms Spielen wir Liebe, der 1977 rechtlich unbeanstandet in deutschen Kinos lief, seit 2006 in Deutschland als kinderpornografisch beschlagnahmt[1]. In anderen Ländern, wie z. B. Österreich, darf das beanstandete Trägermedium allerdings weiterhin vertrieben werden.

Kommerzielle Kinderpornografie

In einigen Ländern, zum Beispiel Dänemark, Schweden und den Niederlanden, waren in den 1960er und 1970er Jahren nur die Herstellung, nicht aber der Vertrieb von Kinderpornografie verboten. In dort vertriebenem pornografischen Material waren Aktaufnahmen Minderjähriger, aber auch Geschlechtsverkehr unter Kindern zu sehen. Einer der größten Anbieter von kommerzieller Kinderpornografie war die dänische Color Climax Corporation.

Hinweise auf eine kommerzielle Produktion von Kinderpornografie ab den 1980er Jahren in nennenswertem Umfang konnten trotz umfangreicher Ermittlungsbemühungen nicht gefunden werden. Die Aufgabe der Anonymität durch Bezahlung sowie das Angebot kostenloser Darstellungen erschweren einen kommerziellen Vertrieb von Kinderpornografie. Mediale Berichte über Kinderpornografie-Ringe beziehen sich überwiegend auf privaten, nicht-kommerziellen Austausch von kinderpornografischen Darstellungen.

Laut Schätzungen der UNO wird durch Handel und Herstellung von Kinderpornografie weltweit so viel umgesetzt wie durch den illegalen Waffenhandel. Eine Grundlage für diese Schätzung ist nicht bekannt. In Medien wurde bisweilen von einem Umsatz von 18 Milliarden US-Dollar mit Kinderpornografie berichtet. Diese Zahlen basieren auf einem Papier von Interpol, sind aber falsch. Interpol selbst sprach auf einer Konferenz im Februar 2001 von „trafficking in persons“; in dieser Definition ist allerdings insbesondere auch Menschenhandel eingeschlossen.

Nach einem anfänglichen starken Anstieg der Ermittlungsfälle wegen Besitzes von Kinderpornografie seit der Einführung des Besitzverbots im Jahre 1993 in Deutschland verbleiben sie auf einem Niveau von etwa unter 4000 pro Jahr. Davon entfallen etwa 2,7 Prozent der Fälle auf gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln. Die Tatverdächtigen waren weit überwiegend allein handelnd (Polizeiliche Kriminalstatistik 2002).

Während Kinderpornografie bis in die 1980er Jahre in geringem Ausmaß „unter dem Ladentisch“ – aber legal! – verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internet eine deutlich höhere Verbreitung auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File Sharing, IRC und das Usenet statt. Um der Strafverfolgung zu entgehen, werden in z. B. Tauschbörsen Bilder mit kinderpornografischen Darstellungen als eine Art „Zugangsberechtigung“ verlangt. Da ermittelnde Beamte dem nicht nachkommen dürfen (sie dürfen keine strafbare Handlung begehen) können sie also nicht direkt in den Tauschbörsen ermitteln.

Strafgesetzgebung und -verfolgung

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

EU-Recht

Durch den dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union wurden 2003 für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen zum Umgang mit Kinderpornografie erlassen.

Als Kinderpornografie gilt demnach pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter oder realistisch dargestellter nicht-echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern. Als Kind wird dabei unter Berufung auf die Kinderrechtskonvention der UNO jede Person unter achtzehn Jahren definiert.

Dem einzelnen Mitgliedstaat blieb es überlassen, ob auch Darstellungen von Personen mit kindlichem Erscheinungsbild unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen.

Deutsches Strafrecht

Nach § 184b StGB ist die Verbreitung von „kinderpornografische[n] Schriften“, das sind pornografische Darstellungen von sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren, strafbar. Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar. In eine separaten Vorschrift § 184c werden analog dazu auch Verbreitung und Besitz von „jugendpornografischen Schriften“, die sich auf sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren beziehen, unter Strafe gestellt, allerdings ist dabei das Strafmaß generell geringer, der Besitz von nur wirklichkeitsnahen Darstellungen ist nicht strafbar und für einvernehmlich hergestellte Jugendpornografie gibt es eine Ausnahme von der Besitzstrafbarkeit für Personen, die als Minderjährige selbst an der Produktion beteiligt waren.

Die Strafbarkeiten zur Jugendpornografie traten erst am 5. November 2008 in Kraft, daher gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung oder andere Erfahrungen. Mit demselben Gesetz wurden auch die Legaldefinition von Kinderpornografie, die sich vorher nur auf Darstellungen von sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) bezog, auf die jetzige Form erweitert, sowie weitere Verschärfungen und Erweiterungen des Sexualstrafrechts im Bezug zu Minderjährigen vorgenommen.[2]

Unter Schriften wird der erweiterte Schriftenbegriff nach § 11 Abs. 3 StGB verstanden. Darunter fallen neben bilderloser Literatur insbesondere auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen. Auf Datenträgern gespeicherte Darstellungen sind anderen gegenständlichen Darstellungen, wie Papierbildern, gleichgestellt. Echtzeitdarstellungen, zum Beispiel Telefongespräche, Live-Chats oder sexuelle Handlungen vor Zuschauern, werden hingegen vom den Begriff nicht erfasst, wohl aber deren Aufzeichnungen.

Darstellungen sexueller Handlungen oder erotische Darstellungen sind nicht ohne Weiteres pornografisch. Nach bisheriger Rechtsprechung ist Pornografie, auch in der Ausprägung als Kinderpornografie, nur dann anzunehmen, „wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird“ und „wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt“[3]. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung von Jugendpornografie 2008 im Widerspruch dazu zwar davon aus, dass es für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB (Kinderpornografie) genüge, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornografischen Charakter der Darstellung ankäme, stellte aber jedenfalls klar, dass strafbewehrte Jugendpornografie nur bei einer „vergröbernden Darstellung des Sexuellen unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge“ vorliegen könne[4].

Im deutschen Strafrecht sind für Handlungen im Zusammenhang mit kinder- und jugendpornografischen Schriften folgende Strafrahmen festgelegt:

Handlung Kinderpornografie Jugendpornografie
Gegenstand: pornografische Darstellungen von sexuelle Handlungen von an oder vor... Personen unter 14 Jahren Personen zwischen 14 und 18 Jahren
Verbreitung (auch Vorbereitungshandlungen, insbesondere Herstellung zur Verbreitung)
Weitergabe, wenn tatsächliches Geschehen oder wirklichkeitsnah
drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen
...wenn gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, Verfall des Gewinns drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe,

Verfall des Gewinns.

Besitz, wenn tatsächliches Geschehen dargestellt wird (auch Versuch der Besitzverschaffung, auch Herstellung) Geldstrafe bis zwei Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen Geldstrafe bis ein Jahr Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen, Ausnahme für minderjährige Hersteller
Besitz, wenn wirklichkeitsnah (auch Versuch der Besitzverschaffung, auch Herstellung) Geldstrafe bis zwei Jahre, Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen (nicht strafbar)

Falls bei der Produktion von Kinderpornografie tatsächlich Kinder beteiligt sind, liegt auch eine Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB nahe. Da es sich dann um einen Tateinheit handelt, würde sich die Strafe nach dem Gesetz richten, das die schwereren Strafen androht, hier also in der Regel nach § 176.

Das bloße Betrachten einschlägigen Materials als solches ist nicht strafbar, wobei die Grenze der Strafbarkeit bei Nutzung eines Computers jedenfalls dann überschritten ist, wenn das Material auf der Festplatte des Computers abgespeichert wird; dabei kann auch das (automatische) Zwischenspeichern von Dateien im Cache des Browsers ausreichen. Das flüchtige Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Computers ist hingegen nicht als Besitz zu qualifizieren.[5]

Der Gesetzgeber rechtfertigt das Verbot der Kinder- und Jugendpornografie mit dem Jugendschutz. Das geschützte Rechtsgut sei die ungestörten Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen, das sich aus Art. Art. 2 Abs. 1 GG ableitet. Bei den strafbaren Handlungen handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, das heißt, es ist unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer tatsächlichen konkreten Gefährdung oder gar Schädigung gekommen ist oder nicht.

Zumindest in einigen Ausprägungen des Verbotes ist es wissenschaftlich unklar, ob der unterstellte Gefährdungszusammenhang existiert. In der Mutzenbacher-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings festgestellt, dass der Gesetzgeber ein gesetzliches Verbot auch bei einer wissenschaftlich ungeklärter Situation und nur aufgrund der eigenen Einschätzung, dass eine Gefährdung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, aussprechen darf.[6] In einer umstrittenen Entscheidung zur Strafbarkeit des Geschwister-Inzests hat das Bundesverfassungsgericht 2008 darüber hinaus entschieden, dass Strafnormen keinen strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke unterliegen und sich solche insbesondere auch nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutlehre ableiten lassen.[7]

In der schon genannten Mutzenbacher-Entscheidung wurde außerdem festgestellt, dass auch Kinderpornografie Kunst sein und damit dem besonderen Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterliegen kann.[8]

Eine weitere Strafvorschrift findet sich im Jugendschutzgesetz. Nach § 27 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit Medien, „die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen“, in einer Art und Weise umgeht, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich werden. Als Elternprivileg ist die Überlassung solcher und anderer jugendgefährdender Medien an Kinder und Jugendliche durch die jeweiligen personensorgeberechtigten Personen explizit von der Strafbarkeit ausgenommen.

Die Verbreitung, sowohl von Kinderpornografie als auch von Jugendpornografie, gilt nach § 100a StPO als schwere Straftat, wodurch die heimliche Überwachung und Speicherung der Telekommunikation eines Verdächtigen begründet werden kann.

Österreichisches Recht

In Österreich wurde bis 1994 Kinderpornografie im Pornographiegesetz behandelt, das lediglich die Verbreitung unzüchtiger Gegenstände und Schriften in gewinnsüchtiger Absicht verbot[9]. Auf Initiative der damaligen Bundesministerin Ruth Feldgrill-Zankel wurde die Studie „Die Knospe Kinderpornographie in Österreich“ angefertigt, die dann in weiterer Folge 1994 zur Schaffung des § 207a „Pornographische Darstellungen mit Unmündigen“ des Strafgesetzbuches führte.[10] § 207a verbot in der damaligen Fassung Herstellung, Verbreitung und Besitz bildliche[r] Darstellung[en] einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist.[11] „Unmündig“ sind dabei Personen unter 14 Jahren.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 wurde der EU Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Österreich umgesetzt, die Überschrift des § 207a auf „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ geändert und das Gesetz so verschärft, dass nun nicht nur pornografische Darstellungen unmündiger (bis 14 Jahre), sondern auch minderjähriger Personen (bis 18 Jahre) strafbar sind. Als pornografische Darstellungen definiert sind dabei wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung oder bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine [wirklichkeitsnahe] Abbildung.

Die Begriffe "Darstellung" und "wirklichkeitsnah" werden in den Erläuterungen folgendermaßen erklärt:

  • Darstellung ist hier zum einen als Überbegriff gemeint, der sowohl Abbildungen, die eine reale Handlung oder ein reales Geschehen an realen Menschen bzw. reale Menschen – grundsätzlich unmanipuliert – wiedergeben (Abs. 4 Z 1 bis 3), umfasst, als auch virtuelle Bilder (Abs. 4 Z 4).
  • Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann, wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photografisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein. [12]

Während das deutsche Recht generell von Schriften spricht, also auch Text umfasst, sind reine Textwerke (wie z. B. das Buch Josefine Mutzenbacher) im österreichen Strafrecht nicht strafbar.

US-Recht

In den USA ist der Begriff Kinderpornografie (child pornography) durch U.S. Code Title 18 Section 2256 definiert. Hierunter fallen alle visuellen Darstellungen von „sexually explicit conduct“ mit Personen unter 18 Jahren. „Sexually explicit conduct“ ist hierbei definiert als alle Arten von Geschlechtsverkehr, Sodomie, Masturbation, sadististischem oder masochistischem Missbrauch und die lustbetonte Zurschaustellung der Genitalien oder der Schamregion. Explizit eingeschlossen sind retuschierte Bilder, die den Eindruck erwecken, Minderjährige darzustellen, nicht eingeschlossen sind dagegen offenbar Abbildungen, die keine reale oder keine mit einer realen Person identifizierbare Person zeigen. Schriftwerke fallen in den USA ebenfalls nicht unter die Definition, da sie keine visuellen Darstellungen sind. Das in den 1970er Jahren auch in den USA legal im Buchhandel vertriebene Aufklärungsbuch Zeig mal! von Will McBride wird mittlerweile in einigen Bundesstaaten als kinderpornografisch eingestuft. Der bloße Besitz des Buchs hat dort bereits zu Anklagen und in mindestens einem Fall zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung geführt.[13][14]

Eine Besonderheit stellt die Tatsache dar, dass bereits der Versuch der Beschaffung von kinderpornografischem Material strafbar ist. Dies erlaubt es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auch Honeypots für ihre Ermittlungen zu nutzen.[15]

Große internationale Polizei-Operationen

Seit Mitte der 1980er und zunehmend im Laufe der 1990er Jahre geriet das Thema Kinderpornografie in das Interesse der Medien. Besonders groß angelegte Polizei-Operationen wie „Landslide“ und „Marcy“ fanden international ein großes Medienecho.

Operation Landslide

Die „Operation Landslide“ wurde 1999 in den Medien als „der größte Schlag gegen die kommerzielle Kinderpornografie aller Zeiten“ bezeichnet. Die Firma Landslide Inc. soll laut Medienberichten im Zusammenhang mit 5.000 kinderpornografischen Websites und 250.000 Konsumenten gestanden und 1,4 Millionen Dollar monatlich mit Kinderpornografie verdient haben. Thomas Reedy, der Besitzer, wurde zu 1.335 Jahren und seine Frau zu 15 Jahren Haft verurteilt. Landslide war ein Dienstleistungsunternehmen, das für Anbieter herkömmlicher Pornografie Kreditkartenbezahlungen durchführte. Zwei der Webseiten-Betreiber, für die Reedy aktiv war, boten auf ihren Seiten kinderpornografische Darstellungen an. 1997 und 1998 wurde mit diesen Webseiten ein Umsatz im Bereich von Millionen Dollar erzielt. Im Zuge der Operation wurde eine Datenbank mit 250.000 Personen gefunden. Das FBI veröffentlichte in Folge auf der beschlagnahmten Webpräsenz von Landslide Angebote, die den Eindruck von Kinderpornografie erwecken sollten. Im Zuge dieser „Sting-Operation“ kam es zu zahlreichen Ermittlungen gegen Interessenten dieses Angebots, darunter viele in Österreich, Deutschland sowie in Großbritannien mit insgesamt rund 7.000 Fällen.

Operation Marcy

„Marcy“ war eine im September 2003 groß angelegte internationale Operation gegen private Tauschringe kinderpornografischer Darstellungen, in deren Verlauf gegen etwa 26.000 Verdächtige ermittelt wurden, davon etwa 530 in Deutschland. Die Operation wurde medial inszeniert. Bei den Hausdurchsuchungen und Festnahmen waren zahlreiche Kamerateams zugegen. Allein in Deutschland wurden 745 Computer, mindestens 35.500 CDs, 8.300 Disketten sowie 5.800 Videos sichergestellt. Unklar ist, wie hoch der Anteil kinderpornografischer Darstellungen daran war.

Operation Mikado

Hauptartikel: Operation Mikado

Die „Operation Mikado“ erregte im Januar 2007 Aufsehen, weil hier erstmals von der Kreditwirtschaft selbst alle circa 22 Millionen deutsche Kreditkarten auf bestimmte Zahlungen überprüft wurden. Die Daten von 322 Verdächtigen wurden den Justizbehörden übergeben.

Operation Flo

Im Februar 2007 wurden 2.361 Personen aus 77 Ländern im Rahmen der „Operation Flo“ identifiziert, die im Verdacht standen, kinderpornografische Filmdateien von einem österreichischen File-Sharing-Server heruntergeladen zu haben. Aus Deutschland stammen dabei 406, aus Österreich 23 der Verdächtigen.[16]

Operation Himmel

Im Zuge der gegen Internet-Kinderpornografie gerichteten „Operation Himmel“ wurden in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 Ermittlungsverfahren gegen etwa 12.000 Personen aus Deutschland und weitere Verdächtige aus 70 anderen Ländern eingeleitet. Dabei handelt es sich um die bisher größte Anzahl von Verdächtigen, die bei einer deutschen Polizei-Operation ausfindig gemacht wurden. Im Dezember 2007 zeigte sich, dass von den 12.000 Verdächtigen nur wenige wirklich nach kinderpornografischem Material gesucht hatten. Viele der Verfahren mussten sofort eingestellt werden, weil zahlreiche der ermittelten Personen möglicherweise ohne Vorsatz „nur für Sekunden“ (etwa auf Grund von Hyperlinks in unaufgefordert erhaltenen E-Mails) auf die einschlägigen Webseiten geraten waren und somit keine strafrechtliche Relevanz vorlag.[17] Aus diesen Gründen wurde in der Folge auch Kritik an der Aktion laut.[18] In einem Fall hob das Landgericht Aachen am 8. Juli 2008 einen Hausdurchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen nachträglich als unzulässig auf. Da der Computer des betroffenen Bürgers nur wenige Sekunden mit einer kinderpornografischen Seite verbunden war und dabei sechs kinderpornografische Bilder lediglich als Thumbnails übertragen wurden, verneinte das Landgericht das Vorliegen eines Anfangsverdachts auf vorsätzliche Beschaffung verbotener Dateien. Der beschlagnahmte PC musste ohne Auswertung der Datenträger seinem Besitzer zurückgegeben werden (Landgericht Aachen, Aktenzeichen 68 Qs 56/08).[19] Die allein gegen Bewohner der Stadt Köln eingeleiteten etwa 500 Ermittlungsverfahren wurden ausnahmslos alle eingestellt.[20]

Operation Susi

Bei der „Operation Susi“ handelte es sich um eine groß angelegte Fahndung in der Bundesrepublik Deutschland, bei der im Januar 2009 erstmals ein MMS-Netzwerk zur Verbreitung von Kinderpornographie über Mobilfunk aufgedeckt wurde. Bei dem Netzwerk soll es sich um die bislang größte illegale Tauschbörse für Kinderpornografie gehandelt haben.[21] Die Bezeichnung „Susi“ entstammt dem Namen der Foto-Datei die auf dem Mobiltelefon eines 33-jährigen Mannes aus Nordhessen gefunden wurde und Auslöser der Ermittlungen war.[22]

Die Polizei durchsuchte im Rahmen der Operation innerhalb von vier Monaten die Wohnungen von 465 Verdächtigen, woran etwa 1000 Polizeibeamte beteiligt waren.
Dabei wurden mehr als 600 Telefone, mehrere hundert Computer, tausende Festplatten, USB-Sticks und Speicherkarten und mehr als 16.000 CDs, DVDs und einige Videos beschlagnahmt.[23] Die Fahndung erstreckte sich auf sämtliche Bundesländer wobei es im einzelnen zur folgenden Anzahl von Durchsuchungen kam:[24] Baden-Württemberg: 42, Bayern: 76, Berlin: 1, Bremen: 1, Brandenburg: 24, Hamburg: 3, Hessen: 36, Niedersachsen: 56, Nordrhein-Westfalen: 85, Rheinland-Pfalz: 27, Saarland: 3, Sachsen-Anhalt: 33, Sachsen: 19, Schleswig-Holstein: 23, Thüringen: 25, Mecklenburg-Vorpommern: 11

Kontroversen

Kontroverse zur Strafbarkeit von nicht-realer Kinderpornografie

Während manche Menschen „virtuelle Kinderpornografie“ als opferlose Straftat und deren Verbot als Angriff auf die Kunstfreiheit ansehen, wird deren gesetzliche Gleichstellung zu kinderpornografischem Foto- und Filmmaterial damit begründet, dass solches Material zu realem Kindesmissbrauch anstiften oder diesen verharmlosen könne. Die Medienwirkungsforschung gelangt dabei zu keinem eindeutigen Ergebnis, auch wenn der Zugang zu regulärer Pornografie als verhindernder Faktor von Kindesmissbrauch gesehen wird.[25]

Manche Sexualforscher vermuten in der aggressiven Gesetzgebung gegen Kinderpornografie den Versuch sexualfeindlicher, moralkonservativer Gruppen, Pornografie allgemein zu kriminalisieren. Da dies aber wegen des politischen Klimas in westlichen Staaten oftmals nicht möglich sei, würden stattdessen Gesetze gegen Kinderpornografie forciert, die auf eine Weise geschrieben werden können, die nicht nur Kinderpornografie, sondern auch viele andere Medien mit pornografischem Inhalt, oder bloßer Nacktheit, kriminalisieren. [26]

So wurden beispielsweise in den USA mit dem Child Pornography Prevention Act of 1996 die rechtlichen Maßnahmen zur Verfolgung von Kinderpornografie so weit verschärft, dass jede pornografische Darstellung durch reale Menschen, die als sexuelle Handlungen von unter 18-Jährigen interpretiert werden könnte, so auch mit 30-jährigen Darstellern mit Zöpfen, rechtlich bereits als Kinderpornografie eingestuft werden muss. Dieses Gesetz wurde 2002 durch eine Klage der Pornoindustrie, unterstützt von US-Bürgerrechtsbewegungen, als verfassungswidrig vor dem Supreme Court zu Fall gebracht.[27] 2003 wurde mit dem PROTECT Act in den USA aber eine ähnliche Gesetzesvorlage in Kraft gesetzt, der Rechtsstreit dauert noch an.

Jugendpornografie

Gesetzesbeschluss

Bisher wurde in Deutschland im Rahmen der Strafgesetze lediglich Kinderpornografie durch § 184b StGB geregelt. Am 5. November 2008 trat das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie in Kraft. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde der neue § 184c StGB eingeführt, der erstmals die Strafbarkeit von Jugendpornografie („jugendpornographische Schriften“) regelt. Außerdem wurde der Begriff der Kinderpornografie in § 184b StGB von sexuellem Missbrauch an Kindern auf alle sexuelle Handlungen mit Kindern ausgeweitet. Die beiden Paragraphen lauten nun weitestgehend wortgleich und unterscheiden sich im Wesentlichen nur noch im Alter der potentiellen Opfer dieser Straftaten (Kinder vs. Jugendliche) und in der Strafhöhe.[2]

Vorgeschichte

In Deutschland brachte die Bundesregierung erst Ende 2006 einen Gesetzentwurf ein, der die Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses umsetzen sollte. Auf Betreiben der Oppositionsparteien führte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Juni 2007 zunächst aber eine Expertenanhörung durch, bei der Juristen Gelegenheit bekamen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen[28]. Aufgrund der Kritik, die nun auch bei dieser Anhörung geäußert wurde[29], verzögerte sich die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in Deutschland zunächst weiter und mündete in einem Konflikt zwischen den Politikern der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD einerseits und denen der Oppositionsparteien FDP, GRÜNE und DIE LINKE andererseits, die im Dezember 2007 dann die Öffentlichkeit suchten, um das Gesetz in dieser Form doch noch zu verhindern[30][31][32]. Nachdem so auch in der Öffentlichkeit Kritik an der geplanten Ausweitungen des Sexualstrafrechts aufgekommen war, stellte die große Koalition den Gesetzentwurf erneut zurück und willigte in mehrere Formulierungsänderungen ein, die die Kritik berücksichtigen sollten. Die Politiker der Oppositionsparteien lehnten den Gesetzentwurf auch in dieser gemäßigten Fassung weiterhin entschieden ab [33].

Das Gesetz wurde jedoch, nur mit den Stimmen der Regierungsmehrheit und gegen die Stimmen aller Oppositionsparteien, am 20. Juni 2008 vom Bundestag beschlossen. Man verzichtete dabei auf eine öffentliche Debatte im Plenum und gab die Reden lediglich zu Protokoll[34].

Kritik

Kritisch an dieser neuen Regelung ist, dass nun zum Beispiel auch alle pornografischen Bild- und Filmwerke, in denen ausschließlich Volljährige zum Einsatz kommen, als jugendpornografisch eingestuft werden könnten, wenn man sie so interpretieren kann, dass sie sexuelle Handlungen mit Jugendlichen lediglich zum Thema („zum Gegenstand“) haben. Das wäre immer schon dann möglich, wenn die Volljährigen wie Jugendliche erscheinen – sog. Scheinjugendliche.

Die durch den EU-Rahmenbeschluss nahegelegte Ausdehnung des Begriffes Kinderpornografie auf Darstellungen von sexuellen Handlungen von Jugendlichen wurde bereits 2001 von der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung heftig kritisiert, es handele sich um eine „massive, weit gehende Kriminalisierung der Sexualität Jugendlicher“[35].

Insbesondere wird die Kriminalisierung von Abbildungen, auf denen Darsteller mit „jugendlichen Erscheinungsbild“ zu sehen sind, scharf kritisiert. Hierbei stützt sich die Kritik vor allem auf eine fehlende Rechtssicherheit für Anbieter von Pornografie mit erwachsenen Darstellern, weshalb der Erotikanbieter Hustler Verfassungsbeschwerde eingereicht hat.[36]

Während es im Rahmen von Kinderpornografie wegen des altersmäßigen Abstandes von Kindern (unter 14) und Volljährigen (über 18) eher unwahrscheinlich ist, dass die Darstellungen Volljähriger (wegen ihres jüngeren Aussehens) so interpretiert werden, als stellten sie die Handlungen von Kindern dar, könnte dies im Bereich der Jugendpornografie für einen diffusen Kreis junger Erwachsener zum Regelfall werden. Hypothetisch würde im Extremfall jemand, der am selben Tage 18 Jahre alt geworden ist, stets als eine unter-18-jährige (zum Beispiel 17 Jahre und 365 Tage alte) Person interpretiert werden. Ab welchem Abstand zum Alter von genau 18 diese Interpretation dann sicher ausgeschlossen werden kann, wird im Einzelfall sowohl von Rechtsgelehrten wie auch von Laien häufig schwer zu bestimmen sein. Dadurch ergibt sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Produzenten von pornografischem Bild- und Filmmaterial, wenn sie Darsteller für ihre Produktionen auswählen sollen.

Privatpersonen machen sich hingegen nicht strafbar, wenn sie etwa (bisher legale) Pornofilme und -bilder, auf denen Pornografie mit Scheinjugendlichen gezeigt wird, lediglich besitzen, jedoch nicht verbreiten, öffentlich vorführen etc.[37] Die (bisher legale) Neubeschaffung oder Weitergabe solcher Materialien kann aber unter Umständen nun strafbar sein.

Folgen

Die deutsche Justizministerin Brigitte Zypries kommentierte die Problematik einige Monate vor Verabschiedung des Gesetzes im Abgeordnetenwatch noch folgendermaßen: „Auf die Kategorie ‚Scheinjugendlicher‘ bezogen bedeutet das, eine jugendpornografische Schrift liegt vor, wenn aus der Sicht eines verständigen Beobachters nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Darsteller Jugendliche sind.“[37]

Dem hat das Bundesverfassungsgericht später widersprochen, wobei es die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Strafbarkeit von Kinderpornographie (nach § 184b StGB alter Fassung) auf den neuen Straftatbestand der Jugendpornographie prinzipiell für übertragbar hielt. Es hat mehrere Klagen gegen den neuen Paragraphen nicht zur Entscheidung angenommen, weil es es für unwahrscheinlich hielt, dass ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko von dem Begriffe „Scheinminderjährigkeit“ ausgehe. [38]

Im Gegensatz zur deutschen Justizministerin geht es davon aus, dass es nach der neuen Strafvorschrift nicht genügt „dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind.“ Das Gericht führt ganz konkret als ein mögliches hinreichendes Kriterium – in Bezug auf die Darsteller – an, „wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.“ Damit schließt es die Strafbarkeit bezüglich Darstellern aus, die ihrem Aussehen nach lediglich noch jugendlich sein könnten, genauso gut aber auch bereits volljährig, und beschränkt sie auf (höchstens) die Fälle, in denen es unmöglich erscheint, Darsteller als erwachsen anzusehen – auch wenn ihr tatsächliches Alter bekannt und sie volljährig sind. Auch diese Fälle schränkt es noch weiter hinsichtlich der Vorsätzlichkeit – seitens der Hersteller – ein, und lässt nur jene Fälle als strafbar gelten, in denen die Fiktion der Scheinjugendlichkeit vorsätzlich geschieht. [38]

Quellen

  1. Amtsgericht Karlsruhe, Az. 31 Gs 1824/06
  2. a b Bundesgesetzblatt. BGBl I Nr. 50 vom 04.11.2008, S. 2149ff.
  3. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2005, Az. 2SS 256/05
  4. Deutscher Bundestag: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/096/1609646.pdf, Seite 38, 18.06.2006
  5. Sven Harms: Ist das „bloße“ Anschauen von kinderpornografischen Bildern im Internet nach geltendem Recht strafbar? In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. Jahrgang 2003, Heft 12, S. 646
  6. Mutzenbacher-Entscheidung , Randnummer 34 ff (Wortlaut)
  7. Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 392/07, Satz 39ff (Wortlaut )
  8. Mutzenbacher-Entscheidung , Randnummer 28 ff (Wortlaut)
  9. Pornographiegesetz
  10. Maria Rauch-Kallat, 37. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich, XX. Gesetzgebungsperiode, 19. September 1996
  11. BGBl. Nr. 622/1994 Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches, 19.08.1994
  12. Gesetzeserläuterungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2004
  13. http://www.geocities.com/pca_1978/ref/pb13/moody.html Aufgerufen 4. Februar 2008.
  14. http://www.post-gazette.com/pg/06207/708596-85.stm Aufgerufen 4. Februar 2008.
  15. Heise online
  16. http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,464920,00.html Autopsie 19. Februar 2007.
  17. net-tribune: Operation Himmel - "Irrer Verwaltungsaufwand für fast gar nichts"
  18. Operation "Himmel": Ermittler kritisieren Kinderporno-Operation als Flop - Panorama - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten
  19. http://www.heise.de/newsticker/Operation-Himmel-Durchsuchung-rechtswidrig--/meldung/110937 Aufgerufen 14. Februar 2009.
  20. http://www.koeln.de/artikel/Koeln/Kinderporno-Verdacht-Verfahren-gegen-500-Koelner-eingestellt-39912-1.html Aufgerufen 2. Februar 2008.
  21. Großeinsatz gegen Kinderpornografie Süddeutsche vom 21. Januar 2009
  22. «Susis» Bilder per MMS Netzeitung vom 23. Januar 2009
  23. Polizei sprengt erstmals MMS-Kinderpornoring Tagesschau vom 23. Januar 2009
  24. Polizeipresse: Polizei Homburg
  25. James D. Weinberg, Sexual Landscapes, S. 397ff
  26. Love, Brenda (2002). The Encyclopedia of Unusual Sex Practices, S. 393. Abacus. ISBN 0-349-11535-4
  27. 11th Circuit decision in United States v. Williams
  28. Deutscher Bundestag: Anhörung Kinderpornografie, Juni 2007
  29. Multimedia und Recht 2007, Heft 8, XIV: Expertenanhörung zum Gesetzentwurf «Bekämpfung der Kinderpornografie»
  30. Spiegel Online: Fummeln verboten, 10. Dezember 2007
  31. Stern: Petting-Paragraf: "Die Bundesregierung ist prüde", 11. Dezember 2007
  32. Focus Online: Auch in der Union regt sich Unmut, 12. Dezember 2007
  33. Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, 18. Juni 2008
  34. Weblog Schutzalter: zu Protokoll gegebene Reden, 25. Juni 2008
  35. Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung: Stellungnahme zum Entwurf des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, 2001
  36. http://www.pornoanwalt.de/wp-content/uploads/2008/11/hustler_pr_3208_verfassungsbeschwerde-2.pdf
  37. a b Antwort von Brigitte Zypries vom 03.07.2008 an Tobias Riepe: http://abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f117677.html#frage117677
  38. a b techno.lex Rechtsanwälte: Voraussetzungen der „Scheinminderjährigkeit“ bei jugendpornographischen Schriften nach [http://bundesrecht.juris.de/stgb/__184c.html § 184c StGB], Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 06. Dezember 2008, Az.: 2 BvR 2369/08; 2 BvR 2380/08

Literatur

  • Heidi Gerlinger: Sehnsucht nach Liebe? eine Analyse des Phänomens Kinderprostitution. Verlag der Jugendwerkstatt, Östringen 1994, ISBN 3-925699-22-8
  • Michael Schetsche: Internetkriminalität. Daten und Diskurse, Strukturen und Konsequenzen. in: Martina Althoff u.a. (Hrsg.): Zwischen Anomie und Inszenierung. Nomos VG, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0561-8, S. 307-329
  • Gisela Wuttke: Kinderprostitution, Kinderpornographie, Tourismus. Lamuv-Verlag, Göttingen 1998, ISBN 3-88977-531-4

Weblinks

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