Kinderzuschlag

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag (KiZ) nach§ 6a Bundeskindergeldgesetz wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) zum 1. Januar 2005 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine gezielte Förderung von gering verdienenden Familien mit Kindern. Ziel ist es, diesen den Bezug von Arbeitslosengeld 2 mit seinen negativen Auswirkungen zu ersparen sowie zugleich den Arbeitsanreiz für die Eltern zu erhöhen. Der Kinderzuschlag ist als ergänzende Maßnahme des „Hartz IV“-Gesetzes ein Teil der Agenda 2010.[1]

Inhaltsverzeichnis

Höhe

Man erhält den vollen Kinderzuschlag von 140 Euro pro Kind, wenn das eigene Einkommen und das zum Lebensunterhalt verwendbare Vermögen dem ALG-II-Bedarf (persönlicher Bedarf plus angemessene Kosten der Unterkunft) für die erwachsenen Personen der Bedarfsgemeinschaft entspricht. Jeder Euro, der darüber hinaus geht, wird auf den Kinderzuschlag angerechnet. Hat man weniger zur Verfügung, wird man auf ALG II verwiesen.

Der Kinderzuschlag wurde bis Ende 2007 unabhängig von der Kinderzahl für maximal 36 Monate gezahlt. Seit 2008 wird der Zuschlag bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen längstens bis zum Ende des 25. Lebensjahres gezahlt.

Berechnungsbeispiel

Ein unverheiratetes Elternpaar in eheähnlicher Beziehung lebt mit 2 minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die angemessene monatliche Miete beträgt 800 Euro. Der Vater verfügt über Erwerbseinkommen in Höhe von 3.000 Euro brutto. Anspruch auf Kinderzuschlag bestünde, wenn das monatliche Einkommen der Eltern deren Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II entspräche (Mindesteinkommensgrenze) und gleichzeitig nicht höher wäre als die Summe aus ihrem Bedarf zuzüglich des Gesamtkinderzuschlages (Höchsteinkommensgrenze).

Rechengang:

  • a) Grundbedarf (90 % der Regelleistung) = 656 Euro
  • b) Wohnbedarf der Eltern (71,10 % der angemessenen Kosten für Unterkunft/Heizung) = gerundet 530 Euro
  • c) Gesamtbedarf der Eltern aus Summe a) und b) = Bemessungsgrenze: 1.186 Euro
  • d) zuzüglich Gesamtkinderzuschlag (2 x 140 Euro) = 280 Euro
  • e) Summe aus c) und d) = Höchsteinkommensgrenze: 1.466 Euro


Das gegenüber zu stellende Elterneinkommen muss zunächst bereinigt werden:

  • Netto-Erwerbseinkommen des Partners = ca. 1.770 Euro
  • abzüglich Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 Nr. 1 SGB II = ./. 140 Euro
  • abzüglich Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 Nr. 2 Satz 3 SGB II = ./. 70 Euro
  • abzüglich Werbungskostenpauschalbetrag § 3 Nr. 3 a) aa) ALG II-V = ./. 15 Euro (es können auch tatsächliche Werbungskosten angesetzt werden)
  • abzüglich Fahrtkosten § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) letzter HS Alg II-V (für 5 km) = ./. 19 Euro
  • abzüglich private Altersvorsorge (Riesterrente) = ./. 53 Euro (Mindestbeitrag)
  • abzüglich private Versicherungen maximal = ./. 30 Euro (z.B. Haftpflicht/Berufsunfähigkeitversicherung)
  • abzüglich privater Versicherungen für die Kinder in tatsächlicher Höhe = ./. 60 Euro (z.B. Kapital/Rentenversicherungen)
  • abzüglich Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II = ./. 70 Euro
  • Summe der Einkommen abzüglich der Freibeträge = bereinigtes Einkommen = 1.313 Euro


Das zu berücksichtigende elterliche Einkommen übersteigt damit den Bedarf im Sinne des ALG II (Mindesteinkommensgrenze), das ab 1. Oktober 2008 bei Paaren pauschal 900 Euro bzw. bei Alleinerziehenden 600 Euro Brutto beträgt, liegt aber unterhalb der Höchsteinkommensgrenze von 1.466 Euro. Dadurch besteht zunächst einmal grundsätzlich Anspruch auf Kinderzuschlag. Da das bereinigte Einkommen aber die Bemessungsgrenze übersteigt, wird der Kinderzuschlag gekürzt, und zwar um 5 Euro pro 10 Euro der abgerundeten Differenz zwischen bereinigtem Einkommen und Bemessungsgrenze. Es ergibt sich daher eine Minderung des Gesamtkinderzuschlags um 65 Euro.
Kinderzuschlag wird deshalb für die zwei Kinder in Höhe von insgesamt 215 Euro gezahlt.

Zuständigkeit

Zuständig für die Gewährung des Kinderzuschlags ist die Familienkasse, die meist bei der örtlichen Agentur für Arbeit angesiedelt ist. Man muss dort die Angaben zum eigenen Einkommen und Vermögen machen, wie z.B. gegenüber den Jobcentern bei der Beantragung von ALG II oder den Wohngeldstellen bei der Beantragung von Mietzuschuss. Die Prüfung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich ähnlich zum ALG II, erfolgt jedoch nach einem anderen Berechnungsschema (siehe Beispiel).

Empfänger

Die Anzahl der Empfänger des Familienzuschlags lag nach Angaben des Bundesfamilienministeriums im Sommer 2007 bei 124.000.

Verwandte Themen

  • Kinderrente - Eine von der Kinderzahl abhängige Rente.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Katharina Wrohlich: Familie und Bildung in der Agenda 2010: Ziele, Maßnahmen und Wirkungen. In: Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung Vol. 77 Nr. 1, S. 90–97. DIW Berlin, 2008, abgerufen am 21. August 2009 (PDF). Abschnitte 1 Maßnahmen und Ziele und Abschnitt 2.3 Kinderzuschlag

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