Kindesmißhandlung

Kindesmißhandlung

Kindesmisshandlung ist Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche. Es handelt sich um eine besonders schwere Form der Verletzung des Kindeswohls. Unter dem Begriff Kindesmisshandlung werden physische als auch psychische Gewaltakte, sexueller Missbrauch sowie Vernachlässigung zusammengefasst. Diese Handlungen an Kindern sind in den meisten westlichen Industrieländern strafbar. Statistiken haben ergeben, dass die Täter häufig die Eltern oder andere nahestehende Personen sind.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Kindesmisshandlung kann verstanden werden als eine nicht zufällige, bewusste oder unbewusste, gewaltsame, psychische oder physische Schädigung, die in Familien oder Institutionen (beispielsweise Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht, die zu Verletzungen, Entwicklungshemmungen oder sogar zum Tod führt und die das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht (nach Bast[1]).

In dieser Definition sind Formen der alltäglichen und systematischen Kinderfeindlichkeit, wie sie sich beispielsweise in schlechten Wohnbedingungen oder lebensbedrohlichem Verkehr ausdrücken, nicht berücksichtigt. Diese ebenfalls zur Misshandlung zu zählen, würde den Begriff zu ungenau machen.

Abgrenzung

In den meisten Staaten der Welt sind Körperstrafen als Erziehungsmittel gesetzlich nicht pauschal verboten. Es wird daher zwischen „nicht-missbräuchlicher“ (nonabusive) und „missbräuchlicher“ (abusive) Züchtigung unterschieden. Es gibt dabei in jedem Land eigene Gesetze, die den Tatbestand der Misshandlung von der legalen Züchtigung abgrenzen. In Deutschland wird seit der Gesetzesänderung von 2000 grundsätzlich jede Körperstrafe, unabhängig von ihrer Härte, gesetzlich als Misshandlung angesehen (siehe auch Züchtigungsrecht). Die meisten Misshandlungen geschehen durch nahestehende Personen (ältere Geschwister, Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten, nähere Bekannte der Familie).

Die „Deutsche Kinderhilfe“ bewertet es nicht als „Frage des individuellen Lebensstils oder eine Ausprägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Erziehungsrechts“, wenn Erziehungsberechtigte es zulassen, dass Minderjährige adipös werden. „Eltern, die zulassen, dass ein 10-Jähriger schon 100 kg oder mehr wiegt, misshandeln nach bestehender Rechtslage ihr Kind! Nur wenn wir dies akzeptieren, gibt es eine Chance, im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gemeinsam mit den Familien präventiv gegenzusteuern und frühzeitig auch verhaltensändernd einzugreifen.“[2] Der Staat müsse das Recht erhalten, Eltern adipöser Kinder zur Teilnahme an Ernährungskursen zu verpflichten und die Nichtteilnahme zu sanktionieren.

Formen

Neben der direkten körperlichen Gewalt umfasst diese Definition noch eine Vielzahl von Handlungen, die in folgenden Misshandlungsformen zusammengefasst werden können:

Oft bedingen sich diese Misshandlungsformen gegenseitig, so kann beispielsweise die Einschüchterung des Kindes nach der Misshandlung als emotionaler Missbrauch verstanden werden. Aus Vernachlässigung eines Kleinkindes kann körperliche Misshandlung entstehen. Die Abhandlung einzelner konkrete Erziehungshandlungen wie Ablehnung, die Vermittlung von Wertlosigkeit, Herabsetzung, Bedrohung oder die Isolation des Kindes von der Außenwelt als Kindesmisshandlung wie sie Carbarino und Vondra vornehmen, ist umstritten.

Rechtliche Fragen

Deutschland

Nach § 1631 Abs. 2 BGB haben in Deutschland „Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Zudem stehen bestimmte Formen der Misshandlung nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe, so beispielsweise nach § 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen (beziehungsweise den §§ 221§ 229 (Tötung und Körperverletzung)) und nach § 177§ 178 (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung).

Eine Strafverfolgung von Missbrauchstourismus ist möglich, dadurch können Menschen, die Kinder im Ausland vergewaltigen, dafür auch in Deutschland bestraft werden. Die meisten dieser Paragraphen bezeichnen Offizialdelikte, das heißt die Polizei muss bei Hinweisen ermitteln, selbst wenn eine Anzeige zurückgezogen werden sollte.

Widersprüchlichkeit in der Gesetzgebung

Die Gesetzgebung hat eine in sich widersprüchliche Form angenommen. Zum einen wird Kindesmisshandlung als Straftat aufgefasst und das Strafgesetzbuch fordert mit § 225 StGB bis zu zehn Jahre Haft bei einem solchen Vergehen. Mit dem neueren Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung wurde jedoch der Grundsatz „Hilfe statt Strafe“ verankert [3]. Zitat aus dem Gesetzentwurf (nur hier wurde das Konzept „Hilfe statt Strafe“ benannt):

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ächtung der Gewalt in der Erziehung ohne Kriminalisierung der Familie. Nicht die Strafverfolgung oder der Entzug der elterlichen Sorge dürfen deshalb in Konfliktlagen im Vordergrund stehen, sondern Hilfen für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Eltern.[4].

Die Veröffentlichung des verabschiedeten Gesetzes im Bundesgesetzblatt[5] zeigt neben Änderungen der Unterhaltsregelungen (die man das Gesetz mittransportieren ließ) die zwei Gesetzesmodifikationen zum Schutz von Kindern vor Gewalt:

Änderung des BGB:
§ 1631 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch:
„Sie (Kinder- und Jugendhilfe) sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.“

Daneben floss diese Widersprüchlichkeit auch in die Verwaltungsvorschrift zum Tätigwerden der Staatsanwaltschaften (RiStBV, Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) ein. Dort heißt es in der ab dem 1. Februar 1997 bundeseinheitlich geltenden Fassung unter Abschnitt 235[6]:

„Kindesmisshandlung
(1) Auch namenlosen und vertraulichen Hinweisen geht der Staatsanwalt grundsätzlich nach.
(2) Bei einer Kindesmisshandlung ist das besondere öffentliche Interesse grundsätzlich zu bejahen. Eine Verweisung auf den Privatklageweg ist in der Regel nicht angezeigt.
(3) Sind sozialpädagogische, familientherapeuthische oder andere unterstützende Maßnahmen eingeleitet worden und erscheinen diese erfolgversprechend, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung entfallen.“

Die Umsetzung des Konzeptes Hilfe statt Strafe spiegelt sich in den Richtlinien für die zuständigen Behörden wider. So leitet das vom Familienministerium geförderte Handbuch Kindeswohlgefährdung [7] die Mitarbeiter von Jugendamt und Allgemeinem Sozialem Dienst (ASD) dazu an, über den Schutz der Kinder wie folgt zu entscheiden:

Die Einschaltung der Polizei ist nur dann möglich, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten des ASD zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl nicht ausreichen, das Tätigwerden der Polizei zum Schutz der Kinder also zwingend erforderlich ist, und wenn der Erfolg der eigenen Tätigkeit des ASD durch die Einschaltung der Polizei nicht gefährdet ist.[8] .

Kindesmisshandlung ist zwar ein Offizialdelikt, wird aber nur straftrechtlich verfolgt, wenn eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Auch wenn für den Kinderschutz verantwortliche Behörden Polizei und Staatsanwaltschaft nicht hinzuziehen, so bleibt Kindesmisshandlung dennoch eine Straftat:

Wer den Tatbestand des § 223 StGB an seinem Kind erfüllt, der hat sich damit strafbar gemacht.[9]

Gespaltene Haltung des Staates

Diese Ausprägung der Gesetzgebung bringt eine gespaltene staatliche Haltung gegenüber Fällen von Gewalt in Familien zum Ausdruck. Das zeigt sich besonders an dem Paradox, dass ein gegen den Partner gewalttätiger Ehegatte nach dem bei erwachsenen Opfern geltenden Gewaltschutzgesetz mit Sorgerechtsentzug, Wohnungsverweis und schließlich auch Freiheitsentzug zu rechnen hat, wogegen aber bei Kindesmisshandlung durch dieselbe Person finanzielle Unterstützung zur Linderung einer Überforderungssituation als Lösung verfolgt wird. Bei den staatlichen Maßnahmen gegen häusliche Gewalt werden Kinder als eigenständige Opfergruppe ausgenommen. So lässt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt in ihren „Standards und Empfehlungen“[10] Kinder nur als indirekt betroffene Opfer gelten.

Reaktionen nach Medienberichten

Nachdem die Medien über eine große Zahl von schweren Kindesmisshandlungsfällen mit zum Teil tödlichem Ausgang berichteten, bei denen die Jugendämter vorher eingeschaltet waren, wurde deren Kompetenz bei Maßnahmen gegen familiäre Gewaltverbrechen an Kindern in Frage gestellt. Dies führte im Jahr 2005 zu einer Neufassung des Schutzauftrages[11] im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB-VIII). Seitdem sind die Jugendämter bei Gefährdungssituationen dazu verpflichtet, Fachkräfte und als letzte Möglichkeit auch die Polizei hinzuzuziehen. Bereits zuvor waren die Jugendämter verpflichtet, bei erkennbaren Kindeswohlgefährdungen ggf. eine Inobhutnahme vorzunehmen (§ 42 SGB-VIII).

Begrenzte Möglichkeiten der Jugendhilfe

Gegen die Einschaltung der Polizei wird bei Jugendhilfe und Kinderschutz bisweilen argumentiert, dass Eltern sich dann allen Angeboten der Hilfe zur Erziehung entziehen würden. Eine Problematik liegt insbesondere darin, dass das 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz anders als das Jugendwohlfahrtsgesetz zuvor den Sorgeberechtigten und nicht das Kind als Anspruchsberechtigten betrachtet. Daher waren bis zur Einfügung des § 8a SGB-VIII die Eingriffsmöglichkeiten des Jugendamtes weitgehend beschnitten worden. Mit der Einführung des 8a sind die Jugendämter nunmehr aufgefordert, Konzepte zu entwickeln, wie im Falle von Kindeswohlgefährdung in Jugendhilfeeinrichtungen diese durch gestufte Interventionen zu beheben ist.

Auch nach Einführung der neuen gesetzlichen Instrumentarien bleibt aber ein großes Problem, dass die überwiegende Zahl der Fälle von Kindesmisshandlung weder den Jugendämtern noch der Polizei bekannt werden und somit die betroffenen Kinder völlig schutzlos bleiben (siehe dazu die Dunkelfeldzahlen unten im Abschnitt „Ausmaß“). Dem soll eine Bundesratsinitiative Rechnung tragen, die die Einführung von Pflichtuntersuchungen vorsieht[12].

Beispiel Berlin

Nur in Berlin gibt es ein spezialisiertes Kommissariat[13] der Kriminalpolizei. Um Gewaltopfern oftmals quälende Mehrfachaussagen zu ersparen, wäre es bei einer Anzeige sinnvoll, sie nur bei einer solchen Behörde zu stellen (trotzdem müssen die Aussagen mindestens noch einmal vor Gericht wiederholt werden). Der Einsatz von Videotechnologie bei Opferaussagen zur Vermeidung von Mehrfachaussagen oder Konfrontation mit dem Täter wird in Deutschland nur sehr selten wahrgenommen; häufig wird er mit formal-juristischen oder finanziellen Argumenten abgelehnt.

Meldepflicht

Auch mit der Einführung des § 8a SGB-VIII ist in Deutschland noch keine Meldepflicht beim Bekanntwerden von einzelnen Misshandlungen entstanden. Ärzte, Sozialpädagogen und Psychologen sind grundsätzlich an ihre Schweigepflicht gebunden (§ 203 StGB). Wenn es allerdings um eine Gefahr für die physische und/oder psychische Entwicklung von Kindern/Jugendlichen geht, können sie nicht nur einen „rechtfertigenden Notstand“ geltend machen, der die Verletzung der Schweigepflicht rechtfertigt (was schon vorher bei Gefahr für Leib oder Leben der Fall war(§ 34 StGB). Vielmehr sind sie bei einer Kindeswohlgefährdung (z. B. wiederholte Misshandlungen) verpflichtet, das Jugendamt zu informieren, wenn Betroffene keine geeigneten Hilfemaßnahmen annehmen. Entsprechendes gilt auch für andere Berufsgruppen, beispielsweise Pädagogen, die keine Schweigepflicht haben, u. U. aber ihren Klienten einen besonderen „Vertrauensschutz“ garantieren, der die Weitergabe von Informationen verbietet.

Zum Vergleich: In den USA sind Vertreter der mit Kindern befassten Institutionen durch gesetzliche Regelungen („Reporting Act“) dazu verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Diese sogenannten Mandated Reporters können anonym bleiben und genießen Immunität, solange sie sich korrekt verhalten.

Österreich

Die Behandlung von Gewaltdelikten in der Familie ist im österreichischen Strafrecht auf verschiedene Tatbestände verteilt: Körperverletzungen sind in den §§ 83 und folgende verboten, das Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen, wie etwa die Verweigerung einer medizinischen Behandlung, in § 92 StGB, die Freiheitsentziehung, wie etwa das Einsperren in einem Keller oder Abstellraum, werden in § 99 StGB abgehandelt. Weiterhin kommen für Kindesmisshandlung die §§ 105, 106 StGB (Nötigung), § 107 StGB (gefährliche Drohung) und § 212 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) in Frage. Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen ist in § 206 StGB geregelt, sexueller Missbrauch von Unmündigen in § 207 StGB. Der Tatbestand der Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung von Unmündigen ist in § 199 des Strafgesetzbuches niedergelegt. Diese Tat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft werden.[1]

Ausmaß

Repräsentative Studien über das Ausmaß von Kindesmisshandlung sind in Deutschland selten; die meisten Untersuchungen unterscheiden sich erheblich in Forschungsansatz, zugrunde liegender Definition und entsprechend auch den Ergebnissen. Laut einer Ausarbeitung der medizinischen Fachzeitschrift The Lancet, die sich auf mehrere internationale Studien stützt in denen Kinder und Eltern zu Misshandlungserlebnissen und Erziehungsmethoden befragt wurden, ist in wohlhabenden Ländern fast jedes 10. Kind betroffen.[14]

Körperliche Gewalt in der Erziehung ist bei vielen Kindern anzutreffen: nach Studien haben 75–80 % schon mindestens einmal einen „Klaps“ oder eine „Ohrfeige“ bekommen, 20–30 % haben eine schwerere Form von Misshandlung wie beispielsweise „Prügel“ erlitten.

Die vermutlich häufigste Form der Misshandlung ist die Vernachlässigung, also das Vorenthalten von materieller oder emotionaler Zuwendung, die für die Entwicklung oder das Leben des Kindes notwendig sind. Dabei wird bezeichnenderweise Vernachlässigung sowohl von der Gesellschaft als auch von der Wissenschaft meistens vernachlässigt. Ähnlich ist auch die emotionale Misshandlung, die beispielsweise durch herabwürdigendes oder ablehnendes Verhalten geschieht, kaum empirisch untersucht.Jährlich werden bundesweit 15.000 bis 20.000 Kinder Opfer von sexueller Gewalt.

Polizeilich erfasste Fälle: Das Hellfeld

Aufschluss über die Anzahl polizeilich erfasster Fälle von Kindesmisshandlung gibt die PKS (Polizeiliche Kriminalstatistik). Dabei zu beachten ist:

  • Die PKS führt lediglich die angezeigten Fälle auf (Hellfeld). Fälle ohne erfolgte Anzeige (Dunkelfeld) bleiben unberücksichtigt (siehe „Gesamtausmaß“).
  • Auf Grund der Hemmschwelle vor polizeilichen Anzeigen besteht eine Konzentration auf „schwere“ Fälle.
  • Obwohl Kindesmisshandlung nicht-sexuelle wie sexuelle Misshandlungen umfasst, werden in der PKS aufgrund der verschiedenen anzuwendenen Strafrechtsparagraphen (§§ 176 bzw. 225 StGB) beide Kategorien parallel aufgeführt. Die Zahlen in beiden Bereichen unterscheiden sich u. a. aufgrund unterschiedlicher Sensibilisierung bzw. Anzeigebereitschaft in der Bevölkerung stark.
  • Die Anzahl nachgewiesenen Fälle und gerichtlicher Verurteilungen liegt deutlich niedriger[15].

Die PKS Deutschlands weist für das Jahr 2005 unter den Schlüsseln 2231 (Misshandlung von Kindern) und 1310 (Sexueller Missbrauch von Kindern) folgende Daten aus (PKS 2005 [16]):

Fallentwicklung und Aufklärung (PKS, Tabelle 1)
Erfasste Fälle Veränderung Aufklärungsquote
2005 2004 absolut in % 2005 2004
Misshandlung von Kindern: 2 905 2 916 −11 −0,4 % 97,6 % 97,2 %
Sexueller Missbrauch von Kindern: 13 962 15 255 −1 293 −8,5 % 81,7 % 81,3 %
Opfer (PKS, Tabelle 91)
Insgesamt Männlich Weiblich
Misshandlung von Kindern: 3 390 55,4 % 44,6 %
Sexueller Missbrauch von Kindern: 17 558 23,2 % 76,8 %
Geschlechts- und Altersstruktur Tatverdächtige (PKS, Tabelle 20)
Gesamt Männlich Weiblich Alter unter 21 Alter ab 21
Misshandlung von Kindern: 2 962 56,5 % 43,5 % 4,7 % 95,3 %
Sexueller Missbrauch von Kindern: 9 805 96,4 % 3,6 % 27,9 % 72,1 %

Außer diesen direkt der Kategorie „Kindesmisshandlung“ zugeordneten Fällen beinhalten die polizeilichen Zahlen weitere Daten zu Verbrechen an Kindern. Für das Jahr 2002 wies die PKS folgende Zahlen angezeigter Straftaten aus, die in direktem Zusammenhang mit Kindesmisshandlung standen (nur kindliche Opfer):

Straftat Angezeigte Fälle
Mord 38
Totschlag und Tötung auf Verlangen 67
Fahrlässige Tötung 108
Vergewaltigung und Sexuelle Nötigung 643
Körperverletzung mit Todesfolge 21
Gefährliche/Schwere Körperverletzung 9.028
Misshandlung von Schutzbefohlenen 3.058
Vorsätzliche leichte Körperverletzung 26.119
Fahrlässige Körperverletzung 3.658
Straftaten gegen die persönliche Freiheit 9.982

Gesamtausmaß durch Einbeziehung des Dunkelfeldes

Dunkelfeldzahlen bei Kindesmisshandlung wurden durch eine Untersuchung des „Kriminologischen Forschungsinstitutes Niedersachsen“ ermittelt [17]. Diese Untersuchung beschränkte sich auf körperliche Gewalt, berücksichtigte also nicht die anderen Misshandlungsformen wie Vernachlässigung, sexuellen Missbrauch usw. Die Befragung von Jugendlichen nach ihren Gewalterfahrungen ergab, dass in den letzten 12 Monaten 7,2 % aller Kinder unter 12 Jahren Misshandlungen und 8,1 % dieser Kinder schwere Züchtigungen durch die Eltern erlebten. Da es in der Bundesrepublik nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes ca. 9,3 Millionen Kinder dieser Altersgruppe gibt, sind somit 1,42 Millionen Kinder durch schwere Züchtigungen oder Misshandlungen betroffen. Diese Zahl nennt auch das Bundesfamilienministerium in seiner Pressemitteilung vom 8. Nov. 2000.

Die folgende Tabelle zeigt die Aufschlüsselung dieser Zahlen:

Ergebnisse: Opfer elterlicher Gewalt
Letzte 12 Monate Gesamte Kindheit
Misshandlungen: 7,2 % 9,8 %
Schwere Züchtigungen: 8,1 % 17,1 %
Leichte Züchtigungen 26,7 % 29,7 %

Faktoren für die Hellfeld-/Dunkelfelddiskrepanz

Die in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Anzeigen belaufen sich nur auf ca. 3500 pro Jahr. Der Vergleich zum Gesamtausmaß (siehe vorheriger Abschnitt) zeigt, dass nur einer von 400 Fällen bei der Polizei angezeigt wird. Diese extrem niedrige Anzeigequote steigt nur in den Teilbereichen langsam an, wo „Sensibilisierungskampagnen“ die Anzeigebereitschaft der Bevölkerung verstärken, wie z. B. beim Sexuellen Kindesmissbrauch. Viele der Jugendhilfemaßnahmen werden mit anderen Anlässen als dem Verdacht auf Kindesmisshandlung begründet. Am häufigsten werden Überforderung der Eltern/eines Elternteils und Beziehungsprobleme genannt. Diese Angaben sind allerdings jugendhilfetypisch, da der Vorwurf einer Straftat bei freiwilligen Formen der Unterstützung in der Regel zur Verweigerung der Zusammenarbeit führt. Ihre gesetzliche Ausprägung erfuhr die Annahme von Überforderung als häufigstem Grund für Kindesmisshandlung durch Verankerung des Grundsatzes „Hilfe statt Strafe“[4]. Es gibt jedoch keine wissenschaftliche Grundlage als Beleg für „Überforderung als häufigster Ursache für Kindesmisshandlung“. Evident ist aber die politische Funktion dieser Einordnung. Zum einen wird damit eine Hegemonie der Jugendhilfe für Maßnahmen gegen Kindesmisshandlung unterstützt, was einem Umverteilen öffentlicher Mittel zu Gunsten der ebenfalls zuständigen Strafverfolgungsbehörden entgegenwirkt. Überforderung als Begründung für Kindesmisshandlung hat zudem eine entlastende Funktion für die Frauenpolitik. Nach den Hellfeldzahlen des Bundeskriminalamtes (Polizeiliche Kriminalstatistik 2007 – Tabelle 20) wie auch nach den Dunkelfeldzahlen der Forschung zur Gewalt in der Familie[18] besteht ein signifikanter Anteil der Täter aus Frauen.

Kenntnisstand der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

Der bei Kinder- und Jugendhilfe vorhandene Kenntnisstand wird von der AKJStat (Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- &, Jugendhilfestatistik) zentral aufbereitet und zugänglich gemacht. In der Sonderausgabe ihrer Zeitschrift KomDat vom Oktober 2006[19] fasst die AKJStat die Sachlage wie folgt zusammen:

  • Die Datenlage zu Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern ist bislang mehr als unbefriedigend.
  • Der 11. Kinder- und Jugendbericht spricht davon, dass 10 % bis 15 % aller Eltern ihre Kinder häufig und schwerwiegend körperlich bestrafen.
  • Es gibt keine flächendeckenden Aussagen dazu, wie viele Fälle insgesamt vom zuständigen „Allgemeinen Sozialen Dienst“ der Jugendämter bearbeitet und bei wie vielen Vernachlässigungs- und Misshandlungsfällen Gegenmaßnahmen ergriffen wurden.
  • Die überwiegende Zahl der zuletzt jährlich rund 25.400 Inobhutnahmen zum Schutz des Kindes durch das Jugendamt betrifft 12- bis unter 18-Jährige. Bei unter 6-Jährigen erfolgt eine Inobhutnahme etwa 3.100-mal im Jahr. Als Folge der Inobhutnahme wird in jährlich ca. 8.000 Fällen von den Jugendämtern beim Familiengericht ein vollständiger oder teilweiser Entzug der elterlichen Sorge erwirkt (bzw. bei 5,2 pro 10.000 der unter 18-Jährigen).
  • Die vom AKJStat herangezogene jährlich erhobene amtliche Todesursachenstatistik gibt die Fälle wieder, die als Tötungen gemeldet wurden, berücksichtigt also nicht das Dunkelfeld der nicht als Tötung erkannten Todesfälle bei Kindern. Nach dieser Statistik ist die Zahl der Kinder unter 10 Jahren, die durch einen tätlichen Angriff zu Tode gekommen sind, von 1980 bis 2005 auf ca. die Hälfte gesunken (von 1,5 Fällen auf 0,6 Fälle bezogen auf 100.000 der altersgleichen Bevölkerung). Opfer werden insbesondere unter 1-jährige Säuglinge (3,1 gegenüber 0,3 Tötungen pro 100.000 Kinder bei den 1 bis 10-Jährigen). Die Ursachen von Kindtötungen sind nach der Todesursachenstatistik neben „Tätlichem Angriff durch Erhängen“, „Strangulieren“ oder „Ersticken“ „Vernachlässigung und Verlassen“ sowie „Sonstige Arten der Misshandlung“.
  • Auch unter der Aufsicht des Jugendamtes in Heimen und Wohngruppen stehende Kinder und Jugendliche sind nach einer Untersuchung der Fachhochschule Dortmund aus Mai 2008, einer hohen Gefahr von Gewaltanwendung ausgesetzt. Nach Ausführungen des Dekans, Prof. Dr. Richard Günder ist es „irritierend und alarmierend“, dass „über die Hälfte der pädagogischen Fachkräfte in Heimen und Wohngruppen der Ansicht (ist), dass körperliche Gewalt als Strafe auch noch in der heutigen Heimerziehung vorkommt.“[20], was allerdings nicht bedeutet, dass ein annähernd gleich hoher Prozentsatz der Befragten das gutheißen würde.

Statistische Daten der USA

Erheblich detailliertere Daten zu Kindesmisshandlung werden in den USA erhoben. Das Children’s Bureau, eine Einrichtung des „Department of Health and Human Services“ (Gesundheitsministerium) erfasst und publiziert die aus den Kinderschutzeinrichtungen (55,8 %) sowie direkt aus der Bevölkerung (44,2 %) stammenden Daten seit 1995 (Child Abuse & Neglect Research). Fakten aus dem letzten Bericht, „Child Maltreatment 2004“[21]:

  • Gesamtzahl: Im Jahr 2005 wurden 872 000 Kinder misshandelt (basierend auf der Auswertung von ca. 3 Millionen gemeldeten Fällen).
  • Opferzahlen nach Altersgruppe: Um so jünger die Kinder sind, um so größer ist die Opferzahl (16,1 ‰ bei den 1-3-Jährigen gegenüber 6,1 ‰ bei den 16-17-Jährigen).
  • Todesfälle betreffen überwiegend die Gruppe der 1-3-Jährigen (81 %, auf die 12-17-Jährigen entfallen noch 3,4 %).
  • Verteilung der Misshandlungsformen:
35,5 %: Ausschließlich Vernachlässigung
30,2 %: Verschiedene Formen der Misshandlung
28,3 %: Ausschließlich körperliche Misshandlung
3,9 %: Psychische- oder andere Misshandlungsformen
1,4 %: Gesundheitliche Vernachlässigung
0,8 %: Ausschließlich sexueller Missbrauch
  • Täter/Opfer-Beziehung: 78,5 % der Täter sind die Eltern, 6,5 % sind andere Verwandte und 4,1 % sind unverheiratete Partner.
  • Alter und Geschlecht der Täter: 57,8 % der Täter sind Frauen (mittleres Alter 31 Jahre) und 42,2 % sind Männer (im Mittel 34 Jahre alt).

Sonderstellung Sexueller Missbrauch

Eine Sonderstellung bei Kindesmisshandlung hat der sexuelle Missbrauch von Kindern und der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen. Diese Art der Misshandlungen von Kindern sexueller Art ist eine besondere Form der Gewaltanwendung. In der Fachliteratur wird weitgehend zwischen sexuellem Missbrauch von Kindern und Misshandlungen unterschieden. Die Delikte Misshandlung und sexueller Missbrauch werden überwiegend bei älteren Mädchen (12 bis 18 Jahre) genannt.

In Österreich liegen die Schätzungen beim sexuellen Missbrauch von Kindern bei 10.000 bis 25.000 Betroffene im Jahr.

Ursachen

Die Ursachen und Hintergründe von Kindesmisshandlung sind vielfältig. Entsprechend den beiden staatlichen Reaktionsformen „Strafe“ bzw. „Hilfe“ werden kriminell- bzw. sozialbedingte Ursachen genannt.

Kindesmisshandlung als Kriminalität

Ursachen mit strafrechtlicher Relevanz

Kindesmisshandlung liegt vor, wenn in der Erziehung gegen grundlegende rechtliche Normen verstoßen wird:

  • Verstoß gegen das „Recht auf gewaltfreie Erziehung“ (§ 1631 Abs. 2 BGB)

und insbesondere:

  • Verstoß gegen das Verbot der Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „setzt Strafe eine Schuld“ (BGHSt 2, 194, 200) und „Schuld eine Vorwerfbarkeit“ voraus (BGHSt 10, 35, 39). Der „innere Grund des Schuldvorwurfs“ liegt darin, dass der Mensch auf freie und verantwortliche Selbstbestimmung angelegt ist und die Fähigkeit besitzt, das rechtlich Verbotene zu vermeiden (BGHSt 2, 194, 200).

Wenn Eltern nach diesen Kriterien Misshandlung und Gewalt einsetzen, dann ist kriminelles Verhalten die Ursache der Kindesmisshandlung. Beispiele für Kindesmisshandlungsgründe dieser Kategorie sind:

  • Gewalt als reguläres Erziehungsmittel unter Missachtung des geltenden Rechts
  • Züchtigungen mit der Folge bleibender gesundheitlichen Schäden (z. B. Hirnverletzungen durch Schütteltraumata)
  • Auslassen von außerfamililär verursachten Aggressionen an Kindern unter Ausnutzung von deren Schutzlosigkeit und Abhängigkeit im nicht sozial kontrollierten Privatbereich
  • Traumatisierende Rache für unerwünschtes Verhalten anstelle kindgemäßer Erziehung
  • Anwendung von gewalt-basierten Erziehungsmethoden aus anderen Kulturkreisen unter Missachtung der geltenden Gesetze
  • Missbrauch von Kindern durch Verleitung zu Straftaten (z. B. Diebstahl), um deren Strafunmündigkeit zu nutzen
  • Missbrauch aus sexuellen Motiven

Ursachen für Schuldunfähigkeit und Strafmilderung

Eine Entlastung der Täter bei Kindesmisshandlung ist – wie bei allen Straftaten – nur bei den in den §§ 19, 20 und 21 des StGB (Strafgesetzbuches) geregelten Gründen möglich:

  • Nach § 19 StGB: Schuldunfähig sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Nach § 20 StGB: Schuldunfähig sind Personen mit krankhaften seelischen Störungen, tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen, Schwachsinn oder schwerer seelischer Abartigkeit
  • Nach § 21 StGB: Strafmilderung erhalten Personen bei erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

Ursachen für Straffreiheit

Obwohl nur in wenigen Fällen Schuldunfähigkeit oder Strafmilderung zugrundezulegen sind, werden nur sehr wenige Kindesmisshandlungen als Straftaten verfolgt. Die wesentlichen Gründe dafür sind:

  • Mangelnde Sensibilisierung der Bevölkerung: Eine extrem niedrige Anzeigequote führt dazu, dass der weit überwiegende Teil der Fälle von Kindesmisshandlung den Strafverfolgungungsbehörden gar nicht bekannt wird.
  • Sozialpädagogische, familientherapeutische oder andere Maßnahmen: In Aussicht gestellt alternative Maßnahmen veranlassen in vielen Fällen von Kindesmisshandlung die Staatsanwaltschaften dazu, unter Berufung auf die RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) Abschnitt 235[6] auf eine Strafverfolgung zu verzichten.
  • Mangelnde Beweislage: Die bei Gewalt in Familien typische schwierige Beweislage hat oft zur Einstellung von Verfahren geführt.

Kindesmisshandlung als sozialpädagogisches Problem

In der Literatur werden Risikofaktoren genannt, wonach bestimmte Momente in der Entwicklung, der Persönlichkeit oder Lebenssituation die Entwicklung von Misshandlung fördern. Einige mögliche Risikofaktoren sind nach der Senatsverwaltung Berlin[22]:

Kind Familie Rahmenbedingung/Umfeld

Anmerkungen:

  • Diese Risikofaktoren müssen nicht zu Misshandlung führen. Es gibt viele arbeitslose, alleinerziehende, minderjährige oder psychisch kranke Eltern, die sich angemessen um ihre Kinder kümmern und nicht alle Schrei-Babys werden misshandelt.
  • Eine Ursache für Gewalt in der Erziehung kann Überforderung sein.
  • Nur in seltenen (aber in der Öffentlichkeit besonders beachteten) Fällen ist ein besonderer Sadismus Hintergrund von Kindesmisshandlung. Weit verbreitet ist immer noch die Auffassung, dass Gewalt in Form eines „Klapses“ oder des „Hinternversohlens“ „noch niemanden geschadet“ habe. Diese Einstellung steht in deutlichem Widerspruch zu den vorgestellten gesetzlichen Zielen einer gewaltfreien Erziehung.

Kindesmisshandlung und Gene

Caspi et al. studierten eine Kohorte von Jungen, die von ihren Eltern misshandelt wurden. Sie wollten herausfinden, warum einige misshandelte Jungen als Männer wieder ihre Kinder misshandeln, andere aber nicht. Kinder mit X-chromosomal vererbter hoher MAOA-Aktivität schienen auf Misshandlungen im Kindesalter anders zu reagieren, als Kinder mit niedriger MAOA-Aktivität. Erstere entwickelten seltener antisoziale Tendenzen und misshandelten seltener ihre Kinder, als Letztere. Die Ergebnisse wurden von Foley et al. (2004) bestätigt. [23] [24]

Siehe auch: Antisoziale Persönlichkeitsstörung#Mögliche Ursachen

Folgen

Der Erkennung von Verletzungsfolgen durch Misshandlungen kommt eine große Bedeutung bei den derzeitig erörterten Früherkennungssystemen zu. Wichtige Voraussetzung für deren Funktionieren ist eine ausreichende Qualifizierung von Hebammen, Kindergarten- und Schulpersonal sowie Kinderärzten in der Erkennung von Misshandlungsfolgen.

Akute Verletzungen

Kindesmisshandlung kann eine Vielzahl von schweren Folgen für das betroffene Kind (und unter Umständen auch für Geschwisterkinder) haben. Diese sind von der Form der Gewaltanwendung abhängig.

Beispiele für typische akute Verletzungen sind:

Chronische Verletzungsfolgen

Beispiele für dauerhafte Misshandlungsfolgen sind:

Die Folgenschwere von Gewalt und Vernachlässigung für das älter werdende Kind und den späteren Erwachsenen ist umstritten. Die Extrempositionen reichen von „hat mir gutgetan“ oder „eigene Schuld“ bis hin zu „hat mein Leben zerstört“. Dies hängt unter anderem mit der Schwere des Erlittenen, den situativen Gegebenheiten und den Möglichkeiten zur Verarbeitung zusammen, aber auch damit, dass mit dem Erwachsenwerden die Erinnerungen an den eigenen kindlichen Schmerz verblassen, ohne dass dem Erwachsenen dies selbst bewusst wird. Mit dem Verschwinden der Erinnerung an beispielsweise demütigende Gefühle kann später mit ehrlicher Überzeugung behauptet werden, dass einem die Schläge von einst „doch ganz gutgetan“ haben.

Therapie

Erinnern der Misshandlung

Die Kindheitsforscherin Alice Miller macht es in diesem Zusammenhang zu ihrem Hauptanliegen, darauf hinzuweisen, dass auch ohne deren lebhafte Erinnerung die Folgen von Gewalt latent in Körper und Psyche verbleiben, dort ein gefährliches Eigenleben entwickeln und sich gegen das Opfer selbst oder andere zu richten beginnen können. Um dies zu verhindern sei es wichtig, behutsam die eigenen authentischen Gefühle von Schmerz in der Kindheit zu entwickeln und zu erinnern. Ohne das Erinnern sei ein Zugang zur eigenen Geschichte verbaut. Nicht selten sei Offenheit gegenüber dem Erinnern der Beginn eines langsamen Prozesses, der mehr und mehr Bruchstücke eines Mosaiks zum Vorschein bringt, so ihre Botschaft.

Verzeihen und Vergeben

Sehr kontrovers ist Millers These, wonach das Verzeihen und Vergeben, welches in vielen Therapien anvisiert wird, manipulativ sei und eher die Verdrängungen und eigenen Idealisierungen der Therapeuten bezeuge, insbesondere bei religiös geprägten Menschen. Die Gefahr des Verzeihens liege darin, dass der Therapieprozess damit an dem Punkt aufhört, bis zu dem der jeweilige Therapeut aus seiner eigenen persönlichen Konstitution heraus begleitfähig war.

Traumatherapie

Erwachsene Geschädigte sollten prüfen, ob nicht eine Traumatherapie besonders hilfreich für sie sein könnte.

Weitere spezifische Therapien

Es können je nach Folgeerkrankung andere Therapieformen sinnvoll sein. Wenn sich z. B. eine Borderline-Persönlichkeitsstörung entwickelt hat, ist es wichtig, vor dem Aufarbeiten des Traumas zuerst eine Dialektisch-behaviorale Therapie durchzuführen, da das Aufarbeiten der Erinnerungen sonst weitere Schübe von Selbstverletzendem Verhalten auslösen könnte.

Prävention

Prävention soll Kindesmisshandlungen verhindern. Wie in der Kriminalprävention üblich, wird nach zeitlicher Zuordnung und nach Zielgruppen unterschieden:

  • Grundlegende vorbeugende Maßnahmen („Primäre Prävention“)
  • Früherkennung/frühzeitiges Einschreiten („Sekundäre Prävention“)
  • Verhindern von Wiederholung („Tertiäre Prävention“)
  • Opferbezogene Prävention
  • Täterbezogene Prävention
  • Aktivierung des sozialen Umfeldes

Grundlegende vorbeugende Maßnahmen

Früherkennung/frühes Einschreiten

Frühzeitiges Erkennen soll fortdauernde Misshandlung oder Eskalation verhindern. In Deutschland wurde dazu von der seit 2005 regierenden Koalition im Koalitionsvertrag (S. 98) die Einrichtung von Frühwarnsystemen vereinbart. Das dadurch mögliche Erkennen einer Gefährdung ermöglicht verschiedene Formen von Sofortinterventionen:

  • Kurzzeitige Fremdunterbringung
  • Veranlassung einer Inobhutnahme durch das Jugendamt (§ 42 SGB-VIII)
  • Familientherapie zur Verarbeitung von Konflikten, bevor es zu Eskalationen kommt

Verhindern von Wiederholung

Opferbezogene Prävention

  • Auffangeinrichtungen für Kinder (z. B. Projekt „Arche“)
  • Mädchenhäuser
  • Krisentelefone: Verschiedene Institutionen mit unterschiedlichen Angeboten, in Deutschland bundesweit unter der Nummer 0800-111 0 444

Täterbezogene Prävention

  • Angebote von Jugendschutz und Jugendhilfe für Eltern, die misshandeln oder befürchten zu misshandeln (z. B. Erziehungsberatung, Eltern-Selbsthilfegruppen, Krisentelefone (s.o.))
  • Therapie
  • Inhaftierung

Aktivierung des sozialen Umfeldes

  • Aufklärung der Bevölkerung zum Erkennung von Misshandlungssituationen
  • Ermutigung zu Zivilcourage / zum Tätigwerden
  • Medienkampagnen zur Verbesserung der Anzeigebereitschaft
  • Bewußtmachung der Pflicht zur Hilfe (§ 323c StGB: „Unterlassene Hilfeleistung – Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“).

Siehe auch

Zitat

„Ein geschlagenes Kind trägt Spuren der Folter“

Janusz Korczak

Weblinks

Im Internet lässt sich eine Vielzahl von entsprechenden Anlaufstellen finden:

Literatur

  • G. Bienemann, M. Hasebrink, B. W. Nikles [Hrsg.]: Handbuch des Kinder- und Jugendschutzes. Grundlagen, Kontexte, Arbeitsfelder, Münster: Votum, 1995 ISBN 3-926549-83-1
  • M. E. Helfer, R. S. Kempe, R. D. Krugman [Hrsg.]: Das mißhandelte Kind. Körperliche und psychische Gewalt; Sexueller Mißbrauch; Gedeihstörungen; Münchhausen-by-proxy-Syndrom; Vernachlässigung, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2002 ISBN 3-518-58359-X
  • Kinderschutz-Zentrum Berlin: Kindesmißhandlung. Erkennen und Helfen. Eine praktische Anleitung, 3. Auflage, Bonn: Bundesministerium für Familie und Senioren, 1984.
  • Kinderschutz-Zentrum Berlin: Risiken und Ressourcen. Vernachlässigungsfamilien, kindliche Entwicklung und präventive Hilfen, Gießen: Edition Psychosozial.
  • J. Martinius, R. Frank [Hrsg.]: Vernachlässigung, Mißbrauch und Mißhandlung von Kindern. Erkennen, Bewußtmachen, Helfen, Bern: Hans Huber, 1990
  • H. Olbing, K.D. Bachmann, R. Gross: Kindesmisshandlung. Eine Orientierung für Ärzte, Juristen, Sozial- und Erzieherberufe, Köln: Deutscher Ärzte Verlag, 1989, ISBN 3-7691-0179-0
  • H. Petri: Erziehungsgewalt – Zum Verhältnis von persönlicher und gesellschaftlicher Gewaltausübung in der Erziehung; Frankfurt am Main: Fischer, 1989.
  • Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz unter anderem [Hrsg.]: Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Was ist zu tun? Ein Leitfaden für Berlin, Berlin: 2002.
  • Alice Miller: Das Drama des begabten Kindes und die Suche nach dem wahren Selbst – Eine Um- und Fortschreibung, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1994

Quellen

  1. Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz unter anderem [Hrsg.]: Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Was ist zu tun? Ein Leitfaden für Berlin, Berlin: 2002.
  2. http://www.kinderhilfe.de/presse.php?p=anzeigen&id=220
  3. Fünfter Bericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), BMSFSJ, August 2002 (Seite 79)
  4. a b Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, Drucksache 14/1247 14. Wahlperiode, 23.06.99; http://dip.bundestag.de/btd/14/012/1401247.pdf
  5. Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b100048f.pdf
  6. a b Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – Abschnitt 235, http://www.lexexakt.de/glossar/ristbv235.php
  7. Handbuch Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst; ISBN 3-935701-22-5, http://213.133.108.158/asd/ASD_Inhalt.htm
  8. aus: Handbuch Kindeswohlgefährdung, ISBN 3-935701-22-5; F114, „Wann ist die Polizei in Fällen von Kindeswohlgefährdung einzubeziehen?“, http://213.133.108.158/asd/114.htm
  9. Elterliches Züchtigungsrecht und Strafrecht in rechtsvergleichender Sicht, Inaugural-Dissertation, Universität Köln, Martina Julia Laura Maiorino, S. 104, http://deposit.d-nb.de/cgi-bin/dokserv?idn=96927596x&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=96927596x.pdf
  10. Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt – Berlin, August 2002 – Standards und Empfehlungen für die Aus- und Fortbildung zum Thema häusliche Gewalt, insbesondere zu Einführung und Umsetzung des neuen Gewaltschutzgesetzes, http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/PRM-23221-Materialie-Gleichstellungspoli,property=pdf.pdf
  11. Jugendhilfegesetz, § 8a SGB-VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, http://bundesrecht.juris.de/sgb_8/__8a.html
  12. Entschließung des Bundesrates für eine höhere Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls, http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0001-0100/56-06,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/56-06.pdf.
  13. Kommissariat des Landeskriminalamtes Berlin für Gewaltdelikte an Schutzbefohlenen und Kindern, http://www.berlin.de/polizei/kriminalitaet/kindesmisshandlung.html
  14. The Lancet: Burden and consequences of child maltreatment in high-income countries. 3. Dezember 2008.
  15. Missbrauchsverdacht in familiengerichtlichen Verfahren; Detlef Busse, Max Steller und Renate Volpert, Praxis der Rechtspsychologie, Dezember 2000
  16. Polizeiliche Kriminalstatistik 2005, http://www.bka.de/pks/pks2005/index2.html
  17. Innerfamiliäre Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und ihre Auswirkungen, Christian Pfeiffer, Peter Wetzels und Dirk Enzmann, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, 1999, http://www.kfn.de/versions/kfn/assets/fb80.pdf
  18. Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Gewaltfreie Erziehung – Eine Bilanz nach Einführung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung 2003, 22.03.2004, http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=17396.html
  19. Kevin. Bremen. Und die Folgen. KomDat Jugendhilfe, Sonderausgabe Oktober 2006, 9. Jg., Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- &, Jugendhilfestatistik – AKJStat, Universität Dortmund http://www.akjstat.uni-dortmund.de/akj/komdat/inhalt_komdat.htm#Inhalt_Sonder
  20. Empirische Studie zum Umgang mit Sanktionen in Heimen und Wohngruppen - Strafe muss sein!
  21. Child Maltreatment 2004, Administration for Children and Families, 370 L’Enfant Promenade, S.W., Washington, D.C. 20201 http://www.acf.hhs.gov/programs/cb/pubs/cm04/index.htm
  22. Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz [Hrsg.]: Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Was ist zu tun? Ein Leitfaden für Berlin, Berlin: 2002, S. 15
  23. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/sites/entrez?Db=pubmed&Cmd=ShowDetailView&TermToSearch=12161658&ordinalpos=1&itool=EntrezSystem2.PEntrez.Pubmed.Pubmed_ResultsPanel.Pubmed_RVAbstractPlus Role of genotype in the cycle of violence in maltreated children
  24. Science: August 2002;297(5582):851-4
  25. Nikolaus Barth: "Als Kind misshandelt oder missbraucht: Psychische Folgen reichen bis ins Erwachsenenalter" pdf
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