Kohlenordnung

Kohlenordnung

Als Bergordnung wurde früher im Bergbau ein Gesetz zur Durchsetzung des Bergregals bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung und Beschreibung

Die Quellen, welche wir heute als Bergordnung verstehen und die sich selbst als Ordnung und Satzung bezeichnen, entstehen seit der Mitte des 15. Jahrhunderts. Wir müssen sie von den mittelalterlichen (Gewohnheits-)rechtsaufzeichnungen wie dem Goslarer (1271), Iglauer (nach 1270) und Freiberger Recht (älteres Bergrecht nach 1307, jüngeres Bergrecht nach 1346) unterscheiden. Letztere enthalten (private?) Aufzeichnungen bergmännischen Gewohnheitsrecht und können noch nicht als Gesetze betrachtet werden. Einzig das Ius regale montanorum König Wenzels II. von Böhmen zeigt - in starker Anlehnung an römische Traditionen - den Willen zur Gesetzgebung. Damit wird dieses wohl vornehmlich für das Bergrevier Kuttenberg gedachte Gesetz zum frühen Vorläufer der dann von den jeweiligen Regalherren für bestimmte Reviere erlassenen Bergordnungen der frühen Neuzeit. Der Geltungsbereich von Bergordnungen konnte landesweit sein. Zumeist galten Bergordnungen aber nur für kleine Gebiete, wenn der Inhaber des Bergregals ein Territorialfürst war. Bergordnungen konnten auch auf einzelne Bergstädte beschränkt sein oder nur auf bestimmte Minerale. Besonders den frühen Bergordnungen (z.B. für Schneeberg und Annaberg in Sachsen) war nur eine kurze Geltung beschieden. In der Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die Bergordnungen durch landesweite Berggesetze ersetzt. Diese Notwendigkeit lässt sich am Beispiel Preußen verdeutlichen, wo nach den Territorialgewinnen durch die Beschlüsse des Wiener Kongresses von 1815 50 verschiedene Bergordnungen galten.

Der Inhalt einer Bergordnung bestand im Wesentlichen aus folgenden Teilen:

Darin enthalten waren sowohl detaillierte Bestimmungen über den Bergbau, den landesherrlichen Zehnt, den Aufbau der Bergbehörden als auch die Privilegien des Bergstandes.

Wenn beispielsweise ein Erzsucher ein neues Vorkommen (Gang) entdeckt zu haben dachte, so musste er sich das Schürfrecht offiziell beim zuständigen Bergmeister sichern. Erwies sich der Schurf als abbauwürdig, legte er beim Bergamt eine Mutung ein. Der Bergmeister prüfte diesen Antrag durch persönliche Besichtigung, bestimmte die Maße und Lage der Grube, zu welcher dann auch ein Grundstück (Grubenfeld) als Zubehörfläche gehörte, genau. Gab es keine weiteren Mutungen auf diesen Erzgang, wurde dem neuen Bergwerk (Grube, Stolln) ein Eigenname, meist ein Heiligenname, gegeben und eine Gebühr erhoben. Mit der Eintragung in das Lehnbuch war die Verleihung rechtskräftig.

Bedingt durch die wirtschaftliche Bedeutung des Bergbaus für den Inhaber des Bergregals, die sich aus dem Zehnt ergab, hatte er großes Interesse an einem florierenden Bergbau. Um Berggebrechen, wie Absaufen der Gruben, Einstürze durch fehlerhaften Abbau oder das Verschütten von Gängen, vorzubeugen, war es Aufgabe der Bergämter, die Bergwerke regelmäßig aufzusuchen (Befahrung) und sich weiterhin über alle Vorkommnisse unterrichten zu lassen. Diese Form der Bergaufsicht, bei der das Bergamt auch die Entscheidungen über Abbau, Grubenerweiterung (Vortrieb), Wasserhaltung unter anderem traf, wird auch als Direktionsprinzip bezeichnet. Im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklungen in der Mitte des 19. Jahrhunderts erwies sich diese Bevormundung als Hemmnis, so dass das Direktionsprinzip in den späteren Berggesetzen abgeschafft wurde und die Bergämter lediglich auf tatsächliche Aufsichtsaufgaben beschränkt wurden.

Beispiele von Bergordnungen und Bergprivilegien

Harz

Hessen

Nassau

Herzogtum Westfalen

Sachsen

Böhmen und Mähren

Österreich und Tirol

Polen

Italien


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