Konzentrationswirkung

Konzentrationswirkung

Konzentrationswirkung bezeichnet ein Prinzip im Verwaltungsverfahren, wonach eine Genehmigung mehrere andere Genehmigungen miteinschließt. Man unterscheidet die formelle und die materielle Konzentrationswirkung.

Formelle Konzentrationswirkung

Bei der formellen Konzentrationswirkung wird nur das förmliche Verwaltungsverfahren der anderen Behörde ersetzt, jedoch muss die bearbeitende Behörde die Normen, die die andere Behörde prüfen würde, in ihren eigenen Prüfungsumfang miteinbeziehen. Bei einer Baugenehmigung prüft z. B. die Baubehörde nicht nur materielles Baurecht, sondern nach Art. 59 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung auch die Vorschriften des bayerischen Denkmalschutzgesetzes, und die denkmalrechtliche Erlaubnis entfällt (Art. 6 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes).

Materielle Konzentrationswirkung

Bei der materiellen Konzentrationswirkung wird das andere Prüfungsverfahren vollständig ersetzt. Eine materielle Konzentrationswirkung regelt z. B. § 38 Baugesetzbuch, wonach sich die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben, für die Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, u. a. nicht nach der örtlichen Bauleitplanung richtet.

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