Kopftuch-Debatte

Kopftuch-Debatte
Imam und muslimische Frauen mit Kopftuch

Der Kopftuchstreit bezieht sich auf die Frage, ob das Tragen einer Kopfbedeckung (vor allem eines Kopftuches) als Symbol einer bestimmten Auslegung des Islams in speziellen Bereichen der Öffentlichkeit, insbesondere bei Bediensteten des Staates und in staatlichen Ausbildungseinrichtungen, rechtlich gestattet ist oder untersagt werden soll. Dabei handelt es sich um einen Konflikt zwischen der Religionsfreiheit der Bürger einerseits und der religiösen Neutralitätspflicht des Staates andererseits.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Viele Muslime leiten sowohl aus dem Koran (Suren 24:31 und 33:59) als auch aus einem Hadith, in dem Prophet Mohammed die Muslimas dazu anhielt, ihren Körper, außer Gesicht und Händen, zu bedecken, ein Gebot für die muslimische Frau ab ihren Kopf zu bedecken.

In den oben genannten Suren ist die Rede von einem – nicht näher definierten – Kleidungsstück, das sich die Muslima über ihren Oberkörper legen soll, so dass sie „als Gläubige erkannt und nicht belästigt“ wird. Als Selbstschutz soll es sexuelle Reize eindämmen. Die Authentizität des präzisierenden Hadith ist unter muslimischen Gelehrten aller Strömungen weitgehend anerkannt, während andere, vorwiegend nichtmuslimische Islamwissenschaftler die vollständige Authentizität der Hadithe anzweifeln. Muslime verweisen in dieser Diskussion auf ihre „kritische Hadithwissenschaft“, die die Authentizität von Überlieferungen untersucht.

Eine klärende Instanz zu dieser Frage, etwa eine kirchlich-hierarchische Organisation, fehlt im Islam grundsätzlich. Islamische Gelehrte (Muftis) können zwar zur Beratung in Anspruch genommen werden, ihre Ratschläge (Gutachten/Fatwas) sind aber Einzelmeinungen und für Muslime nicht bindend. Es gibt deshalb unter Muslimen große Unterschiede in der Ausübung religiöser Pflichten. Allerdings beinhaltet der Koran auch eine klare Aussage, nach der es keinen Zwang im Glauben geben darf, was bedeutet, dass jede muslimische Frau für sich selbst entscheiden kann, ob sie das Kopftuch für eine religiöse Pflicht hält und diese Verpflichtung erfüllen will. Äußerer Zwang diesbezüglich ist daher unzulässig, existiert aber, teilweise sogar von staatlicher Seite.

Neben religiösen und politischen Gründen spielen dabei vielfach auch traditionelle, kulturelle und ethnische Motive eine Rolle.

Für männliche Muslime gibt es ebenfalls Kleidungsvorschriften, nach denen sich auch Männer unauffällig kleiden sollen. Mohammed selbst trug stets einen Turban – und die Muslime sollten seiner Sunna (Lebenspraxis) nach Möglichkeit folgen. Deswegen tragen männliche Muslime ebenfalls häufig in der Öffentlichkeit eine Kopfbedeckung.

Praktizierende Muslime betonen, das Tragen eines Kopftuches sei eine Pflicht im Islam und kein Ausdruck einer politischen Haltung. Daraus resultiere ein Anspruch auf Schutz der Religionsfreiheit.

Zu einem expliziten Kopftuchstreit ist es in der jüngeren Vergangenheit vor allem in Frankreich und Deutschland gekommen, u.a. nachdem Muslimas das Tragen des Kopftuches auch im Staatsdienst gerichtlich durchzusetzen suchten. Wegen der divergierenden Religionspraxis in den Glaubensgemeinschaften wird das Tragen eines Kopftuches als besonders „muslimisch“ wahrgenommen oder politisch gedeutet. So gilt das Kopftuch im europäisch-christlichen Kulturkreis oft als Symbol der Unterordnung der muslimischen Frauen und wird als Stärkung fundamentalistisch-muslimischer Kreise gewertet. In manchen europäischen Ländern gibt es eine größere staatliche Akzeptanz des Kopftuches (vgl. exemplarisch Österreich und Großbritannien).

Auch das Christentum hat eine Kopftuchtradition, die sich teilweise auf ein Bibelzitat bezieht (vgl. Kopftuch im Christentum) und somit teilweise recht ähnliche Beweggründe hatte wie das islamische Kopftuch. Die christliche Kopftuch-Tradition hat jedoch nur noch vereinzelte Bedeutung, sie spielt im Kopftuchstreit keine nennenswerte Rolle.

Wissenschaftliche Kontroverse

Der Diskurs entzündet sich an der Frage, was das Kopftuch im gesellschaftlichen Umfeld für die muslimische Trägerin bedeutet. Birgit Rommelspacher (2002), die die gesellschaftlichen Zusammenhänge dieser Kontroverse kritisch-abwägend nachvollzog, hat folgende Standpunkte herausgearbeitet:

Die westliche Sicht

Schon früh galt in der westlichen Orientalistik das Kopftuch als ein Zeichen für Rückständigkeit und Frauenunterdrückung. Das wurde durch den europäischen Kolonialismus in den arabischen Ländern verstärkt.

„So wurden Frauen von den französischen Militärs aus den Dörfern in die Städte gebracht und gezwungen, auf öffentlichen Plätzen den Schleier abzulegen. Nicht nur sie, sondern auch die algerischen Männer haben dies als eine symbolische Vergewaltigung empfunden.“

Rommelspacher 2002: 115

Eine Sicht mancher muslimischer Frauen

Es fällt auf, dass viele Mädchen und junge Frauen − teilweise wieder − das Kopftuch tragen. Kamen früher kopftuchtragende Frauen aus den ärmeren und bildungsfernen Schichten der Türkei, so sind es heute oft junge Frauen, gebildet und aus städtischem Milieu. Verschiedene Autoren interpretieren das Kopftuch auch als mögliches Emanzipationsvehikel:

„Der Schleier dient den Frauen als Sicherheit und Schutz, indem der private Raum in die Öffentlichkeit mitgenommen wird. In diesem Sinne ist die Übernahme des Schleiers Ausdruck eines Aufbruchs in die Moderne unter Indienstnahme der Tradition. … In der BRD von heute sehen die jungen Frauen, die sich für das Kopftuch entschieden haben, ähnlich wie … befragte Frauen in der Türkei, darin in erster Linie einen selbstbestimmten Akt. … Es geht ihnen vor allen darum, für sich einen individuellen Standort zu finden zwischen der Tradition ihrer Eltern und der Kultur der Aufnahmegesellschaft sowie einen eigenständigen Bezug zu weltanschaulichen und religiösen Fragen“

Birgit Rommelspacher (2002: 119 und 121)

Je nach dem Selbstverständnis der Frauen und Mädchen und ihres gesellschaftlichen Umfeldes differenziert Birgit Rommelspacher sehr unterschiedliche Bedeutungen, die mit dem Tragen eines Kopftuches verbunden sind: (2002: 123).

„Das Kopftuch kann auch emanzipatorische Elemente enthalten, wenn es angesichts gesellschaftlicher Umwälzungen eine neue Bedeutung bekommt und als kulturelle Ressource genutzt wird, um den selbstgesetzten Anforderungen besser entsprechen zu können. Auf der anderen Seite kann das Kopftuch aber auch unmittelbarer Ausdruck patriarchaler Repressionen sein, die die Selbstbestimmung und Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen massiv einschränkt. … Das Kopftuch kann auf der einen Seite Ausdruck einer bewussten Selbstverordnung sein und Widerstand gegen Assimilationismus ausdrücken, es kann auf der anderen Seite aber auch Ausdruck eines repressiven Kollektivismus sein. Deshalb muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, welche Bedeutung das Kopftuch für die jeweilige Frau hat und ob damit eine eigenständige Position vertreten wird, oder ob etwa Zwang und Gewalt im Spiel ist.“

In ihrer ausführlichen Analyse des Kopftuchstreites kommt Heide Oestreich (2004) zu einer ähnlichen Abwägung und zieht daraus den Schluss, dass ein Kopftuchverbot die Frauen eher diskriminiert und ihnen ein Weg verschlossen wird, sich gegenüber ihren Eltern bzw. ihren Ehemännern zu emanzipieren.

„Sie beruhigen vielleicht ihre Eltern oder Ehemänner, die Angst um ihre moralische Integrität haben, damit, dass sie besonders wohlerzogen islamisch sind und ein Kopftuch tragen. Manche dagegen: Das Kopftuch gibt mir Schutz, wie anderen die Lederjacke, der Nadelstreifen-Anzug oder das perfekt sitzende Kostüm. … Wer das Tuch im öffentlichen Raum dagegen diskreditiert, setzt eine unglückselige Tradition deutscher Integrationspolitik fort.“

Oestreich 2004: 188

Andere sehen im Kopftuch einen Stolperstein auf dem Weg zur Integration. So vertritt die deutsch-türkische Rechtsanwältin Seyran Ateş einen klaren Gegenstandpunkt, wenn sie behauptet:

„Es ist leicht, aus der Ferne und ohne eigene Betroffenheit das Kopftuch zu tolerieren. Für mich ist das jedoch keine Toleranz, sondern Ignoranz. Das Kopftuch und der Tschador symbolisieren in meinen Augen die Unterwerfung der Frau. … Aber solange das Kopftuch fremdbestimmt, also vom Mann bestimmt ist, werde ich mich mit den Frauen solidarisieren, die endlich das Kopftuch oder den Tschador ablegen wollen.“

Ateş: 2003: 246f.

Im Rahmen dieser Argumentation ist auch zu berücksichtigen, dass Frauen in zahlreichen muslimischen Ländern – etwa beispielsweise Iran, Saudi-Arabien, Sudan und Afghanistan – mit erheblichen Repressionen zu rechnen haben, wenn sie dem dort geltenden Schleierzwang nicht Folge leisten.

Empirische Untersuchungen

Die derzeit einzige, ausdrücklich nicht repräsentative Studie wurde 2006 von der Konrad-Adenauer-Stiftung durchgeführt. [1] Gegenstand waren die Motive der Frauen, die sich, unterschiedlich bedingt, „freiwillig für das Kopftuch“ entschieden, und ihre „gesellschaftlichen und politischen Einstellungen.“ Die Angaben beruhen ausschließlich auf Selbstauskunft der Teilnehmerinnen, die Autoren nahmen aber Wertungen vor. Dies hat zu deutlicher Kritik an der Aussagekraft der Studie geführt. [2]

Bei 75 Prozent spielte der Vater bei der Entscheidung keine Rolle, bei 40 Prozent war die Rolle der Mutter eine große oder mittlere. Die Befragten seien aber in der Regel in einem Umfeld aufgewachsen, in dem das Kopftuch seit Geburt der „Normalfall“ sei, eine „bewusste rationale Abwägung“ sei nicht anzunehmen. Druck der Familie sei bei dieser „selbstverständlichen“ Entscheidung nicht nötig gewesen.

Eine eindeutige Mehrheit sprach sich für die Demokratie aus. Wie viele gläubige Muslime auch, seien die Teilnehmerinnen aber von der Überlegenheit des Islam überzeugt. Im Gegensatz zu 91 Prozent der deutschen Bevölkerung und 98 Prozent der sehr mit der Kirche Verbundenen, [3] sähen deswegen offenbar etwa ein Drittel die Menschen vor Gott als ungleich an und zählten sich selbst zu einem „auserwählten, besseren Teil der Menschheit.“ Dies nehme, im Gegensatz zu Befragten christlichen Glaubens, mit dem Grad der Religiosität zu. Zu klären sei somit, ob „Teile des Islams eine Überlegenheits- oder Ungleichheitsideologie“ propagierten, ferner der Verbreitungsgrad dieser Interpretation und folglich ein möglicher Widerspruch zu Demokratie und den allgemeinen Menschenrechten. Der weitgehend unkontrollierte Islamunterricht in Deutschland sei daher zu beenden. Die vermittelten Inhalte „durch selbsternannte Geistliche“ seien zu kontrollieren.

Zwischentöne

Die Debatte, welche oft mit hohem emotionalen Anteilen geführt und teilweise zum Politikum wurde, weist in letzter Zeit zunehmend auch Zwischentöne auf, welche versuchen, den Streit zu versachlichen. So beschäftigen sich beispielsweise Naomi Wolf und Irshad Manji mit den vielfältigen Beweggründen und verdeutlichen auch, dass das Kopftuch bzw. die gesamte, oft als restriktiv dargestellte, „islamische“ Bekleidung nicht zwangsläufig etwas über die Beweggründe und Empfindungen der sie tragenden Frau ausmacht; vielmehr wird der Charakter einer Art „Schutzschicht“ betont, deren Einsatz aus unterschiedlichen Gründen erfolgt[4]. Andere Berichte beschreiben am Beispiel des Jemen die Notwendigkeit der Kleidung, um in der „Männerwelt“ ernst genommen zu werden und so die erkämpften Rechte der Frauen wahren zu können, was sich der westlichen Sichtweise üblicherweise verbirgt. Als besonders problematisch erweist sich dabei die Tatsache, dass der Einsatz der freiheitlichen Rechte zu Missverständnissen führt, da „westliche“ Frauen nicht nachvollziehen können, warum andere Frauen derartige Bekleidung als Ausdruck ihrer Freiheit freiwillig tragen. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass es auch Frauen gibt, denen solche Bekleidung aufgezwungen wird.

Feministische Aspekte

Einige Frauenrechtlerinnen weisen auf die eher politische als religiöse Bedeutung des Kopftuchs hin. Ihnen gilt das Kopftuch als Symbol der Unterdrückung der Frau, als „Flagge des Islamismus“ (Alice Schwarzer). [5] Frauenrechtlerinnen wie Sérénade Chafik, Wafa Sultan, Irshad Manji oder Ayaan Hirsi Ali kritisieren den Islamismus und den Islam. Sie stellen fest, dass Vertreter des Islamismus vor dem Hintergrund von Wirtschaftsmigration und einer missglückten Integrationspolitik, die mangelnde Bildung genutzt haben, um zu agitieren. So sei die eher politische als religiöse Bedeutung des Kopftuchs entstanden.

Das Tragen des Tuches gehe meist auf den Einfluss der konservativen, das Leben der Frauen bestimmenden, patriarchalischen Gewalt aus und sei daher keine wirklich freie Entscheidung. Ein Problem einer multikulturellen Gesellschaft ergebe sich daraus, dass viele Muslime Frauen als Wesen zweiter Klasse betrachten, denen man mit Kopftuch und Ganzkörperschleier eine schwere Behinderung und Einschränkung ihrer Bewegung und Kommunikation aufzwinge.

„Das Kopftuch ist ein Symbol der Frauenunterdrückung. Wer von Frauen verlangt, dass sie Kopftuch tragen, macht sie zu einem Sexualobjekt, das sich verhüllen muss.“

Ekin Deligöz, Bundestagsabgeordnete der Grünen

Die Ablehnung des Kopftuchs sei nicht nur im aufgeklärten Islam, sondern auch in den säkulär-europäischen Demokratien geboten, um gleiche Menschenrechte (Selbstbestimmung und sexuelle Unversehrtheit ungeachtet der getragenen Kleidung) für alle einzufordern. Das Kopftuchtragen solle daher in öffentlichen Einrichtungen untersagt werden. Die Emanzipation der Muslima wird so zu einem Motor der Forderungen nach liberalen Reformen innerhalb des Islam.

Die Soziologin Gerdlin Friedrich weist auf die Rolle des Kopftuchs als religiöses Symbol - und religiöser Pflicht - mit sexuellem Hintergrund hin. Im Gegensatz zum Islam bringe die Kopfbedeckung im Judentum und Christentum nur die Beziehung des Menschen zu Gott zum Ausdruck; das Kopftuch aber habe seine Bedeutung nur innerhalb der Geschlechterverhältnisse. Die Muslimin sei zum Tragen des Kopftuchs verpflichtet, sei ein Mann auch nur in der Nähe zu vermuten - es stünde ihr aber ansonsten frei, dies nicht zu tun.[6]

Frauenrechtlerinnen, die ein selbstbestimmtes Tragen des Kopftuches befürworten, wehren sich hingegen gegen eine Sichtweise, die sie zum Objekt der Deutungsversuche westlicher Frauenrechtlerinnen degradiere und ihnen die emanzipatorische Fähigkeit abspreche, sich als Subjekt selbst darzustellen und zu definieren.

Hayrünissa Gül, Ehefrau des 11. Präsidenten der Türkei, Abdullah Gül, die für die Freiheit eintritt und kämpft, mit Kopftuch studieren zu können, sagte: "Es [das Kopftuch] bedeckt meinen Kopf und nicht mein Gehirn".[7]

Aspekte aus Sicht der Männerbewegung

Der Aktivist der Männerbewegung, Warren Farrell, entgegnet der feministischen Sicht:

„Werden Frauen in Ländern, die ihnen den Schleier aufzwingen, nicht machtlos gehalten? In islamischen Ländern versteckt der Purdah die Schönheit der Frauen. Sie wird nur einigen Auserwählten gezeigt – den guten Versorgern. Ein gewöhnlicher Mann konnte in diesem System eine gewöhnliche Frau erst sehen, nachdem er versprochen hatte, sie und ihre Kinder lebenslang zu beschützen und zu versorgen (z.B. durch Heirat). Bis dahin mußte er auf sie (und sie auf ihn) verzichten. Ihre Liebe, ihre Fürsorge, ihre Zuneigung, ihre Ermutigung, ja sogar ihr Lächeln waren an Bedingungen geknüpft, daß er für sie sorgen, sie beschützen und sogar den Tod für sie riskieren würde. … Stellen Sie sich das Ganze umgekehrt vor: Wenn Frauen versprechen müßten, ein Leben lang für einen Mann zu sorgen, bevor er seinen Schleier lüftete und ihr sein Lächeln zeigte, würden wir dieses System dann noch als eines bezeichnen, das Frauen privilegiert?“

Mythos Männermacht, 1993, S. 113

Integrationspolitische Aspekte

Aus westlicher Sicht ist das Kopftuch zu einem Symbol der Frauenunterdrückung geworden. Das ist keine neue Sicht, auch die Kolonialmächte verstanden den Islam als frauenunterdrückend. Hinter dem Argument der "Befreiung" konnten sich so auch die Interessen des dominanteren Teils der Gesellschaft verbergen und koloniale Interessen ließen sich so legitimieren. Birgit Rommelspacher verweist auf das koloniale Beispiel eines Lord Cromer Evelyn Baring, Generalkonsul der britischen Kolonialbehörde in Ägypten, der im Namen von Frauenemanzipation und Freiheit nachdrücklich die Entschleierung der muslimischen Frauen forderte. In England war er aber gleichzeitig Gründungsmitglied eines männlichen Vereins gegen das Wahlrecht von Frauen. Es ging ihm also nicht um die Befreiung der ägyptischen Frau, sondern um die Anpassung der muslimischen Frau an das Modell der englischen Hausfrau und Mutter. Verweisend auf heute zu beobachtende Bündnisse zwischen Feministinnen und konservativen Politikern gegen das Kopftuch, erinnert Rommelspacher an eine Haltung, die als „kolonialer Feminismus“ bezeichnet wurde.

In ihrer Untersuchung der Kopftuchdebatte in Deutschland stellt Rommelspacher auch die Sicht der Kopftuchträgerinnen selbst vor und verweist auf einige Studien über die Situation in der BRD von Yasemin Karakasoglu, Sigrid Nökel und Gritt Klinkhammer. Sie berichten übereinstimmend, dass die jungen Frauen, die sich für das Kopftuch entscheiden, darin einen selbstbestimmten Akt sehen. Sie wollen einen individuellen Standpunkt zwischen der Tradition der Eltern und der Kultur der Aufnahmegesellschaft finden; dabei setzen sie sich vom eher traditionell geprägten Islam ihrer Eltern ab und entwickeln ihre eigenen Ansichten. Rommelspacher macht in der Folge auf einige Widersprüche aufmerksam, die in der Kopftuchdebatte eine Rolle spielen:

  • Welche Bedeutung spielt die Selbstbestimmung der Frau, wenn Frauen im Namen der Emanzipation der Zugang zum Beruf verwehrt wird?
  • Was bedeutet Emanzipation, wenn man die Stimme der betroffenen Frauen aus der Debatte völlig ausblendet?

Diese Widersprüche bringen Rommelspacher zu der Vermutung, dass es tatsächlich nicht um die Frage der Selbstbestimmung von Frauen gehe, sondern um die Frage, welches Konzept von Geschlechterverhältnis für unsere Gesellschaft verpflichtend gemacht werden soll.

Die zweite wichtige Frage, die hinter dem Kopftuchstreit stehe, sei die nach dem Stellenwert von Pluralismus und Religionsfreiheit in der Gesellschaft der BRD. Es wird also deutlich, dass in der Kopftuchdebatte eigene Konflikte der Gesellschaft mitverhandelt werden. Rommelspacher macht hier drei zentrale Konflikte aus:

  1. Widersprüche im westlichen Emanzipationskonzept
  2. Dominanzverhältnisse zwischen Frauen
  3. Säkularismus versus Religiosität

Birgit Rommelspacher führt in ihrem Buch Anerkennung und Ausgrenzung aus, wie der soziale Aufstieg der deutschen Frauen zu einem erheblichen Teil auf eine soziale Unterschichtung der Migrantinnen zurückzuführen sei. Die Migrantinnen haben die schlecht angesehenen und schlecht bezahlten Arbeiten übernommen, und die „Alteingesessenen“ konnten aufsteigen. Die berufliche Emanzipation sei also weniger der Arbeitsteilung der Geschlechter zu verdanken, als der Tatsache, dass die Einwanderinnen diese Arbeiten übernommen haben.

Rollenklischees über Migrantinnen behindern deren berufliches Vorkommen erheblich. Weibliche ausländische Lehrlinge werden oft mit dem Argument abgewiesen, sie seien unterdrückt und unselbstständig. Es wird unterstellt, es fehle ihnen an Motivation und Ehrgeiz, da sie ohnehin verheiratet würden. Die Einstellungen der betroffenen Frauen sind aber ganz anders. Eine Befragung hat gezeigt, dass die Neigung einen Beruf zu ergreifen bei türkischen Mädchen teilweise sogar noch höher ausgeprägt ist als bei deutschen Mädchen. [8] Der Emanzipationsdiskurs, so Rommelspacher, diene außerdem der Legitimierung einer besseren Stellung der deutschen Frau auf dem Arbeitsmarkt.

Rommelspacher weist auch auf eine gewisse Doppelmoral hin: Die Gesellschaft verstehe sich als säkular, weise aber der christlichen Religion im öffentlichen Leben einen zentralen Platz zu. Christliche Religiosität sei im öffentlichen Raum kein Problem, islamische aber schon, und dieses Messen mit zweierlei Maß zeige, dass es im Kern um die Frage der Anerkennung einer anderen Kultur als einer gleichwertigen gehe.

Rommelspacher zeigt somit auf, dass über das Kopftuch Themen angesprochen werden, die auch in der westlichen Kultur umstritten sind, teilweise sogar überhaupt nicht thematisiert werden und tabuisiert sind. [9]

Rechtsvergleich

Deutschland

Überblick über Verbote in den Bundesländern (rot) das Kopftuch im Schuldienst zu tragen. Stand: 2007

Bekannt in Deutschland ist vor allem der Fall, bei dem die muslimische Lehrerin Fereshta Ludin 1999 ihre Einstellung als Beamtin auf Probe in den Schuldienst des Bundeslandes Baden-Württemberg anstrebte. Dies wurde ihr verweigert, da sie nicht bereit war, während des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten. Die Begründung der Schulbehörde lautete, das Kopftuch sei Ausdruck kultureller Abgrenzung und damit nicht nur religiöses Symbol, sondern auch politisches Symbol. Die mit dem Kopftuch verbundene 'objektive' Wirkung kultureller Desintegration lasse sich mit dem Gebot des Grundgesetzes einer staatlichen Neutralität in Glaubensfragen nicht vereinbaren.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden (vgl. Kopftuchurteil), dass ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine gesetzliche Grundlage findet, jedoch als staatlicher Eingriff einer Gesetzesgrundlage bedarf (Wesentlichkeitstheorie). Eine entsprechende Regelung könne nicht durch eine Behördenentscheidung (oder auf untergesetzlicher Normsetzungsebene) getroffen werden, sondern müsse durch Landesgesetz geschaffen werden - ein Weg, der den Landesparlamenten freisteht, jedoch bis dann nicht beschritten wurde. Die Frage, ob das Kopftuch ein politisches und damit zugleich unzulässiges Symbol sei – ein Punkt auf dem die staatliche Argumentation und der öffentliche Diskurs fußten –, fand vor dem Verfassungsgericht keine Relevanz.

Am 1. April 2004 wurde im Schulgesetz von Baden-Württemberg in § 38 folgende Formulierung hinzugefügt:

„(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.“

2006 gab das Verwaltungsgericht Stuttgart in erster Instanz einer muslimischen Lehrerin Recht, die gegen ein Verbot auf Grundlage dieses Gesetzes geklagt hatte, da die Eingriffsermächtigung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. [10] Das Gericht bezog sich dabei darauf, dass etwa im Schwarzwald katholische Nonnen im Habit unterrichteten. Beim Nonnenhabit könne jedoch nicht das Missverständnis entstehen, Mädchen und Frauen müssten grundsätzlich auch einen solchen Nonnenhabit tragen, um sittlichen Geboten oder der Stellung der Frau in der Gesellschaft angemessen Rechnung zu tragen. Der Nonnenhabit entspreche auch von der geschichtlichen Entwicklung und der öffentlichen Wahrnehmung her den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten. [11] Auf die Berufung des Landes bestätigte der Verwaltungsgerichtshof am 14. März 2008 die ursprüngliche Weisung des Oberschulamts Stuttgart und hob die Entscheidung des Stuttgarter Verwaltungsgerichts auf. Die Lehrerin verstoße gegen eine Dienstpflicht aus dem Schulgesetz, die Weisung, nur ohne Kopfbedeckung zu unterrichten, sei rechtmäßig. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sah das Gericht nicht, weil das Schulgesetz religiös motivierte Kleidung oder andere äußere religiöse Bekundungen unabhängig von dem Geschlecht der betroffenen Lehrkraft verbietet und sich nicht speziell gegen das von Frauen getragene islamische Kopftuch oder eine entsprechende Kopfbedeckung richtet.[12]

Auch andere Bundesländer haben ein Kopftuchverbot für ihre Lehrkräfte an Schulen und Hochschulen eingeführt: Bayern [13], Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen. In Nordrhein-Westfalen haben sich betroffene Lehrerinnen, Lehramtstudentinnen und Sozialarbeiterinnen zur "Initiative für Selbstbestimmung in Glaube und Gesellschaft" (ISGG) zusammengeschlossen und wollen gegen das Gesetz vorgehen.

In Bayern gilt Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes als rechtliche Grundlage. Richtungsweisend war hier das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Januar 2007 (Vf. 11-VII-05).[14]

Eine islamische Religionsgemeinschaft erhob Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof und griff mit dieser den Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes an. Sie begründete die Popularklage zum einen damit, dass die Vorschrift gegen Artikel 107 der Bayerischen Verfassung verstoße und muslimische Lehrerinnen in ihrer im Artikel 107 der Bayerischen Verfassung gewährten Religionsfreiheit verfassungswidrig beeinträchtigen würde. Zum anderen sah die islamische Religionsgemeinschaft einen verfassungswidrigen Verstoß gegen Artikel 118 Absatz 2 der Bayerischen Verfassung. Demnach würden Nonnen, die ihre Nonnentracht beim Unterrichten weiterhin tragen dürften, verfassungswidrig bevorzugt. Dies verletze die muslimischen Lehrerinnen im Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, im Sinne des Artikels 118 Absatz 2 der Bayerischen Verfassung.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sah die Popularklage als unbegründet an. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Religionsfreiheit der muslimischen Lehrerinnen zwar beeinträchtigt sei, dass allerdings ein Spannungsverhältnis zwischen der Religionsfreiheit der muslimischen Lehrerinnen und den Grundrechten der Eltern, Schülerinnen und Schüler bestehe. Bei genauer Abwägung kam der Bayerische Verfassungsgerichtshof aber zu dem Schluss, dass in diesem Fall die Grundrechte selbiger Vorrang hätten. So hielt der Bayerische Verfassungsgerichtshof insgesamt fest, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich erlaubt sei, Lehrerinnen und Lehrern Tragen weltanschaulicher oder religiöser Symbole zu verbieten. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Religionsfreiheit war die Popularklage also unbegründet.

Was die Bevorzugung der christlichen Konfessionen vor dem Gesetz anging, entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof, dass die Popularklage auch dahingehend unbegründet sei. Dies begründete er damit, dass eine muslimische Lehrerin die in der nicht werteneutralen Bayerischen Verfassung fest verankerten christlich-abendländischen Grund- und Kulturwerte im Gegensatz zur Nonne in ihrer Tracht nicht glaubhaft vermitteln könne. Ferner könne eine muslimische Lehrerin den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäß dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz nicht erfüllen. So war die Popularklage also auch dahingehend unbegründet.

Deshalb war die Popularklage im ganzen als unbegründet anzusehen. Die angegriffene Rechtsnorm, der Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 des BayEUG bleibt also bestehen.

In Berlin erging ein Gesetzesverbot für Kopftücher von Lehrkräften; allerdings geht das Gesetz mit einem Totalverbot religiöser Symbole im öffentlichen Dienst weit über das Kopftuchverbot hinaus, wogegen die beiden großen Kirchen Protest eingelegt hatten. Schleswig-Holstein hatte die Absicht, ein Kopftuchverbot im Januar 2007 einzuführen, nahm davon jedoch 2008 wieder Abstand. In Hessen bestätigte der Staatsgerichtshof am 10. Dezember 2007, dass ein im Herbst 2004 verabschiedetes Gesetz mit der Landesverfassung vereinbar ist. Dieses Gesetz gilt als eines der strengsten in Deutschland, da es nicht nur Lehrern und Professoren, sondern allen Beamten das Tragen von Kleidungsstücken verbietet, welche den politischen Frieden gefährden können. [15] Allerdings erging die Entscheidung mit der knappsten denkbaren Mehrheit von 6 gegen 5 Stimmen, sodass eine präjudizierende Wirkung auf andere Bundesländer nur bedingt anzunehmen ist.

Die gesetzlichen Verbote des Kopftuches sind allerdings nicht anwendbar auf angehende Lehrkräfte, die das Referendariat absolvieren wollen. Für Lehrer verfügt der Staat über das Ausbildungsmonopol, jedoch kann der Beruf, beispielsweise an Privatschulen, auch im nicht-staatlichen Bereich ausgeübt werden. Eine Bestimmung im bremischen Schulgesetz, die auch Referendarinnen das Kopftuch verbot, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nicht anwendbar erklärt, sofern der Schulfrieden nicht gestört werde.[16]

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Bemerkenswert ist, dass alle bisherigen Verfahren auf den Aspekt der Vereinbarkeit mit der Verfassung abzielten. Allerdings hat sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) durchaus verändert, wobei strittig ist, ob und inwieweit die Religionsausübung durch ein Kopftuchverbot behindert wird. Zudem bestehen hier Zielkonflikte zwischen dem AGG und dem in den Verbotsgesetzen normierten staatlichen Neutralitätsgebot. Diesbezüglich sind derzeit aber keine Verfahren abschließend entschieden worden.

Siehe auch: Kruzifix-Beschluss

Österreich

In Österreich ist die islamische Glaubensgemeinschaft seit der Annexion Bosniens und der darauf folgenden Verkündung des Islamgesetzes 1912 offiziell anerkannt und mit anderen Religionsgemeinschaften gleichgestellt. Die Muslime besitzen eine weitreichende innere Autonomie. Das Tragen von Kopftuch gilt als eine Inanspruchnahme des Rechtes auf Religionsfreiheit, das in Artikel 14 Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes 1867 sowie in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieft ist. Es gibt daher in Österreich kein Kopftuchverbot.

Schweiz

In der Schweiz beteiligten sich zuletzt vor allem die beiden größten Detailhandelsketten Migros und Coop an der Kopftuchdebatte. Während Mitarbeiterinnen des erstgenannten Konzerns – wenn es hygienisch verantwortbar ist – Kopftücher tragen dürfen, hat Coop entschieden, keine Kopftücher zuzulassen, weil die Kleidungsvorschriften darauf nicht ausgelegt seien.

Im Kanton Genf untersagten die Behörden 1996 einer Primarlehrerin, während ihrer Berufsausübung ein Kopftuch zu tragen. Der Entscheid wurde vom Bundesgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt. [17]

Frankreich

Siehe Hauptartikel: Islam in Frankreich

In Frankreich ist seit der Verabschiedung des Gesetzes über die Trennung von Staat und Kirche im Jahr 1905 der Laizismus offizielle Staatsdoktrin. Seitdem ist es Lehrern an staatlichen Schulen und Universitäten untersagt, im öffentlichen Unterricht „auffällige religiöse Symbole“ zur Schau zu stellen. Unklar ist, wieweit dieses Verbot auch Symbole politischer Ideologien ('Roter Stern', Che Guevara-Symbolik) betrifft.

Nach langer Debatte hat das Parlament am 10. Februar 2004 beschlossen, dass das Tragen größerer religiöser Zeichen, wie Kippa, Voile (Kopftuch) und Habit auch Schülern und Studenten verboten ist. Lediglich kleine religiöse Zeichen, wie z. B. kleine Davidsterne oder Kreuze sind erlaubt. In Frankreich ist der Laizismus in großen Bevölkerungsgruppen anerkannt. Kritiker sehen darin jedoch eine ernsthafte Einschränkung der Religionsfreiheit, während Befürworter auf das Postulat republikanischer Werte wie Gleichheit hinweisen.

Allerdings wurde die französische Debatte auch durch den sozialen Druck und durch gewalttätige Vorfälle bestimmt, denen junge Frauen in einem vorwiegend muslimischen Umfeld ausgesetzt sind. Die französische Frauenrechtsorganisation „Ni putes, ni soumises“ ("Weder Huren noch Unterworfene") spricht sich für die Beibehaltung des Schleierverbotes in öffentlichen Einrichtungen aus, da sie einigen dieser jungen französischen Frauen der Vorstädte Freiräume böte, während im Stadtteil der Schleier vielmals unumgänglich sei, um Angriffen männlicher Jugendlicher aus dem Weg zu gehen.

Anlässlich eines Besuches des damaligen französischen Innenministers Nicolas Sarkozy im Dezember 2003 in Ägypten erklärte Muhammad Sayyid Tantawi, Großscheich der renommierten al-Azhar-Universität in Kairo, dass das Tragen eines Kopftuchs ein göttliches Gebot sei, aber dass Frauen, die in nichtmuslimischen Ländern unter Verbotszwang lebten, von dieser Verpflichtung ausgenommen seien. Auch Soheib Bencheikh, der Großmufti von Marseille und religiöse Instanz der französischen Mittelmeermetropole, äußerte Verständnis für ein Nichttragen des Kopftuchs unter Verbotszwang.

Das Kopftuchverbot für Schülerinnen zog weite Kreise. Dabei wurden im August 2004 während des Irak-Krieges die beiden französischen Journalisten Christian Chesnot und Georges Malbrunot von einer militant-islamistischen Gruppe entführt, die von Frankreich die Aufhebung des Verbotes forderte.

Das Verbot ist seit Schulbeginn am 2. September 2004 in Kraft. Alleine am ersten Schultag weigerten sich 70 Schülerinnen, das Kopftuch abzulegen. Viele wichen auf andere Kopfbekleidungen aus. Einige Schülerinnen wechselten auf islamische Schulen oder verließen die Schule unter Zwang ohne Schulabschluss. Die Schulbehörden entscheiden nun über Verweise für die Schülerinnen, die sich trotz Verbots weigerten, ihr Kopftuch abzulegen.

Vereinigtes Königreich

Da das Vereinigte Königreich bereits eine lange Tradition im Umgang mit Migranten aus Commonwealthstaaten hat, ist die Gesellschaft sehr multikulturell geprägt. Dort sowie in Kanada haben die Sikhs vor den Muslimen erreicht, dass das Tragen von Turbanen für Lehrkräfte geduldet wird. Daher wurde auch den Muslimen keine Kleidung verboten. Bei Schülern gilt allgemein die Pflicht zur Schuluniform, die einen gewissen Rahmen vorgibt (z. B. Länge des Kopftuchs, etc.). Jedoch wird das Kopftuch im Allgemeinen geduldet.

Weiblichen Polizeikräften ist es ebenfalls gestattet ein Kopftuch zu tragen. [18]

Türkei

In der Türkei ist das Tragen von Kopftüchern in staatlichen Behörden verboten. Alle öffentlich Bediensteten wie Beamte und Lehrerinnen, aber auch Schülerinnen und Studentinnen sind von dieser Regelung betroffen. Aus diesem Grund studieren wohlhabende Frauen aus streng religiösen Familien in Westeuropa, wo eine solche Einschränkung nicht existiert. Bei den Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes ist das Kopftuch gesetzlich nicht verboten, hier gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, außerhalb des Arbeitslebens besteht kein Verbot. Teilweise umgehen Frauen das Verbot durch Tragen einer Perücke.

Das Kopftuchverbot wird auch mit polizeilichen Maßnahmen durchgesetzt (so wird Studentinnen mit Kopftuch das Betreten von Universitäten verboten), was in der Vergangenheit oft Thema hitziger Debatten war. Die türkische Republik sieht sich als laizistischer Staat, der weder eine religiöse Präferenz besitzt, noch in seinen Institutionen duldet.

Die kemalistische Elite betrachtet das Tragen eines Kopftuchs, vor allem bei Studentinnen, als politisches Symbol einer islamistischen Bewegung. Aus deren Sicht geht es bei dem Streit nicht primär um die Freiheitsrechte, sondern um einen ideologischen Kampf des laizistischen Staates mit den Islamisten.

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat am 10. November 2005 das Verbot als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen.[19] Sie bestätigte damit das Urteil der ersten Kammer des Gerichts, das am 28. Juni 2004 die Beschwerde einer türkischen Medizinstudentin abwies. Es stelle keine Verletzung des Grundsatzes der Religionsfreiheit dar, wenn einer Studentin mit Kopftuch der Zugang zu einer öffentlichen Hochschule untersagt werde. Die Richter stuften die Kopfbedeckung als Symbol einer „extremistischen Bewegung“ ein. Die Türkei verfolge mit dem Verbot das Ziel, bürgerliche Freiheitsrechte zu schützen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.

In einem Urteil von Februar 2006 bestätigte das erste Verwaltungsgericht der Türkei das Kopftuchverbot in Bildungseinrichtungen und dehnte das Verbot auch auf die Straßen vor solchen Einrichtungen aus.

Als Reaktion auf das Urteil des obersten Bundesgerichts der Türkei schoss am 17. Mai 2006 der mit dem Kopftuch-Urteil nicht einverstandene Rechtsanwalt Alparslan Aslan die gesamte fünfköpfige Kammer im Gerichtsaal nieder, wobei vier der obersten Bundesrichter verletzt überlebten, der fünfte oberste Bundesrichter und stellvertretende Kammervorsitzende jedoch den Tod fand.

Zu Beginn des Jahres 2008 wurden Überlegungen des türkische Ministerpräsidenten Erdoğan bekannt, einen neuen Verfassungsartikel zu planen, der das Kopftuch zwar nicht explizit erwähnt, dessen Verbot beispielsweise an Universitäten aber aufhöbe. Die islamisch-konservativ ausgerichtete derzeitige türkische Regierungspartei AKP von Ministerpräsident Erdoğan und die oppositionelle nationalistische MHP einigten sich am 24. Januar 2008 auf ein Ende des Kopftuchverbots an Hochschulen. Entsprechend planten die Parteien, die Artikel 10 und 42 der türkischen Verfassung zu ändern. Diese behandeln die Gleichheit vor dem Gesetz und das Recht auf höhere Bildung. Die kemalistische CHP kritisierte die geplanten Verfassungsänderungen und interpretierte sie als Zeichen, dass die Türkei auf dem Weg in einen islamischen Gottesstaat ist. [20] Am 6. Februar 2008 begannen im türkischen Parlament die Beratungen über die Verfassungsänderung, die im Vorfeld von Demonstrationen gegen die Aufhebung des Verbotes in Ankara begleitet wurden. [21] Drei Tage später wurden die Verfassungsänderungen mit deutlicher Mehrheit (403 gegen 107 beziehungsweise 403 gegen 108 Stimmen) vom Parlament angenommen.[22]

Am 5. Juni 2008 annullierte jedoch das türkische Verfassungsgericht mit neun zu zwei Stimmen diese Verfassungsänderungen. Nach Auffassung der Richter verstießen die Änderungen gegen mehrere Prinzipien der Verfassung, derzufolge die Türkei ein demokratischer Sozialstaat auf säkularer Grundlage sei. Gegen die Gesetzesänderungen der AKP hatte die CHP geklagt. Das Urteil galt Beobachtern als Präjudiz für das Verbotsverfahren gegen die AKP, das Generalstaatsanwalt Abdurrahman Yalçınkaya am 14. März beim Verfassungsgericht eingeleitet hat. Die Begründung lautet, die AKP sei ein „Brennpunkt von Aktivitäten gegen das Prinzip des Laizismus“.[23] Mehrere AKP-Politiker warfen dem Verfassungsgericht in ersten Reaktionen Verfassungsbruch und einen Putsch der Justiz vor.[24]

Bei einer Befragung, die die islamisch-konservative Tageszeitung Zaman durchführen ließ, nahmen insgesamt 7.422 Menschen aus 12 Provinzen teil. 99,5 Prozent der befragten Kopftuchträgerinnen, 73,1 Prozent der Nicht-Kopftuchträgerinnen und 78 Prozent der befragten Männer sprachen sich für eine Aufhebung des Verbotes aus. [25]

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es seit Ende März 2004 einen Streit über das Tragen von Kopftüchern an Schulen. Eine Schulbehörde im Bundesstaat Oklahoma hat ein muslimisches Mädchen wegen Tragens eines Kopftuchs vom Unterricht ausgeschlossen. Das Washingtoner Justizministerium hat auf dem Rechtsweg erreicht, dass das Mädchen auch mit Kopftuch zur Schule gehen darf.

Iran

In der Islamischen Republik Iran gibt es einen allgemeinen Zwang, das Kopftuch in der Öffentlichkeit zu tragen, nicht nur in Institutionen, sondern auch im Alltagsleben. Lediglich auf privaten, von außen nicht einsehbaren Geländen und in Wohnungen darf das Kopftuch entfernt werden. Verstöße gegen dieses Gebot werden juristisch verfolgt und sind wegen der Aufsicht durch die sogenannten „Religionswächter“ sehr selten. Viele junge Frauen, insbesondere in Teheran und anderen großen Städten, testen, wie weit sie einen Teil ihrer Haare zeigen können. In iranischen Weblogs werden Positionen pro und contra vertreten. Viele Iraner und Iranerinnen, z. B. die Friedensnobelpreisträgerin Schirin Ebadi fordern, jede Frau müsse selbst entscheiden können, ob sie sich bedeckt oder nicht. Da es keine Meinungsumfragen gibt, ist die Haltung der Mehrheit nicht bekannt. Auf dem Land bedecken sich viele Frauen aus traditionellen Gründen. Unter Reza Schah Pahlavi wurde das Kopftuch im Jahre 1937 verboten und das Verbot mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen durchgesetzt. Sein Sohn Mohammad Reza Pahlavi tolerierte das Tragen des Kopftuches, um eine mäßigende Haltung der Geistlichkeit zu seinen Reformen zu erhalten.

Ägypten

In der Arabischen Republik Ägypten sind Kopftücher bei Frauen im staatlichen Fernsehen verboten. Die oberste sunnitische Instanz Ägyptens, die Al-Azhar-Universität in Kairo, hingegen betont, der Schleier sei "laut Koran eine göttliche Anweisung und seit 14 Jahrhunderten unter Muslimen Konsens". Ein offener, verschärfter Streit ist in der Gesellschaft ausgebrochen, inwieweit Frauen Kopftücher tragen müssen. Die Muslimbruderschaft drängt daraufhin, das Kopftuch für Frauen in der Gesellschaft zu verankern. Demgegenüber ist die Haltung der ägyptischen Regierung und der regierenden Partei NDP uneinheitlich. Zu einem Konflikt im Parlament kommt es aufgrund der Äußerungen des gegenwärtigen Kulturministers. [26]

Saudi-Arabien

Im Grundgesetz des Königreichs Saudi-Arabien ist das Kopftuch nicht explizit erwähnt; dass Frauen es in der Öffentlichkeit tragen müssen, ergibt sich aber aus den Artikeln 1, 23 und 45. [27]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Das Kopftuch – Entschleierung eines Symbols?; Frank Jessen / Ulrich von Wilamowitz-Moellendorff; Hrsg. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.; ISBN; Sankt Augustin/Berlin, September 2006
  2. „Insgesamt betrachtet, hinterlässt die Studie […] einen zwiespältigen Eindruck. Einen umfassenden Beitrag zur ‚Entschleierung eines Symbols‘, wie der Titel verspricht, leistet sie nicht - dafür ist die empirische Basis schlicht zu dünn.“, in: „Fakten und Vorurteile“, taz, 30. Oktober 2006
  3. Laut Umfrage „Religion und Politik“, durchgeführt im Auftrag der Konrad-Adenauer-Stiftung von Infratest dimap
  4. http://www.welt.de/welt_print/article2416918/Die-Sache-mit-den-Reizen.html
  5. Alice Schwarzer: „Die Islamisten meinen es so ernst wie Hitler“, FAZ am 4. Juli 2006
  6. Zeichen der Ohnmacht, "Das Kopftuch ist das einzige religiöse Symbol mit sexuellem Hintergrund. Es zeigt die Unterworfenheit der Frau unter den männlichen Blick. Es gehört daher nicht in die Schule", Gerdlin Friedrich, taz, 23. Juli 2004
  7. Der Stoff des Anstoßes
  8. Zur beruflichen Einstellung, religiösen Akzeptanz und zum Selbstverständnis türkischer Migrantinnen vgl. auch: Ursula Boos-Nünning, Yasemin Karakasoglu (2004): Selbstverständlich gleichberechtigt: Partnerschaft und Geschlechterrollen. In: Ursula Boos-Nünning, Yasemin Karakasoglu: Lebenslagen von Mädchen und jungen Frauen mit griechischem, italienischem, jugoslawischem, türkischem und Aussiedlerhintergrund. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend S. 340 ff
  9. Birgit Rommelspacher: Anerkennung und Ausgrenzung. Deutschland als multikulturelle Gesellschaft., Campus, 2002, ISBN 3-593-36863-3
  10. Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7.7.2006, Gz.: 18 K 3562/05
  11. Radio Vatikan: Es geht nicht nur um das Kopftuch 16. Januar 2007
  12. Urteil des VGH Baden-Württemberg, Az. 4 S 516/07[1].
  13. Süddeutsche Zeitung: Kopftuch-Verbot in Bayern bleibt bestehen 15. Januar 2007
  14. [2]
  15. Hessen: Gericht weist Klage gegen Kopftuchverbot ab, Die Welt am 10. Dezember 2007
  16. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2008, Az. 2 C 22.07, Pressemitteilung Nr. 38[3]
  17. Kein islamisches Kopftuch während des Primarschulunterrichts, 27. Februar 2001
  18. heise.de: Der Untergang des christlichen Abendlandes im Zeichen des Kopftuchs
    qantara.de: Das Recht auf den Schleier schützen
  19. Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10. November 2005
  20. ORF:Türkei: Kopftuchverbot an Unis fällt 25. Januar 2008
  21. Neue Zürcher Zeitung: Türkisches Parlament für Ende des Kopftuchverbots vom 7. Februar 2008.
  22. Neue Zürcher Zeitung: Türkisches Parlament für Aufhebung von Kopftuch-Verbot vom 9. Februar 2008.
  23. Anklageschrift des Generalstaatsanwalts, zitiert nach www.netbul.com (türkisch)
  24. Tagesschau:AKP wirft Richtern Verfassungsbruch vor vom 7.Juni 2008
  25. Zaman:Toplumun yüzde 80'i yasağın kalkmasını istiyor, vom 9. Februar 2008
  26. Link nicht mehr aktuell
  27. Basic Law of Saudi-Arabia
    Article 1:
    „The Kingdom of Saudi Arabia is a sovereign Arab Islamic State. Its religion is Islam. Its constitution is Almighty God's Book, The Holy Quran, and the Sunna(Tradition) of the Prophet. Arabic is the language of the Kingdom. The City of Riyadh is the capital.“
    DE: „Das Königreich Saudi-Arabien ist eine souveräner arabisch-islamischer Staat. Seine Religion ist der Islam. Seine Verfassung ist die des Buches des Allmächtigen Gottes, der Heilige Koran und die Sunna (Tradition) des Gesandten. Arabisch ist die Sprache des Königreichs. Die Hauptstadt ist Riad.”
    Article 23:
    „The State shall protect the Islamic Creed, apply the Sharia, encourage good and discourage evil, and undertake its duty regarding the Propagation of Islam (Islamic Dawa).“
    DE: „Der Staat schützt den islamischen Glauben, wendet die Schari'a an, gebietet, was recht ist und verbietet, was verwerflich ist. Er erfüllt die Pflicht, (die Menschen) zum Islam einzuladen (Da'wa).”
    Article 45:
    „The Holy Quran and the Sunna(Tradition) of God's Messenger shall be the source for fetwas(religious advisory rulings). The Law shall specify hierarchical organization for the composition of the Council of the Senior Ulema, the Research Administration and the Office of the Mufti, together with their functions.
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