Kreditverkauf

Kreditverkauf

Kredithandel bezeichnet den direkten Handel mit Forderungen aus Kreditverträgen sowie den Handel von Kreditrisiken mit Kreditderivaten. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um Verbraucherkredite und Firmenkredite oder dinglich gesicherte Kredite z. B. Hypothekendarlehen handelt. Verbraucherkredite und Firmenkredite werden so dann in der Regel als „Paket“ verkauft, d. h. zahlreiche Einzelkredite werden zu einem Paket zusammengefasst. Anschließend erfolgt der Verkauf dieses Paketes an einen Finanzinvestor wie z. B. LoneStar oder an eine Investmentbank. Bei einer Investmentbank wird das Paket dabei in der Regel nur „geparkt“. Oftmals erfolgt auch die Veräußerung an ein Special Purpose Vehicle zu Verbriefungszwecken.

Grund für einen Verkauf von Not leidenden („faulen“) Verbraucherkrediten durch Banken ist, dass sie sich nicht selbst um das Geldeintreiben kümmern müssen. Außerdem tauchen diese Kredite nicht mehr in der Bilanz auf und binden folglich kein Eigenkapital. Das verkaufende Kreditinstitut kann jetzt nämlich eine Wertberichtigung auf die verkauften Kredite vornehmen. Der Vorteil für das Kreditinstitut liegt darin, dass statt einer Vielzahl von Einzelwertberichtungen auf die Forderungen – resultierend aus der Tatsache, dass zahlreiche Kredite als nicht „einbringbar“ bezeichnet werden müssen – eine Sammelwertberichtigung vorgenommen wird.

Bei Hypothekendarlehen erfolgt der Verkauf sowohl an Finanzinvestoren und Investmentbanken als auch an eigens hierfür gegründete Tochtergesellschaften. So hat z. B. die aus zahlreichen kleineren Hypothekenbanken fusionierte EURO-HYPO eine eigene Tochtergesellschaft, die Servicing Advisiors Deutschland GmbH, gegründet. Diese Tochtergesellschaft wickelt ausschließlich die (faulen) Hypothekendarlehen der EURO-HYPO ab.

Spezialisierte Käufer haben Expertenwissen und können von den Kostenvorteilen aus der Größe des Geschäfts (Skaleneffekt) profitieren. Sie kaufen die Kredite zu einem Bruchteil des ursprünglichen Werts, wovon sie lediglich einen Teil zurückbekommen müssen. Der betroffene Verbraucher, dessen Not leidender Kredit verkauft wurde wird über den Verkauf des Kredites informiert.

Es kann auch bereits im Kreditvertrag vereinbart werden, dass ein Verkauf der Forderung vorgesehen ist. Man spricht dann von Transferable Loan Facilities.

Inhaltsverzeichnis

Beispiel

Im Laufe der Übernahme der HypoVereinsbank (HVB) durch die UniCredit hat sich die HVB von einem Paket in Milliardengröße getrennt. Käufer war die Investmentbank Goldman Sachs.

Rechtslage im deutschen Recht

Der Kreditvertrag gibt Bank und Schuldner Rechte und Pflichten. So ist der Schuldner z. B. verpflichtet, die vereinbarten Raten zu zahlen, die Bank muss z. B. Sicherheiten wieder freigeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Soll der ganze Kreditvertrag von der Bank mit Rechten und Pflichten verkauft (d.H. auf einen Dritten übergehen), so ist gemäß § 415 BGB die Zustimmung des Schuldners notwendig.

Verkauft wird daher üblicherweise nicht der Kredit als Ganzes, sondern die Forderungen der Bank. Dies ist nach § 398 BGB möglich, wenn im Kreditvertrag nicht die Nichtabtretbarkeit des Kredites vereinbart ist. In diesem Zusammenhang kann die Bank auch ihre Rechte an den gestellten Sicherheiten abtreten.

Damit verbleibt die Bank in der Pflicht, z. B. Kontoauszüge zu erstellen, Kreditsicherheiten freizugeben etc.. Mit der Abwicklung dieser Aufgaben kann die Bank nun ebenfalls Dritte beauftragen. Dies ist auch außerhalb des Themas Kredithandel üblich, dass z. B. Zahlungsverkehr oder andere Bankfunktionen an spezialisierte Dienstleister abzugeben.

Mit der Abtretung der Forderungen und Sicherheitenrechte sowie dem Auslagern der Sachbearbeitung ändern sich die Rechte und Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht.

Diskutiert wurde insbesondere die Problematik der Datenschutzes bzw. des Bankgeheimnises. Ein Käufer der Kreditforderung benötigt zur Beurteilung der Werthaltigkeit die Bonitätsunterlagen des Schuldners. Diese unterliegen dem Bankgeheimnis. Aus diesem Sachverhalt wurde in unteren Instanzen sowie Teilen der Literatur (Z. B. in einer Stellungnahme für ein Fachgespräch des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 19. September 2007[1]) argumentiert, ein Forderungsverkauf sei unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2007 entschieden, dass das vertragliche Bankgeheimnis der Wirksamkeit einer Abtretung von Kreditforderungen nicht entgegensteht. Zwar kann das Bankgeheimnis verletzt sein. Hieraus resultiert jedoch nicht die Unwirksamkeit der Abtretung sondern nur ein Schadensersatzanspruch. Da jedoch dem Schuldner durch die Abtretung im Regelfall kein Schaden entsteht, läuft dieser ins Leere[2].

Rechtspolitische Diskussion 2007/2008

Seit 2007 bestand in Deutschland eine rechtspolitische Diskussion über den Verkauf von Krediten. Diskutiert wird eine Informationspflicht der Bank an den Kreditnehmer vor Verkauf, die Verpflichtung für Banken, (gegen Zinsaufschlag) auch Kredite ohne die Möglichkeit eines Verkaufs anzubieten bis hin zu einem Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Kreditverkauf (was ökonomisch einem Verbot des Verkaufs von festverzinslichen Krediten bedeuten würde).

Im Zuge dieser Diskussion hatten verschiedene Banken angekündigt, generell oder gegen einen Zinsaufschlag von 0,1 bis 0,2 % Kredite anzubieten, bei denen sie sich verpflichtet, den Kredit nicht zu verkaufen.

Neue Regelungen zu Kreditverkäufen im Risikobegrenzungsgesetz

Als Ergebnis dieser Diskussion hat der Deutsche Bundestag Ende Juni 2008 das „Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken“ (Risikobegrenzungsgesetz) verabschiedet. In den Art. 6 bis 11 sind Regelungen für den besseren Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkäufen enthalten. Diese modifizieren insbesondere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Darlehen und die Grundschuld. Mit dem Gesetz soll für Darlehensnehmer eine höhere Transparenz bei Kreditverkäufen und ein besserer Schutz bei Zahlungsrückständen geschaffen werden. Die vom Gesetzgeber neu vorgesehenen Regelungen vollziehen teilweise das nach, was bei der Abtretung von Forderungen von der überwiegenden Zahl der Kreditinstitute bereits praktiziert wird. Die Änderungen lauten im Einzelnen :

  • Vorvertragliche Informationspflicht über Abtretbarkeit: Die neue Regelung nach § 492 Abs. 1a BGB verpflichtet den Kreditgeber bei Immobiliardarlehensverträgen künftig dazu, den Kreditnehmer bereits bei Vertragsabschluss mit einem deutlich ausgestalteten Hinweis darüber zu informieren, dass die Darlehensrückzahlungsforderung ohne dessen Zustimmung abgetreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen werden darf, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen wird.
  • Anzeigepflicht bei Abtretung: Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Darlehensnehmer gem. dem neu gefassten § 496 Abs. 2 BGB unverzüglich darüber informiert werden, es sei denn dass der Darlehensgeber aufgrund einer Vereinbarung mit dem Erwerber der Forderung gegenüber dem Kreditschuldner weiterhin als Gläubiger auftritt (stille Zession).
  • Nicht abtretbare Unternehmenskredite: Unternehmer erhalten künftig gem. § 354a Abs. 2 HGB die Möglichkeit, mit ihren Kreditinstituten Darlehensverträge zu schließen und dabei ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
  • AGB-Schutz auch bei Darlehensverträgen: In Kauf-, Dienst- und Werkverträgen sind Klauseln unwirksam, die einen Wechsel des Vertragspartners (auf Seiten des Verwenders der AGB) ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn der neue Vertragspartner namentlich benannt wird oder es dem Kunden vorbehalten bleibt, sich bei einem Wechsel des Vertragspartners vom Vertrag zu lösen. Diese Regelung wird durch den neu gefassten § 309 Nr. 10 BGB zukünftig auch auf Darlehensverträge ausgeweitet.

Quellen

  1. Verkauf von Krediten. Stellungnahme Prof. Dr. jur. Karl-Joachim Schmelz
  2. BGH AZ: XI ZR 195/05

Kritik

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