Kriegsdienst

Kriegsdienst

Der Wehrdienst, auch Militärdienst oder zunehmend aus dem Sprachgebrauch kommend Kriegsdienst, ist die Ausübung des Dienstes in den Streitkräften eines Staates. Er erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Pflicht (Wehrpflicht) oder einer freiwilligen Verpflichtung (öffentlich rechtliche Verpflichtung oder Vertrag).

Inhaltsverzeichnis

Grundlegendes zum Militärdienst

Die gesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst umfasst

  • im Frieden
  • die Ableistung eines längere Zeit dauernden Wehrdienstes (Grundwehrdienst / Präsenzdienst / Rekrutenschule),
  • die Ableistung von kurzdauernden Übungen (Pflichtwehrübungen / Fortbildungsdienste der Truppe);
  • den unbefristeten Wehrdienst.

Eine freiwillige Verpflichtung ist möglich als

In vielen Staaten ist die Ableistung eines Wehrersatzdienstes oder eines Zivildienstes an Stelle des Wehrdienstes möglich.

Bundesrepublik Deutschland

Männliche Personen können mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres (Volljährigkeit) auf Grund von Art. 12a GG zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

Tatsächlich wurden nie Wehrpflichtige zum Bundesgrenzschutz einberufen. Durch die Umwandlung des Bundesgrenzschutzes in die Bundespolizei 2005 wurde diese Vorschrift des Grundgesetzes inhaltslos. Zivilschutzverbände wurden bis heute nicht aufgestellt.

Die einfachgesetzliche Grundlage für die Wehrpflicht bildet das Wehrpflichtgesetz (WPflG). Gemäß § 1 WPflG sind alle männlichen bundesdeutschen Staatsbürger vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig. Die Wehrpflicht endet generell mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, bei Offizieren und Unteroffizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht für alle mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet (§ 3).

Arten des Wehrdienstes

Nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes umfasst der zu leistende Wehrdienst

  • 1. den Grundwehrdienst (§ 5 WPflG), Grundwehrdienstleistende (GWDL),
  • 2. die Wehrübungen (§ 6 WPflG ),
  • 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a WPflG),
  • 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b WPflG ),
  • 5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c WPflG) und
  • 6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

Die tatsächliche Dauer des Wehrdienstes ist in § 2 Soldatengesetz festgelegt.

Durch das am 17. Dezember 2007 in Kraft getretene Einsatzweiterverwendungsgesetz wurde eine ganz neue Art des gesetzlich begründeten Wehrdienstes eingeführt, das

  • Wehrdienstverhältnis besonderer Art (§ 6 EinsWVG).
1. Grundwehrdienst

Die Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 WPflG) variierte in der Vergangenheit auf Grund geänderter Bedrohungsanalysen (1962, 1972, 1990, 2001) oder der Stärke der zur Verfügung stehenden Jahrgänge (1972, 1986):

Dauer des Grundwehrdienstes in der Bundesrepublik Deutschland von 1956 bis heute (in Monaten)

Der Grundwehrdienst dauert aktuell neun Monate (§ 1 WPflG). Es besteht die Möglichkeit, den Wehrdienst auch in Abschnitten von einmal sechs und zweimal anderthalb oder einmal drei Monaten abzuleisten.

Truppenfahne bei einer Vereidigung

Der erste Teil des Grundwehrdienstes ist die Allgemeine Grundausbildung (AGA), die drei Monate dauert. Sie beinhaltet u. a. Themen wie Allgemeine Truppenkunde, Formalausbildung, Schießausbildung, Gefechtsdienst aller Truppen, Selbst- und Kameradenhilfe, Sport und einzelne Themen zur ersten Vorbereitung auf Auslandseinsätze. Dazu gehören auch Märsche, Biwaks und das Überwinden einer Hindernisbahn. Gegen Ende der AGA wird das Gelöbnis abgelegt. Die AGA endet mit der „Rekrutenbesichtigung“, einer ein- oder mehrtägigen Prüfung, in der die Rekruten die erworbenen Fähigkeiten nachweisen müssen. Nach erfolgter Ausbildung zum Sicherungs- und Wachsoldaten wird den Absolventen die Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) Sicherungssoldat (Wachausbildung) zuerkannt.

Je nach Verwendung schließt sich eine Spezialgrundausbildung z. B. zum Panzergrenadier, Fallschirmjäger, Stabsdienstsoldat usw. an das Ende der AGA an. Dem Soldaten wird am Ende dieser Ausbildung eine weitere ATN (Erstverwendungs-ATN) verliehen, z. B. Panzergrenadier, Fallschirmjäger, Stabsdienstsoldat usw.

In den verbleibenden Monaten folgt in der Regel die sogenannte „Vollausbildung“. Hier nehmen die Wehrpflichtigen verschiedenste Aufgaben wahr, beispielsweise Posten im Stabsdienst, als Kraftfahrer o. ä. Verfügen die Wehrpflichtigen über besondere Fähigkeiten (z. B. Fremdsprachenkenntnisse), können sie dementsprechend eingesetzt werden.[1].

2. Wehrübungen

Die Gesamtdauer der möglichen Pflichtwehrübungen ist begrenzt (§ 6 WPflG)

  • bei Mannschaften auf höchstens sechs Monate,
  • bei Unteroffizieren auf höchstens neun Monate,
  • bei Offizieren auf höchstens zwölf Monate.

Sogenannte ’’Einsatzreservisten’’ sind beorderte Reservisten, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrdienst zu leisten. Sie erhalten dafür einen höheren Wehrsold.

3. Besondere Auslandsverwendungen

Besondere Auslandsverwendungen (§ 6a WPflG) sind befristete Einsätze von Soldaten im Ausland aufgrund eines Beschlusses des Bundestages.

An besonderen Auslandseinsätzen nehmen keine Grundwehrdienstleistenden teil.

Auch Reservisten können während einer Wehrübung an einer besonderem Auslandsverwendung teilnehmen, vorzugsweise solche mit besonderen zivilberuflichen Qualifikationen, wenn sie sich schriftlich dazu bereit erklärt haben und durch die Bundeswehr ausgewählt wurden. Dies ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.

4. Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst

Im Anschluss an den Grundwehrdienst kann freiwillig zusätzlicher Wehrdienst (§ 6b WPflG) bis zu einer Dauer von 14 Monaten (Gesamtdienstzeit 23 Monate) geleistet werden. Damit ist die Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen verknüpft.

5. Hilfeleistung im Innern

Zu Einsätzen im Rahmen von Hilfeleistungen im Inland sowie dem Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger im Frieden werden Reservisten nur aufgrund freiwilliger Verpflichtung eingesetzt. Einberufungen dafür Beorderter sind auch ohne Fristen möglich.

6. Wehrdienstverhältnis besonderer Art

Soldaten, auch Reservisten während einer Wehrübung, die während einer besonderen Auslandsverwendung durch einen Unfall oder eine Erkrankung eine gesundheitliche Schädigung erlitten (§ 63c Soldatenversorgungsgesetz [2]), haben einen besonderen Schutz. Für sie gilt eine Schutzzeit (§ 4 EinsWVG) von maximal fünf Jahren, in der sie medizinische Leistungen oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung erhalten. Endet das bestehende bisherige Wehrdienstverhältnis während dieser Schutzzeit, beginnt ab diesem Zeitpunkt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art (§ 6 EinsWVG) bis zum Ende der Schutzfrist. Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet durch eine Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder auf schriftlichen Antrag des Soldaten.

Außer für Soldaten gilt das Einsatzweiterverwendungsgesetz auch für Beamte, Richter und Arbeitnehmer des Bundes sowie für Helfer des Technischen Hilfswerks.

Dienstliche Veranstaltung

Eine Besonderheit sind Dienstliche Veranstaltungen (§ 82 Soldatengesetz). Dies sind dienstliche Vorhaben der Streitkräfte mit einer Dauer von einigen Stunden bis zu drei Tagen zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können. Sie stehen während dieser Wehrdienstleistung in einem Wehrdienstverhältnis, die Teilnehmer sind also Soldaten mit allen Rechten und Pflichten. Sie erhalten keinen Wehrsold, jedoch können ihnen Fahrtkosten zur An- und Abreise erstattet und unentgeltliche Verpflegung sowie sanitätsdienstliche Versorgung zur Verfügung gestellt werden.

Uniformtrageerlaubnis

Schulterklappe mit Reservistenkordel

Ausgeschiedene Soldaten bzw. Reservisten können eine Uniformtragerlaubnis (UTE) (§ 4a Soldatengesetz und Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung – UnifV) vom 14. Dezember 1999, BGBl. I 2000, S. 9) beantragen, um z. B. bei festlichen Ereignissen (Hochzeit, Empfänge am Volkstrauertag, Verbandsveranstaltungen des Reservistenverbands etc.) Uniform tragen zu dürfen. In diesen Fällen müssen sie jedoch die Kennzeichnung für ehemalige Soldaten anlegen, die bei Heer und Luftwaffe aus einer schwarz-rot-goldenen Kordel besteht, die an den Schulterklappen/Dienstgradschlaufen zu tragen ist, bzw. bei der Marine die Form eines goldenen „R“ hat und auf den Schulterklappen bzw. am Jackenärmel zu tragen ist. Mit Uniformtrageerlaubnis ist grundsätzlich der Dienstanzug oder der Gesellschaftsanzug zu tragen. Nur in Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung des Kommandeurs Landeskommando darf auch der Feldanzug/Tarndruck (oliv) getragen werden.

Schutzbestimmungen

Durch die Ableistung des Wehrdienstes darf keinem Bundesbürger ein Nachteil entstehen [3] .

Während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsplatzschutzgesetz enthält weitere Schutzbestimmungen.

Auch ein Studienplatz ist gesichert. Jeder Schüler kann sich für einen Studienplatz bewerben, obwohl er vorher seinen Dienst ableisten muss. Wird er dann an einer Universität angenommen, so ist ein Studienplatz für ihn bevorzugt frei zu halten. Es ist dann jedoch nicht der Ort des Studierens für ihn zwangsläufig derselbe.[4]

Österreich

Wehrdienst oder Zivildienst?

In Österreich heißt der Grundwehrdienst auch Präsenzdienst und der Grundwehrdienstleistende entsprechend Präsenzdiener. Die Dauer des Grundwehrdienstes wurde mit 1. Januar 2006 per Ministerverordnung von acht auf sechs Monate verkürzt. Ein Zivildienst von neun Monaten (bis 31. Dezember 2005: zwölf Monate) Dauer ist als Ersatzdienst zulässig. Das Leisten des Kriegsdienstes für einen anderen Staat, wie als Söldner, steht unter Strafe und führt überdies zum Verlust der Staatsbürgerschaft.

Präsenzdienst

Die Ausbildung der Grundwehrdiener gliedert sich

  • in eine etwa neunwöchige Basisausbildung 1, zum Herstellen der Überlebensfähigkeit des Soldaten im Einsatz (Qualifikation 1),
  • in eine anschließende etwa siebenwöchige Basisausbildung 2, die Ausbildung zu einer Grundfunktion in der Waffengattung (Qualifikation 2), und
  • in eine ca. zehnwöchige Basisausbildung 3, zur Ausbildung im Organisationselement in der Waffengattung (Qualifikation 3).

Schweiz

Füsiliere

In der Schweiz herrscht die allgemeine Militärdienstpflicht für Männer.

Die obligatorische Grundausbildung heißt Rekrutenschule und dauert zwischen 18 bzw. 21 Wochen. Anschließend gibt es alljährlich Fortbildungsdienste der Truppe (FdT), früher Wiederholungskurse (WK), von rund drei Wochen, derzeit bis ca. zum 34. Lebensjahr [5]. Die gesamte Dienstleistungszeit für einfache Soldaten dauert 260 Tage [6].

Seit 2001 ist es möglich, den Militärdienst als Durchdiener in 300 Tagen an einem Stück abzuleisten. Die darauf folgenden zehn Jahre bleiben die Durchdiener in der Reserve eingeteilt und leisten keine FdT, sondern nur das jährliche obligatorische Schießen.

Der Dienst in der Armee kann aus Gewissensgründen abgelehnt werden. Der Ersatzdienst heißt Zivildienst und dauert eineinhalb mal so lange wie der Militärdienst. Männer, die aus medizinischen Gründen den Wehrdienst nicht leisten können, werden vorzeitig dem Zivilschutz zugeteilt. Jene, die keinen Wehr- oder Zivildienst leisten, müssen eine „Wehrpflichtersatz-Abgabe” bezahlen.

Schweizer Soldaten behalten nach Beendigung der Grundausbildung ihre militärische Ausrüstung einschließlich Waffe und bis 2007 auch die Munition (Taschenmunition) zu Hause, um sie sofort für den Kriegsfall - oder für die jährliche FdT - bereit zu haben. Nach kompletter Beendigung des Militärdienstes kann die Waffe gegen ein Entgelt erworben werden. Ab Oktober 2007 wurde die Taschenmunition nicht mehr ausgegeben. Die ausgegebene Taschenmunition wird in den Schulen und Kursen zurückgegeben. Bis Ende 2008 wird der größte Teil der rund 257.000 Blechdosen mit Taschenmunition eingezogen. Der vollständige Einzug wird 2009 abgeschlossen sein.

Türkei

Türkische Soldaten während einer NATO-Übung
( Italien/7. Oktober 2005)

Der Wehr- bzw. sogenannte Vaterlandsdienst (vatan hizmeti) ist laut Art. 72 der türkischen Verfassung i.V.m. Art. 1 des Wehrdienstgesetzes Nr. 1111 vom 21. Juni 1927 Recht und insbesondere Pflicht jedes männlichen Staatsbürgers. Eine Wehrdienstverweigerung ist nach Art. 45 des Militärstrafgesetzbuches Nr. 1632 vom 22. Mai 1930 ausgeschlossen. Schon abgeleisteter Wehr- oder Zivildienst, etwa vor einer Einbürgerung, wird seit 1993 mit dem Ministerratsbeschluss 93/4613 anerkannt.

Nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 1111 beginnt die Wehrpflicht am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Die Wehrpflicht endet mit Beginn des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 41. Lebensjahr vollendet. Geschwister bzw. Kinder von im Dienst getöteten Soldaten sind nicht wehrpflichtig.

Seit dem 15. Juli 2003 dauert der reguläre Militärdienst für Soldaten (er) 15 Monate, für Reserveoffiziersanwärter (yedek subay adayı) 12 Monate und für Kurzzeitsoldaten (kısa dönem er) 6 Monate.[7]

Für türkische Staatsbürger, die sich länger als 3 Jahre (1095 Tage) im Ausland befinden, besteht die Möglichkeit, den Militärdienst durch eine einmalige Zahlung auf insgesamt 21 Tage[8] zu verkürzen. Für Personen unter 38 Jahren beläuft sich der Betrag auf 5112 Euro, für Personen über 38 Jahren sind es 7668 Euro.[9]

Verweise

Quellen

  • Bundesrepublik Deutschland
  • Österreich
  • Schweiz
* Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 – Systematische Sammlung des schweizerischen Bundesrechts (Webdokument: PDF)

Weblinks

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Vortrag des Generalinspekteurs Wolfgang Schneiderhan auf der Wehrpflichttagung am 27. Mai 2004
  2. http://www.gesetze-im-internet.de/svg/BJNR007850957.html Soldatenversorgungsgesetz
  3. Soziale Absicherung
  4. Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
  5. Entlassung aus der Militärdienstpflicht
  6. Information über die Dienstleistungspflicht in der Armee XXI
  7. Bedelli askerlik görünürde yok, CNNTÜRK, abgerufen am 24. Februar 2008
  8. Dövİzle askerlİk HİZMETİ, MSB Askeralma, abgerufen am 24. Februar 2008
  9. Dövizle askerlik esasları yeniden düzenlendi, CNNTÜRK, abgerufen am 23. Februar 2008
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