Lagerschein

Lagerschein

Der Lagervertrag ist in den §§ 467 – 475 h HGB geregelt. Es handelt sich um ein spezialgesetzlich geregeltes unternehmerisches Verwahrungsgeschäft. Der Lagerhalter unterhält Vorrats-, Umschlags- und Auslieferungslager als gewerbliche Dienstleistung für Industrie- und Handelsunternehmen. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit von alters her in wichtigen Versorgungsbereichen öffentlichen Aufgaben, z. B. wenn die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Lagerhalter mit der Lagerung von Getreide und anderen Lebensmitteln beauftragt. Die gesetzlichen Bestimmungen des HGB über das Lagergeschäft werden in der Praxis durch Allgemeine Geschäftsbedingungen konkretisiert, ergänzt oder abbedungen. Insbesondere finden auf die Lagerung durch einen Spediteur die ADSp Anwendung.

Das Lagergeschäft wird in § 467 HGB maßgeblich durch die beiden Merkmale "Lagern" und "Aufbewahren" definiert. Lagern bedeutet, dass der Lagerhalter den Lagerplatz zur Verfügung zu stellen hat. Dies können Lagerräume, Lagerhallen und Freiflächen sein. Aufbewahren bedeutet, dass der Lagerhalter die eingelagerten Güter in seine Obhut nimmt. Diese Fürsorge- und Obhutspflicht stellt den Schwerpunkt des Lagervertrages dar.

Vertragspunkte, denen vor Abschluss eine wesentliche Bedeutung zukommt, sind u. a.:

  • Art und Beschaffenheit des Gutes
  • die angelieferten Mengen in einem bestimmten Zeitraum
  • die Dauer der Einlagerung
  • Die unterschiedlichen Bedingungen der Lagerfähigkeit wie z. B. stapelbar, Gefahrgut lt. ADR etc.
  • der Abschluss einer Lagerversicherung
  • das Gewicht pro Palette bzw. Einlagerungsgut
  • die Art der Verpackung (Holz, geschrumpft, IBC, Palette, Euro, Gitterbox...)
  • Die auszustellenden Lagerpapiere:
    • Die Lagerquittung: Hier wird bescheinigt, dass der Lagerhalter das Gut entgegengenommen hat.

Des Weiteren verspricht er gleichzeitig, das Gut aufzubewahren und auszuliefern. Bestehend aus Lageraufnahmeschein und Lagerempfangsschein.

  • Der Lagerschein (auch Auslieferungsschein, Entrepotschein, historisch: Warrant [1][2]): Dieser Schein hat beim Verkauf eine Wertpapierfunktion. Es ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes Dokument, in dem sich der Lagerhalter verpflichtet, die von ihm eingelagerten Güter an die Person auszuliefern, die ihm den Lagerschein vorlegt.
  • Der Namenslagerschein: Die eingelagerte Ware wird nur der Person (sog. Recta-Papier) ausgehändigt, die auf der Recta namentlich erwähnt ist. Die Recta kann nur per Zession (Abtretungserklärung) übertragen werden. Bei einer Abtretungserklärung wird nur der Herausgabeanspruch übertragen, nicht das Eigentum an der Ware.
  • Der Orderlagerschein: Dieser Schein ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes Wertpapier und somit ein Traditions- und Dispositionspapier, d.h., es ist handelbar. Bei Weitergabe dieses Scheins wird das Eigentum durch Indossament unwiderruflich übertragen. Einen Orderlagerschein darf ein Lagerhalter allerdings nur ausstellen, wenn er ein vom Regierungspräsidenten ausgestelltes Zertifikat zum Orderlagerhalter erhalten hat.
  • Der Fiata Warehouse Receipt (FWR) wird für ausländische Einlagerer ausgestellt. Er hat eine ähnliche Aufgabe wie der Orderlagerschein. Er darf nur von Lagerhaltern ausgestellt werden, die Mitglied des BSL, einer Unterorganisation der FIATA, sind.
  • Die Öffnungszeiten des Lagers
  • Die Behandlungsvorschriften wie z.B. Feuchtigkeit oder Wärme, sowie die Staplervorschriften, die die Stapeleigenschaften vorgeben
  • Die einzelnen Lagerräume

Einzelnachweise

  1. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, 5. Aufl., Band 2. Leipzig 1911., S. 6. [1]
  2. Albert Bayerdoerffer: Das Lagerhaus- und Warrant-System, Jena 1878, S. 2ff.

Weblinks

Text der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (PDF)

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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