Landesentwicklungsplan

Landesentwicklungsplan

Landesentwicklungsprogramm oder Landesentwicklungsplan (auch Landesraumordnungsprogramm) (kurz LEP oder LEPro) werden in den Bundesländern Festlegungen zur Raumordnung auf Landesebene bezeichnet. Sie sind das wichtigste Instrument der Landesplanung.
Die Pläne oder Programme sind meist eine Mischung aus konkretisierten Zielsetzungen, raumbezogenen Planfestlegungen und allgemeinen Richtlinien für die weiteren Planungen der Länder, aber auch der Regionen und Gemeinden.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Landesentwicklungspläne oder Landesentwicklungsprogramme sind landesweite Raumordnungspläne i.S. des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG). "Die Länder schaffen" nach § 6 ROG "Rechtsgrundlagen für eine Raumordnung in ihren Gebieten (Landesplanung)...". Die Länder haben gem. § 6 ROG weitergehende landesrechtliche Vorschriften erlassen, so dass sich in den Länder unterschiedliche Begriffe und Verfahren etabliert haben. Nach § 8 ROG ist "für das Gebiet eines jeden Landes ein zusammenfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines" Landesplans übernehmen.

Landesentwicklungspläne oder Landesentwicklungsprogramme gelten für das gesamte Bundesland, während Regionale Entwicklungspläne oder Entwicklungsprogramme oder Regionalprogramme nur für eine bestimmte Region erlassen werden.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg stellt das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg den Landesentwicklungsplan auf der Grundlage des Landesentwicklungsgesetzes und des Raumordnungsgesetzes auf. Es gilt der Landesentwicklungsplan 2002 der den Landesentwicklungsplan 1983 ersetzte.

Bremen

Bremen hat 1971/1975 erstmals ein Stadtentwicklungsprogramm veröffentlicht. 1999 wurde das Stadtentwicklungskonzept Bremen vom Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung herausgegeben, welches jedoch nur den Stadtbereich von Bremen umfasst. Das Konzept hat als Bausteine Einzelkonzepte für Gewerbestandorte, Bürostandorte, Hafenreviere, Zentren, Innenstadt, Grün- und Freizeit, Verkehr, für Kultur, Freizeit und Tourismus und für sozialräumliche Belange zum Inhalt.

Verbindlich ist als Landesplanung gem § 8 ROG der vorbereitende Bauleitplan gem. § 5 Baugesetzbuch, also der jeweilige aktuelle Flächennutzungsplan Bremen vom Stadtplanungsamt Bremen und der Flächennutzungsplan Bremerhaven vom Stadtplanungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven.

Hessen

In Hessen gibt es den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Oberste Landesplanungsbehörde aufgestellten Landesentwicklungsplan Hessen 2000 und die Regionalpläne der kommunalen Planungsverbände und Gemeinden für Südhessen, Mittelhessen und Nordhessen.

Der LEP behandelt die landesweite Raumstruktur, die Siedlungsstruktur mit der Siedlungsentwicklung und den zentralen Orten, die Freiraumstruktur, den Städtebau, den Verkehr, die Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, die Land- und Forstwirtschaft, die Energie und Rohstoffsicherung sowie die Ver- und Entsorgung von Wasser und Abfall.

Die landesrechtlichen Rechtsgrundlagen für den LEP ist das Hessische Landesplanungsgesetz (HLPG).

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern schafft die Landes- und Regionalentwicklung einen überörtlichen Rahmen, in den sich die Planungen der einzelnen Gemeinden einpassen als gemeinsamer überfachlicher Rahmen für die fachlichen Planungen anderer öffentlicher Stellen. Oberste Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, das die raumbedeutsamen Belange der Fachplanungen anderer Ressorts, der Nachbarländer und des Bundes in das Raumentwicklungsprogramm integriert.

Die vier regionalen Planungsverbände der Landkreise und kreisfreien Städte mit den Ämtern für Raumordnung und Landesplanung als untere staatliche Landesplanungsbehörde entwickeln die Regionalen Raumentwicklungsprogramme.

Nordrhein-Westfalen

Ziel der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen ist eine nachhaltige Entwicklung, die soziale und ökonomische Raumansprüche mit ökologischen Erfordernissen in Einklang bringt. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) beinhaltet

  • die Raumstrukturellen Zielsetzungen mit den Entwicklungsachsen der Siedlungsräume und den natürlichen Lebensgrundlagen wie Freiraum, Natur, Landschaft, Wald und Wasser;
  • die Flächenvorsorge für Wohnbauland, für die Wirtschaft, für Großvorhaben, für Bodenschätze sowie für Freizeit und Erholung;
  • die Infrastruktur für Verkehr, Energieversorgung und Entsorgung.

Die landesrechtlichen Rechtsgrundlagen für den LEP NRW sind das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) und das Landesplanungsgesetz (LPlG).

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz wird das Landesentwicklungsprogramm (LEP) durch das Ministerium des Inneren und für Sport aufgestellt. Aktuell gültig ist der LEP IV, welcher am 25. November 2008 in Kraft trat. Vorheriger LEP: LEP III von 1995.

Sachsen

In Sachsen wurde durch das Staatsministerium des Innern ein Bericht zur Raumordnung und Landesentwicklung herausgegeben und der Landesentwicklungsplan - LEP 2003 - aufgestellt, der den LEP 1994 ersetzte. Es wird weitgehend der Begriff Landesentwicklung für Landesplanung verwendet.

Oberste Leitvorstellung in Sachsen war es, eine nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt, zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung zu führen. Aufgabe der Landesentwicklung soll es sein, auf der Grundlage aller raumbezogenen Fachplanungen, wie Verkehr, Wirtschaft, Wohnen, Ver- und Entsorgung, Arbeit und Freizeit wesentliche raumbedeutsame Entwicklungsziele zu erarbeiten.

Die Regionalpläne sollen von den Regionalen Planungsverbänden (RPV) aus dem LEP entwickelt werden als Rahmen für die Bauleitplanung der Gemeinden.
Neben den Regionalplänen sollen in den Braunkohlenplangebieten Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien (z.B. Oberlausitzer Bergbaurevier) für den Tagebaue Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne aufgestellt werden.
Die Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepte (REK) für z.B. das Erzgebirge und die Lausitz sollen die Regionalpläne ergänzen.

Die landesrechtliche Grundlage bildet das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) von 2001.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein wird der Landesentwicklungsplan 2009 (LEP) durch das Innenministerium aufgestellt. Er soll den Landesraumordnungsplan 1998 ersetzen. Der Entwurf 2009 ist im Verfahren.

Im Planentwurf 2007 sollen

  • die entwicklungspolitischen Komponenten stärker betont werden;
  • Leitbilder zur Raumstruktur, Siedlungsentwicklung, wirtschaftlichen Entwicklung, Daseinsvorsorge und zum Ressourcenschutz enthalten sein;
  • der demographischen Wandel behandelt werden;
  • die Einbeziehung des Küstenmeeres erfolgen;
  • eine Strategie „Starke Regionen - starke Städte" enthalten sein;
  • der Rahmen der kommunalen Wohnungsbauentwicklung erneuert werden;
  • die klimaschutzpolitischen Zielsetzungen dargestellt werden.

Neben dem gültigen Landesraumordnungsplan gibt es fünf Regionalpläne für Schleswig-Holstein Süd, Süd-Ost, Ost und Nord sowie für die Technologie-Region K.E.R.N. (Kiel, Neumünster, Kreise Plön und Flendsburg-Eckernförde). Die Regionalpläne hat die Landesplanung unter Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften aufgestellt.

Die landesrechtlichen Grundlagen bilden das Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz-LaPlaG) von 1996 und das Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes (LEGG) von 1995.

Österreich

In Österreich gibt es Landesentwicklungsprogramme für die Bundesländer Burgenland, Steiermark und Salzburg.

Siehe auch

Literatur

  • Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung: Stadtentwicklungskonzept Bremen, Bremen, ISBN 3-933229-04-9

Weblinks


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